OLG Innsbruck 6Bs219/25v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00219.25V.1114.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen des als Medieninhaltsdelikt im Sinne des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG begangenen Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.7.2025, GZ **-114, beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird t e i l w e i s e Folge gegeben, die vom Verurteilten der Amtsverteidigerin (in Substitution) zu ersetzenden Vertretungskosten auf EUR 4.598,16 (darin enthalten EUR 766,36 an Umsatzsteuer) h e r a b g e s e t z t und das Mehrbegehren von (insgesamt) EUR 848,64 abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3.8.2022, GZ **-76, mehrerer jeweils als Medieninhaltsdelikt im Sinne des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG begangener Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB (1.) und mehrerer Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB (2. bis 4.) schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach § 111 Abs 2 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen á EUR 10,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 1.000,-- an einen Privatbeteiligten und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab mit Urteil vom 30.11.2022 zu 6 Bs 226/22v (=GZ *-93 des Landesgerichtes Innsbruck) der gegen dieses Urteil von A erhobenen Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe nicht Folge und sprach aus, dass diesem gemäß § 390a Abs 1 StPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last fallen.
Der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 27.9.2021 (ON 41) hatte die zu Punkt 1. des Schuldspruchs abgeurteilten Vergehen noch dem Tatbestand des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB subsumiert. Dieses Verbrechen ist nach dem zweiten Strafrahmen des § 297 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht und bewirkt somit notwendige Verteidigung nach § 61 Abs 1 Z 5 StPO. Nachdem der Angeklagte trotz Aufforderung (ON 42) keinen Verteidiger namhaft gemacht oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragte hatte, wurde ihm mit Beschluss des Erstgerichts vom 16.11.2011 (ON 1, AS 18) ein Verteidiger beigegeben, dessen Kosten er zu tragen hat (§ 61 Abs 3 zweiter Satz StPO; „Amtsverteidiger“). Der Ausschuss der ** Rechtsanwaltskammer bestellte mit Bescheid vom 17.11.2021 (ON 49) den Rechtsanwalt MMag. Dr. B* zum Amtsverteidiger. Mit Schriftsatz vom 22.11.2021 teilte die Rechtsanwältin Mag. C* mit, sie habe die Verteidigung in Substitution des Amtsverteidigers übernommen (ON 50).
Mit Schriftsatz vom 22.5.2025 (ON 111) beantragte die substituierte Verteidigerin die Bestimmung der Kosten der Amtsverteidigung gemäß § 395 Abs 5 StPO mit insgesamt EUR 5.446,80 und schlüsselte diesen Anspruch auf wie folgt:
DatumLeistungBetrag
22.11. 2021Vollmachtsbekanntgabe, Antrag auf189,50
Aktenübersendung TP 2
50 % Einheitssatz94,75
ERV-Kosten2,10
31.3. 2022Schriftsatz / Antrag189,50
50 % Einheitssatz94,75
ERV-Kosten2,10
3.8. 2022Hauptverhandlung 3h1.106,00
50 % Einheitssatz 553,00
7.9. 2022Berufung470,20
150 % Einheitssatz705,30
ERV-Kosten2,10
30.11. 2022Berufungsverhandlung 1h470,20
50 % Einheitssatz235,10
22.5. 2025Antrag auf Kostenbestimmung TP2281,20
50 % Einheitssatz140,60
ERV-Kosten2,60
Nettohonorar4.539,00
20 % USt907,80
Bruttohonorar5.446,80
A* ersuchte in seinem Schreiben vom 20.6.2025 (ON 113), diesen Antrag abzuweisen, weil RA Mag. C* aus Veranlassung des RA MMag. Dr. B* nur Substitutin sei, somit kein Vertragsverhältnis mit ihm habe und nicht berechtigt sei, eine Honorarnote zu legen bzw. einen Antrag auf Bestimmung der Kosten der Amtsverteidigung zu stellen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten der Amtsverteidigerin in Substitution RA Dr. C* für ihre Tätigkeit im Verfahren ** des Landesgerichtes Innsbruck mit EUR 5.209,80 (darin enthalten EUR 1.041,81 an Umsatzsteuer) und wies das Mehrbegehren ab, dies mit nachstehend auszugsweise wiedergegebener Begründung:
Zum Anspruch auf Entlohnung der Verteidigerin dem Grunde nach:
Der Verurteilte übersieht, dass die Substitution die Frage der zustehenden Entlohnung nicht berührt und nicht berühren kann, da er auch mit dem ihm beigegebenen Amtsverteidiger „kein Vertragsverhältnis“ hat. Die Substitution ist gerade in Strafverfahren üblich und idR für den Verteidigten von Vorteil; ebenso üblich und zulässig und gesetzlich gedeckt ist natürlich das Einschreiten eines Rechtsanwaltsanwärters derselben Kanzlei.
