OLG Linz 3R140/25s

3R140/25sCorte d'appello19 nov 2025

Testo completo

OLG Linz 3R140/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00300R00140.25S.1119.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, ohne Beschäftigungsangabe, **straße **, *, vertreten durch Dr. Herbert Hubinger, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, gegen den Beklagten B, geboren am **, ohne Beschäftigungsangabe, **straße **, *, vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, wegen EUR 22.200,00 s.A., über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 30. September 2025, Cg-18, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er wie folgt lautet:

„Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl des Landesgerichtes Steyr vom 30. Oktober 2024 bewilligt.“

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 1.490,82 (darin EUR 248,47 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrte mit seiner am 30. Oktober 2024 eingebrachten Klage vom Beklagten die Zahlung von EUR 22.200,00. Die Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung erfolgte durch Übernahme der Postsendung noch vor Beginn der Abholfrist am 5. November 2024 durch den Beklagten.

Ein am 6. Dezember 2024 beim Erstgericht eingebrachter Einspruch wurde mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 wegen Verspätung zurückgewiesen.

Am 26. Dezember 2024 beantragte der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Einspruch.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 31. März 2025 (ON 12) wurde dieser Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen. Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 20. Mai 2025, (3 R 50/25f) wurde dieser Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss wurde der Wiedereinsetzungsantrag neuerlich abgewiesen.

Das Erstgericht legte dieser Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte übernahm den am 30. Oktober 2024 erlassenen Zahlungsbefehl persönlich am 5. November 2024. Der Beklagte öffnete das Kuvert sogleich im Auto, nachdem er dieses bei der Post abgeholt hatte. Nach dem Lesen des Schriftstücks hat er dieses wieder in das Kuvert gesteckt. Im Zahlungsbefehl wurde auf die vierwöchige Einspruchsfrist hingewiesen, wovon der Beklagte nach Durchlesen des Zahlungsbefehls noch am 5. November 2024 auch Kenntnis nahm. Neben dem Zahlungsbefehl hat der Beklagte im Zeitraum von Ende Oktober bis Mitte November 2024 auch noch drei weitere gerichtliche bzw behördliche RSb-Zustellungen erhalten. Der Beklagte nahm auch diese drei weiteren Schriftstücke einzeln aus den Kuverts und steckte sie nach dem Lesen wieder in das jeweilige Kuvert zurück und legte sie anschließend auf den Poststapel in seinem Wohnzimmer. Dem Beklagten war die Wichtigkeit solcher Schreiben bewusst, zumal es sich um RSb-Sendungen gehandelt hat.

Am 26. November 2024 suchte der Beklagte die Kanzlei des Beklagtenvertreters auf und überreichte diesem den mit 30. Oktober 2024 datierten Zahlungsbefehl in einem Kuvert, das handschriftlich das Datum 15.11.2024 als Beginn der Abholfrist vermerkt hatte. Zu diesem Zeitpunkt konnte sich der Beklagte nicht mehr daran erinnern, dass er den Zahlungsbefehl bereits am 5. November 2024 abgeholt hatte. Auf Rückfrage des Vertreters beim Beklagten, wann er diesen zugestellt erhielt, verwies dieser auf das handschriftlich vermerkte Datum auf dem Kuvert. Der Beklagte wies beim Erstgespräch nicht auf die anderen behördlichen bzw gerichtlichen Schriftstücke hin, die er in diesem Zeitraum ebenso erhalten hat. Am 27. November 2024 sandte der Vertreter des Beklagten eine Zusammenfassung des Erstgesprächs vom 26. November 2024 an den Beklagten, in der erneut der Zahlungsbefehl vom 30. Oktober 2024 sowie die Abholung durch den Beklagten am 15. November 2024 festgehalten wurde. In weiterer Folge vermerkte der Beklagtenvertreter die Einspruchsfrist mit 11. Dezember 2024 (samt zwei Tagen Reserve) im Fristenbuch und brachte den Einspruch schließlich am 6. Dezember 2024 ein. Nach der Zurückweisung dieses Einspruchs übermittelte der Beklagte seinem Vertreter die anderen RSb-Schreiben samt den dazugehörigen Kuverts. Der jeweilige Beginn der Abholfristen der restlichen vorgelegten RSb-Zustellungen wurde wie folgt handschriftlich auf den jeweiligen Sendungen vermerkt: 15.10.2024, 31.10.2024, 11.11.2024). Der am 6. Dezember 2024 bei Gericht eingelangte Einspruch wurde am 12. Dezember 2024 zurückgewiesen, die Zustellung an den Beklagtenvertreter erfolgte am 13. Dezember 2024. Der Beklagtenvertreter hatte bis zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Angaben am Kuvert nicht um die tatsächlich erfolgte Abholung handelt, zumal auch der Beklagte selbst von diesem Datum ausging. Die Kenntnis vom Beginn der Abholfrist am 6. November 2024 erlangte der Vertreter selbst erst mit Zustellung der Zurückweisung des Einspruchs.

