OLG Wien 30Bs288/25k

30Bs288/25kCorte d'appello17 nov 2025

Testo completo

OLG Wien 30Bs288/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00288.25K.1117.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 288 Abs 1 StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 14. Juli 2025, GZ **17.4, nach der am 17. November 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Verteidigers Mag. Lohsmann, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen, jener wegen des Ausspruchs über die Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 4 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen, verurteilt.

Dem Schuldspruch zufolge hat er am 3. Juni 2025 in ** vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in der Strafsache gegen B* (AZ ** des Landesgerichts Korneuburg) falsch ausgesagt, indem er angab, er sei am 28. März 2025 mit dem Auto des B* gefahren und dieser sei auf dem Beifahrersitz gesessen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand erschwerend, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel.

Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung und damit rechtzeitig mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 17.3, 22), fristgerecht wegen des Ausspruchs über die Schuld und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 23).

Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen und gemäß §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO mit Zurückweisung vorzugehen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch im Rahmen seiner schriftlichen Ausführung ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich für beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.

Auch der Berufung wegen Schuld kommt keine Berechtigung zu.

Vorauszuschicken ist, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem aus der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und aus den allgemeinen Erfahrungssätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten oder der Zeugen und die Beweiskraft deren Aussagen sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten.

Selbst wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, vermag dies noch keine Zweifel an der Beweiswürdigung des unter dem persönlichen Eindruck der unmittelbaren Beweisaufnahme stehenden Tatrichters zu wecken. Aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ lässt sich nämlich keine negative Beweisregel ableiten, die das erkennende Gericht - im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen - verpflichten würde, sich für die aus Sicht des Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).

Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen Erwägungen vermag die Schuldberufung keine Zweifel an der umfassenden Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken. Dieses unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung.

Das Erstgericht hat nach Einbeziehung des von dem in der Hauptverhandlung vernommenen Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere der Aussagen der Zeugen B*, C* und D*, nachvollziehbar dargelegt, wie es zu seinen für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangte. Dabei setzte es sich mit der Verantwortung des Angeklagten, der die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht bestritt, lebensnah auseinander und sprach dieser insbesondere vor dem Hintergrund der detaillierten und belastenden Aussage des Opfers C*, das B* zweifelsfrei als Fahrer erkannte (ON 17.3, 6 f), und den ursprünglichen Angaben des B*, denen damit in Übereinstimmung stehend zu entnehmen ist, dass er der Fahrer war (ON 3.2, 4; siehe dazu unten) in nicht zu beanstandender Weise als bloße Schutzbehauptung die Glaubwürdigkeit ab. Ergänzend konnte es sich bei seiner Einschätzung auf die Angaben des Polizeibeamten D* stützen, der die ursprünglichen Angaben des B* in seiner polizeilichen Vernehmung bestätigte.

Der Rechtsmittelwerber hat der Beweiswürdigung des Erstgerichts nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal er in seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bloß eigene beweiswürdigende Erwägungen samt teils nicht nachvollziehbaren Spekulationen zu allfälligen Motiven der beteiligten Personen anstellt.

Soweit er bestreitet, dass den ursprünglichen Angaben des B* eindeutig zu entnehmen sei, dass dieser sein Auto selbst gelenkt habe, kann dieser Interpretation nicht gefolgt werden. Dessen Aussage in ihrer Gesamtheit ist bei objektiver und verständiger Auslegung durchaus klar zu entnehmen, dass er den Vorfall aus der Sicht als Fahrer schilderte, zumal er mehrmals die Wendung „ich bin gefahren“ verwendete und zuletzt angab, dass er einen Zeugen [gemeint den Angeklagten] habe, „welcher mit mir im PKW saß und die ganze Situation mitbekommen hat“ (ON 3.2, 4).

Das Vorliegen der subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht zulässigerweise und schlüssig aus dem objektiven Tathergang ab, was bei leugnenden Tätern in der Regel methodisch gar nicht anders möglich ist (RISJustiz RS0098671, RS0116882; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 452). An der Lösung der Schuldfrage bestehen daher keine Bedenken.

Zuletzt kommt auch der Berufung wegen Strafe keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und richtig gewichtet.

Den gesetzlichen Kriterien entsprechend konnte das Erstgericht von der Möglichkeit der Anwendung des § 37 Abs 1 StGB Gebrauch machen, weil durchaus anzunehmen ist, dass es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den bislang gerichtlich unbescholtenen Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Rechtsmittelgericht teilt aber die Einschätzung des Erstgerichts, dass eine teilweise bedingte Nachsicht der verhängten Geldstrafe bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht in Betracht kommt, weil nicht anzunehmen ist, dass die (teilweise) bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Angeklagten und auch andere von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zurückzuweisen, jener wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe nicht Folge zu geben.

Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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