Zur Höhe:
Das RATG gilt nicht für die Verteidigung im Offizialverfahren. Mangels einer Regelung im RATG sind diese Kosten nach freiem Ermessen zu bestimmen. Als Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der beanspruchten Entlohnung können im Offizialverfahren die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) herangezogen werden. Die darin wiedergegebenen Bemessungsgrundlagen und Honoraransätze gelten als angemessene Entlohnung. Es steht aber im Ermessen des Gerichtes, die Ansätze dieser Richtlinie im Einzelfall als nicht anwendbar zu erachten. Ein Abgehen von den Ansätzen der AHK ist aber zu begründen. Die Honoraransätze für offiziose Strafsachen sind in den §§ 9 bis 12 AHK festgelegt.
Die Kosten wurden rechtzeitig und teilweise richtig verzeichnet.
Im vorliegenden Fall hat die Vertreterin des Amtsverteidigers ihre Kosten für die Vollmachtsbekanntgabe mit Antrag auf Aktenübersendung vom 22.11.2021 (TP2, Bemessungsgrundlage EUR 14.400,--), den Schriftsatz vom 31.03.2022 (TP2, Bemessungsgrundlage EUR 14.400,--) und den Kostenbestimmungsantrag vom 22.05.2025 (TP2, Bemessungsgrundlage EUR 14.400,--) gemäß § 10 Abs 1 und 2 AHK korrekt verzeichnet.
Für eine Verhandlung in einzelrichterlichen Verfahren ist für die Hauptverhandlung 1. Instanz für die erste halbe Stunde ein Betrag von EUR 316,-- und für jede weitere halbe Stunde ein Betrag von EUR 158,-- angemessen (§ 9 Abs 1 Z 2a AHK).
Die Hauptverhandlung vom 03.08.2022 dauerte von 14:15 Uhr bis 16:31 Uhr, sohin 5/2 Stunden. Die Vertreterin des Amtsverteidigers hat 6/2 Stunden verzeichnet, als angemessene Kosten waren daher hinsichtlich der Hauptverhandlung EUR 948,-- und hinsichtlich des Einheitssatzes von 50 % EUR 474,-- zu bestimmen.
Für die eingebrachte Berufung wegen des Ausspruchs über Schuld und Strafe ist gemäß § 9 Abs 1 Z 2 lit c AHK ein Betrag von EUR 628,-- angemessen. Für die Berufungsverhandlung (Dauer ½ Stunde) sind EUR 628,-- angemessen. Die Vertreterin des Amtsverteidigers hat für die Berufung EUR 470,20 und für die Berufungsverhandlung weitere EUR 470,20 verzeichnet. Gemäß § 11 AHK können die Bestimmungen über den Einheitssatz gemäß § 23 RATG sinngemäß angewendet werden. Sofern die verzeichneten Kosten die in den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) wiedergegebenen überstiegen, waren diese vom Gericht als angemessene Entlohnung zu bestimmen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* mit dem Begehren, diesen wegen Mängel bzw. Ungültigkeit abzuweisen. Nur der bestellte Amtsverteidiger könne gemäß § 395 Abs 5 StPO einen Antrag auf Bestimmung der Kosten der Amtsverteidigung stellen. RA Mag. C* sei aus Veranlassung durch RA MMag. Dr. B* nur Substitutin, habe somit mit ihm kein Vertragsverhältnis und sei nicht berechtigt, eine Honorarnote zu legen oder einen Antrag auf Kostenbestimmung einzubringen. Für die zweite Instanz habe RA Mag. C* – ohne Wissen und Einverständnis von RA MMag. Dr. B*, des Landes- und Oberlandesgerichtes und von ihm selbst - den Fall unberechtigterweise an RAA Mag. D* als Vertretung übergeben. Richtig wäre es gewesen, wenn sie die Substitution zurückgegeben und MMag. Dr. B* den Mag. D* substituiert hätte. Bezüglich der Höhe der Kosten sei anzumerken, dass es für die Einheitssätze keinen Anlass und keine Begründung gäbe. Es habe keinen Kontakt mit RA Dr. C* oder RAA Mag. D* gegeben, dies auch nicht in Form von Telefonaten, Konferenzen oder Korrespondenz.
