OLG Linz 3R117/25h

3R117/25hCorte d'appello19 nov 2025

Testo completo

OLG Linz 3R117/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00300R00117.25H.1119.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Gert Schernthanner und die Richterin Mag.a Carina Habringer-Koller in der Rechtssache der Kläger 1. Dr. A* B*, geboren am **, Ärztin, , und 2. Ing. C D, geboren am **, Pensionist, , beide vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner, Mag.a Claudia Oberlindober und Mag. Harald Gursch MBA, Rechtsanwälte in Steyr, wider die Beklagte E D, geboren am **, Pensionistin, *, vertreten durch die Koller Peterseil Rechtsanwälte OG in Perg, wegen EUR 1,402.301,74 sA, über die Berufungen der Kläger (Berufungsinteresse jeweils EUR 22.253,21 sA) und der Beklagten (Berufungsinteresse EUR 536.313,57 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 1. August 2025, Cg1-48, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es insgesamt lautet:

„1. a) Die Klagsforderung der Erstklägerin besteht mit EUR 260.898,68 zu Recht.

b) Die Gegenforderung gegen die Erstklägerin besteht mit EUR 4.929,13 zu Recht.

c) Die Beklagte ist schuldig, der Erstklägerin EUR 255.969,55 samt 4% Zinsen pa daraus seit ** binnen 14 Tagen zu bezahlen.

d) Das Mehrbegehren von EUR 401.905,83 samt 4% Zinsen pa daraus seit 16. September 2020 wird abgewiesen.

2. a) Die Beklagte ist schuldig, dem Zweitkläger EUR 280.344,02 samt 4% Zinsen pa daraus seit ** binnen 14 Tagen zu bezahlen.

b) Das Mehrbegehren von EUR 464.082,34 samt 4% Zinsen pa daraus seit 16. September 2020 wird abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 52 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.“

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache vorbehalten.

Die ordentliche Revision ist jeweils nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Geschwister und die ehelichen Kinder des am ** geborenen und am ** verstorbenen C* D*. Die Beklagte war die Ehefrau des Verstorbenen. Dieser hinterließ am 10. März 2020 ein Testament, mit dem er die Erstklägerin zur Alleinerbin einsetzte. Der Erstklägerin wurde die Verlassenschaft zur Gänze eingeantwortet.

Die Kläger begehrten mit der am 19. Jänner 2023 eingebrachten Klage zunächst den Betrag von EUR 1,400.931,54 sA und brachten zusammengefasst vor, dass die Beklagte vom Erblasser zu dessen Lebzeiten diverse Zuwendungen (indexiert gemäß § 755 ABGB) von insgesamt EUR 4,876.856,22 aus Schenkungen, Liegenschaftsübertragungen, Barbehebungen und Überweisungen erhalten habe. Die Erstklägerin habe vom verstorbenen Vater im Zuge des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags vom 18. Februar 2000 eine auf den Erb- oder Pflichtteil anrechenbare Zuwendung in Höhe von EUR 145.348,83 erhalten (indexiert nach VPI zum Todeszeitpunkt: EUR 212.645,34). Der Zweitkläger habe vom Verstorbenen eine auf den Erb- oder Pflichtteil anrechenbare Zuwendung in Form der Liegenschaft EZ **, GB **, im Wert von EUR 87.000,00 erhalten, woraus sich nach VPI ein zum Todeszeitpunkt anzusetzender Betrag von EUR 127.281,00 ergebe. Der Reinnachlass von EUR 9.351,00, die anrechenbaren Schenkungen an die Beklagte von EUR 4,876.856,22, die anrechenbare Schenkung an die Erstklägerin von EUR 212.645,34 und die anrechenbare Schenkung an den Zweitkläger von EUR 127.281,00 würden insgesamt EUR 5,226.133,56 ergeben. Der Pflichtteilsanspruch der Kläger betrage jeweils ein Sechstel. Für die Erstklägerin würde sich daher als bereinigter Pflichtteil ein Anspruch von [richtig:] EUR 657.190,28 und für den Zweitkläger ein Anspruch von EUR 743.741,26 ergeben.

Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 14. April 2023 dehnten die Kläger das Klagebegehren um zweimal je EUR 685,10 sA aus: Sie brachten dazu vor, dass mit Bescheid des Finanzamts Österreich vom 15. November 2022 die Einkommen- und Umsatzsteuer des Erblassers für den Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis zum Todestag festgestellt worden sei und ein saldiertes Guthaben von EUR 4.826,61 ergeben habe. Die Kosten der steuerrechtlichen Vertretung für die Erstellung der ESt- und USt-Erklärungen 2020 in Höhe von EUR 716,00 habe die Erstklägerin bezahlt. Das Finanzamtsguthaben, abzüglich der Kosten der Steuerberatung, betrage daher saldiert EUR 4.110,61 und sei bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen (ON 5, S 6). Das Klagebegehren wurde um jeweils EUR 685,10 auf EUR 657.875,38 sA (Erstklägerin) und EUR 744.426,36 sA (Zweitkläger) ausgedehnt (vgl Schriftsatz ON 5, S 60 f, und Protokoll ON 7.2, S 2).

Diese Klagsausdehnung blieb vom Erstgericht im angefochtenen Urteil bei der Wiedergabe des Prozessvorbringens unberücksichtigt; darauf wird unter Punkt III. dieses Berufungsurteils noch näher einzugehen sein.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass sie keine auf die Pflichtteilsansprüche der Kläger hinzuzurechnenden Schenkungen erhalten habe. Sämtliche Vermögensübertragungen des Erblassers, sowohl die Übergabe des eingetragenen Unternehmens „C* D*, Tiefbohrunternehmen und Brunnenbauer“ als auch die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der F* Gesellschaft mbH als auch die Übertragung verschiedener Liegenschaften, sei nicht in Schenkungsabsicht erfolgt. Für die Übertragung des Grundstücks in ** habe die Beklagte als Gegenleistung den mit (damals) ATS 1,176.527,00 aushaftenden Kreditrest für den Erblasser übernommen und später zurückbezahlt. Der Erblasser habe mit den beiden Klägern am 18. Februar 2000 einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen und die Beklagte darüber informiert. Hingegen habe der Erblasser knapp vor seinem Ableben am 11. März 2020 mit den beiden Klägern einen Notariatsakt abgeschlossen, mit dem er diese Erb- und Pflichtteilsverzichte wieder aufgehoben habe; dies sei ohne Wissen und Wollen der Beklagten, sozusagen „hinter ihrem Rücken“ erfolgt und habe der Erblasser dadurch in gröbster Weise gegen seine ehelichen Treue- und Beistandspflichten verstoßen. Ohne ihre Zustimmung seien die Kläger und der Verstorbene nicht berechtigt gewesen, den zu ihren Gunsten abgeschlossenen Verzichtsvertrag wieder aufzuheben. Die Kläger hätten dabei den schlechten gesundheitlichen Zustand des Verstorbenen ausgenützt und bewusst an einer Ehewidrigkeit mitgewirkt. Letztlich wendete die Beklagte gegen eine allenfalls zu Recht bestehende Klagsforderung eine Gegenforderung in Höhe von EUR 4.929,13 aufgrund der getragenen Begräbniskosten ein.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung der Erstklägerin als mit EUR 260.898,68 zu Recht bestehend und die gegen die Erstklägerin eingewendete Gegenforderung als mit EUR 4.929,13 zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagte, der Erstklägerin EUR 255.969,55 sA zu bezahlen. Weiters verpflichtete es die Beklagte, dem Zweitkläger den Betrag von EUR 280.344,02 sA zu bezahlen. Die jeweils „darüber hinausgehenden Mehrbegehren“ wurden abgewiesen. Die Kostenentscheidung behielt es gemäß § 52 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor.

