OLG Wien 13R66/25h

13R66/25hCorte d'appello30 ott 2025

Testo completo

OLG Wien 13R66/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01300R00066.25H.1030.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A*, a.s., B*, *, Tschechische Republik, vertreten durch Mag. Michael Hudec, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. C, *, und 2. D S.A., **, Polen, beide vertreten durch die Tramposch Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 138.118,- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 28.3.2025, **18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird abgeändert auf:

„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 138.118,- samt 4 % Zinsen seit 16.2.2023 zu zahlen und die mit EUR 10.678,10 (darin EUR 3.933,20 Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.“

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 10.645,62 (darin EUR 741,37 USt, EUR 6.197,40 Barauslagen) bestimmten Kosten der Berufung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

Am 25.1.2019 ereignete sich um 2:44 Uhr auf der West Autobahn A1 im Gemeindegebiet von ** ein Verkehrsunfall.

Beteiligt waren

  • der vom polnischen Staatsbürger E* gelenkte, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Klein-LKW „F*“, Kennzeichen ** (im Folgenden: Beklagtenfahrzeug);

  • der von G* gelenkte PKW „**“, Kennzeichen **, mit Anhänger (im Folgenden: PKWGespann);

  • der auf die H* s.r.o. zugelassene, bei der Klägerin kaskoversicherte Reisebus „**“, Kennzeichen ** (im Folgenden: Klagsfahrzeug).

Über den Unfall wurde vor dem Landesgericht St. Pölten zu ** zwischen der dort auf Schadenersatz klagenden H* s.r.o. (Leasingnehmerin des Klagsfahrzeugs, Versicherungsnehmerin der Klägerin) sowie den dort Beklagten 1. I* AG (Haftpflichtversicherer des PKWGespanns) und 2. G* (Lenker des PKWGespanns) ein Verfahren geführt (im Folgenden: Vorprozess), als dessen Ergebnis die dortige Klage mit Urteil vom 18.1.2022 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen wurde, den dort zweitbeklagten Lenker des PKW-Gespanns treffe kein Verschulden an dem Verkehrsunfall; das Alleinverschulden an dem Unfall treffe E*, den Lenker des Klein-LKW (Beklagtenfahrzeug im hier gegenständlichen Verfahren).

Der im hier gegenständlichen Verfahren Erstbeklagte war am Vorprozess als Nebenintervenient (zunächst auf Seiten der dort Beklagten, später auf Seiten der dortigen Klägerin) beteiligt.

Mit dem auf Zahlung von EUR 138.118,- samt Zinsen gerichteten Begehren ihrer Klage vom 6.11.2024 macht die Klägerin einen aus näher ausgeführten Gründen auf sie als Kaskoversicherer übergegangenen (der Höhe nach unstrittigen) Schadenersatzanspruch wegen der Beschädigung des Klagsfahrzeugs geltend.

Das Verschulden des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs an dem Verkehrsunfall sei erst durch das am 18.1.2022 im Vorprozess ergangene Urteil hervorgekommen. Die Klägerin habe keine Erkundigungsobliegenheit verletzt. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt.

Die Beklagten bestritten die Forderung mit dem Einwand der Verjährung und beantragen Klagsabweisung.

Soweit im Berufungsverfahren relevant, brachten sie im Wesentlichen vor, die Klage im Vorprozess sei am 20.4.2020 eingebracht worden. Bereits im Einspruch vom 9.6.2020 sei im Vorprozess das Verschulden des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs thematisiert worden. Im vorbereitenden Schriftsatz der Beklagten im Vorprozess vom 17.8.2020 habe es dann weiters geheißen: „Plötzlich verspürte er [der Lenker des PKW-Gespanns, Anm] links hinten einen Ruck, weil ihm E* mit dem vom ihm gelenkten Fahrzeug F* […] offenbar infolge Einhaltung einer absolut und relativ überhöhten Geschwindigkeit, Einhaltung eines zu geringen Tiefen- und Seitenabstands sowie Unachtsamkeit auf den Anhänger auffuhr.“

Zudem sei zuvor bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu ** StA St. Pölten anhängig gewesen.

Die Klägerin habe daher spätestens im Juni 2020 Kenntnis von Schaden und Schädiger gehabt, sehr wahrscheinlich schon lange zuvor, weil ihr Versicherungsnehmer die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von Schaden und Schädiger schon im Jänner/Februar 2019 gehabt habe und sich die Klägerin dieses Wissen zurechnen lassen müsse.

