OLG Wien 30Bs326/25y

30Bs326/25yCorte d'appello17 nov 2025

Testo completo

OLG Wien 30Bs326/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00326.25Y.1117.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. September 2025, GZ **6, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt WienSimmering die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Juli 2014, AZ **, wegen §§ 107 Abs 1 und Abs 2 (zu ergänzen: erster Fall); 229 Abs 1 StGB und § 50 Abs 1 Z 1 und Z 3 WaffG verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten (ON 4) sowie die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Dezember 2014, AZ **, wegen §§ 15, 75; 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von 16 Jahren (ON 5).

Das errechnete Strafende fällt auf den 8. Dezember 2030. Die Hälfte der Strafzeit ist seit 7. Juni 2022 verbüßt, zwei Drittel sind es seit 7. November 2025.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen (richtig) Einreiseverbots gemäß § 133a StVG zum HälfteStichtag unter Hinweis auf das Fehlen gültiger Reisedokumente ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht eingebrachte – auch als Beschwerde zu wertende – Eingabe des Strafgefangenen (ON 7).

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).

Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).

Unabhängig vom allfälligen Vorliegen der weiteren in § 133a Abs 1 StVG genannten Voraussetzungen lehnte das Erstgericht den Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug zutreffend schon aus dem Grund ab, dass für den Strafgefangenen derzeit keine Reisedokumente vorliegen (ON 2.1, 2).

Sämtliche der in § 133a Abs 1 StVG normierten allgemeinen Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugsgerichts (oder des Beschwerdegerichts) tatsächlich vorliegen und können nicht nach Belieben zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden (Pieber in WK² StVG § 133a Rz 26). Der Ausreise steht somit ein tatsächliches Hindernis im Sinn des § 133a Abs 1 Z 3 StVG entgegen. Auf die Ursache des Hindernisses, insbesondere ein allfälliges Verschulden des Verurteilten daran, oder dessen Dauer kommt es nicht an (Pieber aaO Rz 14).

Nachdem der Beschwerdeführer auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens, in dem kein Neuerungsverbot besteht, keine Reisedokumente beibrachte, war der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss ein Erfolg zu versagen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).

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