OLG Wien 33R102/25z

33R102/25zCorte d'appello30 ott 2025

Testo completo

OLG Wien 33R102/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00102.25Z.1030.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- gericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Tscherner und die Kommerzialrätin Kornherr in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am *, , vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B C AG, FN D, **, vertreten durch die Chyba Engelmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen EUR 47.058,09 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungs- interesse EUR 46.708,09 sA) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27.4.2025, **-24, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):

Spruch

I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf B* E* C* AG richtiggestellt.

II. Der Berufung wird Folge gegeben.

Das Urteil wird dahin abgeändert, dass es – unter Einbeziehung der bereits rechtskräftigen Abweisung eines Teilbegehrens auf Zahlung von EUR 350 samt 4% Zinsen seit 19.2.2024 – insgesamt zu lauten hat:

„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 47.058,09 samt 4% Zinsen seit 19.2.2024 zu zahlen, wird abgewiesen.

2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 14.452,92 (darin EUR 2.408,82 USt) bestimmte erstinstanzliche Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 6.516,52 (darin enthalten EUR 616,92 Ust und EUR 2.815 Gerichtsgebühren) bestimmte Berufungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger schloss mit Wirkung ab 17.10.2023 bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit der Polizzen-Nummer ** für seinen PKW (Modell: F* **, Bj: 2013) mit dem behördlichen Kennzeichen ** ab.

Vertragsgrundlagen dieses Versicherungsvertrages sind die „Allgemeine Bedingungen für die Bonus-Kaskoversicherung mit Umreihung (ABBKU 2021)“.

Im Oktober 2023 parkten der Kläger und seine Ehefrau das versicherte Fahrzeug (in der Folge: „Fahrzeug“) am privaten Parkplatz in der hauseigenen Garage am Wohnsitz des Klägers. Am 5.12.2023 stellte der Kläger fest, dass das Fahrzeug nicht mehr auf seinem Parkplatz stand, und meldete den Diebstahl der nächsten Polizeidienststelle und der Beklagten. Am 7.12.2023 wurde das zur Fahndung ausgeschriebene Fahrzeug des Klägers schwer beschädigt auf einer Autobahn A22 aufgefunden.

Mit Schreiben vom 19.02.2024 (./E) lehnte die Beklagte die Versicherungsleistung mit folgender Begründung ab: „An Hand der Fahrzeugbesichtigung und der Wiederauffindung durch die Polizei konnten keine Einbruchspuren am Fahrzeug festgestellt werden. Es ist somit auszugehen das das Fahrzeuge nicht versperrt war. Weiters befand sich ein Originalschlüssel im Fahrzeug. Dies wird als grob fahrlässig gewertet. Weitere Ablehnungsgründe behalten wir uns ausdrücklich vor.“

Der Kläger besaß zwei Schlüssel für das Fahrzeug, wobei sich ein Schlüssel an seinem Schlüsselbund befand und ein weiterer Schlüssel als Ersatz diente. An dem Tag im Oktober 2023, an dem der Kläger und seine Ehefrau das Fahrzeug für den Winter in der Parkgarage abstellten, nahmen sie ausnahmsweise beide Schlüssel mit zum Fahrzeug. Der Kläger war im vorderen Fahrzeugteil tätig, während seine Ehefrau den Kofferraum ausräumte. Der Kläger vergaß bzw hinterließ dabei den Ersatzschlüssel in einem kleinen, unverschlossenen und von außen einsehbaren Fach in der Mittelkonsole [F2 / Teil 2] oberhalb des aufklappbaren Teils der Mittelkonsole bzw Armlehne. Der Schlüssel war – nach Entfernung der Plane - durch das Autofenster von außen sichtbar. Anschließend entfernten der Kläger und seine Ehegattin die Kennzeichen des Fahrzeugs und verdeckten es vollständig mit einer blickdichten, undurchsichtigen, schwarzen Plane mit der Aufschrift „F*“. Um den im Fahrzeug verbleibenden (Zweit-) schlüssel von außen zu sehen, musste man zunächst die Plane entfernen. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht abgesperrt. Die Seitenspiegel des Fahrzeugs waren zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht eingeklappt. Bei Versperren des Fahrzeugs klappen die Außenspiegel nicht automatisch ein, es ist aber möglich, die Spiegel elektronisch einzuklappen.