Von einen Kaskoversicherer sei zu verlangen, dass er die Haftungsfrage auch bei Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten ausreichend beurteilen kann, um eine Klage mit Aussicht auf Erfolg zu erheben und seien an einen solche auch erhöhte Erkundigungspflichten zu stellen.

Grundsätzlich setze die Verjährung schon am Unfallstag ein. Spätestens am 21.4.2021 seien dem Versicherungsnehmer der Klägerin sämtliche Aussagen im Vorprozess auch in gerichtlicher Form vorgelegen. Die Klägerin habe sich jedoch bis zur Klage im hier gegenständlichen Verfahren weiterhin passiv verhalten.

Die Klage hätte sich auch auf das EKHG stützen können. Aus der Schadenmeldung vom 21.9.2019 ergebe sich: „auf der dreispurigen Autobahn sind wir auf der mittleren Spur gefahren, auf der rechten Spur ist ein Fahrzeug mit serbischem Kennzeichen gefahren, dieses ist ins Schleudern geraten, auf einen polnischen Lieferwagen geprallt und hat diesen direkt vor unseren Bus in die mittlere Spur gedrängt, somit ist es zum Zusammenstoß zwischen dem Bus und dem Lieferwagen gekommen.“ Von dieser Schilderung ausgehend wäre ein Haftung der Beklagten schon ursprünglich zu bejahen gewesen, weil auf der Autobahn bei Dunkelheit ein offenbar manövrierunfähiges Fahrzeug eine außergewöhnliche Betriebsgefahr verursacht hätte.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging dabei von dem auf den Seiten 1 bis 3 und 5 bis 7 des Ersturteils wiedergegebenen Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird. Rechtlich beurteilte es den Klagsanspruch mit ausführlichen Literatur- und Judikaturzitaten begründet als verjährt. Außergewöhnliche Umstände, die gegen den Beginn der Verjährung am Unfalltag sprächen, lägen nicht vor. Die Klägerin habe nach dem Unfall im Jahr 2019 und den Einvernahmen im April 2021 im Vorprozess – zu welchen Zeitpunkten die für das Einsetzen der Verjährungsfrist maßgeblichen Umstände vorgelegen hätten – keine Schritte gegen die Beklagten gesetzt, obwohl sie schon im August 2021 [Aufforderungsschreiben Beilage ./H, Anm] selbst davon ausgegangen sei, dass der Lenker des bei der Zweitbeklagten versicherten Beklagtenfahrzeugs für den Unfall verantwortlich sei. Die am 6.11.2024 eingebrachte Klage sei verspätet und der Anspruch verjährt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.

Die Beklagten beantragen, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist berechtigt.

I. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung

1. Die Klägerin bekämpft folgende Feststellungen:

„Mit Schreiben vom 30.8.2021 informierte die klagende Partei die (nunmehr) zweitbeklagte Partei davon, dass es aufgrund der Verfahrensergebnisse wahrscheinlich wäre, dass der bei der zweitbeklagten Partei versicherte Lenker (E*) für den Unfall verantwortlich wäre und forderte die zweitbeklagte Partei zur Stellungnahme und Begleichung der Forderung in Höhe von gesamt EUR 127.824,16 auf (Beilage ./H). Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der klagenden Partei der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bekannt.“

Stattdessen hätte das Erstgericht feststellen müssen, dass der Klägerin der (ausreichende) Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis (Schädiger) und dem eingetretenen Schaden erst bzw frühestens mit der Erstattung des verkehrstechnischen Gutachtens in der Verhandlung im Vorprozess vom 11.11.2021 bekannt geworden sei, in welchem der Sachverständige die verschiedenen Versionen der unfallbeteiligten Fahrer auf deren technische Nachvollziehbarkeit geprüft habe, wobei im Wesentlichen erst dort die Aussage des G* für technisch nachvollziehbar erklärt und jene des Lenkers E* hingegen technisch widerlegt worden sei.

