OLG Linz 1R108/25w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.10.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00100R00108.25W.1030.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Dr. Seyer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der Antragstellerin A*, geb am **, selbständig, **, *, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 19. September 2015, Nc1-3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Bereits mit Antrag vom 10. Jänner 2015 begehrte die Antragstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gegen die B* AG im Umfang der Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f, Z 2 und Z 3 ZPO, welcher mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 6. August 2025 (Nc2*) wegen Mutwilligkeit abgewiesen wurde.
Dem gegen diese Entscheidung von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 4. September 2025 (3 R 91/25k) nicht Folge. Soweit für dieses Verfahren wesentlich, führte das Rekursgericht im Zusammenhang mit der von der Antragstellerin beabsichtigten Klage wegen Nichtigkeit einer eingegangenen Bürgschaft (§ 879 ABGB) aus, dass zusätzlich zum Missverhältnis zwischen der Vermögenssituation und den übernommenen Verpflichtungen eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit hinzutreten müsse, ein entsprechender Sachverhalt von der Antragstellerin allerdings nicht behauptet worden sei.
Nach Zustellung der Rekursentscheidung zog die Antragstellerin ihren Verfahrenshilfeantrag zurück. Diese Zurückziehung wurde vom Erstgericht als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 15. September 2025 beantragt die Klägerin neuerlich Verfahrenshilfe (nunmehr bloß im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c, d). Dem Antrag legte sie einen 14-seitigen „Klagsentwurf im Rahmen des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“, ein weiteres „Vorbringen“ zum Schadenersatzanspruch bzw zur Feststellung gegenüber der B* AG und ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis samt umfangreicher Beilagen bei.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. September 2025 wies das Landesgericht Linz (Nc1*) den Antrag ab. Begründend führte es aus, dass der Grundsachverhalt im Wesentlichen gleich wie im Verfahren Nc2* sei, in dem die Anspruchsgrundlagen überprüft und rechtskräftig als mutwillig eingestuft worden seien. Es liege daher eine entschiedene Rechtssache vor. Es sei der Antragstellerin zudem trotz ihrer aktuell schwierigen finanziellen Lage unter zumutbaren Anstrengungen aber auch möglich, die Pauschalgebühr (EUR 7.661,00) und allfällige Dolmetschergebühren selbst zu tragen, ohne dadurch den notwendigen Unterhalt zu gefährden. Die Antragstellerin plane laut eigenen Angaben (E-Mail vom 26. Juni 2025, ON 1.9) den Verkauf ihres Hauses, in dem sie und ihre Kinder wohnen würden. Die Liegenschaft sei nach den eigenen Angaben der Antragstellerin nur etwa zur Hälfte mit Hypotheken belastet. Es sei daher in naher Zukunft von einem größeren Vermögen der Antragstellerin auszugehen. Es wäre der Antragstellerin auch zumutbar, einen Kredit aufzunehmen, um die Pauschalgebühren und Dolmetscherkosten bestreiten zu können. Der Antragstellerin sei es offenbar auch möglich, eine Rechtsvertretung zu bezahlen, sodass es nicht überzeuge, wenn die Antragstellerin angebe, dass sie gerade die Gerichtsgebühren nicht zahlen könne. Die Antragstellerin habe in den letzten Jahren als Einzelunternehmerin durchaus gute Einkünfte erzielt und sei nicht ersichtlich, warum dies nicht auch in den Folgejahren wiederum möglich sein solle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit einem erkennbaren Abänderungsantrag.
Die Revisorin erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist im Sinn des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt.
Nicht nur Urteilen, sondern auch Beschlüssen kommt materielle Rechtskraft zu, wenn sie über Rechtsschutzbegehren entscheiden. Dazu gehören auch Beschlüsse, mit denen die Verfahrenshilfe abgelehnt wird. Ein Verfahrenshilfeantrag kann demnach nicht beliebig oft wiederholt werden. Eine neuerliche meritorische Prüfung setzt eine Änderung der Verhältnisse voraus. Die maßgebliche Änderung der entscheidenden Umstände hat der Verfahrenshilfewerber darzulegen (OLG Linz 1 R 134/18; 4 R 42/22g; OLG Wien 14 R 20/99k). Ein späterer Verfahrenshilfeantrag ist dann unzulässig, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt (RS0123516). Der Antrag muss ein Vorbringen enthalten, das vom bisherigen abweicht und nicht von vornherein als für eine Bewilligung ungeeignet erkennbar ist (9 Ob 42/24b).