Der Kläger bewahrte den Ersatzschlüssel normalerweise in seiner Wohnung auf und verwendete grundsätzlich nur den Schlüssel an seinem Schlüsselbund. Dass er einen Schlüssel im Auto vergaß, war ihm zuvor nicht passiert. Der Kläger verwahrte das Fahrzeug vor Oktober 2023 jeweils sehr sorgfältig [F2 / Teil 1]. Die Parkgarage, in der das Fahrzeug abgestellt war, ist die Parkgarage der gesamten Wohnhausanlage, in der sich die Wohnung des Klägers befindet. Insgesamt umfasst diese Anlage 715 Wohnungen, die Garage mehrere hundert Parkplätze. Diese hat zwei Stockwerke, wobei der Stellplatz des Klägers im zweiten Untergeschoß ist. Es gibt drei Rolltore, über die man in die Garage einfahren kann. Die Rolltore können mittels Schlüssels oder per Funkfernbedienung geöffnet werden. Die Zufahrten sind kameraüberwacht. Durch das Haus kann die Garage nur durch den Aufzug und von den Stiegen betreten werden. Die Zugangstüren zur Parkgarage sind jederzeit versperrt und können nur mit einem Schlüssel aufgesperrt werden.

Der Fahrzeugdieb fand vor dem Diebstahl in einem geparkten, unversperrten Auto (außerhalb der Garage) eine Funkfernbedienung und nahm diese an sich. In diesem Auto befand sich auch ein Zulassungsschein, in dem die Adresse des Wohnhauses des Klägers angeführt war. Daraufhin begab er sich mit seinen Komplizen zur angegebenen Adresse. Die Diebe entdeckten die Garagenzufahrt und öffneten das Rolltor mit Hilfe der entwendeten Funkfernbedienung. Die Diebe waren gezielt auf der Suche nach unversperrten Autos mit darin befindlichen Schlüsseln. Auf diese Weise konnten sie über einen längeren Zeitraum mehrere Autos stehlen. Auch im Zuge des Diebstahls des Klagsfahrzeugs durchsuchten sie die Garage nach unversperrten Fahrzeugen, wobei sie an der Tür der geparkten Fahrzeuge zogen. Sie entdeckten das mit der Plane zugedeckte Fahrzeug des Klägers, öffneten nach Entfernung der Plane die unversperrte Tür und fuhren mit Hilfe des in der Mittelkonsole offen abgelegten Schlüssels aus der Garage, ohne dass dabei ein Alarm ausgelöst wurde.

Mit der am 15.5.2024 eingebrachten Klage begehrte der Kläger zunächst die Zahlung von EUR 45.000 sA an Reparaturkosten, in eventu die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger im Umfang des abgeschlossenen Versicherungsvertrags für den entstandenen Schaden Deckungsschutz zu gewähren habe. Seit der Klagsänderung (Schriftsatz vom 27.6.2024), begehrte der Kläger die Zahlung von EUR 47.058,09 samt 4% Zinsen seit 19.2.2024. Diesen Betrag habe er für die Reparatur des nach dem Diebstahl beschädigten Fahrzeugs aufwenden müssen, und die beklagte Kaskoversicherung sei zur Deckung dieses infolge eines schweren Diebstahls und unbefugten Gebrauchs eingetretenen Schadens verpflichtet. Das Fahrzeug sei ordnungsgemäß verschlossen und durch eine Alarmanlage gesichert gewesen. Der Ersatzschlüssel habe sich von außen nicht sichtbar in der verschlossenen Armlehne befunden. Da das Fahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet gewesen sei, sei es zum Diebstahlszeitpunkt nicht einmal fahrbereit gewesen. Das Zurücklassen des Ersatzschlüssels im Auto stelle ein Augenblicksversagen des Klägers dar. Aufgrund der Plane sei nicht sichtbar gewesen, ob die Seitenspiegel ausgeklappt oder eingeklappt gewesen seien. Darüber hinaus habe der Kläger vollständig zur Aufklärung des Sachverhalts bei der Polizei und bei der Beklagten beigetragen.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und brachte im Wesentlichen vor, das hochwertige Klagsfahrzeug sei unversperrt, mit Schlüssel im Zündschloss, zumindest aber leicht auffindbar im Fahrzeug, abgestellt gewesen. Es leuchte jedem durchschnittlichen Autofahrer ein, dass man das Fahrzeug nie mit dem Schlüssel im Wageninneren und unversperrt abstellen dürfe. Das Hinterlassen des Originalschlüssels im Fahrzeug habe die Entwendung massiv erleichtert. Der Versicherungsfall sei durch das Abstellen eines unversperrten Fahrzeugs mit Originalschlüssel im Wagen grob fahrlässig herbeigeführt worden. Darüber hinaus habe eine Gefahrenerhöhung zum Eintritt des Versicherungsfalls geführt. Die Beklagte sei aus diesen Gründen leistungsfrei. Schließlich habe der Kläger keinen Beitrag zur Feststellung des Sachverhalts geleistet und eine Obliegenheitsverletzung zu verantworten. Durch falsche Angaben zum Verbleib der Fahrzeugschlüssel zum Zeitpunkt des Diebstahls habe er mit dolus coloratus gehandelt und auch aus diesem Grund seinen Anspruch verwirkt.

