OLG Linz 4R137/25g

4R137/25gCorte d'appello19 nov 2025

Testo completo

OLG Linz 4R137/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00137.25G.1119.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A*, geboren am **, Pensionistin, **, , vertreten durch DI Mag. Burghard Götschhofer, Rechtsanwalt in Pettenbach, gegen den Beklagten B C, geboren am **, Unternehmer, **, *, vertreten durch die STTB Rechtsanwälte GmbH Co KG in Altmünster, wegen (eingeschränkt) Unterlassung (Streitwert: EUR 7.000,00), über die Berufung der Klägerin und den Kostenrekurs des Beklagten (Rekursinteresse: EUR 1.309,78) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 23. Juli 2025, Cg-79, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I.Die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit wird verworfen.

Im Übrigen wird der Berufung der Klägerin keine Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 1.095,12 (darin enthalten EUR 182,52 USt) bestimmten Kosten seiner Rechtsmittelbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

II.Dem Kostenrekurs des Beklagten wird keine Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ , Grundbuch D E, bestehend aus dem Grundstück Nr 1275/3. Der Beklagte ist Eigentümer der benachbarten Liegenschaft EZ , Grundbuch Nr D E, bestehend aus dem Grundstück Nr 1216. Die Liegenschaft des Beklagten weist ein Gefälle nach Süden auf; die südlich davon gelegene Liegenschaft der Klägerin befindet sich hangabwärts unterhalb der Liegenschaft des Beklagten. Das Haus des Beklagten wurde 1986 erbaut und 2015 aufgestockt. Das Haus der Klägerin wurde 1997 erbaut.

Die Klägerin begehrt (soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung) vom Beklagten, es zu unterlassen, Oberflächen-, Quell- und Grundwässer auf die im (konkretisierten) Urteilsantrag näher spezifizierten Arten unkontrolliert in das Erdreich auf seiner Liegenschaft abzuleiten bzw zu „retentieren“. Durch diese unzulässigen Wasserableitungen komme es zu „erkennbaren und wiederkehrenden wesentlichen (mittelbaren) Immissionen“, insbesondere am Vorplatz des Anwesens der Klägerin sowie in dem im Keller ihres Hauses gelegenen Tankraum, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft unzumutbar beeinträchtigten. Die Immissionen stammten auch nicht von einer behördlich genehmigten Anlage nach § 364a ABGB. An der Kellerinnenwand des Hauses der Klägerin entstünden seit Herbst 2020 Schäden durch Feuchtigkeit. Vor diesem Zeitpunkt habe es niemals Wasserschäden oder eine Beeinträchtigung durch Oberflächenwasser gegeben.

Der Beklagte bestritt und wandte – auf das Wesentliche zusammengefasst – ein, von seiner Liegenschaft gingen keine „(mittelbaren) Immissionen“ bzw „unzulässigen Eingriffe“ aus, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Liegenschaft der Klägerin führen könnten. Die gesamte Oberflächenentwässerung (durch einen Sickerschacht), die Nutzung der bestehenden (ehemaligen) Senkgrube als Zisterne zwecks Bewässerung des Gartens, das Rigol und die Poolentwässerung entsprächen allesamt den gesetzlichen Vorgaben. Die von ihm verwendete Luft-Wasser-Wärmepumpe erzeuge nur ganz unerhebliche Mengen an Kondenswasser, die außerdem in den Ortskanal abgeführt würden. Jedenfalls habe der Beklagte keinerlei Schäden am Wohnhaus oder auf der Liegenschaft der Klägerin verursacht.

Mit dem in den das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluss wies das Erstgericht diverse (Beweis-)Anträge der Parteien ab (Spruchpunkt I). In der Sache wies es die Klage ab und verpflichtete die Klägerin, dem Beklagten die Verfahrenskosten von EUR 39.943,53 (darin enthalten EUR 6.509,07 USt und EUR 886,50 an Barauslagen) zu ersetzen (Spruchpunkt II). Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 8 - 17 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren wesentlich sind folgende, zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen (wobei die von der Klägerin bekämpften Feststellungen kursiv hervorgehoben sind):

Der Untergrund der beiden Liegenschaften besteht aus Sand, Schluff und Ton mit einem nicht genau feststellbaren Schluff- und Tonanteil und hat eine geringe Wasserdurchlässigkeit.