Das Erstgericht stellte – über das eingangs als unstrittig Wiedergegebene hinaus – folgenden weiteren Sachverhalt fest, wobei die von der Beklagten bekämpften Feststellungen kursiv hervorgehoben und mit [F1] markiert sind:

Die am ** geborene Beklagte lernte den am ** geborenen C* D* in den 1980iger Jahren kennen, wobei sie die Bankbetreuerin des Verstorbenen bei der G* AG war und auch die Familie der Beklagten den Verstorbenen kannte. Die Beklagte war sowohl vom Auftreten als auch dem unternehmerischen Erfolg des Verstorbenen so fasziniert, dass sie es in Kauf nahm, dass der Verstorbene 30 Jahre älter, verheiratet und Vater von zwei Kindern war.

Der Verstorbene gründete in den 1970iger Jahren ein Einzelunternehmen, das auf Tiefbohrunternehmen und Brunnenbau spezialisiert war. In den 80iger Jahren des 20. Jahrhunderts war das Einzelunternehmen österreichweit tätig und verfügte über einen großen Fuhrpark sowie zahlreiche Bohranlagen.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 11. Juli 1980 wurde die F* Gesellschaft mbH, FN , gegründet, die seit 1995 als H Gesellschaft mbH firmiert. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war der Verstorbene. Die F Gesellschaft mbH war im Bereich des Kanalbaus tätig, wobei in diesem Geschäftsfeld zuerst Verluste erzielt wurden. Bis zur Einbringung des Einzelunternehmens in die F* Gesellschaft mbH erfolgte das operative Geschäft primär durch das Einzelunternehmen.

Auf Grund der Beziehung der Beklagten zum Verstorbenen wurde die Ehe des Verstorbenen mit I* D*, der Mutter der Kläger, mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 11. September 1987 im Verfahren Cg2* geschieden.

Mit Abtretungsvertrag vom 23. Oktober 1987 trat der Verstorbene einen Anteil an der F* Gesellschaft mbH im Nominale von ATS 75.000,00 an die Beklagte zu einem Abtretungspreis von ATS 75.000,00 ab. Der restliche Anteil am Stammkapital von ATS 25.000,00 verblieb beim Verstorbenen. Der Abtretungspreis von ATS 75.000,00, somit von ¾ der voll einbezahlten Stammeinlage im Nominale von ATS 100.000,00, wurde von der Beklagten bezahlt. Der tatsächliche Wert der von der Beklagten übernommenen Anteile überstieg jedenfalls den Betrag von ATS 75.000,00.

Mit Generalversammlungsbeschluss vom 23. Oktober 1987 erfolgte eine Kapitalerhöhung um ATS 400.000,00.

Der Verstorbene kaufte mit Kaufvertrag vom 20. Dezember 1988 die Liegenschaft EZ ** Grundbuch ** um einen Kaufpreis von ATS 2.500.000,00. Diese Liegenschaft wurde mit Mietvertrag vom 18. August 1989 zu einem monatlichen Mietzins von ATS 30.000,00 an die F* Gesellschaft mbH vermietet, wobei dieser Mietzins nach dem VPI indexiert wurde. Mit der von der Beklagten abgeschlossen Vereinbarung vom 26. November 1999 wurde der Mietzins auf monatlich ATS 50.000,00 erhöht (Nachtrag zum Mietvertrag).

Am 14. September 1993 erlitt der Verstorbene im Zuge eines Verkehrsunfalls schwerste Kopfverletzungen mit Gehirnblutungen. Es bestand lange Zeit Ungewissheit darüber, ob der Verstorbene überhaupt überleben würde und ob bleibende Schäden zu erwarten sind.

Die Beklagte schloss mit dem Verstorbenen am 30. Dezember 1993 die Ehe, wobei die Eheschließung zwischen zwei schweren Operationen des Verstorbenen erfolgte.

Mit Abtretungsvertrag vom 1. März 1994 trat der Verstorbene seinen verbleibenden Anteil am Stammkapital von 25% und somit nach der Kapitalerhöhung ATS 125.000,00 schenkungsweise an die Beklagte ab.

Zum Zeitpunkt 28. Februar 1994 verfügte die F* Gesellschaft mbH buchmäßig über ein Anlagevermögen von ATS 2.181.789,00 sowie ein Umlaufvermögen von ATS 15.165.364,85. Das Eigenkapital betrug ATS 1.819.698,84, die Verbindlichkeiten ATS 12.792.984,01 sowie die Rückstellungen ATS 2.179.576,00. Die Betriebsleistung betrug ATS 39.680.402,17, der Jahresüberschuss ATS 1.219.498.63.

Am 4. März 1994 schloss der Verstorbene als Geschenkgeber mit der Beklagten als Geschenknehmerin einen Schenkungsvertrag über das Einzelunternehmen „J*“ ab.

Dieser Schenkungsvertrag lautete auszugsweise wie folgt:

„I.

Der Geschenkgeber ist alleiniger Inhaber und Eigentümer des unter FN ** LG St. Pölten als Einzelfirma registrierten Unternehmens unter der Bezeichnung „J*“ mit Sitz in **. Die Hauptniederlassung dieses Unternehmens befindet sich auf den beiden Liegenschaften EZ ** und ** je des Grundbuches ** im Alleineigentum des Geschenkgebers.

