OLG Innsbruck 7Bs303/25d

7Bs303/25dCorte d'appello13 nov 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 7Bs303/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00303.25D.1113.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 3.11.2025, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Begründung

Begründung:

Der ** geborene Strafgefangene verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck zwei zeitliche Freiheitsstrafen aus Verurteilungen zu ** und ** des Landesgerichts Innsbruck, die zueinander im Zusatzstrafenverhältnis nach §§ 31, 40 StGB stehen. Bedingte Entlassungen zum Hälfte- (18.1.2025) und Drittelstichtag (14.6.2025) wurden im Zuge amtswegiger Prüfung rechtskräftig aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt. Zuletzt wurde zu AZ ** des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht ein selbständiger Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel wiederum unter Berufung auf spezialpräventive Hindernisse in beiden Instanzen abgelehnt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht einen weiteren selbständigen Antrag des Strafgefangenen abgewiesen und dies ua unter Hinweis auf die Beschwerdeentscheidung zu oben angeführtem Verfahren damit begründet, dass sich in spezialpräventiver Hinsicht nichts zum Vorteil geändert habe (ON 9).

Gegen diesen Beschluss richtet sich eine Beschwerde des Strafgefangenen, der erklärte diese nicht auszuführen und um unverzügliche Vorlage des Akts zur Entscheidung durch das Beschwerdegericht ersuchte (ON 10).

Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde, die nicht berechtigt ist.

Die Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen und der in der Haft absolvierte Deutschkurs sind positiv zu bewerten. Dem steht allerdings prognostisch nach wie vor negativ entgegen, dass ein sozialer Empfangsraum nicht aktenkundig ist. Der Strafgefangene weist insgesamt nur ein durchschnittliches Anstalts- und Sozialverhalten auf, das durch zahlreiche Ordnungswidrigkeiten getrübt ist. Selbst nach Ablehnung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag beging er drei weitere Ordnungswidrigkeiten in der Zeit zwischen 10.6.2025 und 2.7.2025 (positiver Harn, unerlaubter Verkehr und Verstoß gegen die Hausordnung).

Trotz Erstvollzugs ist daher nach wie vor bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Umstände die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, nach wie vor auch nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Strafzeiten nicht zu rechtfertigen.

Wegen der fehlenden Normakzeptanz bieten sich Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nach wie vor nicht an.

Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.

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