OLG Wien 10Rs54/25x

10Rs54/25xCorte d'appello30 ott 2025

Testo completo

OLG Wien 10Rs54/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0100RS00054.25X.1030.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Oberzaucher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sascha Ernszt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **, Slowakei, vertreten durch Dr. Reinhard Rosskopf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, *, vertreten durch C, LL.M. (WU), ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 15.4.2025, GZ **10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger und C* wurden am ** Eltern des Kindes D* B*. C* bezog daraufhin pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 585 Tage für den Zeitraum 16.1.2023 bis 26.6.2024. Der Kläger beantragte mit dem am 19.7.2024 bei der Beklagten eingelangten Antrag die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld in der Variante 585 Tage für D* B* ab 27.6.2024, sohin für den Zeitraum vom 27.6.2024 bis 18.11.2024.

Der Kläger lebt mit seinem Kind D* B* und der Kindesmutter C* in der Slowakei, wo sie während des Zeitraums vom 27.6. bis 18.11.2024 an der Adresse ** hauptwohnsitzlich gemeldet waren. Der Kläger war und ist in Österreich nicht erwerbstätig und arbeitete im klagsgegenständlichen Zeitraum auch nicht in der Slowakei. Die Kindesmutter war vom 27.6.2024 bis 31.12.2024 in Österreich selbstständig erwerbstätig und bezog für D* Familienbeihilfe vom 1.10.2022 bis 31.12.2024. Weder die Kindesmutter noch der Kläger bezogen in der Slowakei Elterngeld („rodičovský príspevok“) oder Kindergeld („pridavog na diet´a“) für D*.

Mit Bescheid vom 22.1.2025 wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto in der Variante 585 Tage für den Zeitraum 27.6.2024 bis 18.11.2024 ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, es sei irrelevant, dass der Kläger nie in Österreich gearbeitet habe, da die Kindesmutter im klagsgegenständlichen Zeitraum in Österreich erwerbstätig gewesen sei und der Kläger nach ständiger Rechtsprechung aus der Erwerbstätigkeit der Kindesmutter einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ableiten könne. Der Oberste Gerichtshof habe in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, dass lediglich die Anwendung der Prioritätsregeln, nicht aber die Exportpflicht vom Zusammentreffen gleichartiger Leistungen abhängig sei.

Die Beklagte bestreitet und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet zusammengefasst ein, die VO (EG) 883/2004 habe lediglich Koordinierungsfunktion. Bei den österreichischen Sachverhalten sei sie genauso wenig anzuwenden wie bei Vorliegen eines rein ausländischen Sachverhalts. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Koordinierungsregel sei zudem, dass es überhaupt miteinander zu koordinierende Leistungen gäbe. Dies sei beim slowakischen Elterngeld („rodičovský príspevok“) nicht der Fall. Für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen sei somit ausschließlich der nach Art 11 der Verordnung zu bestimmende Mitgliedsstaat zuständig. Dies sei nicht Österreich, da der Kläger in Österreich keine Beschäftigung ausübe und den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht in Österreich habe. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner jüngsten Entscheidung 10 ObS 26/24g betont, dass die Familienbetrachtungsweise und die Anwendung der Prioritätsregel nach Art 68 VO (EG) 883/2004 weiterhin vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig sei. Da diese nicht vorlägen, finde die Regelung der VO (EG) 883/2004 auf den Kläger weder hinsichtlich der Zuständigkeit noch hinsichtlich der Exportverpflichtung Anwendung und der Sachverhalt sei nach nationalen Rechtsvorschriften, hier § 2 Abs 1 KBGG zu prüfen. Da sich jedoch der Lebensmittelpunkt des Klägers und seines Kindes unstrittig in der Slowakei befinde, komme dem Kläger auch gemäß § 2 Abs 1 Z 4 KBGG kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zu.

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 585 Tage für den Zeitraum vom 27.6.2024 bis 18.11.2024 für das Kind D* B*, geboren am **, in Höhe von EUR 3.558,30 zu zahlen.

Rechtlich folgerte das Erstgericht aus dem eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt zusammengefasst, der Anspruch sei vom sachlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 erfasst, weil das österreichische Kinderbetreuungsgeld eine zu koordinierende Familienleistung im Sinne des Art 1 lit z und Art 3 Abs 1 lit j der VO sei. Der Kläger selbst sei kein Grenzgänger. Für ihn alleine wäre der persönliche Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 und der DVO (EG) 987/2009 nicht eröffnet.