II.

Der Geschenkgeber schenkt und übergibt hiemit

1. das ihm allein gehörige Unternehmen mit der Firmenbezeichnung „J*“ mit allen Aktiven und Passiven, wie sie in der Bilanz dieser Einzelfirma zum 28. 2. 1994 verzeichnet sind, samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör, sowie mit allen Rechten und Pflichten, unter denen bisher das Unternehmen geführt wurde,

2. weiters die Liegenschaft EZ ** des Grundbuches **, bestehend aus dem Grundstück 574/3 Baufläche/Werksgelände im Ausmaß von 3179 m2, sowie

3. die Liegenschaft EZ ** des Grundbuches **, bestehend aus dem Grundstück 573/1 LN per 683 m2, beide Liegenschaften mit allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör samt allen Rechten und Pflichten, wie sie der Geschenkgeber bisher besessen und benützt hat, oder auch zu besitzen und zu benützen berechtigt war, an die Geschenknehmerin.

Die Geschenknehmerin nimmt diese Schenkung mit Dank an. Der Geschenkgeber verzichtet darauf, diese Schenkung aus irgendeinem Grund zu widerrufen. […]

VIII.

Zum Zweck der Gebührenbemessung wird festgestellt:

1. Die Geschenknehmerin ist die Ehegattin des Geschenkgebers.

2. Die Geschenknehmerin hat vom Geschenkgeber laut Abtretungsvertrag vom 1. 3. 1994, bereits angezeigt beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern, dessen 25%-Anteile an der Fa. F* Geselleschaft mbH mit Sitz in ** unentgeltlich zugewendet erhalten. Sonst haben zwischen den Vertragsparteien in den letzten 10 Jahren keine unentgeltlichen Zuwendungen stattgefunden, die nach Maßgabe des Gesetzes anrechenbar wären.

3. Der Einheitswert zur EZ ** des Grundbuches ** beträgt S 1,706.000,-- (Bescheid des FA ** zu EW-AZ ** per 1. 1. 1983).

Der Einheitswert zur EZ ** des Grundbuches ** beträgt ...... S 49.000,-- (Bescheid des FA ** zu EW-AZ ** per 1.1. 1983).

[…]“

Zum Zeitpunkt 28. Februar 1994 verfügte die Firma J* buchmäßig über ein Anlagevermögen von ATS 18.746.223,00 und ein Umlaufvermögen von ATS 16.637.867,32. Das Eigenkapital betrug ATS 1.280.566,37, die Verbindlichkeiten ATS 26.637.774,95 sowie die Rückstellungen ATS 2.352.486,00. Die Betriebsleistung betrug ATS 62.414.143,13, der Jahresüberschuss ATS 890.602,70.

Ob die vom Verstorbenen gewollte, schenkungsweise Übertragung auch den Zweck hatte, von der Beklagten davor für die Unternehmen des Verstorbenen erbrachte Arbeitsleistungen abzugelten, sowie der Absicherung von künftigen, von der Beklagten allenfalls zu erbringenden Pflegeleistungen für den Verstorbenen dienen sollte, kann nicht festgestellt werden.

Der Wert der Schenkungen des Verstorbenen an die Beklagte im März 1994 wurde mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in ** vom 30. November 1994 zu GZ ** in Höhe von ATS 9.255.830,00 (EUR 672.284,03) festgesetzt. Wertgesichert mit dem VPI 1986 (Basiszahl für November 1994) beträgt der Wert dieser Schenkung zum ** rund EUR 1.067.587,04 [F1].

Mit Schenkungsvertrag vom 9. Oktober 1995 schenkte der Verstorbene der Beklagten die Liegenschaft EZ ** GB **, Bezirksgericht Rattenberg. Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug zum 9. Oktober 1995 (gerundet) EUR 958.000,00. Bei Aufwertung auf den Todeszeitpunkt ** nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex beträgt der Wert der Liegenschaft EZ ** GB ** rund EUR 1.492.000,00.

Zum Zweck der Investitionen auf der Liegenschaft EZ ** GB ** nahm der Verstorbene bei der K* zu Konto Nr. ** einen Kredit auf, der am 9. Oktober 1995 mit ATS 1.176.521,00 (= EUR 85.501,12) aushaftete.

Die Beklagte übernahm anlässlich der Schenkung der Liegenschaft diese Kreditschuld in dieser Höhe in die eigene Rückzahlungspflicht und erklärte diesbezüglich, den Verstorbenen vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Dieser Kredit wurde über die Mieteinnahme, die aus der Vermietung an die H* GmbH erzielt wurde, zurückgeführt.

Die Beklagte, die ab Oktober 1987 75% der Stammeinlage der F* Gesellschaft mbH hielt, arbeitete seit September 1987 neben ihrer bis 1994 dauernden Tätigkeit als Bankangestellte in ihrer Freizeit in den Unternehmen des Verstorbenen mit, ohne dafür ein Gehalt zu erhalten.

Ende 1990/Anfang 1991 nahm die Beklagte mit dem neu gegründeten Unternehmen des L* Kontakt auf, um die Hard- und Software für den kaufmännischen Bereich zu modernisieren. Auch das Warenwirtschaftssystem wurde in diesem Zeitraum modernisiert. Die Beklagte begann zudem, gemeinsam mit der ihr schon damals bekannten M* die Buchhaltung neu zu organisieren. [...]

Zwischen dem Verstorbenen und der Erstklägerin und dem Zweitkläger wurde am 18. Februar 2000 ein Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen. Dieser lautete auszugsweise:

„[...]

I.

Herr Ing. C* D*, geb , und Frau Dr. A B, geb , erklären gegenüber ihrem Vater, Herrn C D, geb **, bezüglich ihrer gesetzlichen Erbansprüche bereits abgefunden zu sein und verzichten vorbehaltslos und unwiderruflich gegenüber ihrem Vater ausdrücklich auf jedes gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht.

II.

Dieser Erbverzicht erstreckt sich auch auf die Nachkommen der Verzichtenden.

III.

Herr C* D*, geb **, nimmt die voranstehende Verzichtserklärung an.

IV.

Festgehalten wird, dass sich der in diesem Vertrag abgegebene Verzicht nicht auch auf eine testamentarische Erbfolge erstreckt. Herr C* D*, geb **, bleibt es daher freigestellt, in beliebiger Form testamentarisch zu Gunsten seiner beiden Kinder zu verfügen.

V.

