OLG Linz 2R165/25k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00200R00165.25K.1113.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* eU, -Straße , C D, vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit, Rechtsanwalt in Salzburg, und der auf ihrer Seite beitrittserklärten Nebenintervenientin E GmbH, FN F, Gstraße H, I*, vertreten durch Dr. Katharina Bleckmann, Rechtsanwältin in Salzburg, wider die beklagte Partei J* B*- K* GmbH, FN *, , C D, vertreten durch Hübel Payer, Rechtsanwälte in Salzburg, und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin L GmbH, FN **, **straße **, **, *, vertreten durch Pallauf Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 17.495,48 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 15. Oktober 2025, Cg-17, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass der Streitbeitritt der Nebenintervenientin E* GmbH, FN F*, Gstraße H, I*, auf Seiten der klagenden Partei zurückgewiesen wird.
Die E* GmbH ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.254,84 (darin EUR 209,14 USt) bestimmten Kosten des Rekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
Begründung
Begründung:
Die klagende Partei begehrt die Zahlung des Klagsbetrags mit der Begründung, die Beklagte habe als Bauträger die nun in ihrem Eigentum stehende Wohnungseigentumsanlage errichtet bzw errichten lassen; dabei sei es bei der Ausführung des Bauvorhabens zu einem gravierenden Mangel bei der Steuerung der PV-Anlage gekommen, weil die Überschusseinspeisung nicht korrekt installiert worden sei. Dieser Baumangel habe dazu geführt, dass die Versorgung des Warmwasserspeichers aus dem Netz der D* AG erfolgt sei. Dies habe zu unnötigen Strommehrkosten in Höhe des Klagsbetrags geführt und sei der bis zum 13. September 2024 entstandene Schaden - an diesem Tag sei der Fehler behoben worden - von der Beklagten zu ersetzen. Sämtliche Eigentümer der Liegenschaft hätten ihre Ansprüche gegenüber der beklagten Partei an die klagende Partei abgetreten und hätten einen einstimmigen Beschluss zur Klagsführung gefasst.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, das Klagebegehren bestehe weder dem Grunde noch der Höhe nach zu Recht. Es sei zwar richtig, dass sie bei der genannten Wohnungseigentumsanlage als Bauträgerin und somit Vertragspartnerin der einzelnen Wohnungseigentümer fungiert habe. Es sei auch zutreffend, dass bei diesem Bauvorhaben ein Fehler bei der Elektrotechnik vorgelegen haben dürfte, welche die beklagte Partei durch befugte Professionisten habe planen und ausführen lassen. Bis dato habe jedoch nicht abschließend geklärt werden können, wer in welchem Umfang tatsächlich für diesen Fehler verantwortlich gewesen sei. Auch stehe nicht fest, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe den Wohnungseigentümern überhaupt ein ersatzfähiger Schaden entstanden sei.
Für den Fall des (teilweisen) Unterliegens im gegenständlichen Rechtsstreit habe die beklagte Partei Regressansprüche gegen die E* GmbH als Elektroplanerin des Bauvorhabens geltend zu machen; es werde ihr der Streit verkündet und sie aufgefordert, auf Seite der Beklagten dem gegenständlichen Verfahren beizutreten. Ebenso hätte sie Regressansprüche gegen die L* GmbH als ausführendes Elektrounternehmen, auch dieser werde der Streit verkündet und sie aufgefordert, auf ihrer Seite dem Verfahren beizutreten.
Die E* GmbH erklärte mit Schriftsatz vom 9. September 2025, ON 9, den Streitbeitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei. Sie habe zwar durchaus ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten und damit auf einen Beitritt auf deren Seite. Tatsächlich wisse sie aber, dass die Klage gerechtfertigt sei und dass den das Verfahren letztlich auslösenden Fehler die L* GmbH (Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei) gemacht habe. Sie selbst habe daher ein rechtliches Interesse, auf Seiten der Klägerin beizutreten und im Prozess aufzuzeigen, dass der von der beklagten Partei in Aussicht genommene Regress nicht gegen sie, sondern gegen die L* GmbH durchzuführen sei. Diese habe übersehen, bei der Verbindung der Photovoltaikanlage mit dem Pufferspeicher eine Steuerung einzubauen oder zumindest eine entsprechende Warnung auszusprechen, bevor die Verbindung hergestellt werde. Dies habe zu einem hohen Stromverbrauch geführt, der sich finanziell als Schaden der Klägerin darstelle. Die Berechnung der Höhe des Schadens sei richtig und schlüssig.