Weder beim slowakischen Elterngeld („rodičovský príspevok“), noch beim slowakischen Kindergeld („pridavog na diet´a“) handle es sich nach seiner Funktion und Struktur um eine mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung. Die Beklagte vertrete die Ansicht, dass in einem solchen Fall, wo einander keine vergleichbaren Leistungen gegenüber stünden und der Kläger kein Grenzgänger sei, er den Vorschriften des Wohnmitgliedsstaates unterliege und die VO (EG) 883/2004 nicht zur Anwendung gelange. Dem sei jedoch zu entgegnen, dass die Anwendung der Verordnung aufgrund der Eigenschaft des Klägers als Familienangehöriger der in Österreich beschäftigten Kindesmutter zu bejahen sei. Die Ansicht, dass wenn einander keine vergleichbaren Leistungen gegenüber stehen, die Familienbetrachtungsweise keine Rolle spiele und der Kläger aus der Erwerbstätigkeit der Kindesmutter in Österreich keine Ansprüche ableiten könne, treffe nicht zu. Vielmehr habe der Kläger nach der Rechtsprechung des EuGH und des OGH einen aus der Beschäftigung der Kindesmutter in Österreich abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischem Recht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Beklagte wiederholt in ihrer allein erhobenen Rechtsrüge (§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG) ihre schon im Verfahren erster Instanz vertretene Rechtsansicht. Sie beruft sich auf die Entscheidung 10 ObS 12/23x, nach der die Familienbetrachtungsweise schon nach dem Wortlaut des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nur bei der Anwendung der Art 67 und 68 VO (EG) 883/2004 eine Rolle spiele. Zur Anwendung der Prioritätsregeln des Art 68 der letztgenannten Verordnung komme es allerdings nur dann, wenn für den selben Zeitraum und für die selben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten zu gewähren seien. Bestehe hingegen in einem der beiden Staaten kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung, erfolge die Anknüpfung nach der allgemeinen Regel zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts, sohin nach Art 11 VO (EG) 883/2004. Die Leistungszuständigkeit Österreichs hänge daher davon ab, ob in der Slowakei ein Anspruch auf Leistung gleicher Art dem Kinderbetreuungsgeld bestehe, was unstrittig nicht der Fall sei. Würde man Art 67 VO (EG) 883/2004 iVm Art 60 DVO (EG) 987/2009 im Sinne der Rechtsausführungen des Erstgerichts auslegen und einen Anspruch auf die Familienleistungen eines EU-Mitgliedsstaates aufgrund der genannten Bestimmungen bereits dann (in voller Höhe) zuerkennen, wenn der zweite Elternteil als Grenzgänger in diesem Mitgliedsstaat erwerbstätig ist und im Wohnmitgliedsstaat des Antragstellers keine vergleichbaren Familienleistungen bestehen, so würde dies die Antikumulierungsbestimmungen des Art 68 VO (EG) 883/2004 völlig umgehen bzw überflüssig machen. Im Falle des Klägers sei ausschließlich die Slowakei als Wohnmitgliedsstaat für die Erbringung und damit auch für einen etwaigen Export von Familienleistungen zuständig. Der vom Erstgericht ins Treffen geführten Entscheidung 10 ObS 123/23w liege ein signifikant anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. In der Entscheidung 10 ObS 26/24g habe der Oberste Gerichtshof jedoch dezidiert und nicht bloß wie zu 10 ObS 123/23w obiter ausgesprochen, dass die Anknüpfung nach der allgemeinen Regel zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts nach Art 11 VO (EG) 883/2004 und der Anspruch ausschließlich aufgrund der Regelung über die Exportverpflichtung zu prüfen sei, wenn – wie hier – in einem der beiden Staaten kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung bestehe.

Letztlich würde die Rechtsansicht des Erstgerichts zu einer Inländerdiskriminierung und zu einem ungerechtfertigten Doppelbezug führen.

1. Die Ansicht der Beklagten, dass die familiäre Betrachtungsweise keine Rolle spiele, wenn keine vergleichbaren Leistungen vorlägen, weshalb der Kläger aus der Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils in Österreich keine Ansprüche ableiten könne, trifft nicht zu, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner vom Erstgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 123/23w (nicht bloß obiter) ausgeführt hat.