Die Kosten und Gebühren aus der Errichtung dieser Vertragsurkunde trägt Herr C* D*, geb **, alleine.

[…]“

Der Verstorbene sagte zu den Klägern, dass die Beklagte diesen Erbverzicht wünsche und er ihn jederzeit ändern könne.

Die Erstklägerin erhielt vom Verstorbenen im Zuge des Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrags vom 18. Februar 2000 einen Betrag von EUR 145.348,83 (ATS 2.000.000,00) als eine auf den Erb- oder Pflichtteil anrechenbare Zuwendung geschenkt. Aufgewertet nach Verbraucherpreisindex 1996 ergibt sich dafür zum Todeszeitpunkt ein anzusetzender Betrag von EUR 212.645,34 (unstrittig).

Der Zweitkläger erhielt vom Verstorbenen im Zuge des Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrags vom 18. Februar 2000 die Liegenschaft EZ ** GB ** als eine auf den Erb- oder Pflichtteil anrechenbare Zuwendung geschenkt. Der Verkehrswert der Liegenschaft EZ ** KG ** BG Kirchdorf an der Krems mit der Adresse **, betrug zum 8. Februar 2000 rund EUR 131.700,00. Der nach dem Verbraucherpreisindex 1996 aufgewertete Verkehrswert beträgt zum Todeszeitpunkt am ** rund EUR 193.200,00.

Der Kontakt zwischen dem Verstorbenen und den Klägern reduzierte sich ab dem Zeitpunkt der Scheidung von der Mutter der Kläger und insbesondere ab der Eheschließung des Verstorbenen mit der Beklagten. Der Grund dafür waren ua die lange dauernden Gerichtsverfahren betreffend Scheidung und Unterhalt des Verstorbenen mit der Mutter der Kläger. Zudem lehnte der Verstorbene bis zum Jahr 1995 die Beziehung der Erstklägerin zu DI N* ab.

In den letzten Jahren vor dem Tod des Verstorbenen verbesserte sich die Beziehung zwischen diesem und den Klägern, wobei der Verstorbene ua diverse Weihnachtsfeste bei der Erstklägerin und DI N* verbrachte. Auch seine runden Geburtstage feierte der Verstorbene mit beiden Klägern.

Zu einem intensiveren Kontakt des Verstorbenen mit der Erstklägerin kam es ab Dezember 2019, als die Erstklägerin begann, den Verstorbenen medizinisch zu betreuen.

Zu Weihnachten 2019 erzählte der Verstorbene der Erstklägerin anlässlich seines Besuches, dass er einen Notar benötige. Der Verstorbene erklärte auch, dass er Bankangelegenheiten zu klären hätte, weil er keine Zugriffe habe. Weiters erzählte der Verstorbene, dass sich die Beklagte von ihm trennen wolle und sie ihr Leben noch einmal neu gestalten möchte.

Mit handschriftlichem Testament vom 10. März 2020 setzte der Verstorbene die Erstklägerin als Universalerbin ein. Zugleich verfügte er in diesem Testament, dass die Beklagte auch keinen Pflichtteil bekommen soll.

Mit zwischen dem Verstorbenen und der Erstklägerin und dem Zweitkläger am 11. März 2020 abgeschlossenem Notariatsakt wurde der Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag aus dem Jahr 2000 wieder aufgehoben. Dieser Notariatsakt lautet auszugsweise wie folgt:

„AUFHEBUNGSVERTRAG

ZU ERBVERZICHTSVERTRAG VOM 18.2.2000

Erstens: VORBEMERKUNGEN

Die Vertragsparteien treffen zunächst nachstehende Feststellungen.

1. 1 C* D* ist in zweiter Ehe mit E* D* verheiratet.

1. 2 Aus seiner ersten Ehe entstammen die beiden Kinder Ingenieur C* D* und Doktor A* B*.

1. 3 Mit Notariatsakt GZ ** des öffentlichen Notars Magister O*, , vom 18.2.2000 (achtzehnter Februar zweitausend) haben die Kinder Ingenieur C D und Doktor A* B* gegenüber ihrem Vater C* D* einen allumfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht abgegeben.

1. 4 C* D* erklärt, dass es ihm ein Anliegen ist, dass seine Kinder wiederum die erb- und pflichtteilsrechtliche Stellung im Falle seines Ablebens erhalten, die diesen ansonsten bei Nichtvorhandensein dieses Erbverzichtes zukommen würde.

Zweitens: AUFHEBUNGSVERTRAG

2. 1 C* D* als Vater kommt nunmehr mit seinen beiden Kindern Ingenieur C* D* und Doktor A* B* dahingehend überein, dass mit sofortiger Wirkung der vorgenannte notarielle Erbverzichtsvertrag seinem gesamten Inhalte nach dergestalt aufgehoben wird, so als ob dieser Erbverzichtsvertrag niemals abgeschlossen worden wäre.

2. 2 Die Vertragsparteien verzichten darauf, diesen Aufhebungsvertrag aus welchem Grund auch immer anzufechten oder zu widerrufen, mit der ausdrücklichen Feststellung, dass für die Errichtung dieses Vertrages ein Entgelt weder begehrt noch vereinbart wurde. Die Aufhebung des vorgenannten Erbverzichtsvertrages erstreckt sich auch in seiner Wirkung auf die Nachkommen von Ingenieur C* D* und Doktor A* B*.

[…]“

Dieser Notariatsakt wurde vom Verstorbenen sowie den Klägern eigenhändig unterschrieben.

Der Verstorbene befand sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags auf Grund einer Lungenentzündung in stationärer Behandlung im P*. Der Verstorbene war zu diesem Zeitpunkt in der Lage, den Inhalt des Notariatsakts zu verstehen; dieser entsprach auch seinem Willen.

Die Beklagte erfuhr von diesem Aufhebungsvertrag erst im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens. Sie war in diesen Aufhebungsvertrag nicht eingebunden und mit diesem auch nicht einverstanden.

C* D* verstarb am **. Das Verlassenschaftsverfahren wurde zu GZ ** des BG Perg geführt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 7. September 2022 wurde die Verlassenschaft der Erstklägerin aufgrund Testaments vom 10. März 2020 zur Gänze eingeantwortet.

Der reine Nachlass betrug EUR 9.351,00. Davon verwendete die Beklagte einen Betrag von EUR 3.423,18 zur teilweisen Zahlung der Begräbniskosten von EUR 8.352,31 (unstrittig).