Die Antragstellerin behauptet nunmehr, dass sie am 11. Mai 2020 eine Bürgschaft zur Besicherung eines Kredites der B* AG an die C* GmbH übernommen habe. Am 10. Juli 2020 sei ein weiterer Kreditvertrag abgeschlossen worden. Dieser sei von der Kreditnehmerin zweckwidrig verwendet worden.
Im Gegensatz zum rechtskräftig beendeten Verfahrenshilfeverfahren, in dem Umstände einer Willensverdünnung bei Übernahme der Bürgschaft (§ 879 ABGB) noch nicht behauptet wurden und worauf das Rekursgericht (3 R 91/25k) auch hinwies, behauptet die Klägerin nunmehr zusammengefasst, dass sie kein nennenswertes Einkommen oder Vermögen gehabt habe, und sie für einen Firmenkredit haften solle, obwohl sie persönlich keinerlei wirtschaftlichen Nutzen aus den Krediten gezogen habe. Es sei eine Gefälligkeit für die Gesellschaft ihres Ehemannes gewesen. Das habe die Bank auch gewusst. Es würde eine krasse wirtschaftliche Überforderung vorliegen. Sie sei ungarische Staatsbürgerin und beherrsche die deutsche Sprache nur eingeschränkt. Sie sei im Geschäftsleben unerfahren. Ein Eigeninteresse am Kredit habe gefehlt. Unmittelbar vor Übernahme der Bürgschaft sei ihr Ehemann plötzlich und unerwartet verstorben. Sie sei dadurch in einem seelischen Ausnahmezustand gewesen. Sie habe nun ohne Unterstützung ihres Mannes dringende finanzielle Angelegenheiten des Unternehmens regeln müssen, obwohl sie kein Know-how gehabt habe. Sie habe durch die Reisebeschränkungen wegen der COVID-Pandemie auch keinen rechtlichen Rat einholen können. In dieser emotionalen und situativen Zwangslage sei sie praktisch gezwungen gewesen, auf die Angaben des damaligen Geschäftsführers der Gesellschaft und auf die bisherigen Absprachen ihres Ehemanns mit der Bank zu vertrauen. Dies alles habe die Bank gewusst. Es liege eine Ausnutzung einer seelischen Drucksituation der Antragstellerin vor im Sinn einer Ausnutzung einer emotionalen Bindung.
Im „Klagsentwurf“ führt die Antragstellerin weiters aus, dass sie die Gesellschaft im Jahr 2016 auf Anregung und mit Unterstützung ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes gegründet habe, sie jedoch zu keinem Zeitpunkt in die operative Geschäftsführung eingebunden gewesen sei. Alle relevanten geschäftlichen Kontakte zur Hausbank, zur Buchhaltung, Versicherung und zu Behörden seien von ihrem Ehemann wahrgenommen worden. Ihre Rolle habe sich auf die Bereitstellung von Kapital (teils in Form von Gesellschafterdarlehen) auf Anraten ihres Ehemannes und ohne aktive Entscheidungsbefugnis im Tagesgeschäft beschränkt.
Damit stellt die Klägerin aber nunmehr Behauptungen auf, die über die Behauptungen im Vorverfahren bei Weitem hinausgehen, und stellt damit ihr Vorbringen zur verdünnten Willensfreiheit bei Übernahme der Bürgschaft schlüssig.
Nach stRsp hat das Gericht bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind bei der Abwägung der für und gegen die Sittenwidrigkeit sprechenden Umstände neben der konkreten vertraglichen Ausgestaltung der Mithaftung einschließlich der absoluten Höhe der eingegangenen Verpflichtung etwa das Abdingen bürgschaftsrechtlicher Schutzvorschriften, das Fehlen einer betragsmäßigen Haftungsbegrenzung bzw damit die fehlende Überschaubarkeit des Risikos überhaupt oder eine hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners, in der Person des gutstehenden Angehörigen liegende Umstände wie die Verharmlosung der Tragweite oder des Risikos der Verpflichtung durch einen Angestellten der Bank, die Überrumpelung des Angehörigen oder die Ausnutzung einer seelischen Zwangslage, die sich aus der gefühlsmäßigen Bindung zum Kreditnehmer oder der wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihm ergibt und ebenso auch die geschäftliche Unerfahrenheit (RS0048309).
Zwar schließt eine Beteiligung an einer einen Kredit aufnehmenden Gesellschaft wegen des wesentlichen Eigeninteresses des Gesellschafters die Annahme der Sittenwidrigkeit einer Haftungsübernahme regelmäßig aus (RS0048309 [T31]), allerdings ist dabei zu prüfen, ob die Gesellschafterstellung tatsächlich ein Eigeninteresse begründet oder aber in Wahrheit eine nicht als Gesellschafterin aufscheinende Person wirtschaftlich Eigentümerin ist (vgl 8 Ob 100/03v: Gesellschafterstellung nur deswegen, um dem wirtschaftlich wirklich Berechtigten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen).