Mit dem nun angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Ausmaß von EUR 46.708,09 samt 4% Zinsen seit 19.02.2024 statt, wies das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 350 samt 4% Zinsen seit 19.2.2024 an Selbstbehalt ab und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz nach § 43 Abs 2 1. Fall ZPO.

Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus traf es die auf den Seiten 4 bis 11 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Rechtsprechung zur Frage der hinreichenden Sicherung eines KFZ im Sinn von § 61 VersVG vornehmlich von den Erwägungen bestimmt sei, ob es der Versicherungsnehmer bewusst bei einer unzureichenden Sicherung belassen habe und in welchem Umfang der drohende Schadenseintritt für den Versicherungsnehmer evident war bzw. zumindest evident sein musste. Dem Kläger sei offenbar nicht bewusst gewesen, dass er sein Fahrzeug in einem ungesicherten Zustand zurückgelassen habe. Vielmehr habe er beabsichtigt, das Fahrzeug für mehrere Monate ordnungsgemäß abzustellen und dafür auch die nötigen Vorkehrungen getroffen. Dabei habe der ansonsten sorgfältige Kläger den Schlüssel in der Mittelkonsole vergessen und es unterlassen, das Fahrzeug abzusperren. Weder die unzureichende Sicherung noch die damit verbundene Erhöhung des Schadensrisikos seien ihm bewusst gewesen. Er habe sich zwar sorglos verhalten, allerdings nur für einen kurzen Moment. Ihm sei nicht aufgefallen, dass der Schlüssel abhandengekommen sei, und der mit seinem Verhalten verbundene drohende Schadenseintritt habe sich ihm nicht aufgedrängt. Der Diebstahl sei aus einer Verkettung unglücklicher Ereignisse entstanden, mit denen normalerweise nicht zu rechnen sei. Da der Kläger somit in Unkenntnis der objektiven Gefahrenlage gewesen sei, habe der sorglos handelnde Kläger kein Verhalten gesetzt, das sich als auffallende Sorglosigkeit hervorhebe. Das versehentliche Zurücklassen eines Ersatzschlüssels in einem unverschlossenen Fahrzeug, das abgedeckt in einer privaten und nicht der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Tiefgarage stehe, sei als leicht fahrlässig zu beurteilen.

Bei Ausfüllen des Fragebogens der Versicherung habe der Kläger nicht mit Sicherheit gewusst, dass sich der Ersatzschlüssel im Fahrzeug befunden habe. Da er keine objektive Kenntnis von den mitzuteilenden Tatsachen gehabt habe, sei das Unbeantwortetlassen der Frage nach dem Verbleib des Ersatzschlüssels auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte entsprechende Nachfragen stellen könne, keine Obliegenheitsverletzung. Auf die Rückfrage der Versicherung habe der Kläger ordnungsgemäß reagiert und eine vollständige Stellungnahme nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben.

Die Frage nach einem allfälligen „dolus coloratus“ stelle sich nicht, weil es bereits an einer Obliegenheitsverletzung des Klägers mangle. Auch sonst habe sich der Kläger an der Aufklärung des Sachverhalts beteiligt.

Für das Eintreten der Rechtsfolge bei einer Gefahrenerhöhung nach § 23 VersVG komme es darauf an, ob der Versicherungsnehmer subjektive Kenntnis von der Gefahrenerhöhung habe. Da der Kläger bis zum Eintritt des Versicherungsfalls weder gewusst habe, dass er seinen Schlüssel im Fahrzeug gelassen habe, noch, dass das Fahrzeug unversperrt gewesen sei, scheide eine Anwendung des § 23 Abs 1 VersVG aus.

Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungantrag gestellt.

Der Kläger stellt in seiner Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist berechtigt.

I. Zur Richtigstellung der Bezeichnung der Beklagten:

Diese auf § 235 Abs 5 ZPO beruhende Beschlussfassung folgt dem offenen Firmenbuch (FN D*).