Der Verstorbene war bis zum Verkauf der H* Gesellschaft mbH im Jahr 2019 als Geschäftsführer tätig, er war sehr ehrgeizig und auf seine Arbeit fokussiert. Er hatte einen cholerischen Charakter, wobei sich nach Ansicht der Beklagten die narzisstischen Züge des Verstorbenen im Laufe der Zeit verstärkten.

Der Verstorbene war ein sparsamer Mensch, der sehr darauf bedacht war, keine aus seiner Sicht unnötigen Zahlungen zu leisten. Der Verstorbene legte jedoch Wert auf gute Kleidung, wofür er auch bereit war, Geld auszugeben.

Die Höhe des für die Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderlichen monatlichen Betrags kann nicht festgestellt werden.

Das Konto IBAN ** bei der Q* war ursprünglich das alleinige Konto des Verstorbenen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Honorare der H* GmbH für die Beklagte auf dieses Konto überwiesen wurden, somit ab Mai 2004 wurde das Konto IBAN ** auf ein „Oder-Konto“ für die Beklagte umgestellt.

Die Beklagte führte das Konto IBAN ** über R*, der Verstorbene hatten keinen R*-Zugang. Der Verstorbene tätigte keine Überweisungen von diesem Konto, auch Barbehebungen wurden nur von der Beklagten vorgenommen.

Die Beklagte verwendete das alleine auf sie lautende Konto Nr ** bei der Q* als eine Art Subkonto, auf das das Guthaben des Kontos IBAN ** abgeschöpft wurde.

Die Beklagte verfügte überdies über ein weiteres Privatkonto, auf das beispielsweise die von ihr erzielten Mieteinnahmen flossen.

Im Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 14. August 2020 erfolgten auf dem Konto IBAN ** Gutschriften von EUR 5.043.502,92 und Lastschriften von EUR 5.038.431,29.

Die Lohn- und Gehaltszahlungen der H* GmbH für den Verstorbenen betrugen im Zeitraum 25. Jänner 1999 bis 1. September 2020 EUR 610.525,10, die Pensionszahlungen der Pensionsversicherungsanstalt für den Verstorbenen im Zeitraum 25. Jänner 1999 bis 1. September 2020 EUR 617.070,23. Diese Beträge von gesamt EUR 1.227.595,33 gingen auf dem Konto IBAN ** ein (unstrittig).

Auf das Konto IBAN ** gingen überdies die von der H* GmbH an die Beklagte bezahlten Honorare in Höhe von EUR 753.962,91 ein (unstrittig).

Die von der Beklagten vorgenommenen Auszahlungen und Überweisungen vom Konto IBAN ** stellten sich wie folgt dar:

[…]

Von diesen Überweisungen hatte der Verstorbene hinsichtlich der Überweisung über EUR 35.000,00 vom 9. März 2020 an S* B* mit dem Verwendungszweck: „Für Autokauf von Opa“ einen Schenkungswillen an S* B*.

In Bezug auf die sonstigen von der Beklagten vom Konto IBAN ** vorgenommenen Überweisungen und Barbehebungen sowie in Bezug auf die aus seinem Einkommen und seiner Pension auf dieses Konto erfolgten Einzahlungen hatte der Verstorbene nicht den Willen, diese Beträge der Beklagten zu schenken; ein Wille zur Freigiebigkeit in Bezug auf diese Beträge lag beim Verstorbenen somit nicht vor.

Am 7. Februar 2019 verkaufte die Beklagte 100% ihrer Anteile am Unternehmen an die T* GmbH bzw an die U* GmbH und erhielt dafür einen Betrag von zumindest EUR 1.111.700,00. Nach Abzug der Steuern verblieb der Beklagten ein Nettoerlös von EUR 818.744,00.

In rechtlicher Hinsicht referierte das Erstgericht zunächst die Rechtslage zur Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden gemäß §§ 781 ff ABGB. Dass eine Schenkung vorliege, müsse der Pflichtteilsberechtigte, der eine Erhöhung seines Pflichtteils erreichen wolle, behaupten und beweisen; ebenso das grundsätzliche Vorliegen einer Schenkungsabsicht. Nach den getroffenen Feststellungen habe bei den in der Klage mit EUR 2,407.368,87 angesetzten (auf US 12 bis 14 näher dargestellten) von der Beklagten vorgenommenen Überweisungen und Barbehebungen kein Schenkungswille des Verstorbenen vorgelegen, sodass § 781 ABGB auf diese nicht zur Anwendung komme. Es seien die Schenkung der Liegenschaft EZ ** GB ** (an die Beklagte) sowie die von den Klägern als Schenkungen vor dem 9. Oktober 1995 bezeichneten Schenkungen zum reinen Nachlass hinzuzurechnen; daraus ergebe sich folgende Bemessungsgrundlage:

Reiner NachlassEUR 9.351,00

anrechenbare Schenkung an die BeklagteEUR 2,426.067,80

anrechenbare Schenkung an die ErstklägerinEUR 212.645,34

anrechenbare Schenkung an den ZweitklägerEUR 193.200,00

GesamtEUR 2,841.264,14

Die Aufhebung eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags bedürfe gemäß § 551 Abs 1 letzter Satz ABGB der Schriftform; dieses Schriftformerfordernis sei von den Klägern und dem Erblasser im Zuge der Errichtung des Notariatsakts vom 11. März 2020 eingehalten worden. Eine Zustimmung der Beklagten zu diesem Aufhebungsvertrag sei nicht erforderlich gewesen, zumal diese auch ursprünglich nicht Partei des Pflichtteilsverzichtsvertrags gewesen sei. Die Beklagte hafte daher für die durch die hinzurechenbaren Schenkungen erfolgte Verkürzung des Pflichtteils der Kläger.

Ein Sechstel der Bemessungsgrundlage von EUR 2,841.246,14 betrage EUR 473.544,02. Daraus ergebe sich unter Anrechnung der von der Erstklägerin erhaltenen Schenkung ein Anspruch von EUR 260.898,68, abzüglich der Gegenforderung der Beklagten von EUR 4.929,13 ein Anspruch von EUR 255.969,55. Der Zweitkläger habe unter Anrechnung der von ihm erhaltenen Schenkung einen Anspruch von EUR 280.344,02.

Gegen dieses Urteil – und zwar jeweils im Umfang von EUR 22.253,21 sA – richtet sich einerseits die Berufung der Kläger aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Erstklägerin EUR 278.222,76 sA und dem Zweitkläger EUR 302.597,23 sA zugesprochen und lediglich die darüber hinausgehenden Mehrbegehren abgewiesen werden.