Bei Niederschlagsereignissen kommt es durch abfließendes Regenwasser und mitverfrachtete Stoffe zu Verunreinigungen am Tiefpunkt des neben der Gemeindestraße gelegenen gepflasterten Vorplatzes (Einfahrt) der Klägerin und zu Wasseransammlungen in diesem Bereich. Die Ursache liegt in der Gefällegegebenheit der Liegenschaft und insbesondere des Vorplatzes sowie dessen Höhenlage im Übergangsbereich zum öffentlichen Gut hin. Die Pflasterfläche wurde schon zum Errichtungszeitpunkt nicht ordnungsgemäß ausgeführt und kommt es dadurch zu Verunreinigung am Tiefpunkt dieser Pflasterfläche. Auch das Fehlen einer Entwässerungsrinne begünstigt bzw verstärkt die Ansammlung von Niederschlagswasser in diesem Bereich.

Der natürliche Oberflächenwasserabfluss im Bereich der beiden streitgegenständlichen Grundstücke geschieht wie folgt:

„Das an dieser Stelle befindliche Bild wurde entfernt.“

Der Abfluss von Wasser über die Straße geschieht wie folgt, wobei jeweils rechts oben das Grundstück des Beklagten ersichtlich ist und sich das Grundstück der Klägerin außerhalb des Bildrandes rechts unten befindet:

„Das an dieser Stelle befindliche Bild wurde entfernt.“

Bild 17 in ON 43: Abfluss über die Straße bei geringer Wassermenge – etwa nach dem Waschen der Einfahrt des Beklagten)

„Das an dieser Stelle befindliche Bild wurde entfernt.“

Bild 18 in ON 43: Abfluss über die Straße bei großer Wassermenge/starkem Regen – mit ersichtlicher südwestlich verlaufender Geländemulde im oberen Bereich der Straße

Der natürliche Wasserabfluss über den östlichen Hang des Beklagten geschieht wie folgt, wobei rechts unten der gepflasterte Vorplatz der Klägerin ersichtlich ist:

„Das an dieser Stelle befindliche Bild wurde entfernt.“

Auf der Liegenschaft des Beklagten befindet sich ein Sickerschacht in der Nähe des Gemüsegartens südöstlich vom Haus und eine Zisterne (ehemalige Senkgrube) am Garagenvorplatz (Einfahrt) westlich vom Haus, beides Altbestand und für die derzeitige Nutzung behördlich genehmigt.

Die vormalige Senkgrube wird seit ca 1998 als Regenwasser-Zisterne verwendet und dient der Gartenbewässerung. Sie hat ein Volumen von ca 30 m³ (30.000 Liter). Das in der Zisterne gesammelte Regenwasser wird in den Keller geleitet und von dort mit einer Pumpe verteilt, und zwar etwa zu einem Trog in der Optik eines Steinbrunnens in der Nähe des Carports und zu weiteren Stellen, von denen aus die Familie des Beklagten die Wiesen und Beete bewässert.

Die Liegenschaft des Beklagten weist ca 2.000 m² Rasenfläche sowie einen 20 x 14 m großen Garten auf, welche mit dem Regenwasser aus der Zisterne bewässert werden. Weiters wird dieses Wasser zu einem kleinen Teil auch zum Waschen der Einfahrt, der Terrasse und der Autos verwendet. Die Zisterne hat einen Überlauf zum Sickerschacht, sodass im Falle eines Überlaufens der Zisterne das Wasser in den Sickerschacht abgeleitet wird.

Der Sickerschacht wurde bereits bei Errichtung des Hauses erbaut und besteht aus Betonringen mit einem Durchmesser von ca 2,5 m und hat eine Tiefe von ca 3 m. Das Gesamtvolumen des Sickerschachts beträgt ca 15 m³; davon werden ca 7 m³ permanent zum Gartengießen gespeichert und nicht versickert. Der untere Bereich des Schachtes ist dicht ausgeführt und dient als Zisterne für die Gartenbewässerung. Der obere Bereich des Schachtes besteht aus perforierten Schachtrohren, wo das Regenwasser in das umgebende Erdreich versickern kann.