Im dortigen Verfahren lebte die Klägerin mit ihrem Mann und der gemeinsamen Tochter (wie hier) in der Slowakei, ihr Dienstverhältnis in Tschechien war seit 8.9.2014 karenziert. Der Ehemann der Klägerin war seit Juli 2018 in Österreich beschäftigt und bezog (wie hier) eine Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe.

Im genannten Verfahren war noch strittig, ob das von der Klägerin in Tschechien bezogene Elterngeld und das slowakische Kinderbetreuungsgeld mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbar ist.

Im vorliegenden Fall ist unstrittig und es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass das von der Klägerin bezogene slowakische Elterngeld („rodičovský príspevok“) keine dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung darstellt (10 ObS 17/24h [Rz 12] mwN). Die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass das slowakische Kindergeld („pridavog na diet´a“) auch nicht mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbar ist, wird im Berufungsverfahren nicht bekämpft.

Der Oberste Gerichtshof stellte zu 10 ObS 123/23w klar, dass die Ansicht der Beklagten, dass die Familienbetrachtungsweise keine Rolle spiele, wenn keine vergleichbare Leistung vorliege, weshalb die dortige Klägerin aus der Erwerbstätigkeit ihres Mannes in Österreich keine Ansprüche ableiten könne, nicht zutreffe. Er führte aus: „Unter dieser Prämisse wäre der Anspruch der Klägerin zwar ausschließlich aufgrund der Regelungen über die Exportpflicht zu prüfen (10 ObS 12/23x Rz 16; 10 ObS 133/22i Rz 11 ua). Die Beklagte übersieht aber, dass sich Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nicht nur auf Art 68, sondern auch auf Art 67 VO (EG) 883/2004 bezieht. Dazu entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen kann (EuGH C-32/18, Moser [Rn 37 f]; zur VO (EWG) 1408/71: C-333/00, Maaheimo [Rn 32 f]; C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow [Rn 37 f]). Die Fiktion des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 führt dabei dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen – bei Vorliegen der nationalen Anspruchsvoraussetzungen – auch einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist (EuGH C-32/18, Moser [Rn 44]; EuGH C-378/14, Trapkowski [Rn 41]). Auch wenn Österreich nicht ihr Wohnsitzmitgliedstaat ist, kann die Klägerin daher einen aus der Beschäftigung ihres Gatten in Österreich abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischem Recht geltend machen (vgl 10 ObS 12/23x Rz 25; 10 ObS 173/19t [ErwGr 2.4.])“ (vgl auch Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny KBGG5 § 2 KBGG Rz 56c).

2. Auch in der von der Beklagten zitierten Entscheidung 10 ObS 26/24g betonte der Oberste Gerichtshof, soweit jene Beklagte aus der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ableite, dass die VO (EG) 883/2004 zur Gänze nicht anzuwenden sei, wenn einander keine gleichartigen Leistungen der betroffenen Mitgliedsstaaten gegenüberstünden, sei dies nach dem Inhalt dieser Entscheidungen nicht nachvollziehbar, denen eine solche Aussage nicht zu entnehmen sei. Tatsächlich habe der Oberste Gerichtshof darin ausdrücklich ausgeführt, dass für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen der nach Art 11 VO (EG) 883/2004 zu bestimmende Mitgliedsstaat zuständig sei und nur die Anwendbarkeit der Prioritätsregel des Art 68 der genannten Verordnung vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig sei (vgl auch RS0122907 [T14]; ebenso 10 ObS 35/24f [Rz 3]; ebenso OLG Wien 9 Rs 84/25a, 9 Rs 94/25x uvm).

3. In den zuletzt genannten Entscheidungen verneinte der Oberste Gerichtshof ausdrücklich auch eine Inländerdiskriminierung.

4. Der von der Beklagten ins Treffen geführte ungerechtfertigte Doppelbezug schlägt schon mangels Gleichartigkeit der Familienleistungen fehl.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens fußt auf den §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.

6. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig, zumal der Oberste Gerichtshof zu der hier zu beurteilenden Rechtsfrage schon mehrfach wie zitiert Stellung genommen hat.

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