Gegen den stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils (im Umfang von insgesamt EUR 536.313,57 sA) richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in eine gänzliche Klagsabweisung abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Sowohl die Kläger als auch die Beklagte beantragen mit ihren jeweiligen Berufungsbeantwortungen, der Berufung der Gegenseite keine Folge zu geben.

Beide Berufungen sind nicht berechtigt.

I. Zur Berufung der Kläger:

1. Zur Rechtsrüge:

1.1. Die Kläger argumentieren zusammengefasst, dass dann, wenn man die vom Erstgericht auf US 7 und 8 festgestellten und zum Todestag des Erblassers am ** aufgewerteten Schenkungen an die Beklagte in Höhe von EUR 1,067.587,04 (im März 1994; vgl US 7) und von EUR 1,492.000,00 (Liegenschaft **; vgl US 8) zusammenzähle, die Gesamtsumme sich auf EUR 2,559.587,04 belaufe und nicht – wie vom Erstgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt (US 19) – auf EUR 2,426.067,80. Davon ausgehend ergebe sich ein Anspruch der Erstklägerin (abzüglich der Gegenforderung von EUR 4.929,13) in Höhe von EUR 278.222,76 und ein Anspruch des Zweitklägers von EUR 302.597,23.

1.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob eine Schenkung vorliegt, zunächst nach § 938 ABGB zu beurteilen; es ist daher grundsätzlich Schenkungsabsicht erforderlich (RS0018833; 2 Ob 110/20w). Allerdings erweitert § 781 Abs 2 Z 6 ABGB den Anwendungsbereich der Bestimmung (Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden) auf alle Leistungen, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommen. Es ist daher – wie schon nach altem Recht – auch nach dem ErbRÄG 2015 von einem weiten Schenkungsbegriff auszugehen (Musger in KBB7 § 781 Rz 2, 4). Gemischte Schenkungen sind nur mit dem Schenkungsanteil zu berücksichtigen (2 Ob 96/16f = EF-Z 2017, 181; 2 Ob 91/18y = EF-Z 2018, 296). Bei der Bewertung einer übergebenen Liegenschaft sind alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte (RS0012978 [T5]), im vorliegenden Fall daher auch jener Kredit, den der Verstorbene zum Zwecke von Investitionen in die Liegenschaft ** bei der K* aufnahm und den die Beklagte in weiterer Folge anlässlich der (gemischten) Schenkung der Liegenschaft übernahm (US 8).

1.3. Für die Berechnung des Schenkungsanteils ist zunächst eine Schenkungsquote zu ermitteln. Dafür ist der Übernahmewert im Übergabezeitpunkt den für denselben Zeitpunkt zu bewertenden Gegenleistungen gegenüberzustellen (vgl 2 Ob 202/17w Punkt 3.). Die Gegenleistung des Übernehmers (hier der übernommene Kredit) ist vom Wert des übergebenen Vermögens abzuziehen. Das Verhältnis zwischen dem Wert des geschenkten Teils und jenem der gesamten Zuwendung ist die in einem Prozentsatz ausdrückbare Schenkungsquote. Grundlage für die Bemessung des Schenkungspflichtteils ist der dieser Quote entsprechende Teil des Werts des übergebenen Vermögens im Zeitpunkt des Erbanfalls (2 Ob 110/24a [Rz 13]).

1.4. Nach den getroffenen Feststellungen betrug der Verkehrswert der Liegenschaft ** zum 9. Oktober 1995 (gerundet) EUR 958.000,00 (US 7 auf Basis des Gutachtens ON 38.2, 186). Der aushaftende Kredit, den die Beklagte übernahm, betrug per 9. Oktober 1995 ATS 1,176.521,00 (= EUR 85.501,12). Der Kredit machte daher – gemessen am Wert der geschenkten Liegenschaft – per 9. Oktober 1995 8,925% aus; daraus ergibt sich die Schenkungsquote von 91,075%. Multipliziert man nun den vom Sachverständigen auf den Todeszeitpunkt aufgewerteten Verkehrswert der Liegenschaft ** in Höhe von EUR 1,491.606,00 (Gutachten ON 38.2, 186) mit der Schenkungsquote von 91,075%, ergibt dies den Betrag von EUR 1,358.480,76. Zählt man zu diesem Betrag den Wert der von der Beklagten empfangenen Schenkungen im März 1994 in Höhe von EUR 1,067.587,04 (US 7) hinzu, ergibt dies den Betrag von EUR 2,426.067,80, also exakt jenen Betrag, den das Erstgericht bei seiner Aufstellung auf US 19 seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legte. Auch wenn das Erstgericht diesen Rechenvorgang bzw die dazu angestellten Überlegungen nicht offen legte bzw nicht näher ausführte, ist der seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte Betrag doch rechnerisch richtig. Im Übrigen kann auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in der Berufungsbeantwortung der Beklagten (ON 53) verwiesen werden.

2. Zwischenergebnis:

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die vom Erstgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Beträge zutreffend sind. Der Berufung der Kläger, die sich in Wahrheit nur gegen die rechnerische Richtigkeit eines Teils des Ersturteils wendet, war daher keine Folge zu geben.

II. Zur Berufung der Beklagten:

1. Zur Tatsachenrüge:

1.1. Die Beklagte bekämpft die Feststellungen [F1] auf US 7 und argumentiert zusammengefasst, dass sich der vom Erstgericht festgestellte Wert der vom Verstorbenen im März 1994 an die Beklagte vorgenommenen Schenkungen in Höhe von ATS 9,255.830,00 (= EUR 672.284,03; aufgewertet auf den Todeszeitpunkt am : EUR 1,067.587,04) aus den gewonnenen Beweisergebnissen nicht zuverlässig ableiten lasse. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass in den Zeitraum der letzten 10 Jahre vor dem Schenkungsvertrag vom 9. Oktober 1995 (Beilage ./8) auch die Übertragung von 75% des Stammkapitals an der F Gesellschaft mbH an die Beklagte gefallen sei. Aufgrund der unsicheren Beweislage hätte das Erstgericht die Negativfeststellung treffen müssen, dass nicht festgestellt werden könne, welchen Wert die Schenkungen vom 1. März 1994 betreffend die restlichen 25% des Stammkapitals an der F Gesellschaft mbH und vom 3. März 1994 betreffend das Einzelunternehmen „J*“ im Schenkungszeitpunkt gehabt hätten. Durch diese Negativfeststellung hätte sich die Pflichtteilbemessungsgrundlage um den Betrag von EUR 1,067.587,04 auf richtig EUR 1,773.677,10 reduziert.