In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass die dem Beklagten und dessen Vertreter unterlaufenen Fehler den Grad eines „minderen Versehens“ übersteigen würden. Dass der Beklagte seinem Rechtsvertreter unrichtig mitgeteilt habe, der Einspruch [gemeint: der bedingte Zahlungsbefehl] sei erst am 15. November 2024 von ihm abgeholt worden, sei ihm als grobes Verschulden anzulasten. Dem Beklagten seien im Zeitraum von Ende Oktober bis Mitte November 2024 zwar mehrere behördliche bzw gerichtliche Schreiben zugestellt worden, jedoch sei gerade dies ein Grund, besondere Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten walten zu lassen. Dem Beklagten sei auch die Wichtigkeit dieser Schreiben bewusst gewesen, zumal es sich um RSb-Sendungen gehandelt habe. Er habe noch am selben Tag im Auto das Kuvert geöffnet und vom Inhalt und der laufenden Frist von vier Wochen tatsächlich Kenntnis erlangt. In einem solchen Fall könne bzw müsse vom Beklagten eine erhöhte Aufmerksamkeit abverlangt werden. Ein Wiedereinsetzungswerber habe sich zusätzlich ein Verschulden seines Rechtsvertreters wie eigenes Verschulden anrechnen zu lassen, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen sei als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Der Rechtsanwalt sei aber nicht stets verpflichtet, die Angaben seines Klienten zu prüfen. Anderes gelte allerdings, wenn diese unbestimmt seien oder unverlässlich erscheinen. Ein Rechtsanwalt dürfe sich nicht auf unbestimmte Angaben seines Klienten über ein einen Fristenlauf auslösendes Zustelldatum verlassen. Da die unzutreffende Datumsangabe über den Zeitpunkt der Zustellung bei Fehlen des entsprechenden Kuverts oder die unüberprüfte Übernahme der Auskunft der Partei durch den Parteienvertreter häufig zu Fristversäumnis führen, erfordere eine sorgfältige Parteienvertretung die Überprüfung unbelegter Datumsangaben, zumal wenn die Partei nicht über schriftliche Aufzeichnungen verfügt oder der Gerichtssprache nicht mächtig ist (jeweils unter Hinweis auf Judikatur).

Auch wenn man auf den ersten Blick von einem unbedenklichen Anschein ausgehen möge, da der Beklagte das Kuvert vorgelegt habe, seien dennoch Indizien vorhanden, die eine Überprüfung erforderlich gemacht hätten. Der Zahlungsbefehl datiere vom 30. Oktober 2024. Eine Zustellung durch Hinterlegung erst am 15. November 2024 wäre auch unter Berücksichtigung der Herbstferien ein auffällig langer Zeitraum. Dass eine Zustellung erst 16 Tage nach Ausstellung des Zahlungsbefehls erfolgte, wäre selbst unter der Annahme, es hätte sich beim Postzustellorgan um eine unachtsamere Ferialaushilfe gehandelt, eine ungewöhnlich lange Zeitdauer, aufgrund welcher der Vertreter des Beklagten hellhörig hätte werden sollen. Weiters sei auf dem Kuvert handschriftlich das Datum 25.11. vermerkt; nach § 17 Abs 3 ZustG sei aber das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Diese Zeitspanne werde nach dem handschriftlichen Vermerk nicht eingehalten, was ebenso ein Indiz dafür gewesen sei, nach der tatsächlich bewirkten Zustellung nachzuforschen. Es hätten Nachforschungen durch elektronische Akteneinsicht durchgeführt werden können. Dem Beklagten und seinem Vertreter sei mehr als nur ein minderer Grad an Verschulden anzulasten, weswegen der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten aus den Rekursgründen der unrichtigen bzw unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben.