Die Beschwerde, zu der sich sowohl die substituierte Amtsverteidigerin, als auch die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielten, erweist sich nur im spruchgemäßen Ausmaß als berechtigt.
Gemäß § 395 Abs 1 StPO hat das Gericht auf Antrag eines der Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen, wenn über die Höhe der gemäß § 393 Abs 4 StPO zu ersetzenden Kosten keine Einigung erzielt wird. Dabei hat es zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind. Nach Abs 5 leg. cit. ist diese Bestimmung auch anzuwenden, wenn zwischen dem von Amts wegen bestellten Verteidiger und dem von ihm vertretenen Beschuldigten über die Entlohnung kein Übereinkommen erzielt wird. Das Gericht hat die Entlohnung des von Amts wegen bestellten Verteidigers festzusetzen und dem Beschuldigten (hier: Verurteilten) die Zahlung aufzutragen. Zur Antragstellung bedarf es nicht des Nachweises, dass ein Übereinkommen versucht wurde. Durch seine Antragstellung stellt der Amtsverteidiger ausreichend klar, dass eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO §§ 394, 395 Rz 2). Hinsichtlich der Höhe der Entlohnung wird auf § 395 Abs 1 bis 4 StPO verwiesen, wobei als Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der beanspruchten Entlohnung im Offizialverfahren die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) herangezogen werden können. Da nach § 393 Abs 1 StPO derjenige, der sich im Strafverfahren eines Vertreters bedient, in der Regel auch die für diese Vertretung auflaufenden Kosten und zwar selbst in dem Fall zu zahlen hat, wenn ihm ein solcher Vertreter von Amts wegen beigegeben wird, hat die Amtsverteidigersubstitutin dem Grund nach zu Recht die Bestimmung der Kosten durch das Gericht begehrt.
Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Ansicht ist diese nämlich auch selbst zur Antragstellung legitimiert. Gemäß § 14 RAO ist der Rechtsanwalt berechtigt, im Verhinderungsfalle einen anderen Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituieren. Es handelt sich um eine unmittelbar kraft Gesetzes zulässige Substitution, die – im Gegensatz zur allgemeinen Bestimmung des § 1010 ABGB – auch ohne Notfall keiner ausdrücklichen Gestattung durch den Auftraggeber bedarf. Welche Gründe für den Rechtsanwalt eine Verhinderung darstellen, liegt über weite Strecken im Ermessen des Rechtsanwaltes. Zu denken ist dabei insbesondere an aus seiner anwaltlichen Tätigkeit resultierende Hindernisse, wie etwa eine Terminkollision. Die Substitution gemäß § 14 RAO zielt auf das Erlöschen der Geschäftsführungspflicht des Beauftragten (Substituenten) gegenüber dem Auftraggeber ab. Diese erlischt bei wirksamer Substitution, sobald sie beim Substituten entsteht. Der Substitut tritt bei der Ausführung an die Stelle des ersten Beauftragten (vgl. Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 14 Rz 2ff).
Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Amtsverteidigersubstitutin die Bestimmung ihrer Vertretungskosten durch das Gericht gemäß § 395 Abs 5 StPO verlangen kann. Das Beschwerdeargument der mangelnden Beauftragung überzeugt schon deshalb nicht, weil die Beigebung eines Amtsverteidigers gerade voraussetzt, dass der Beschuldigte (Angeklagte) trotz Aufforderung keinen Verteidiger für sich bevollmächtigt (§ 61 Abs 3 zweiter Satz StPO).
Der Höhe nach waren die vom angefochtenen Beschluss zugesprochenen Vertretungskosten in teilweiser Stattgebung der Beschwerde – der ein umfassender Anfechtungswille zu unterstellen war – geringfügig nach unten zu korrigieren. Dies betrifft den Zuspruch eines Einheitssatzes von 150% für die Berufung, welcher mit dem Gesetz nicht in Einklang steht. § 23 Abs 9 RATG sieht vor, dass „in Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach … zuzusprechen“ ist, womit „auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten“ sind. Dass damit lediglich Verfahren nach der ZPO, nicht jedoch nach der StPO gemeint sind, ergibt sich schon aus dem lediglich zivilprozessualen Terminus „Berufungsbeantwortung“. Nach den ausschließlich auf die ZPO bezogenen Gesetzesmaterialien zu dieser durch die Wertgrenzennovelle 1997, BGBl 1997/140, eingefügten Bestimmung soll sie einen Anreiz dafür schaffen, durch entsprechend eingehend verfasste Berufungen und Berufungsbeantwortungen mündliche Berufungsverhandlungen entbehrlich zu machen; ein solcher Entfall der Berufungsverhandlung ist der StPO jedoch fremd (vgl 6 Bs 296/04, 6 Bs 333/11p, 6 Bs 1/12s des OLG Innsbruck; 8 Bs 102/07t, 8 Bs 121/07m des OLG Linz; 21 Bs 236/15g des OLG Wien; ersichtlich aM: 1 Bs 83/19v, 9 Bs 442/20y des OLG Graz).
Tatsächlich fand im vorliegenden Fall eine Berufungsverhandlung statt, für welche die Amtsverteidigersubstitutin ebenfalls Vertretungskosten zugesprochen erhielt. Ihr gebührt also für die Berufungsausführung lediglich ein Einheitssatz von 50 % gemäß § 23 Abs 3 RATG. Der Einheitssatz zu dieser Vertretungshandlung beträgt also statt EUR 705,30 lediglich EUR 235,10 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Der gemäß § 11 AHK anwendbare Einheitssatz (§ 23 RATG) an sich stellt eine pauschale Abgeltung anwaltlicher Nebenleistungen und bestimmter Barauslagen des Rechtsanwaltes dar (vgl. Thiele, Anwaltskosten4 § 23 RATG Rz 1 und § 11 AHK Rz 3) und bedarf als solche keiner Aufschlüsselung.
Insgesamt setzen sich die Vertretungskosten der Amtsverteidigersubstitutin zusammen wie folgt:
Datum
Leistung
Betrag
22.11. 21
Vollmachtsbekanntgabe, Antrag auf Aktenübersendung TP 2
EUR 189,50
50% ES
EUR 94,75
ERV-Kosten
EUR 2,10
31.01. 22
Schriftsatz/Antrag TP2
EUR 189,50
50% ES
EUR 94,75
ERV-Kosten
EUR 2,10
03.08. 22
Hauptverhandlung 5/2
EUR 948,00
50% ES
EUR 474,00
07.09. 22
Berufung
EUR 470,20
50% ES
EUR 235,10
ERV-Kosten
EUR 2,10
30.11. 22
Berufungsverhandlung ½
EUR 470,20
50% ES
EUR 235,10
22.05. 25
Antrag auf Kostenbestimmung TP2
EUR 281,20
50% ES
EUR 140,60
ERV-Kosten
EUR 2,60
Zwischensumme
EUR 3.831,80
20% USt
EUR 766,36
Gesamtsumme
EUR 4.598,16
Daraus ergibt sich die Reduktion der Vertretungskosten um EUR 611,64 auf EUR 4.598,16.