Auch die L* GmbH erklärte ihren Beitritt als Nebenintervenientin, sie allerdings – wie in der Streitverkündung dazu aufgefordert – auf Seiten der beklagten Partei. Dieser Streitbeitritt blieb unwidersprochen.
Demgegenüber beantragt die beklagte Partei, die Nebeninterveniention der E* GmbH auf Seiten der klagenden Partei wegen mangelnden Interventionsinteresses zurückzuweisen. Diese habe bisher lediglich ein wirtschaftliches Interesse am Streitbeitritt auf Seiten der klagenden Partei geltend gemacht. Ein solches oder das Interesse am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse reiche zur Begründung eines rechtlichen Interesses nicht aus. Eine drohende Regressnahme durch die klagende Partei gegen die E* GmbH sei weder denkbar noch werde sie von der klagenden Partei behauptet.
Dem hält die Klägerin unter Hinweis auf ihren früheren Schriftsatz vom 8. September 2025 (S 8 in ON 8) entgegen, dass die E* GmbH von der klagenden Partei im Zuge der Ursachenforschung herangezogen worden und ihr auch bei der Schadensberechnung behilflich gewesen sei. In diesem Schriftsatz ON 8 hatte die Klägerin vorgebracht, seitens der Eigentümer habe man zunächst die Rampenheizung als Ursache des hohen Stromverbrauchs vermutet, was sich letztlich als unrichtig herausgestellt habe. Es sei daher Ing. N* bzw dessen Firma E* GmbH herangezogen worden, welche die Planung der Stark- und Schwachstromanlagen beim verfahrensgegenständlichen Gebäude durchgeführt habe. Ing. N* sei es letztlich zu verdanken, dass die wahre Ursache gefunden worden sei. Sein Aufwand belaufe sich auf EUR 3.696,00; die diesbezügliche Ausdehnung der Klage bleibe vorbehalten. Nunmehr ergänzt die Klägerin (ON 13), dass sie selbstverständlich die E* GmbH direkt in Regress nehmen wird, wenn bei der Ursachenforschung oder Schadensberechnung Fehler begangen worden seien und die Klage aus diesen Gründen dann (teilweise) abgewiesen werden sollte.
In ihrem weiteren Schriftsatz vom 6. Oktober 2025, ON 15, verweist die E* GmbH exakt auf diesen Umstand: Sie sei von der klagenden Partei vertraglich beauftragt worden, die Ursachen für den überhöhten Stromverbrauch zu ermitteln und den entstandenen Schaden zu berechnen. Solle sich im Verfahren herausstellen, dass ihr in diesem Zusammenhang ein Fehler unterlaufen sei, werde sich die Klägerin an ihr regressieren.
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Erstgericht, den Streitbeitritt der Nebenintervenientin E* GmbH auf Seiten der Klägerin zuzulassen. In seiner Begründung vertrat es die Ansicht, die zunächst gewählte Argumentation der E* GmbH, die Klage sei gerechtfertigt und der das Verfahren auslösende Fehler sei der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei unterlaufen, begründe kein rechtliches Interesse. Dies treffe aber nicht auf den weiteren Umstand zu, wonach die Klägerin gegen die E* GmbH einen Regress angekündigt habe, solle diese ihren Auftrag zur Ursachenforschung fehlerhaft erfüllt haben. Ein derartiger Regress sei denkbar, weil die Klägerin ihr Klagsvorbringen auf die Ergebnisse der E* GmbH stütze und es bei deren Fehlerhaftigkeit zur Klagsabweisung kommen könne. In diesem Fall sei der Klägerin durch die fehlerhafte Arbeit der E* GmbH ein Schaden in Höhe des Prozesskostenersatzes entstanden und komme daher der E* GmbH (auch) ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin zu, weshalb sie sich letztlich aussuchen könne, auf welcher Seite sie beitrete.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung dahingehend, dass die Nebenintervention der E* GmbH auf Seiten der klagenden Partei zurückgewiesen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die E* GmbH hat eine Rekursbeantwortung erstattet, in der sie die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses beantragt.