Ein besonders strenger Maßstab bei der Annahme der Aussichtslosigkeit ist schon deshalb nicht angebracht, weil sonst uU durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweggenommen würde. In Grenzfällen ist zwar nicht Aussichtslosigkeit, allenfalls jedoch mutwillige Prozessführung anzunehmen, wenn nämlich ein Prozesserfolg so unwahrscheinlich ist, dass eine nicht Verfahrenshilfe genießende Partei von der Führung des Verfahrens mit größter Wahrscheinlichkeit absehen würde (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 22).
Im konkreten Fall und aufgrund der entsprechenden Behauptungen der Klägerin eine Aussichtslosigkeit einer Klage gegen die Bank wegen Nichtigkeit der Bürgschaft anzunehmen, ohne die Beschränkung, eine Sachentscheidung nicht bereits vorwegzunehmen, zu verletzen, ist mit tragfähiger Begründung tatsächlich nicht möglich. Auch eine Mutwilligkeit der Prozessführung ist nicht anzunehmen. Immerhin ist von einer Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos wegen Uneinbringlichkeit einer Prozesskostenforderung des Gegners für den Fall des Prozessverlustes schon deswegen nicht auszugehen, weil die Antragstellerin über ein Liegenschaftsvermögen verfügt, das offenbar (Angaben im Vermögensbekenntnis) nicht zur Gänze belastet ist.
Es ist daher zu prüfen, ob die Antragstellerin außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens (hier der Pauschalgebühr und der Dolmetschergebühren) ohne Beeinträchtigung des (für eine einfache Lebensführung) notwendigen Unterhalts (für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat) zu bestreiten.
In diesem Zusammenhang rügt die Antragstellerin offensichtlich auch die Ansicht des Erstgerichts, die Liegenschaft könne für eine Kreditaufnahme belastet oder verkauft werden.
Es bedarf ausreichender Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, um einen Anspruch auf Verfahrenshilfe verlässlich beurteilen zu können. Wenn das Erstgericht darauf verweist, dass es möglich sei, das Haus zu verkaufen oder zu belasten, ist das Argument der Antragstellerin, sie würde mangels Einkommens derzeit keinen Kredit bekommen, jedenfalls nicht vorweg von der Hand zu weisen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Vermögensbekenntnis insofern nicht lückenlos nachvollziehbar ist, als die darin angeführten Verbindlichkeiten, die nach Angaben der Antragstellerin für das Haus aufgenommen wurden, von jenen Verbindlichkeiten abweicht, die sie in ihrem Rekurs (Seite 3) behauptet. Auch der Wert der Liegenschaft ist unklar. Während die Antragstellerin die Liegenschaft im Vorverfahren mit EUR 400.000,00 bewertete, gibt sie nunmehr eine Bewertung von EUR 450.000,00 ab. Unklar ist, wie hoch diese Liegenschaft derzeit belastet ist. Auch die Einkommenssituation ist ungeklärt, gab die Antragstellerin doch selbst an, wieder ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu erwarten. Es ist auch aufklärungsbedürftig, aus welchen Einkommensquellen oder Vermögensbestandteilen die Antragstellerin in der Lage sein soll, die Rechtsvertretung in einem Prozess mit einem hohen Streitwert zu zahlen, wenn sie vorgibt, kein Einkommen oder Vermögen zu haben.
Von welchem Wert der Liegenschaft und von welcher Höhe der hypothekarischen Belastung das Erstgericht tatsächlich ausging, ist nicht ersichtlich. Es führte aus, dass die Liegenschaft in etwa zur Hälfte belastet sei. Bereits aus den Angaben im Vermögensbekenntnis würde sich allerdings eine viel höhere Belastung ergeben (Wert der Liegenschaft EUR 450.000,00, Verbindlichkeiten für das Haus bei der D* AG derzeit aushaftend EUR 327.559,00). Im Rekurs behauptet die Antragstellerin – wie bereits ausgeführt wurde – wiederum viel höhere Belastungen. Aus dem vorgelegten Grundbuchsauszug (ON 1.21) ergeben sich Höchstbetragshypotheken für die B* AG und für die D* AG.
Im Ergebnis war der angefochtene Beschluss daher mangels ausreichender Feststellungen zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (allenfalls auch Befragen der Antragstellerin zu den aufgezeigten Ungereimtheiten [§ 66 Abs 2 ZPO]) aufzutragen.