OLG Wien 3R113/25x

3R113/25xCorte d'appello18 nov 2025

Testo completo

OLG Wien 3R113/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00300R00113.25X.1118.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rechtsmittelgericht in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, FN **, , vertreten durch Frieders, Tassul Partner Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B C GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwalt in Graz-Seiersberg, wegen EUR 24.589,37 s.A., über die Rekurse und die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 24.589,37; Kostenrekursinteresse: EUR 141,90) gegen den Beschluss und das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 5.6.2025, **-21, in nichtöffentlicher Sitzung

Spruch

I. durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie den Richterinnen Mag.a Müller und Mag.a Kulka beschlossen:

Dem Rekurs gegen den Beschluss, mit dem die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen wurde, wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

II. durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Müller und den Kommerzialrat Braimeier zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.610,60 (darin enthalten EUR 435,10 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

III. durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie den Richterinnen Mag.a Müller und Mag.a Kulka beschlossen:

Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe und

Begründung:

Das Erstgericht ging von folgendem Sachverhalt aus (Ergänzungen des Rechtsmittelgerichtes sind durch Unterstreichung hervorgehoben – zur Zulässigkeit: RS0121557):

Der Geschäftsführer der Beklagten, Ing. D* C*, unterfertigte am 14.11.2023 die Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Klägerin idF Juli 2022, deren Wortlaut der zum Bestandteil dieses Urteils erhobenen Urkunde ./A entspricht. Punkt 11.2. dieser AGB (./A) entspricht Punkt 12.2. der AGB der Klägerin idF Jänner 2025 (./2).

In der Auftragsbestätigung vom 12.11.2024 heißt es auszugsweise (ergänzt aus ./C, S. 2 und 3):

Wir danken Ihnen für Ihren Auftrag und bestätigen Ihnen unter Berücksichtigung unserer AGB's (abrufbar unter E*) wie folgt: […]

Auftragsbestätigung unter Berücksichtigung der AGBs angenommen. […]

Die Rechnung F* (./C) trägt den Vermerk:

Die Lieferung erfolgt unter Zugrundelegung unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen (abrufbar unter E*).

Die Rechnung ./C über EUR 1.165,13 war bis zum 13.12.2024, die Rechnung ./D über EUR 22.656,24 bis zum 19.12.2024, die Rechnung ./E über EUR 672,- bis zum 12.1.2025 und die Rechnung ./F über EUR 96,- bis zum 15.1.2025 zur Zahlung fällig.

Am 10.2.2025 fand ein Gespräch zwischen G* als Vertreter der Klägerin und Ing. D* C* als Geschäftsführer der Beklagten statt. G* sagte namens der Klägerin keine Stundung der offenen Zahlungen zu. Ing. C* ersuchte mit E-Mail vom 1.3.2025 um Zahlungsaufschub. Die Klägerin lehnte einen Zahlungsaufschub am 3.3.2025 und 5.3.2025 ab.

Die Klägerin begehrte mit ihrer am 10.3.2025 eingebrachten Mahnklage EUR 24.649,37 samt Zinsen aus sechs offenen Rechnungen von November 2024 bis März 2025 für die Lieferung von HKLS-Waren. Gemäß den AGB der Klägerin sei der Gerichtsstand Wien vereinbart worden. Die Rechnungen seien fällig, eine Stundung sei nicht vereinbart worden.

Die Beklagte erhob in ihrem rechtzeitigen Einspruch den Einwand der mangelnden örtlichen Zuständigkeit, beantragte die Zurückweisung der Klage und brachte zusammengefasst vor, dass der Geschäftsbeziehung die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klägerin zugrunde lägen. Die Lieferbedingungen stünden in Punkt 2 der AGB, die Zahlungsbedingungen (richtig) in Punkt 6. Der übrige Inhalt der Geschäftsbedingungen, darunter auch Punkt 12 und die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung, sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Sachlich und örtlich wäre nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zuständig.

Inhaltlich bestritt sie die Fälligkeit der Rechnungen. Es sei eine Stundung vereinbart worden.