Der Rekurs ist berechtigt.
Gemäß § 17 Abs 1 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Person obsiege, dieser Partei im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention).
Gemäß § 18 Abs 2 ZPO ist über den von einer der Prozessparteien gestellten Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervenientin nach vorgehender mündlicher Verhandlung zwischen den Bestreitenden und dem Intervenienten durch Beschluss zu entscheiden.
Nicht die widersprechende Gegenpartei, sondern die Nebenintervenientin hat infolge des Zurückweisungsantrags ihr rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen; die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den von der Nebenintervenientin vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden (vgl RIS-Justiz RS0035678). Ein rechtliches Interesse hat die Nebenintervenientin dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf ihre privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnissen rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung begründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht (RIS-Justiz RS0035724). Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse dann gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird [T3]. Es reicht aus, wenn die Nebenintervenientin einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind von der Nebenintervenientin nicht im Einzelnen konkret darzustellen [T9]. Das Interesse an einer bestimmten Beweislage und an der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess berührt nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt daher nicht eine Nebenintervention (RIS-Justiz RS0035565). Wenn schon aus den vorgebrachten Tatsachen kein rechtliches Interesse zu erkennen ist, ist die Nebenintervention zurückzuweisen [T6].
Dies ist hier aus folgenden Gründen der Fall: Strittig ist, ob die E* GmbH wählen kann, auf welcher Seite der Streitteile sie dem Prozess beitritt und in weiterer Folge, ob sie nach den dargestellten Grundsätzen ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin hat. Ersteres ist zu bejahen, zweiteres zu verneinen, gilt doch folgender Grundsatz:
Ist angesichts des Prozessvorbringens der Streitteile eine Inanspruchnahme des Dritten je nach dem Prozessausgang durch den schließlich Unterlegenen denkbar, so kann dieser wählen, auf wessen Seite er dem Verfahren als Nebenintervenient beitritt (RIS-Justiz RS0117330).
Was die frühere zum Streitbeitritt herangezogene Argumentation der E* GmbH betrifft, dass sie wisse, dass die andere Nebenintervenientin (auf Seiten der beklagten Partei) den entscheidenden Fehler als Ursache für die überhöhten Stromosten begangen habe, vermag einen Streitbeitritt auf Seiten der klagenden Partei nicht zu begründen. Nach dem maßgeblichen Prozessvorbringen hat sich die beklagte Partei zur Erstellung der Wohnanlage vertraglich sowohl der E* GmbH als Planerin als auch der L* GmbH als ausführende Elektrofirma bedient; zwischen Klägerin und der E* GmbH soll nach dem übereinstimmenden Vorbringen zu diesem Zeitpunkt noch kein vertragliches Verhältnis zur Klägerin bestanden haben. Würde nun die Klägerin im Prozess – wie von der E* GmbH behauptet – tatsächlich obsiegen, weil der maßgebliche Fehler der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei zuzurechnen wäre, würde sie von der klagenden Partei nicht weiter belangt werden. Würde die Klägerin jedoch unterliegen, könnte sie dennoch nicht die E* GmbH in Anspruch nehmen, weil zwischen diesen kein vertragliches Verhältnis betreffend die Bauerrichtung bestand und die E* GmbH der Klägerin keine (ordnungsgemäßen) Planungsleistungen schuldet. Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, vermag diese als rechtliches Interesse formulierte Schuldzuweisung an die andere Nebenintervenienten kein rechtliches Interesse der E* GmbH am Obsiegen der klagenden Partei zu begründen.