II. Zum Inhalt der Berufung:

1. Zur Beweisrüge:

1.1. Die Beklagte bekämpft die Feststellung:

(F1) „Hätte G* die Funkfernbedienung nicht gefunden, hätte er die Garage nicht betreten können“.

Stattdessen begehrt die Beklagte die Feststellung:

(E1) „Die Garage konnte nicht nur von den Bewohnern der 715 Wohnungen durch die Eingänge und Einfahrten mittels Schlüssel und Funkfernbedienung betreten werden, sondern natürlich auch durch ein Nachgehen hinter einem ein- oder ausfahrenden Fahrzeug durch das geöffnete Rolltor.“

Aus Sicht des Berufungsgerichts ist die Frage, ob der Autodieb die Garage ohne die Funkfernbedienung betreten hätte können oder nicht, rechtlich nicht relevant. Das Berufungsgericht erledigt diese Beweisrüge daher nicht (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 498 ZPO Rz 1; RS0042386). Es steht fest, dass die Täter die Garage betraten, indem sie eine von hunderten im Verkehr befindlichen Funkfernbedienungen verwendeten, die sie zuvor an einem anderen Ort gestohlen hatten. Ob, und wenn ja wie sie sonst Zugang zur Garage erlangt hätten, wirkt sich auf die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Verfahren nicht aus.

1.2. Darüber hinaus bekämpft die Beklagte die Feststellung:

(F2) „Der Kläger bewahrte den Ersatzschlüssel normalerweise in seiner Wohnung auf …. Dass er einen Schlüssel im Auto vergaß, war ihm zuvor nicht passiert. Der Kläger verwahrte das Fahrzeug vor Oktober 2023 jeweils sehr sorgfältig …. Der Kläger vergaß bzw hinterließ dabei den Ersatzschlüssel in einem kleinen, unverschlossenen und von außen einsehbaren Fach in der Mittelkonsole“.

Stattdessen begehrt die Beklagte die Feststellung:

(E2) „Der Kläger hinterließ dabei bewusst den Ersatzschlüssel in einem kleinen, unverschlossenen und von außen einsehbaren Fach in der Mittelkonsole. Er versperrte das Fahrzeug bewusst nicht, weshalb er sich auch nicht überzeugte, ob das Fahrzeug versperrt war, bevor er die Plane montierte. Aus diesem Grund kontrollierte er auch nachher nicht, wo sich der Reserveschlüssel befand, da ihm bekannt war, dass dieser im Fahrzeug befindlich war.“

Die Ausführungen zu einer ordnungsgemäßen Beweisrüge müssen vor allem eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden. Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss daher ein inhaltlicher Gegensatz bestehen; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (vgl RS0041835 [T2]).

Soweit die Beklagte im Rahmen der Ersatzfeststellung herausgearbeitet haben möchte, dass der Kläger das Fahrzeug bewusst nicht versperrt habe und nachher nicht kontrolliert habe, wo sich der Reserveschlüssel befand, erfüllt die Beweisrüge diese Voraussetzung nicht. Dasselbe gilt für die bekämpften Elemente, dem Kläger sei es zuvor noch nie passiert, dass er seinen Schlüssel im Auto vergaß, der Kläger habe das Fahrzeug vor Oktober 2023 jeweils sehr sorgfältig verwahrt und er habe den Ersatzschlüssel normalerweise in seiner Wohnung aufbewahrt. Die begehrte Ersatzfeststellung, welche sinngemäß daraus hinausläuft, dem Kläger sei es egal gewesen, dass sich der Ersatzschlüssel im Fahrzeug befand bzw wo dieser war, und es sei ihm gleichgültig gewesen, ob das Fahrzeug versperrt gewesen sei, drückt keinen inhaltlichen Gegensatz zu einem Element der bekämpften Feststellung aus.

Mit der bekämpften Feststellung, dass der Kläger den Schlüssel im Fahrzeug vergaß bzw. hinterließ, drückte das Erstgericht nachvollziehbar aus, dass dem Kläger der Verbleib des Schlüssels nicht bewusst gewesen sei. Es ging offensichtlich (S 10 des Ersturteils) davon aus, dass der Kläger noch beim Ausfüllen des Fragebogens der Versicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht mit Sicherheit wusste, ob sich der Ersatzschlüssel im Auto befunden habe oder nicht. Die - wenn auch unsorgfältige – Unkenntnis über den Verbleib eines Ersatzschlüssels für ein eingewintertes Luxusfahrzeug bietet keinen Anlass, dem Kläger zu unterstellen, er habe den Ersatzschlüssel bewusst im unversperrten Fahrzeug hinterlassen. Mit dem Hinweis auf die nicht ganz konsistenten Angaben des Klägers zum Thema des Ersatzschlüssels gegenüber der Polizei und gegenüber der Versicherung zeigt die Beklagte nicht nachvollziehbar auf, wieso das Erstgericht eher die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen gehabt hätte.