2. Das an die Zweitbeklagte gerichtete Schreiben der Klägerin vom 30.8.2021 (Beilage ./H) lautet im hier maßgeblichen Teil (aus dem Englischen übersetzt):

„Wir haben ursprünglich einen Schadenersatzanspruch bei der Versicherung des dritten Beteiligten geltend gemacht. Es handelt sich um das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *, das bei der I Versicherung versichert ist. Diese Partei hat die Haftung für den Unfall abgelehnt und unser Versicherungsnehmer hat in Österreich Strafanzeige erstattet. Das Strafverfahren [gemeint offenbar: der Vorprozess vor dem Landesgericht St. Pölten] ist noch nicht abgeschlossen, aber nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen ist davon auszugehen, dass Ihr Versicherungsnehmer ganz oder teilweise für den Unfall verantwortlich ist.

Die Kaskoversicherung A* hat den Schaden reguliert und die Entschädigung in Höhe von insgesamt CZK 3.284.442,- gezahlt.

Hiermit machen wir den Anspruch in Höhe von EUR 127.824,16 förmlich geltend und bitten um Ihre Stellungnahme zur Rechtsgrundlage.“ (Zur Zulässigkeit der Verwertung der Urkunde im Berufungsverfahren: Lovrek in Fasching/Konecny3 § 503 Rz 65; 2 Ob 167/17y; 2 Ob 237/14p; RS0121557 [T3]).

Wie sich aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts ergibt, ist die zentrale bekämpfte Feststellung, der Klägerin sei der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden spätestens zum Zeitpunkt des Schreibens ./H bekannt gewesen, eine interpretierende Schlussfolgerung aus dem Inhalt des Aufforderungsschreibens.

Das Berufungsgericht folgt dieser Interpretation aus folgenden Erwägungen nicht: Ein anwaltliches Aufforderungsschreiben löst die Verjährung nicht per se aus, sondern nur dann, wenn die erforderlichen Voraussetzungen objektiv vorliegen. Selbst Mutmaßungen darüber, wie sich der Sachverhalt abgespielt haben könnte, reichen grundsätzlich nicht aus (6 Ob 212/13i; 8 Ob 54/17z). Die Rechtsprechung geht also davon aus, dass Aufforderungsschreiben zuweilen auf Basis bloßer Mutmaßungen verfasst werden, um die allfällige Zahlungsbereitschaft des Adressaten aufgrund einer bloßen Verdachtslage zu erkunden. Die Argumentation des Erstgerichts, das Aufforderungsschreiben wäre nicht zu erklären gewesen, wenn der Klägerin der Ursachenzusammenhang nicht bekannt gewesen wäre, überzeugt daher nicht. Aus den Entscheidungsgründen des Ersturteils ist auch nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Klägerin beim damaligen Stand des Vorprozesses (einander widersprechende Beweisaussagen) über bloße Mutmaßungen aufgrund des dort erstatteten divergierenden Vorbringens der Parteien hinaus bereits positive Kenntnis vom tatsächlichen Ursachenzusammenhang gehabt haben könnte.

Das Berufungsgericht übernimmt die nicht nachvollziehbar begründete bekämpfte Feststellung nicht.

3. Davon unabhängig gilt: Die für die die Verjährungsfrist auslösenden Umstände behauptungs- und beweispflichtigen (vgl Janisch/Kietaibl in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4.01 § 1489 ABGB Rz 22; RS0034326 [T9]; RS0034327 [T43]) Beklagten haben sich in ihrem Vorbringen nicht auf aus dem Schreiben ./H hervorgehende Kenntnis der Klägerin über den Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden schon zum damaligen Zeitpunkt berufen. Beweisergebnisse (hier: Beilage ./H) sind grundsätzlich nicht geeignet, fehlendes Prozessvorbringen zu ersetzen bzw unzureichendes Vorbringen zu konkretisieren (RS0043157 [T5]). Die bekämpften Feststellungen sind somit überschießend und nicht zu berücksichtigen (RS0037972 [T9, T14, T18]. Werden – wie hier bei der Beurteilung der Verjährungsfrage – überschießende Feststellungen dennoch berücksichtigt, bewirkt dies eine unrichtige rechtliche Beurteilung (RS0037972 [T11]), die das Berufungsgericht bei der Behandlung der gehörig ausgeführten Rechtsrüge der Klägerin ohne Beschränkung auf die von der Rechtsmittelwerberin geltend gemachten Gründe aufzugreifen hat (RS0043352 [T21]). Auch aus diesem Grund wären die bekämpften Feststellungen vom Berufungsgericht nicht zu übernehmen.