Die Ausführung des Sickerschachts entspricht nicht dem heutigen Stand der Technik. Die Versickerung in einem Sickerschacht erfolgt nach heutigem Stand der Technik zu einem großen Teil über die Sohlfläche des Schachtbauwerkes, was bei der gegebenen Ausführung des Sickerschachts nicht möglich ist. Beim gegenständlichen Sickerschacht erfolgt die Versickerung lediglich über die seitlichen Perforierungen der Schachtringe. Der Sickerschacht ist aber für den gegenständlichen Anwendungsfall ausreichend dimensioniert.

Es kann nicht festgestellt werden, ob die Zisterne und der Sickerschacht – mit Ausnahme im Falle von Extremwetterereignissen – schon einmal übergelaufen sind.

Wenn der Überlauf der Zisterne verstopft würde und zu wenig Wasser für die Gartenbewässerung entnommen würde, würde das Wasser aus der Zisterne in den Bereich, wo die Zisterne gelegen ist, zwischen dem Carport und dem Haus des Beklagten überlaufen und in weiterer Folge Richtung Rigol abrinnen. Allenfalls würde das Wasser, wenn eine solche Überflutung ein großes Ausmaß hätte, in weiterer Folge über die Straße abrinnen.

Wenn der Sickerschacht überlaufen würde, etwa aufgrund eines Extremwetterereignisses, würde das Wasser zum Teil in südöstliche Richtung hangabwärts in den Bereich gegenüber dem Vorplatz der Klägerin und zum Teil über die südliche Wiese zur südlichen Gartenmauer und dort dann teilweise an einigen Stellen über die Mauer auf die Straße und teilweise an dieser Mauer entlang bis zu deren Ende (Bereich gegenüber dem Vorplatz der Klägerin) abrinnen. Das im Bereich gegenüber dem Vorplatz der Klägerin ankommende Wasser würde in weiterer Folge, soweit es nicht auf dem Grundstück des Beklagten versickert, über die Straße und mangels Entwässerungsrinne im Bereich des Vorplatzes der Klägerin auf das Grundstück der Klägerin fließen.

In den Sickerschacht läuft das Wasser aus dem Rigol, aus den südseitigen Ablaufrohren des Hauptdaches, aus dem Ablaufrohr des Garagendaches, aus einer Drainage rund um das Haus sowie allfälliges Wasser aus dem Überlauf der Zisterne. Das Wasser aus dem nördlichen Ablauf des Hauptdaches wird in die Zisterne geleitet. Alle Abwässer des Hauses des Beklagten werden in den Kanal eingeleitet.

Der Einfahrtsbereich des Beklagten fällt mit einem Gefälle von ca 4 - 6 % zur Straße hin ab. Das Regenwasser, das auf den Einfahrtsbereich fällt und durch das Gefälle Richtung Straße abgeleitet wird, wird vor dem Erreichen der öffentlichen Straße über ein von der Gemeinde vorgeschriebenes Rigol (Linienentwässerung) abgefangen und über ein Kanalrohr im freien Gefälle in den Sickerschacht abgeleitet. Das Rigol verläuft entlang der Straße bzw entlang des Grundstücks des Beklagten mit einem Gefälle von rund 2,5 %.

Bis 2. März 2025 mündete das Rigol am unteren Ende der Einfahrt des Beklagten in eine kleine Vertiefung frei aus und nach einer sehr kurzen Wegstrecke wurde das vom Rigol ausgetretene Regenwasser in einem Kanalrohr aufgefangen. Diese offene Streckenführung zwischen dem Ende des Rigols und dem Kanalrohr war zwar mit einem manuell angepassten Edelstahldeckel verschlossen, jedoch war dieser nicht druckdicht ausgeführt. Dies wurde vom Beklagten vorerst bewusst so gestaltet, da er an dieser Stelle mitgeschwemmtes Laub entfernen konnte. Durch diese Ausmündung ohne direkten Anschluss an das weiterführende Kanalrohr kam es aber in diesem Bereich zu Wasserverwirbelungen, wodurch bei mittelstarkem Regen Wasser auf die Straße austrat.

Am 2. März 2025 schloss der Beklagte das Rigol und das Kanalrohr mit weiteren kurzen Rohrstücken zusammen, sodass das Wasser an dieser Stelle nicht mehr austreten kann. Nach dieser Übergangsstelle fließt das Wasser aus dem Rigol in der Folge in einem Kanalrohr (DN 100) im freien Gefälle zum Sickerschacht.