Der Kläger strebt mit seiner Rekursbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses an.

Der Rekurs ist berechtigt.

Der Rekurswerber bekämpft zunächst die erstgerichtlichen Feststellungen. Da das Gericht die „betreffende Tatsache“, womit der Vermerk eines falschen Zustelldatums auf dem Kuvert durch ein Zustellorgan gemeint ist, nicht berücksichtigt habe, beruhe die rechtliche Entscheidung auf einem unvollständigen Sachverhalt, was zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung führe. Erkennbar wird die Feststellung begehrt, dass der Wiedereinsetzungswerber das Kuvert nicht verwechselt habe, sondern der angegebene Beginn der Abholfrist mit 15.11. schlichtweg falsch (von einem Postbediensteten) eingetragen worden sei.

Dem ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Rekursverfahren die Beweiswürdigung jedenfalls dann nicht angefochten werden kann, wenn das Erstgericht selbst unmittelbar Beweise aufgenommen hat, weil im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz Beweise nur dann umgewürdigt werden können, wenn sie von der Rechtsmittelinstanz in gleicher Weise aufgenommen wurden wie vom Erstgericht, eine Rekursverhandlung jedoch nicht vorgesehen ist (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 526 Rz 5 mwN).

Auch ein sekundärer Feststellungsmangel, der die rechtliche Beurteilung hindern würde, kann nur dann vorliegen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden. Werden hingegen zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317 uva).

Dennoch war dem Rekurs aus rechtlichen Erwägungen Folge zu geben.

Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme an der befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte, so ist dieser Partei, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 146 Abs 1 ZPO).

„Unvorhergesehen“ ist nicht nur ein Ereignis, welches ein Durchschnittsmensch nicht vorhersehen konnte, sondern auch ein solches, welches die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Hätte es die säumige Partei vorhersehen können, hat sie es aber nicht getan, so hindert auch das die Wiedereinsetzung nur, wenn sie mehr als leichtes Verschulden trifft (Gitschthaler in Rechberger/Klicka ZPO5 § 146 Rz 3).

Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn das Verhalten auf einem Fehler beruht, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet auffallende Sorglosigkeit. Auffallende Sorglosigkeit ist ein extremes Abweichen von der im konkreten Fall gebotenen Sorgfalt (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 146 ZPO E 71 und E 74). Der Sorgfaltsmaßstab ist bei einem beruflich rechtskundigen und im Umgang mit Gerichten vertrauten Menschen deutlich höher anzulegen - insbesondere bei Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern oder Wirtschaftstreuhändern - als bei rechtsunkundigen Personen (Gitschthaler aO Rz 8/2; RS0036784 uva). Je weniger Aufwand eine Kontrollmaßnahme erfordert, umso eher ist ihr Unterlassen als grobes Verschulden zu qualifizieren (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny3 § 146 ZPO Rz 58).

In diesem Sinn wurde in der Judikatur das Verlegen und/oder Vergessen einer Postsendung durch eine rechtsunkundige Person im Zweifel nur als leichte Fahrlässigkeit qualifiziert (es sei denn, bei der Partei handelt es sich um einen Unternehmer, dessen Unternehmen das Verfahren betrifft; vgl Gitschthaler aO Rz 5j und Rz 11 mit Judikaturnachweisen).