II. Unrichtige rechtliche Beurteilung

1. Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach § 1489 ABGB beginnt nach der Rechtsprechung mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RS0034524). Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (8 Ob 54/17z mwN; M. Bydlinski/Thunhart in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1489 Rz 25 ABGB; R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB ON1.07 § 1489 Rz 17; Janisch/Kietaibl in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4.01 § 1489 ABGB Rz 9, jeweils mwN).

2. Wie vom Erstgericht zutreffend aufgezeigt, liegt dem Grundsatz, bei einem Verkehrsunfall falle der Tag der Kenntnis des Ursachenzusammenhangs in der Regel mit dem Unfallstag zusammen, wenn nicht im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände Abweichendes zu gelten hat (RS0034374 [T7]), zugrunde, dass die Erkennbarkeit der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge keine besondere Fachkunde erfordert (R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 1489 Rz 17 mwN).

Im vorliegenden Fall ist es auf Grundlage des im Vorprozess festgestellten Sachverhalts unstrittig, dass der Lenker des Klagsfahrzeugs die der Kollision des Klagsfahrzeugs mit dem Beklagtenfahrzeug vorangegangene Kollision zwischen dem PKW-Gespann und dem Beklagtenfahrzeug aufgrund des Kastenaufbaus des Beklagtenfahrzeugs nicht wahrnehmen konnte (Ersturteil S 3). Demgemäß konnte der Lenker des Klagsfahrzeugs nicht alle für das Verschulden des einen oder des anderen oder beider Lenker dieser Fahrzeuge maßgebenden Zusammenhänge erkennen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts konnte somit die Verjährungszeit nicht bereits am Unfallstag zu laufen beginnen.

3. Im Vorprozess standen einander die entgegengesetzten Standpunkte der dortigen Parteien zum Verschulden des dort zweitbeklagten Lenkers des PKW-Gespanns oder des Lenkers des (hier) Beklagtenfahrzeugs (siehe etwa den auf Seite 5 des Ersturteils festgestellten Inhalt des Einspruchs im Vorprozess vom 14.5.2020) und in diesem Punkt einander ebenfalls widersprechende Beweisaussagen gegenüber.

Darüber, welche der in Frage kommenden einander widersprechenden Versionen bzw Beweisaussagen tatsächlich richtig waren, konnten mangels objektiver Grundlagen jedenfalls bis zum Vorliegen des im Vorprozess eingeholten verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens am 11.11.2021 lediglich Mutmaßungen angestellt werden. „Gesicherte Verfahrensergebnisse“ lagen bis dahin nicht vor (vgl RS0083144 [T35]).

Wie bereits ausgeführt, genügen bloße Mutmaßungen über die für den Kausalzusammenhang und das Verschulden maßgeblichen Umstände nicht, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen. In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die tatsächlichen Zusammenhänge erlangt hat (M. Bydlinski/Thunhart in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1489 Rz 25 ABGB mwN). Ebenso vermag die bloße Möglichkeit zur Ermittlung einschlägiger Tatsachen ihr Bekanntsein grundsätzlich nicht zu ersetzen (R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 1489 Rz 18 mwN; RS0034686 [T9]).

Dennoch darf sich der Geschädigte nach nunmehr ständiger Rechtsprechung nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, von den Klagsvoraussetzungen eines Tages zufällig Kenntnis zu erlangen. Kann er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe (und daher in zumutbarer Weise) in Erfahrung bringen, gilt die Kenntnis nämlich schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Die Erkundigungsobliegenheit, die nach den Umständen des Einzelfalls objektiv zu beurteilen ist, darf aber nicht überspannt werden (R. Madl aaO).

Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte – wie hier – vom Schadenseintritt schon Kenntnis hat, kann er nach einer gewissen Überlegungsfrist in besonderen Ausnahmesituationen daher (auch) verpflichtet sein, insbesondere wenn der Kreis möglicher Verursacher von Anfang an sehr eingeschränkt ist und die Verantwortung eines bestimmten Schädigers auf der Hand liegt, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn davon die Beweisbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu erwarten und ihm (in seiner konkreten Lebenssituation) das Kostenrisiko zumutbar ist; idR aber nicht (R. Madl aaO Rz 20 mwN).

Selbst unter der Annahme, die Geschädigte/die Klägerin als deren Kaskoversicherer hätte zum Verschulden des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs an dem Verkehrsunfall eine Erkundungsobliegenheit bis hin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen, durften sie ab der Bestreitung des Anspruchs im Vorprozess durch die dort Beklagten jedoch davon ausgehen, dass über den Unfallhergang ein Beweisverfahren unter Einholung ein verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens abgeführt werden wird, dessen Ergebnis eine aussagekräftige, über bloße Mutmaßungen hinausgehende Grundlage für die Beurteilung eines allfälligen Verschuldens des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs sein werde.