Das Carport des Beklagten ist mit einer Art Umkehrdach, welches mit einer Folie abgedichtet ist, versehen. An der Hinterseite des Carports befand sich zunächst straßenseitig ein Fallrohr zur Ableitung des Regenwassers vom Dach des Carports. Dieses endete in einem kleinen Blumenbeet neben der Straße. Nachdem sich die Klägerin hierüber beschwerte, verschloss der Beklagte ca im Jahr 2018 dieses Fallrohr mit einer Folie und errichtete ein Fallrohr auf der Ostseite (ebenfalls an der Hinterseite) des Carports, welches in einem dort gelegenen Pflanzenbeet (Tomaten) bzw in einer Wiese endet.

Die südliche Gartenmauer des Beklagten wurde ca 2019 errichtet. Sie endet etwa 7 m vor der südöstlichen Grundgrenze. Teilweise überragt die Gartenmauer die Geländeebene des Grundstücks. An diesen Stellen ist ein Abfließen von Regenwasser über die Gartenmauer bei einem Bemessungsregen nicht wahrscheinlich. In den Teilbereichen, wo die Geländeebene des Grundstücks des Beklagten über der Oberkante der Gartenmauer liegt, kann es zu einem Abströmen von Oberflächenwasser über die Gartenmauer auf den dortigen Bereich der Straße kommen. Im südöstlichen Bereich des Grundstückes des Beklagten, wo keine Gartenmauer ausgeführt ist, kann Oberflächenwasser ungehindert auf die Straße und weiter auf das Grundstück der Klägerin abströmen.

Bei starken Regenereignissen rinnt aufgrund der geografischen Verhältnisse der Großteil des vom Grundstück des Beklagten auf das Grundstück der Klägerin abfließenden Regenwassers über den im östlichen Bereich des Grundstücks des Beklagten gelegenen Hang ab.

Die östliche Begrenzungsmauer zwischen dem Grundstück des Beklagten und dessen Nachbar F* wurde im Jahr 2022 von diesem errichtet und befindet sich zur Gänze auf dem Nachbargrundstück.

Der ca 3,5 Meter breite, ca 5 oder 6 Meter lange und ca 1 Meter tiefe Pool des Beklagten wurde ca 2004, 2005 oder 2006 errichtet. Das Poolwasser wird zur Gänze in den Abwasserkanal eingeleitet.

Der Pool wird einmal im Jahr befüllt und entleert, wobei bei der Entleerung ca 40 cm Wasser im Pool belassen werden über den Winter. In E* ist es grundsätzlich üblich, dass Poolwässer beim Auslassen der Pools zur Gartenbewässerung verwendet werden und die Poolbesitzer hinsichtlich der diesbezüglichen Wassermengen von der Kanalgebühr befreit werden. Dem Beklagten wurde jedoch aufgrund von Beschwerden und Anzeigen der Klägerin im Jahr 2019 oder 2020 von der Gemeinde E* bescheidmäßig vorgeschrieben, dass er den Pool zur Gänze in den Kanal entwässern und entleeren muss. Der Beklagte kam diesem Bescheid vollinhaltlich nach und seine unverzüglich getroffenen Vorkehrungen (Pumpvorrichtungen zur Einleitung des Poolwassers in den Kanal und Weiterleitung eines gewissen Teils des Poolwassers über die Hebepumpe im Keller ebenfalls in den Kanal) wurden von der Gemeinde anstandslos abgenommen und die aufgrund dieses Verwaltungsverfahrens verhängte 14-tägige Sperre des Pools anschließend wieder aufgehoben.

Im Keller des Hauses des Beklagten befindet sich eine Luftwärmepumpe für die Warmwasserbereitung im Sommer samt Übergangszeiten. Das dabei anfallende (sehr geringe) Kondensat wird über die Hebeanlage im Keller in den öffentlichen Kanal eingeleitet. Weiters wird die Luftwärmepumpe zweimal pro Jahr in den Abwasserkanal rückgespült. Diese Luftwärmepumpe hat keinerlei Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin.

Weiters gibt es eine Luftwärmepumpe beim Pool des Beklagten, welche der anfänglichen Aufheizung des Poolwassers zu Beginn der Badesaison dient und an ein bis zwei Tagen pro Jahr betrieben wird. Das diesbezüglich anfallende Kondensat wird ebenfalls in den Kanal eingeleitet.