1.3. Schließlich bekämpft die Beklagte die „Feststellung“:

„Der Kläger hat auf diese Rückfrage [Anmerkung: Rückfrage der Beklagten nach Ausfüllen eines Fragebogens zum Hergang des Versicherungsfalls durch den Kläger] ordnungsgemäß reagiert und eine vollständige Stellungnahme nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben.“

Bei der bekämpften „Feststellung“ handelt es sich um eine rechtliche Würdigung des Erstgerichts, die nicht mittels Beweisrüge bekämpfbar ist.

1.4. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Beweisrüge das Fehlen von Feststellungen moniert, es wäre noch festzustellen gewesen, dass das Fahrzeug über eine Alarmanlage verfügte, die nicht aktiviert war, ist sie darauf zu verweisen, dass das Fehlen einer für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Feststellung einen sekundären Feststellungsmangel darstellt (RS0053317), der mittels Rechtsrüge geltend zu machen ist (RS0043304). Unter Vorgriff auf die Ausführungen zur Rechtsrüge wird klargestellt, dass es auf die Frage, ob das Fahrzeug über eine nicht aktivierte Alarmanlage verfügt, nicht ankommt. Darüber hinaus ist unstrittig, dass das Fahrzeug über eine Alarmanlage verfügte, und es wurde festgestellt, dass im Zuge des Diebstahls kein Alarm ausgelöst wurde.

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Vorausgeschickt wird, dass der Kläger Opfer einer Diebesbande wurde, die gezielt nach unversperrten Fahrzeugen Ausschau hielt. Der Umstand, dass das Auto des Klägers unversperrt war und der Fahrzeugschlüssel ohne weiteres Suchen zur Verfügung stand, um das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, waren daher ursächlich für den vom Kläger geltend gemachten Versicherungsfall.

2.2. Das Erstgericht stellte die Grundsätze zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer umfassend und richtig dar. Auf diese Ausführungen wird zunächst verwiesen (§ 500a ZPO).

2.3. Das Berufungsgericht beurteilt das Verhalten des Klägers anhand dieser Grundsätze als grob fahrlässig:

2.3.1. Richtig ist, wie auch das Erstgericht ausgeführt hat, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der hinreichenden Sicherung eines KFZ gegenüber einem Diebstahl im Sinn von § 61 VersVG vornehmlich von den Erwägungen bestimmt ist, ob es der Versicherungsnehmer bewusst bei einer unzureichenden Sicherung beließ und in welchem Umfang der drohende Schadenseintritt für den Versicherungsnehmer evident war bzw zumindest evident sein musste (7 Ob 127/23m [16]). Der für die grobe Fahrlässigkeit beweispflichtigen (vgl RS0080378) Beklagten ist zwar nicht der Nachweis gelungen, dass der Kläger das Fahrzeug bewusst unzureichend sicherte. Grobe Fahrlässigkeit ist aber dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (RS0030331 [T6]; RS0080371 [T1]). Grob fahrlässig handelt zudem, wer sich mangels gehöriger Aufmerksamkeit oder gehörigen Fleißes der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewusst war oder trotz dieses Bewusstseins nicht vorhersah, dass sein Verhalten geeignet sei, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (RS0030324 [T1]). Eine Reihe jeweils für sich allein nicht grob fahrlässiger Fehlhandlungen kann in ihrer Gesamtheit grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn sie in ihrer Gesamtheit als den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit anzusehen sind (RS0030372; 7 Ob 127/23m [14]).

