OLG Wien 19Bs217/25p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00217.25P.1117.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 28a Abs 1, Abs 2 Z 2, Abs 3 zweiter Fall SMG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. August 2025, GZ **156, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. September 2020, GZ *56, wurde A des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, Abs 2 Z 2, Abs 3 zweiter Fall SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von siebzehn Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Unter einem wurde bei ihm gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB ein Betrag in Höhe von 20.000 Euro als erzielter Suchtgifterlös für verfallen erklärt. Laut den erstgerichtlichen Feststellungen zur Person und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfügte er zuletzt über ein Nettoeinkommen als Polier in Höhe von 2.500 Euro monatlich bei einer Sorgepflicht, dem keine Schulden gegenüberstanden (siehe ON 17, 19 und ON 56).
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 (ON 63) wurde dem Verurteilten über dessen Antrag Strafaufschub gemäß § 409a (zu ergänzen:) Abs 1 und 2 Z 3 StPO hinsichtlich des gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB für verfallen erklärten Betrags gewährt, demzufolge dieser in 59 monatlichen Raten à 250 Euro sowie einer Rate in Höhe von 5.258 Euro beginnend mit 1. November 2020 zu zahlen ist.
Mit Schriftsatz vom 7. August 2025 (ON 155) beantragte der Verurteilte unter Hinweis auf seine geänderten Lebensumstände (gesundheitliche Einschränkung seit 2024, berufliche Neuorientierung und Eingehen weiterer finanzieller Verpflichtungen aufgrund eines zwischenzeitigen Umzugs) die nachträgliche Milderung des Verfalls, konkret die Nachsicht des noch zu begleichenden Verfallsbetrags.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 156) wies der Vorsitzende des Schöffengerichts diesen Antrag mit der Begründung ab, der Verurteilte mache ausschließlich (neue) Umstände geltend, welche seine nunmehrige Einkommens- und Vermögenssituation - sohin die Einbringlichkeit des Verfallsausspruches - betreffen, nicht aber Umstände, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre.
Die dagegen gerichtete, rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 157) ist nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass grundsätzlich mit Ausstellung des Zahlungsauftrags das GEG anzuwenden ist. Nach § 9 Abs 5 erster Satz GEG gilt § 9 Abs 1 bis 4 GEG nicht für die in § 1 Abs 1 Z 3, 4 und 6 GEG angeführten Beträge, somit auch nicht für verfallen erklärte Geldbeträge nach § 1 Abs 1 Z 3 GEG. Durch die Änderung des GEG mit BGBl I Nr 19/2015, wobei Zweck des § 9 Abs 5 GEG (lediglich) die konsequente Trennung von Rechtsprechung und Justizverwaltung ist (ErläutRV 366 BlgNR XV. GP, zu Z 20 [§ 9 Abs 5 GEG]), ist jedoch eine echte Gesetzeslücke entstanden. Daher ist das Erstgericht zur Entscheidung über das Ratengesuch ebenso zuständig wie zu jener über eine nachträgliche Strafmilderung nach § 31a Abs 3 StGB iVm § 410 Abs 1 StPO (vgl dazu zB RIS-Justiz RL0000164, RL0000169; OLG Linz 8 Bs 236/15k; OLG Linz 8 Bs 43/16d; OLG Linz 9 Bs 274/20p; OLG Graz 1 Bs 67/22w; aM OLG Graz 9 Bs 99/17b).
Gemäß § 31a Abs 3 StGB hat das Gericht, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, die Entscheidung entsprechend zu ändern. Die damit angesprochenen Umstände sind stets Tatumstände, also solche auf der Sachverhaltsebene. Zu denken ist an das Herauskommen von Rechtsansprüchen unbeteiligter Dritter oder das Bekanntwerden ausländischer Abschöpfungserkenntnisse (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 31a Rz 9). Ein nachträgliches Eintreten wird dabei nachträglichem Bekanntwerden gleichgestellt. Waren Umstände zu einem Zeitpunkt, zu dem sie beim Sanktionssausspruch – soweit zulässig auch erst im Rechtsmittelverfahren – noch vollständig berücksichtigt werden konnten, dem darüber entscheidenden Gericht bekannt, ist ihretwegen eine Milderung nach § 31a StGB nicht möglich. Indem Abs 3 leg cit nicht auf die Ausschlussgründe des § 20a StGB beschränkt ist, kommen auch nachträglich bekannt werdende Umstände, die nur die Beurteilung nach § 20 StGB betreffen, für eine Milderung des Verfalls in Frage. Als im Vergleich zum Vollstreckungsaufwand unverhältnismäßig kommt die Relation zum für verfallen erklärten Vermögenswert in Betracht (vgl Ratz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 31a Rz 1 mwN, Rz 4 und Rz 8 mwN).
Gemäß § 20a Abs 3 StGB ist vom Verfall abzusehen, soweit der für verfallen zu erklärende Vermögenswert oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den der Verfall oder die Einbringung erfordern würde.
Soweit der Verurteilte auf seine seit 2024 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung und nunmehr schlechte wirtschaftliche Lage samt Schulden hinweist, spricht er keine Umstände nach § 31a Abs 3 StGB an, die im Urteilszeitpunkt zu einer niedrigeren Festsetzung oder zum Absehen vom Verfallsausspruch geführt hätten, da der Verfallsbetrag lediglich den rechnerisch ermittelten bzw geschätzten Beträgen aus den zur Verurteilung gelangten Suchtgiftgeschäften entspricht. So stellt die nach dem Beschwerdevorbringen angespannte finanzielle Situation des Verurteilten insofern keinen Anwendungsfall des § 20a Abs 3 zweiter Fall StGB dar, als dieser – anders als § 5 Z 6a JGG – keine Härteklausel enthält und sich die Unverhältnismäßigkeit der genannten Bestimmung allein auf den Ermittlungsaufwand, nicht aber auf die geringe Wahrscheinlichkeit der (erst im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu prüfenden [§§ 408 f StPO]) Einbringung des jeweiligen Vermögenswerts bezieht (RIS-Justiz RS0131561; 14 Os 133/21x; 15 Os 55/22k; vgl auch Stricker in Leukauf/Steininger, StGB5 § 20a Rz 12; Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 20a Rz 35 ff mwN).
Im Hinblick auf den nach wie vor aushaftenden Verfallsbetrag von rund 5.000 Euro ist aber auch nicht von einem unverhältnismäßig hohen Verfahrensaufwand im Sinne des § 20a Abs 3 zweiter Fall StGB auszugehen, der nur dann anzunehmen ist, wenn der Verfallsgegenstand absolut geringfügig ist, etwa bei einem für verfallen erklärten Betrag von zwei Euro (Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 20a Rz 38).
Sohin ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).