Ansonsten befindet sich auf der Liegenschaft des Beklagten keine weitere Wärmepumpe, insbesondere keine Grundwasserwärmepumpe. Die Beheizung des Hauses (sowie des Warmwassers im Winter) erfolgt mit einer Öl- und einer Holzheizung (Holzvergaser).

Es gibt auf der Liegenschaft des Beklagten keinen Brunnen und der Beklagte hat auch keine Quellwasserleitung angebohrt.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass eine unmittelbare Zuleitung von Wasser auf das Grundstück der Klägerin nicht vorliege. Es habe keine Tätigkeit des Beklagten festgestellt werden, die unmittelbar auf eine Einwirkung auf das Grundstück der Klägerin gerichtet gewesen sei. Der Kläger [gemeint der Beklagte] habe aufgrund einer Anordnung der Gemeinde ein Rigol errichtet, damit möglichst wenig Regenwasser von seiner Liegenschaft auf die öffentliche Straße rinnt. Die diesbezügliche Ableitung in den Sickerschacht sei von der Gemeinde genehmigt worden. Der Sickerschacht sei Altbestand und bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, diesen auf den neuesten Stand der Technik zu bringen. Alle Abwässer und selbst das Poolwasser würden vom Beklagten ordnungsgemäß in den Kanal abgeleitet. Auch bei der Ableitung der Dachwässer sei der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen darauf bedacht gewesen, dass diese nicht auf das Grundstück der Klägerin gelangten. Den von der Klägerin beanstandeten straßenseitigen Ablauf des Carports habe er sogar abgeändert, obwohl das diesbezügliche Wasser nur teilweise auf die Straße gelangt und davon wiederum nur ein Teil auf dem Grundstück der Klägerin angekommen sein könne. Die von der Klägerin vermutete Grundwasserwärmepumpe existiere nicht.

Allfällige unbeabsichtigte Umleitungen von Regenwasser durch die Gartenmauer seien vernachlässigbar, da ein Teil über die Mauer fließe und somit dem natürlichen Ablauf folge und der Großteil des Regenwassers ohnehin über den östlichen Hang des Beklagten abfließe, was der Beklagte nicht verhindern müsse. Der ganz überwiegende Teil des Wassers, der für Vernässungen auf dem Grundstück der Klägerin sorge, gelange nach den getroffenen Feststellungen auf natürlichem Wege dorthin. Soweit Regenwasser durch die Gartenmauer auf das Grundstück der Klägerin abgeleitet werde, werde im mindestens gleichem Ausmaß Regenwasser durch das Rigol aufgefangen und auf dem Grundstück des Beklagten zur Versickerung gebracht, sodass die Klägerin durch die baulichen Maßnahmen der letzten Jahre am Grundstück des Beklagten keinen Nachteil davontrage.

Da nunmehr auch der Teil des Rigols, der bei mittelstarkem Regen für Verwirbelungen und geringfügigen Austritt von Wasser auf die Straße gesorgt habe – welches in weiterer Folge allenfalls teilweise am Grundstück der Klägerin angekommen sei – vom Beklagten saniert worden sei, sei die Klage zur Gänze abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf die §§ 41 Abs 1, 54 Abs 1a ZPO. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass die zuvor fehlende Rohrverbindung beim Rigol zu einer Zuleitung von Wasser auf die öffentliche Straße und in weiterer Folge teilweise auch auf das Grundstück der Klägerin geführt habe, betreffe diese Tatsache einen so geringen Teil des Unterlassungsbegehrens, dass in Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO der Beklagte im Ergebnis vollständig obsiegt habe, und zwar „in allen Prozessphasen“. Die Klägerin habe daher dem Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit, Verfahrensmängeln, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Sie beantragt primär, das Urteil als nichtig aufzuheben. In eventu begehrt sie, das Urteil – nach „Verfahrensergänzung und/oder Beweiswiederholung“ – dahin abzuändern, dass der Klage vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Mit ihrem „Kostenrekurs“ (Berufung im Kostenpunkt) strebt sie die Abänderung der Kostenentscheidung dahin an, dass dem Beklagten nur EUR 31.868,01 (darin enthalten EUR 5.178,04 USt und EUR 799,75 Barauslagen) an Verfahrenskosten zugesprochen werden.