2.3.2. Dem Kläger ist zunächst vorzuwerfen, dass er einen Fahrzeugschlüssel gut sichtbar im Fahrzeug beließ und das Fahrzeug nicht absperrte. Da er dieses nachlässige Verhalten offenbar nicht bewusst setzte, ist ihm dieses möglicherweise nicht jedenfalls als grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Im Einzelfall kommen aber weitere Umstände hinzu, die von einem ordnungsgemäß agierenden Versicherungsnehmer ein sorgfältigeres und aufmerksameres Vorgehen verlangt hätten. Denn zunächst ist zu beachten, dass der Kläger sein Fahrzeug für den Winter abstellte, was impliziert, dass es über einen längeren Zeitraum nicht benützt werden und im Gegensatz zu einem ständig verwendeten Fahrzeug eher unbeaufsichtigt in der Garage stehen würde. Einem sorgfältigen Versicherungsnehmer muss bewusst sein, dass ein Fehler beim Sichern des im Zuge des Einwinterns abgestellten Fahrzeugs vielleicht nicht zeitnah bemerkt wird, sodass beim Sichern besondere Aufmerksamkeit geboten ist. Darüber hinaus wäre von einem sorgfältigen Versicherungsnehmer zu erwarten gewesen, dass er sich nach seiner Rückkehr in der Wohnung beim Verwahren der Schlüssel eines über einen längeren Zeitraum abgestellten Fahrzeugs einen Überblick über den Verbleib der vorhandenen Schlüssel verschafft. Hätte der Kläger sich in dieser konkreten Situation angemessen verhalten, wäre ihm zwingend aufgefallen, dass ihm im Zuge des Abschließens zwei schwere Fehler passiert waren.

Die Vorgangsweise beim Einwintern ist dem Kläger daher insgesamt als Gleichgültigkeit gegenüber dem auszulegen, was unter den gegebenen Umständen geschehen hätte müssen (vgl RS0080371), nämlich im Zuge des Einwinters und Verstauens der Schlüssel eines eingewinterten Fahrzeugs aufmerksam zu agieren und Sicherungsfehler zu vermeiden. Dem Kläger musste auch bewusst sein, dass ein schlampiges Vorgehen beim Einwintern und Verwahren der Fahrzeugschlüssel dazu führen kann, dass das für Monate abgestellte Fahrzeug nicht sicher versperrt und geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls zu erhöhen (vgl RS0080414). Angesichts der Aneinanderreihung mehrerer Fehler und des fortgesetzten unaufmerksamen Vorgehens kann auch nicht von einem „Augenblicksversagen“ (vgl Vonkilch in Fenyves/Perner/Riedler, § 61 VersVG Rz 42) gesprochen werden.

2.3.3. Dass das Fahrzeug in einer privaten Garage, die grundsätzlich nur von Befugten betreten wird, abgestellt war, ändert an dieser Einschätzung der Sorglosigkeit nichts, zumal sich die Garage in einem Wohnhaus mit hunderten Parkberechtigten befindet und damit eine völlig unüberschaubare Anzahl von Personen in der Garage verkehrt. Der Nutzer einer derart großen Garage muss damit rechnen, dass auch Unbefugte in der Lage sind, sich Zugang zu verschaffen oder etwa auch ein Zugangsberechtigter ein strafbares Verhalten setzt.

2.4. Nach § 61 VersVG ist die Beklagte somit leistungsfrei. Auf die Fragen, ob es zu einer Gefahrenerhöhung kam oder der Kläger nach Eintritt des Versicherungsfalls Obliegenheiten verletzte, kommt es daher nicht an.

2.5. Abschließend wird folgendes klargestellt: Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Berufung immer wieder behauptet, der Kläger habe bewusst den Schlüssel in einem einsehbaren Fach auf der Mittelkonsole hinterlassen und das Fahrzeug bewusst nicht abgesperrt, ist sie darauf zu verweisen, dass die Beklagte in erster Instanz nicht behauptete, dass dieses – nachlässige – Verhalten bewusst gesetzt worden sei. Darüber hinaus steht unbekämpft fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Beantwortung des Versicherungsfragebogens nicht mit Sicherheit wusste, wo sich der Zweitschlüssel zum Zeitpunkt des Diebstahls befand (Seite 10 des Ersturteils). Damit geht die Forderung der Beklagten, es sei festzustellen gewesen, dass der Kläger von Anfang an gewusst habe, dass er zunächst zwei Schlüssel für das Fahrzeug gehabt habe und seine Angaben gegenüber der Polizei falsch gewesen seien und er sich bei Abgabe des Fragebogens sicher gewesen sei, dass der zweite Schlüssel im Auto gewesen sein musste, ins Leere (vgl auch RS0053317 [T1]).

3. Aufgrund der Abänderung des Ersturteils war eine Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erforderlich. Der Beklagten sind sämtliche korrekt verzeichneten Kosten nach § 41 ZPO zu ersetzen.

4. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

5. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

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