OLG Wien 32Bs301/25m

32Bs301/25mCorte d'appello18 nov 2025

Testo completo

OLG Wien 32Bs301/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0320BS00301.25M.1118.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 3. Oktober 2025, GZ **, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Klagenfurt eine vierjährige Freiheitsstrafe mit urteilsmäßigem Strafende am 1. März 2028.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesministerium für Justiz seinem Antrag auf Überstellung in die Justizanstalt Suben (ON 2, ON 4 sowie ON 5) nicht Folge.

Begründend wurde zusammengefasst wiedergegeben ausgeführt, dass brandschutzrechtliche Vorschriften des Landes Oberösterreich, welche auch für Justizanstalten gelten würden, ab einem Insassenstand von 301 eine Betriebsfeuerwehr vorsähen. Dies sei mit den derzeitigen personellen Ressourcen nicht möglich. Derzeit seien 304 Strafgefangene in der Justizanstalt Suben inhaftiert. Eine Reduktion auf unter 300 sei daher im Hinblick auf die Brandschutzbestimmungen erforderlich. 17 Überstellungen gemäß §§ 10 und 134 StVG seien zusätzlich noch offen. Die Justizanstalt Klagenfurt habe eine Auslastung von nur 97,64 % und nur vier offene Überstellungen. Weiters spreche die negative Stellungnahme der Standanstalt und die Stellungnahme des Fachdienstes gegen eine Überstellung. Zu der Bekannten, die ihn in Suben besuchen würde, habe A* weder Meldedaten noch Telefonnummer bekanntgegeben, sodass seine Angaben nicht überprüft werden könnten. Es lasse sich bezweifeln, dass diese ihn besuchen werde, wenn der Kontakt bislang nur über die Mutter erfolgt sei. Unter ** sei A* eine Strafvollzugsortsänderung von Suben nach Klagenfurt zur Erhaltung der sozialen Kontakte (Gattin und zwei Töchter leben in ** und konnten den Insassen laut seinen Angaben nicht in der Justizanstalt Suben besuchen) bewilligt worden. Auch sein Alter von 57 Jahren spreche gegen eine Verlegung in den Seniorenvollzug, da diese Haftplätze dringend für ältere, pflegebedürftige Insassen benötigt würden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des A* vom 8. Oktober 2025, der ausführt, sich durch die Ablehnung ungerecht behandelt zu fühlen. Sollte eine Verlegung in den Seniorenvollzug nicht möglich sein, wäre er mit einem Normalvollzug einverstanden. Leider hätten ihn Gattin und Töchter – entgegen seiner Hoffnung - in der Justizanstalt Klagenfurt nicht besuchen kommen können. Deshalb sei für ihn der Aufenthalt in der Justizanstalt Klagenfurt aus sozialen Gründen nicht relevant. Da er Herzprobleme habe und sich bessere Haftkonditionen erhoffe, bitte er um Überstellung in die Justizanstalt Suben.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.

Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).

Einer Überstellung in die Justizanstalt Suben steht entgegen, dass diese Anstalt aufgrund von Brandschutzbestimmungen des Landes Oberösterreich nicht mehr als 300 Insassen aufnehmen darf (ab einem Insassenstand von 301 wäre eine Betriebsfeuerwehr einzurichten, was aufgrund mangelnder personeller Ressourcen nicht möglich ist), weswegen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion eine Reduktion des Insassenstandes von 304 Insassen angestrebt wurde. Nachdem auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts diese Anstalt mit 302 Insassen belegt war, kam eine Vollzugsortsänderung nicht in Betracht.

Da bereits ein dagegen sprechender Grund einer Vollzugsortsänderung entgegensteht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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