Der Beklagte beantragt in seiner „Berufungs- und Kostenrekursbeantwortung“, der Berufung der Klägerin weder in der Hauptsache, noch im Kostenpunkt Folge zu geben.

Gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils richtet sich der Kostenrekurs des Beklagten, mit dem er einen Zuspruch weiterer Verfahrenskosten von EUR 1.309,78 (darin enthalten EUR 218,30 USt) anstrebt.

Die Klägerin erstattete keine Beantwortung des Kostenrekurses des Beklagten.

Die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen. Im Übrigen ist die Berufung – deren Behandlung keine Beweiswiederholung und/oder -ergänzung und damit auch keine mündliche Berufungsverhandlung erforderte (RS0127242; § 480 Abs 1 ZPO) – nicht berechtigt.

Der Kostenrekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.

I. Zur Berufung der Klägerin:

1. Zur Berufung wegen Nichtigkeit:

1. Die Klägerin beantragt in ihrem Rechtsmittelantrag zwar die Aufhebung des Urteils als nichtig. Ihre inhaltlichen Ausführungen nehmen jedoch weder ausdrücklich auf Nichtigkeitsgründe Bezug, noch lassen sie zumindest erkennen, wodurch welche Nichtigkeitsgründe verwirklicht worden sein sollen. Da solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind, war die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen.

2. Zu den behaupteten Aktenwidrigkeiten:

2.1. Die Klägerin meint, das Erstgericht sei von einer ca 2.000 m² großen Rasenfläche ausgegangen. Tatsächlich weise jedoch das gesamte Grundstücke des Beklagten nur eine Fläche von 1.696 m² auf. Ziehe man davon noch die Grundfläche des „Wohnobjekts“ von 204 m², die Fläche des Carports von ca 32,6 m² sowie jene der Gartenhütte und des Pool ab, bleibe nur mehr eine Rasenfläche von ca 1.400 m² übrig. Diese Aktenwidrigkeit sei von „erheblicher rechtlicher Relevanz“, weil das vom Beklagten gesammelte Oberflächenwasser nur auf einer viel geringeren Grünfläche im Zuge der Bewässerung verteilt werden könne (Pkt 3.1 der Berufung).

Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor (RS0043421). Das ist dann der Fall, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, also wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347).

Die Klägerin führt selbst aus, das Erstgericht habe sich bei der Feststellung der Rasenfläche auf das „SV-Gutachten DI Dr. G* samt Erörterung“ sowie die Angaben des Beklagten und des Zeugen H* C* gestützt. Tatsächlich ist das festgestellte Flächenausmaß auf die Angaben des Zeugen H* C* zurückzuführen, der dieses genau so beziffert hat (S 16/ON 76.4). Das Erstgericht hat dessen Angaben also richtig wiedergegeben. Daher liegt insoweit gerade keine Aktenwidrigkeit vor. Ob die getroffenen Feststellungen richtig sind bzw sich aus anderen Beweisergebnissen möglicherweise überzeugendere Anhaltspunkte für anderweitige Feststellungen ergeben, ist eine Frage der Beweiswürdigung (wobei die Klägerin die getroffene Feststellung ohnehin auch mit Tatsachenrüge bekämpft). Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit wird jedoch durch die Nichtbeachtung anderer Beweismittel nicht verwirklicht (RS0043402).

2.2. Weiters meint die Klägerin, entgegen der Darstellung des Erstgerichts habe sie nie behauptet, dass „(mittelbare) Immissionen“ vom Grundstück des Beklagten ausgingen (Pkt 3.2 der Berufung, S 10) . Abgesehen davon, dass die Klägerin das sehr wohl behauptet hat (so schon S 2 der Klage), ist es aus ihrer Sicht sogar kontraproduktiv, wenn sie eine solche Behauptung nunmehr in Abrede stellt. Gegen die von ihr ins Treffen geführten (baulichen) Maßnahmen des Beklagten kann sie sich nämlich überhaupt nur dann zur Wehr setzen, wenn diese zu Einwirkungen im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB auf ihr Grundstück (also zu Immissionen, zu denen auch unmittelbare Zuleitungen gehören) führen. Behauptet die Klägerin aber gar nicht, dass die vom Beklagten gesetzten Maßnahmen zu „(mittelbaren) Immissionen“ geführt haben, wäre die Klage abzuweisen. Daher schlägt – selbst wenn die Aktenwidrigkeit vorliegen sollte – diese nicht zu Lasten der Klägerin, sondern zu ihren Gunsten aus, weshalb insoweit der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit schon mangels Beschwer der Klägerin nicht vorliegen kann.