1.2. Dieser Argumentation ist zunächst die – auch in diesem Punkt plausible – Beweiswürdigung des Erstgerichts entgegenzuhalten, wonach der Wert der Schenkungen des Verstorbenen an die Beklagte im März 1994 mit Bescheid des Finanzamts für Gebühren und Verkehrssteuern in ** vom 30. November 1994 zu GZ ** mit ATS 9,255.830,00 (= EUR 672.284,03) festgesetzt wurde (US 15). Dies ergibt sich aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten Schenkungsvertrag betreffend die Liegenschaft in ** vom 9. Oktober 1995 (Beilage ./8, darin Punkt IX.). Darin wurde festgehalten, dass zwischen den Vertragsparteien (gemeint: dem Verstorbenen und der Beklagten) in den letzten 10 Jahren unentgeltliche Zuwendungen stattgefunden hätten, die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anrechenbar seien. Richtig ist zwar, dass in diesen zehnjährigen Zeitraum – zurückgerechnet vom 9. Oktober 1995 – auch der Abtretungsvertrag vom 23. Oktober 1987 (Beilage ./3) fällt, mit dem der Verstorbene 75% der F* Gesellschaft mbH im Nominale von ATS 75.000,00 an die Beklagte zu einem Abtretungspreis von ATS 75.000,00 verkaufte; doch handelte es sich dabei nach den unbekämpften Feststellungen (US 5) um einen entgeltlichen Abtretungsvertrag und nicht um eine Schenkung. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Schenkungsvertrag vom 4. März 1994, mit dem der Verstorbene das Einzelunternehmen „J*“ an die Beklagte verschenkte. Dort wurde in Punkt VIII. ausdrücklich festgehalten, dass die Geschenknehmerin (die Beklagte) vom Geschenkgeber (dem Verstorbenen) bereits dessen 25%-Anteile an der F* Gesellschaft mbH unentgeltlich zugewendet erhalten habe. Ansonsten aber hätten „zwischen den Vertragsparteien in den letzten 10 Jahren keine unentgeltlichen Zuwendungen stattgefunden, die nach Maßgabe des Gesetzes anrechenbar wären“ (Beilage ./5, darin Punkt VIII.).

1.3. Auch die Beklagte selbst sagte im Rahmen der Verhandlung vom 23. Mai 2025 aus, dass sie vom Verstorbenen abgesehen vom Unternehmen keine Schenkungen erhalten habe, außer „vielleicht einmal ein Schmuckstück oder dergleichen“ (Protokoll ON 46.3, 10). Dies bestätigte sie auch im Rahmen ihrer Eidesstättigen Erklärung vor dem Bezirksgericht Perg im Verfahren Nc* (Beilage ./10). Auch dort führte sie die Übertragung von 75%-Anteilen an der F* Gesellschaft mbH nicht als Schenkung an.

1.4. Letztlich ist – worauf die Berufungsbeantwortung (S 2 f) zutreffend hinweist – festzuhalten, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren niemals vorgebracht hat, dass in dem vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in ** angenommenen Betrag von ATS 9,255.830,00 auch die Übertragung der 75% des Stammkapitals an der F* Gesellschaft mbH enthalten gewesen sei. Ganz im Gegenteil brachte die Beklagte in erster Instanz stets vor, dass es sich dabei um eine entgeltliche Übertragung gehandelt habe (vgl etwa Klagebeantwortung ON 3, S 4). Insofern stellt das nunmehrige Vorbringen in der Berufung auch eine unzulässige Neuerung dar.

2. Zur Rechtsrüge:

2.1.1. Die Beklagte argumentiert zunächst, dass ihre Haftung gemäß §§ 789, 790 ABGB bei sonstiger Exekution in die geschenkte Sache, daher in die Liegenschaft in *, einzuschränken gewesen wäre. Die sonstigen vom Gericht dargestellten Schenkungen, nämlich die H Gesellschaft mbH und das Einzelunternehmen, besitze die Beklagte nämlich seit dem Verkauf im Jahr 2019 nicht mehr.

2.1.2. § 790 Abs 1 ABGB kommt seinem klaren Wortlaut nach nur dann zur Anwendung, wenn der Geschenknehmer „die zugewendete Sache oder ihren Wert“ nicht mehr besitzt oder sich ihr Wert vermindert hat. Aus dieser Formulierung folgt, dass der Gesetzgeber die zugewendete Sache und den Wert, der bei einer Veräußerung der Sache an deren Stelle tritt, gleich behandelt wissen will (ErlRV zu § 790 ABGB; vgl Umlauft, Hinzu- und Anrechnung2 [2018] 224, der diese Gleichbehandlung als „Surrogationsprinzip“ bezeichnet). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im Jahr 2019 ihre Unternehmensanteile verkauft und dafür – nach den unbekämpften Feststellungen (US 14) – EUR 1,111.700,00 brutto bzw EUR 818.744,00 netto erlöst. Darin finden die Ansprüche der Kläger jedenfalls Deckung. Eine Einschränkung der Haftung der Beklagten auf den Wert der noch vorhandenen Liegenschaft in ** hat daher nicht stattzufinden.

2.2.1. Die Beklagte releviert, dass bei der Berechnung der Erstklägerin zugesprochenen Betrags nicht berücksichtigt worden sei, dass diese als Testamentserbin den Reinnachlass von EUR 9.351,00 zugesprochen erhalten habe. Der Reinnachlass, der die Differenz zwischen den Aktiva und den Passiva der Verlassenschaft darstelle, hätte vom Anspruch der Erstklägerin in Abzug gebracht werden müssen.

2.2.2. Richtig ist, dass die Verlassenschaft nach dem am ** verstorbenen C* D* der Erstklägerin als erblasserischer Tochter zur Gänze eingeantwortet wurde (Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 7. September 2022 zuA*). Unstrittig ist, dass der reine Nachlass EUR 9.351,00 betrug und dass die Beklagte davon einen Betrag von EUR 3.423,18 zur teilweisen Zahlung der Begräbniskosten verwendete (was diese in ihrer Rechtsrüge geflissentlich verschweigt). Gemäß § 779 ABGB wird der Pflichtteil vom reinen Nachlass bzw von der „reinen Verlassenschaft“ ermittelt. Für den von der Beklagten geforderten Abzug des reinen Nachlasses von dem für die Erstklägerin ermittelten Anspruch besteht keine rechtliche Grundlage. Der Erstklägerin wurde der Reinnachlass als Alleinerbin rechtskräftig eingeantwortet. Eine Hinzu- und/oder Anrechnung hat weder nach § 781 ABGB, der nur die Schenkungen unter Lebenden betrifft, noch nach § 780 ABGB stattzufinden. Dieser bestimmt nämlich, dass alles, was ein Pflichtteilsberechtigter als Erbteil, Vermächtnis oder nach dem Erbfall als Begünstigter einer vom Verstorbenen errichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse erhält, auf den Geldpflichtteil angerechnet wird. Er richtet sich daher ausdrücklich an Pflichtteilsberechtigte, während die Erstklägerin den Reinnachlass als testamentarische Alleinerbin erhielt (vgl US 10).