Vor diesem Hintergrund hätte es die Erkundigungsobliegenheit der Geschädigten/der Klägerin überspannt und gegen das Gebot der Schadensminderung verstoßen, zur Klärung der Verschuldensfrage parallel zum gerichtlichen Sachverständigengutachten auch ein Privatgutachten einzuholen.

Diese Erwägungen zusammenfassend hat die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall nicht vor dem 11.11.2021 (Erstattung des verkehrstechnisches Sachverständigengutachten im Vorprozess) zu laufen begonnen und war die am 6.11.2024 eingebrachte Klage rechtzeitig.

4. Soweit die Beklagten zum Ablauf der Verjährungsfrist auch in ihrer Berufungsbeantwortung argumentieren, vom Inhalt der Schadenmeldung ./J vom 21.9.2019 ausgehend hätte die Klägerin ihre Schadenersatzansprüche auch auf das EKHG stützen können, könnte dies allenfalls einen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist des § 17 Abs 1 EKHG für Ersatzansprüche nach dem EKHG gehabt haben, nicht aber auf die für die klagsgegenständlichen Ansprüche geltende Verjährungsfrist des § 1489 1. Satz ABGB. Diese Verjährungsfristen und deren Lauf sind wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen der jeweiligen Ansprüche und der unterschiedlichen Kreise dafür haftender Rechtssubjekte als voneinander unabhängig zu betrachten.

5. Der in der Klage geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt. Der das Alleinverschulden des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs an dem Verkehrsunfall begründende Sachverhalt, die Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien und die dem Klagsbetrag entsprechende Schadenhöhe sind unstrittig. Damit erweist sich die Berufung als im Sinn des Abänderungsantrags berechtigt und war das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruhen auf § 41 ZPO.

Die Einwendungen (§ 54 Abs 1a ZPO) der Beklagten gegen das Kostenverzeichnis der Klägerin sind berechtigt.

  • Der verzeichnete Dolmetsch-Kostenvorschuss wurde zur Gänze nicht verbraucht und ist der Klägerin von den Beklagten daher nicht zu ersetzen.

  • Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen (hier: tschechischen) Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt (wie hier der Klagevertreter) im Prozess – kommentarlos – 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (§ 54 Abs 1 ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt, kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (RS0114955). Mangels Behauptung und Bescheinigung in der Tschechischen Republik auf Anwaltsleistungen erhobener Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) war der Klägerin keine solche zuzusprechen.

  • Bei der Bestimmung der vom Gegner zu ersetzenden Kosten richtet sich die Entlohnung der Rechtsanwälte im zivilgerichtlichen Verfahren nach den Bestimmungen des RATG (§ 1 Abs 1 und 2 RATG). Das RATG hat gegenüber dem Prozessgegner die Funktion, die Höhe der ersatzfähigen Kosten in gerichtlichen Verfahren bindend zu regeln (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.2).

Die Regelungen in den Autonomen Honorar-Kriterien (AHK) sind ein kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen (Obermaier, aaO). Sie dienen der Beurteilung der Angemessenheit des zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber vereinbarten Honoraranspruchs (§ 1 Abs 1 iVm § 2 AHK), wobei die Berechnung des vereinbarten Honorars im gesamten Anwendungsbereich des 2. und 4. Teils der AHK unter sinngemäßer Anwendung des RATG in seiner jeweiligen Fassung erfolgen kann (§ 6 Abs 1 AHK).

Die AHK können die für die gerichtliche Kostenentscheidung maßgeblichen Normen des RATG nicht verdrängen (Obermaier, aaO Rz 3.67 mwN). Der vom Klagevertreter verzeichnete Zuschlag iSd § 6 Abs 3a AHK gilt also allein für die in § 6 AHK geregelte sinngemäße Anwendung des RATG bei der Berechnung des mit dem Auftraggeber vereinbarten Honorars, nicht jedoch für die Höhe des dem Prozessgegner nach den bindenden Regeln des RATG auferlegten Kostenersatzes. Der zu Unrecht geltend gemachte Zuschlag war nicht zuzusprechen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Die Berufungsentscheidung hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ab. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

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