Mit dem angefochtenen im Urteil enthaltene, Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und gab dem Klagebegehren statt. Weiters verpflichtete es die Beklagte, der Klägerin Kosten von EUR 6.828,06 zu ersetzen. Es führte zusammengefasst aus, dass sich Parteien gemäß § 104 Abs 1 JN durch ausdrückliche Vereinbarung einem oder mehreren Gerichten erster Instanz am namentlich angeführten Ort unterwerfen könnten. Die Vereinbarung müsse urkundlich nachgewiesen werden. Auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Gerichtsstandklauseln enthalten sein. Da im vorliegenden Fall die AGB vom Geschäftsführer der Beklagten unterfertigt worden seien, seien diese auch wirksam einbezogen worden. Gerichtsstandklauseln seien als Prozesshandlungen nicht nach §§ 914 f ABGB auszulegen, vielmehr sei deren objektiver Erklärungswert festzustellen und seien die allgemeinen Auslegungsregeln des § 7 ABGB heranzuziehen. Die Einrede der Beklagten, es seien nur die Punkte 2. und 6. der AGB vereinbart worden, überzeuge nicht. Einerseits sei die gesamte Urkunde unterfertigt worden, andererseits sei eine isolierte Anwendung zweier Artikel von AGB auf Grund der Usancen im Geschäftsverkehr lebensfremd. Eine Einschränkung auf bestimmte Klauseln sei nicht erfolgt. Die eingeklagten Beträge seien fällig. Eine Stundung sei nicht vereinbart worden.

Dagegen richtet sich der Rekurs (I.) und die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens(II.) mit dem Abänderungsantrag, der Unzuständigkeitseinrede stattzugeben und die Klage zurückzuweisen; in eventu das Urteilaufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Außerdem erhebt sie einen Kostenrekurs (III.).

Die Klägerin beantragt, den Rechtsmitteln nicht Folge zu geben.

Die Rekurse (I. und III.) und die Berufung (II.) sind nicht berechtigt.

I. Zum Rekurs gegen den Beschluss, mit dem das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede verworfen hat:

1. Das Rekursgericht erachtet die Rechtsausführungen im angefochtenen Beschluss für überzeugend, die im Rekurs enthaltenen Argumente hingegen für nicht stichhaltig (§ 526 Abs 3 iVm § 500a ZPO). Den Rekursausführungen ist im Übrigen Folgendes zu erwidern:

2. Soweit der Rekurswerber meint, dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass, ob und welche Gerichtsstandvereinbarung zwischen den Streitteilen getroffen worden sei, übersieht er, dass das Erstgericht die Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Klägerin idF Juli 2022 in ihrer Gesamtheit festgestellt hat, indem es die Urkunde ./A zum Bestandteil des Urteils erklärt (s. Rz 6 in ON 21) und diesem auch angeschlossen hat.

Punkt 11. in Beilage ./A lautet auszugsweise:

11. ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

11.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wien. Wir behalten uns vor, allenfalls den gesetzlichen Gerichtsstand unseres Kunden bei Rechtsstreitigkeiten zu wählen.

Nach dem objektiven Erklärungswert haben die Parteien den Wahlgerichtsstand Wien vereinbart.

3. Der Geschäftsführer der Beklagten hat die Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, die sich über drei A4-Seiten erstrecken, am 14.11.2023 unterfertigt. Abgesehen von der vollständigen Unterschrift auf der letzten Seite sind auch die Seiten 1 und 2 paraphiert. In der Urkunde sind keine Streichungen vorgenommen worden.

Soweit die Beklagte ihre Unzuständigkeitseinrede auf den in der Rechnung F* enthaltenen und festgestellten Vermerk stützt („die Lieferung erfolgt unter Zugrundelegung unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen“), ist ihr entgegenzuhalten, dass daraus keine Einschränkung der Geltung von bestimmten Punkten der AGB abgeleitet werden kann: Das Rechtsgeschäft war bereits davor abgeschlossen worden, und zwar – wie sich aus der Auftragsbestätigung ergibt – unter Berücksichtigung der AGB der Klägerin und zwar in ihrer Gesamtheit und ohne Einschränkung auf Liefer- und Zahlungsbedingungen.