Auf den ersten Blick anders verhält es sich bei der anschließenden Argumentation der E* GmbH, das rechtliche Interesse liege darin, dass (auch) zur Klägerin vertragliche Verpflichtungen bestünden, und zwar betreffend die Ursachenforschung und Ermittlung der Höhe des (später von der Klägerin eingeklagten) Schadens in Form überhöhter Stromkosten. Nun hängt aber die Frage des rechtlichen Interesses der beitrittserklärten Nebenintervenientin, wie mit obigem Rechtssatz RS0117330 zum Ausdruck gebracht wurde, auch vom Prozessvorbringen der Streitteile, also der Hauptparteien ab.
Obwohl die Klägerin in ihrem Schriftsatz ON 8 einen weiteren Schaden in Form von ihr aufgewendeter Kosten für die Beauftragung der E* GmbH mit der Ursachenforschung und Berechnung der Schadenshöhe anklingen lässt, wurde die Klage nicht um die dafür aufgewendeten Kosten ausgedehnt; streitgegenständlich sind weiterhin nur die der beklagten Partei als Errichterin der Wohnanlage vorgeworfenen überhöhten Stromkosten, die infolge eines Baumangels eingetreten sein sollen. Die erst nach Schadenseintritt erfolgte Beauftragung der E* GmbH durch die Klägerin mit der Ursachenforschung und der Berechnung der Höhe des Schadens hat auf das zwischen den Streitteilen behängende Verfahren allenfalls nur auf die Höhe des dann zuzusprechenden Betrags Auswirkungen; für die Beklagte macht es nämlich keinen Unterschied, ob ihr ein allfälliger Fehler der Planerin oder der ausführende Elektrofirma anzulasten sein wird. Auf den ursprünglichen Anspruchsgrund des von der Klägerin erhobenen Schadenersatzanspruches hat die spätere Ursachenforschung der E* GmbH keinen Einfluss. So wurde auch die bauerrichtende Beklagte als Vertragspartnerin der Klägerin geklagt und nicht die die Elektroinstallationen ausführende Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei.
Mit anderen Worten: Das ergänzende Vorbringen der E* GmbH berührt nicht den Grund des derzeit von der Klägerin erhobenen Anspruchs, allenfalls hat es Auswirkungen auf die Höhe des eingeklagten Anspruchs. Nun ist aber, wie sich auch aus den Bestimmungen zum Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO ergibt, zunächst der Grund des Anspruchs zu klären, weil sich bei einem fehlenden Anspruchsgrund die Ermittlung der Anspruchshöhe erübrigt. Aus diesen allgemeinen Erwägungen ist daher auch für das rechtliche Interesse des Streitbeitritts zu fordern, dass sich dieses jedenfalls aus dem Grund des zwischen den Streitparteien strittigen Anspruchs abzuleiten hat. Eine allein für die Höhe des zwischen den Streitteilen strittigen Anspruchs kausale Tätigkeit der Nebenintervenientin reicht hingegen nicht aus und dokumentiert nur ein für den Streitbeitritt unzureichendes wirtschaftliches Interesse.
Da schon die von der E* GmbH vorgebrachten Umstände ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt auf Seiten der Klägerin nicht rechtfertigen können, war ihr Beitritt in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Der erfolglos Beitretende hat für die Kosten eines erfolglosen Beitrittsverfahrens aufzukommen. Dies betrifft hier nur die Kosten des Rekursverfahrens. Ausschließlich dem Streit über die Nebenintervention zuzuordnende Kosten sind der darin erfolgreichen beklagten Partei im Verfahren erster Instanz nicht entstanden. Da es sich beim Rekurs nicht um einen verfahrenseinleitenden Schriftsatz handelt, gebührt allerdings nur ein ERV-Zuschlag gem § 23a RatG in Höhe von EUR 2,60.
Der ordentliche Revisionsrekurs war gemäß § 528 Abs 1 ZPO zuzulassen, weil zur Frage, inwieweit der von einer Streitpartei angekündigte Regress gegen den Nebenintervenienten (der diesen dann als rechtliches Interesse am Streitbeitritt geltend macht) vom Grund des zwischen den Streitteilen strittigen Anspruchs und nicht bloß von dessen Höhe abgeleitet sein muss, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorgefunden wurde und diese abstrakte Rechtsfrage über die Bedeutung des Einzelfalls (6 Ob 140/12z) hinausgeht.