OLG Graz 10Bs285/25z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00285.25Z.1106.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Haas und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Juli 2025, AZ ** (GZ **-29 des Akts der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Einspruch des B* wegen Rechtsverletzung zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Das aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der C* gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens des schweren Betrugs gemäß §§ 146, 147 Abs 2 StGB eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 26. Jänner 2015 gemäß § 190 Z 1 und Z 2 StPO eingestellt (ON 1,3 [in AZ **]).
Mit Eingabe vom 14. März 2025 (ON 22) erklärte B* - soweit für die Behandlung der Beschwerde relevant - sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen. Mit Note vom 17. April 2025 teilte die Staatsanwaltschaft dem Einschreiter mit, dass sich aus seiner Eingabe eine Opferstellung nicht hinreichend erschließen lässt und die Anschlusserklärung auch schon deswegen zurückzuweisen sei, weil das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.
Mit Schreiben vom 25. April 2025 (ON 23) replizierte der Beschwerdeführer auf die Note der Staatsanwaltschaft und gab zu erkennen, dass er gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft „Beschwerde“ („falsa demonstratio non nocet“; vgl zur Nichtigkeitsbeschwerde RS0099013) erheben wolle.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 29) wies das Erstgericht die als Einspruch wegen Rechtsverletzung behandelte Eingabe des B* (ON 23) mit der wesentlichen Begründung ab, dass ein Privatbeteiligtenanschluss ein bei Staatsanwaltschaft oder Gericht anhängiges Verfahren voraussetze (ON 29).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des B* (ON 31), in welcher er - soweit hier relevant - kritisiert, dass im erstrichterlichen Beschluss „auf die Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft verwiesen werde, ohne sich zu erklären“ (ON 31).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist nicht erfolgreich.
Ein Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch (die) Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert wurde (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Der Einspruch wegen Rechtsverletzung steht somit jedermann zu, der sich durch eine (tatsächliche oder rechtliche) Handlung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren in einem subjektiven Recht verletzt erachtet. Als subjektive Rechte sind etwa solche zu verstehen, die dem Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach der StPO einräumen (vgl Kirchbacher, StPO15 § 106 Rz 2). So kann etwa auch das Opfer oder der Privatbeteiligte in einem Einspruch die Verweigerung bestimmter Verfahrensrechte geltend machen (Pilnacek/Stricker, WK-StPO § 106 Rz 10 f).
Der Einspruch wegen Rechtsverletzung erfordert schon nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 106 Abs 1 erster Halbsatz StPO) die Behauptung einer Person, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein.
Einsprüche wegen Rechtsverletzung werden somit nur dann einer gerichtlichen Prüfung unterzogen, wenn ihnen die Behauptung zugrunde liegt, im Ermittlungsverfahren (zu dessen Beginn siehe § 1 Abs 2 StPO), also vor dessen Beendigung, durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein. Dabei geht es nicht um die faktische Beendigung der Ermittlungstätigkeit, sondern um eine prozessual wirksame „Beendigung“ (15 Os 118/11h; Pilnacek/Stricker, aaO § 107 Rz 2).
Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 1 und Z 2 StPO (idF BGBl 2004/19) ist eine prozessuale Entscheidung über das Anklagerecht und beendet das Ermittlungsverfahren (vgl Kirchbacher, StPO15 § 190 Rz 1/1).
Ausgehend davon fehlte es dem Einspruch des B* bereits an der Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts im Ermittlungsverfahren (siehe auch OLG Wien, 19 Bs 161/18t), erfolgte doch die fallbezogen monierte Verletzung subjektiver Rechte (Zurückweisung der Anschlusserklärung) erst nach prozessualer Beendigung des Ermittlungsverfahrens durch Einstellung gemäß § 190 Z 2 StPO am 26. Jänner 2015.
Der Einspruch wegen Rechtsverletzung war unzulässig und wäre schon vom Erstgericht gemäß § 107 Abs 1 erster Satz StPO zurückzuweisen gewesen, da es ihm bereits an der (zeitlichen) Grundvoraussetzung für einen Einspruch wegen Rechtsverletzung, nämlich einer behaupteten Rechtsverletzung während des Ermittlungsverfahrens, fehlt. Folglich war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der unzulässige Einspruch gemäß § 107 Abs 1 erster Satz StPO zurückzuweisen (OLG Graz, 1 Bs 149/18y und 8 Bs 41/25b).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.