Aufgrund der vorbehaltlosen Unterfertigung der gesamten AGB durch den Geschäftsführer der Beklagten ging das Erstgericht zu Recht davon aus, dass die Streitteile die AGB der Klägerin in ihrer Gesamtheit und damit auch die dort enthaltene Gerichtsstandvereinbarung in den Vertrag einbezogen haben.

4. Das Erstgericht hat die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit somit zutreffend verworfen. Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

II. Zur Berufung:

5. Entgegen der Argumentation der Beklagten liegt im Unterlassen der Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten kein Verfahrensmangel.

6. Das Erstgericht lud den Geschäftsführer der Beklagten für die Verhandlung vom 27.5.2025 (ON 12). In der Tagsatzung entschuldigte der Beklagtenvertreter den Geschäftsführer krankheitsbedingt und legte einen ärztlichen Befund vom 26.5.2025 vor.

Aus dem Protokoll der Tagsatzung (ON 15.3) ergibt sich, dass der Erstrichter darauf hingewiesen hat, dass sich aus dem Befund keine Verhandlungsunfähigkeit des Geschäftsführers ergibt und dass er der Beklagten freistellt, binnen 7 Tagen einen entsprechenden Nachweis nachzureichen, was nicht erfolgt ist. Ob der Geschäftsführer der Beklagten für die Verhandlung am 27.5.2025 ausreichend entschuldigt war, kann aber schon deshalb dahingestellt bleiben, weil das Erstgericht ihn ohnehin neuerlich zum Termin 4.6.2025 geladen hat (ON16).

Auch zu dieser Verhandlung kam der Geschäftsführer der Beklagten nicht. Ein Entschuldigungsgrund wurde in der Verhandlung nicht angegeben (s. ON 18.2, S. 1). Der Beklagtenvertreter erstattete gar kein Vorbringen, warum der Geschäftsführer der Beklagten nicht zur Tagsatzung gekommen ist. Erstmals in der Berufung wird behauptet, dass der Geschäftsführer unter Schmerzen gelitten habe, die ihn an einer Anreise und am längeren Sitzen gehindert hätten; dies verstößt allerdings gegen das Neuerungsverbot (§ 482 ZPO).

7. Das Erstgericht hat die Tatsache, dass der Geschäftsführer der Beklagten seiner zweiten Vorladung ohne jede Entschuldigung keine Folge geleistet hat, nach § 381 ZPO würdigen können. Eine nochmalige Vorladung des Geschäftsführers war nicht erforderlich.

8. Der unberechtigten Berufung war ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet bereits darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend machen kann (RS0044273 [T3, T10, T12]).

III. Zum Kostenrekurs:

9. Die Beklagte moniert, dass der Klägerin keine Kosten für die Urkundenvorlage vom 11.3.2025 im Umfang von EUR 141,90 zustünden, weil sie die Gerichtsstandvereinbarung bereits mit der Mahnklage hätte vorlegen können und müssen.

10. Auf dieses Argument ist nicht einzugehen, weil der Beklagte keine Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO gegen die von der Klägerin gelegte Kostennote erhoben hat und die nun geltend gemachten Einwendungen erstmals im Kostenrekurs erhebt:

Gemäß § 54 Abs 1a ZPO hat das Gericht das Kostenverzeichnis seiner Entscheidung zugrundezulegen, soweit der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt. Ohne konkrete Einwendungen sind daher nur offenbare Unrichtigkeiten sowie Schreib- und Rechenfehler wahrzunehmen (RW0000471 mit Hinweis auf weitere OLG-Rechtssätze). Angesichts des klaren Rationalisierungs- und Dispositionsgedankens dieser Bestimmung sind die Fragen, nach welchem Tarifsatz eine Leistung zu verzeichnen ist und/oder ob diese für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung zweckentsprechend und notwendig war, nur über entsprechende Einwendungen der Gegenseite aufzugreifen (RW0000817 [T1]). Dies umfasst auch die hier relevierte Frage, ob die Klägerin die Gerichtsstandvereinbarung bereits mit der Mahnklage hätte vorlegen können und müssen.

11. Dem unberechtigten Kostenrekurs war daher nicht Folge zu geben.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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