2.3. Dass die Klägerin nicht behauptet habe, dass die Senkgrube ein Volumen von 30 m³ aufweise (Pkt 3.3 der Berufung), trifft nicht zu (so ausdrücklich etwa S 4 der Klage, erster Absatz).

Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit ist daher nicht gegeben.

3. Zur Mängelrüge:

3.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Klägerin geltend, dass das Erstgericht mit dem Urteil ihre Sachanträge nicht vollständig erledigt habe. Die Klägerin habe die Einholung weiterer SV-Gutachten beantragt und sich bis zu deren Vorliegen vorbehalten, „das Urteilsbegehren zu konkretisieren“. Das Erstgericht habe jedoch diese Beweisanträge unbegründet abgewiesen und ihr dadurch die Möglichkeit der Konkretisierung genommen (Pkte 1.1 und 1.2 der Berufung).

Ungeachtet des Umstands, dass es in der Zivilprozessordnung schon ganz grundsätzlich nicht vorgesehen ist, dass sich eine Klägerin die „Konkretisierung“ eines Unterlassungsbegehrens bis zum Vorliegen bestimmter Beweisergebnisse vorbehält, wird dadurch, dass das Erstgericht diese Beweisanträge zurückweist und dann (vollständig) über das Klagebegehren in der im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz aufrechten Fassung entscheidet, jedenfalls kein Verstoß gegen § 496 Abs 1 Z 1 ZPO begründet (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5, S 105). Die Ausführungen der Klägerin, mit denen im Übrigen der Sache nach – unter den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung fallende – sekundäre Verfahrens- bzw Feststellungsmängel geltend gemacht werden, verfehlen schon von vornherein ihr Ziel und bedürfen daher keiner inhaltlichen Erwiderung. Soweit überhaupt nachvollziehbar ist, worauf die Klägerin mit diesen hinauswill, ist darauf allenfalls bei der Behandlung der Rechtsrüge zurückzukommen.

3.2. Weiters macht die Klägerin die Zurückweisung ihres Beweisantrags auf Einholung eines SV-Gutachtens „aus dem Bereich Hydrogeologie“ als Verfahrensmangel (im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO) geltend (Pkt 2 der Berufung).

Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Insoweit muss er die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführen, die (hier bei der Einholung eines weiteren Gutachtens) zu treffen gewesen wären (vgl RS0043039).

Aus der Mängelrüge geht insoweit (hinreichend deutlich) nur hervor, dass die Klägerin meint, durch die Einholung des weiteren Gutachtens hätte sich ergeben, dass der Sickerschacht auf der Liegenschaft des Beklagten zu gering dimensioniert sei, wodurch überlaufendes Wasser aus dem Sickerschacht in einer sich bildenden Wasserrinne auf direktem Wege über die öffentliche Straße zum Grundstück der Klägerin gelange (S 8 der Berufung, vorletzter Absatz). Nur in diesem Umfang ist die Mängelrüge gesetzmäßig ausgeführt. Ansonsten streift die Klägerin nur unterschiedliche weitere Beweisthemen, ohne dass daraus mit der erforderlichen Klarheit hervorginge, welche weiteren Feststellungen bei Einholung des Gutachtens zu treffen gewesen wären.

Das Erstgericht konnte sich hinsichtlich der Dimensionierung des Sickerschachts auf das Gutachten des Sachverständigen DI Dr. G* stützen (siehe dazu US 12, 17 f). Dessen Schlussfolgerungen zieht die Klägerin mit ihrer Mängelrüge in Zweifel. Nach ständiger Rechtsprechung fällt jedoch die Beurteilung, ob ein Gutachten vollständig und schlüssig ist (und sich die getroffenen Feststellungen deshalb darauf stützen lassen) oder ob ein weiteres Gutachten eingeholt werden muss, in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643, RS0043163, RS0097433, RS0043320).