Jener Fehler, der dem Beklagten passiert ist, nämlich das Verwechseln der Briefkuverts (allenfalls auch schon der ursprünglich irrige Vermerk eines falschen Zustelldatums; eine Verwechslung der Kuverts wurde vom Erstgericht nicht ausdrücklich festgestellt), ist einem Verlegen oder Vergessen einer Briefsendung gleichzuhalten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beklagten bei jedem einzelnen der mehreren ihm in einem relativ kurzen Zeitraum zugestellten RSb-Schriftstücke deren Wichtigkeit bewusst sein musste. Hätte der Beklagte nicht mehrere RSb-Sendungen erhalten, wäre etwa eine Verwechselung der Kuverts von vornherein nicht möglich gewesen. Auch der Umstand, dass er sich beim Termin bei seinem Rechtsanwalt nicht mehr an das konkrete Zustelldatum erinnern konnte und er selbst in diesem Zusammenhang auf einen handschriftlichen Datumsvermerk auf dem Kuvert vertraute, vermag keine grobe Fahrlässigkeit zu begründen.

Zutreffend hat bereits das Erstgericht darauf verwiesen, dass die Partei Handlungen (und Versäumnisse) ihres Vertreters grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen hat (RS0036729; RS0111777 [T2]).

Ein Rechtsanwalt darf sich auf Angaben seines Klienten dann nicht verlassen, wenn sie ihm aufgrund besonderer Umstände unverlässlich erscheinen oder unbestimmt sind (OLG Linz 3 R 143/22b unter Hinweis auf LGZ Wien 34 R 257/01y; Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 146 ZPO E 91 und E 92; Gitschthaler aO § 146 ZPO Rz 15 ua).

Nun ist es zwar richtig, dass zwischen dem Datum der Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls (30. Oktober 2024) und dem angeblichen Zustelldatum 15. Novmeber 2024 ein ungewöhnlich großer Zeitraum liegt. Ein solcher Zeitraum kann aber durch vielerlei Umstände (etwa Verzögerungen bei Gericht, bei der Post oder Zustellschwierigkeiten) zurückzuführen sein. Der Beklagtenvertreter wusste beim Erstgespräch mit dem Beklagten auch nichts davon, dass diesem in einem kurzen Zeitraum mehrere RSb-Schriftstücke zugestellt worden waren. Er hat sich auch nicht auf eine unbestimmte Angabe des Beklagten verlassen, sondern auf ein ihm vorliegendes Kuvert mit einem darauf vermerkten Zustelldatum. Dass er aufgrund der zeitlichen Diskrepanz zwischen Erlassung des Zahlungsbefehls und diesem Zustelldatum keine weiteren Nachforschungen angestellt hat, mag als fahrlässig, aber - auch angesichts der erhöhten Sorgfaltspflichten eines berufsmäßigen Parteienvertreters - gerade noch als leicht fahrlässig qualifiziert werden, sodass im Ergebnis sowohl was das Handeln des Beklagten als auch jenes des Beklagtenvertreters betrifft, insgesamt von einer noch leicht fahrlässig herbeigeführten Versäumung der Frist auszugehen ist. In diesem Sinn war dem Rekurs Folge zu geben und die beantragte Wiedereinsetzung zu bewilligen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 154 ZPO. Der Wiedereinsetzungswerber hat auch die Kosten einer erfolglos gebliebenen Rekursbeantwortung des Wiedereinsetzungsgegners zu ersetzen, sofern diese nicht schon ex ante - so zB wegen inhaltlicher Dürftigkeit (zu verlangen ist eine substantiierte Befassung mit den Rekursargumenten) - zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig war. Der Beklagte hat daher dem Kläger die Kosten der Rekursbeantwortung (die sich im vorliegenden Fall substantiiert mit den Rekursgründen auseinandersetzt) zu ersetzen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.303 mwN; OLG Linz 6 R 85/25z; OLG Wien 2 R 38/25k, 10 R 20/25x uva).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 153 ZPO.

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