2.3.1. Die Beklagte argumentiert weiters, dass das gesamte Klagebegehren beider Kläger schon aus grundsätzlichen Überlegungen abzuweisen gewesen wäre. In der Rechtsprechung sei nämlich anerkannt, dass im Sinn von § 881 ABGB nicht nur echte Verträge zugunsten Dritter, sondern auch echte Verzichte zugunsten Dritter möglich seien. Ohne die Zustimmung der begünstigten dritten Person (hier der Beklagten) sei die Aufhebung eines solchen Vertrags nicht zulässig. Der Aufhebungsvertrag vom 11. März 2020 zum Erbverzichtsvertrag vom 18. Februar 2000 hätte daher der Zustimmung der Beklagten als ursprünglich begünstigter Person bedurft; mangels Zustimmung der Beklagten sei der Aufhebungsvertrag unwirksam.

2.3.2. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäß § 551 Abs 1 ABGB der Verzicht auf das künftige Erbrecht nur durch einen Vertrag zwischen dem potentiell Berechtigten und dem Erblasser in Form eines Notariatsakts oder des gerichtlichen Protokolls erfolgen kann. Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht schließt dabei im Zweifel auch einen Pflichtteilsverzicht mit ein (§ 551 Abs 2 ABGB). Dieser Verzicht ist nicht einseitig widerruflich, sondern nur durch eine (neuerliche) Vereinbarung zwischen den ursprünglichen Parteien (hier also zwischen dem Erblasser und den ursprünglich verzichtenden Klägern) aufhebbar. Die Aufhebung des Erbverzichts bedarf zwar nicht eines „contrarius actus“ (Notariatsakt, gerichtliches Protokoll), aber gemäß § 551 Abs 1 letzter Satz ABGB der Schriftform (§ 886 ABGB), die wiederum für beide Vertragspartner gilt. Die Vereinbarung muss daher vom Erblasser und dem/den Verzichtenden unterschrieben sein (vgl Welser, Erbrechts-Kommentar § 551 Rz 13). Diesen Anforderungen entspricht der notariell errichtete Aufhebungsvertrag zwischen dem Erblasser und den Klägern vom 11. März 2020 (Beilage ./C) in jeder Hinsicht. Eine Zustimmung der Beklagten war nicht erforderlich. Auch aus der von ihr zitierten Entscheidung 2 Ob 55/07t ist für sie nichts zu gewinnen, lag dieser Entscheidung doch ein ganz anderes Problem, nämlich die Frage der Auslegung eines Verzichts auf sämtliche (zukünftige) Schadenersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen zugrunde.

2.4.1. In weiterer Folge kritisiert die Beklagte, dass die Aufhebung des Pflichtteilsverzichts in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt sei und nur den Zweck verfolgt habe, den Klägern im bewussten Zusammenwirken mit dem Verstorbenen einen Zugriff auf die der Beklagten geschenkten Vermögenswerte zu verschaffen.

2.4.2. In diesem Punkt geht die Rechtsrüge jedoch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger und/oder des Verstorbenen hat das Erstgericht nämlich nicht festgestellt; auch das Beweisverfahren lieferte dafür keine Anhaltspunkte. Ganz im Gegenteil hat das Erstgericht – unbekämpft – festgestellt, dass sich die Beziehung zwischen dem Verstorbenen und seinen beiden Kindern in den letzten Jahren wieder verbesserte und es zu einem intensiveren Kontakt, insbesondere mit der Erstklägerin, kam. Diese hat als Ärztin den Verstorbenen ab Dezember 2019 bis zu seinem Tod auch medizinisch betreut.

3. Zu den geltend gemachten sekundären Feststellungsmängeln:

3.1. Abschließend moniert die Beklagte, dass das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob und seit wann den Klägern bekannt gewesen sei, dass die Beklagte mit dem Verstorbenen verheiratet war, und ob den Klägern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags und zum Zeitpunkt von dessen Aufhebung bekannt gewesen sei, dass die Beklagte Schenkungen vom Verstorbenen erhalten hatte und wann diese Schenkungen erfolgt waren. Schließlich habe das Erstgericht auch nicht festgestellt, ob die Beklagte mit der Aufhebung des Verzichtsvertrags einverstanden gewesen sei.

3.2. Sekundäre Feststellungsmängel liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]). Wurden aber zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen wurden (RS0053317 [T3]). Dass die Beklagte in die Errichtung des Aufhebungsvertrags vom 11. März 2020 nicht eingebunden und mit diesem auch nicht einverstanden war, hat das Erstgericht ausdrücklich – und unbekämpft – festgestellt (US 11).

Was die von der Beklagten weiters gewünschten Feststellungen zur Kenntnis der beiden Kläger über die an die Beklagte gemachten Schenkungen betrifft, sind diese im Ergebnis rechtlich irrelevant. Selbst wenn die Kläger Kenntnis von den Schenkungen an die Beklagte gehabt hätten, könnte daraus nicht automatisch geschlossen werden, dass sie bewusst an der von der Beklagten nunmehr behaupteten Verletzung ehelicher Pflichten durch den Verstorbenen mitgewirkt hätten. Dafür liegen auch keinerlei Beweisergebnisse vor. Welche eherechtlichen Pflichten der Verstorbene durch die Aufhebung des Pflichtteilsverzichtsvertrags im März 2020 verletzt haben sollte, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht.

III. Im Ergebnis musste daher beiden Berufungen ein Erfolg versagt bleiben.

Das angefochtene Urteil war mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die – sich der Höhe nach aus der Klagsausdehnung (ON 5) ergebenden – abzuweisenden Mehrbegehren jeweils im Urteilsspruch betraglich zu beziffern waren.

IV. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 3 ZPO.

V. Die ordentliche Revision ist jeweils nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von der Lösung erheblicher, iSd § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.

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