Die Klägerin kann daher diese (von ihr ohnehin auch in der Tatsachenrüge relevierte, siehe unten Pkt 4.7) Frage nicht unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgreifen, weshalb der Mängelrüge insgesamt keine Berechtigung zukommt.

4. Zur Tatsachenrüge:

Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber nach ständiger Rechtsprechung angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse reicht nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (RS0041835; 10 Ob 5/22s; vgl Pochmarski/Tanczos/Kober, aaO, S 196 f mwN).

Das Berufungsgericht hat dabei nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099).

4.1. Unter Pkt 4.1 der Berufung bekämpft die Klägerin die Feststellung zur Ursache des abfließenden Regenwassers, das zu Wasseransammlungen und Verunreinigungen auf ihrem gepflasterten Vorplatz führt (US 9, letzter Absatz). Der von ihr begehren Ersatzfeststellung liegt als Prämisse zugrunde, dass das Abfließen des Regenwassers letztendlich auf ein Überlaufen des Sickerschachts zurückzuführen sein soll. Damit kann die Ersatzfeststellung schon deshalb nicht getroffen werden, weil das Erstgericht zum Überlaufen des Sickerschachts eine non-liquet-Feststellung getroffen hat, die – wie zu zeigen sein wird (unten Pkt 4.8) – die Klägerin nicht erfolgreich bekämpfen kann. Eine Tatsachenrüge darf aber nicht zu einem in sich widersprüchlichen Sachverhalt (in der Art, dass einerseits nicht feststellbar ist, ob es zu einem Überlaufen kommt bzw gekommen ist, andererseits aber ein solches zugrunde gelegt wird) führen. Existieren nämlich im Urteil zu einem rechtlich relevanten Beweisthema einander widersprechende Tatsachenfeststellungen, liegt damit in Wahrheit keine eindeutige und letztlich überhaupt keine Tatsachenfeststellung vor. Ein solcherart in sich widersprüchlicher Sachverhalt kann aber keiner rechtlichen Beurteilung unterzogen werden (Pochmarski/Tanczos/Kober, aaO, S 216; vgl RS0042744, RS0043293, RS0043182). Schon deshalb ist die Tatsachenrüge in diesem Punkt unberechtigt.

4.2. Weiters bekämpft die Klägerin die Feststellung, dass der Sickerschacht des Beklagten behördlich genehmigt wurde und strebt insoweit eine gegenteilige Ersatzfeststellung an (Pkt 4.2 der Berufung). Die Klägerin beschäftigt sich in ihren Ausführungen vorwiegend damit, welchen Umfang eine (allfällige) behördliche Genehmigung gehabt haben müsse sowie damit, dass der Sickerschacht (unabhängig von der Frage, ob er behördlich genehmigt wurde oder nicht) für die Versickerung der anfallenden Regenmengen nicht ausreiche. Im Kontext der bekämpften Feststellung ist aber nur relevant, ob eine behördliche Genehmigung existiert oder nicht, weshalb die Argumente der Klägerin am Kern der Sache vorbeigehen. Überzeugende Gründe, warum die Aussagen des Beklagten und seines Vaters zum Vorliegen einer behördlichen Bewilligung unzuverlässig sein sollen, bietet die Berufung nicht, weshalb die darauf beruhende Feststellung unbedenklich ist und (entgegen der Ansicht der Klägerin) auch keine weiteren Beweisaufnahmen dazu erforderlich waren. Diese stellen nämlich lediglich einen – hier nicht notwendigen – Kontrollbeweis dar (Pochmarski/Tanczos/Kober, aaO, S 139 f mwN).

4.3. Die Klägerin wendet sich auch gegen die Feststellung, dass sich im oberen Bereich der Straße eine „südwestlich verlaufende Geländemulde“ befinde. Stattdessen soll eine entsprechende non-liquet-Feststellung getroffen werden (Pkt 4.3 der Berufung). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum die Behauptungen der Klägerin zum „über das Rigol des Beklagten hinausschießenden Oberflächenwasser“, das sich sogar „am rechten Straßenrand aufstaue und nur dem Gefälle auf der Straße entlang abwärts zur Liegenschaft der Klägerin fließen könne“, gegen das Vorliegen einer Geländemulde sprechen sollen. Da sich eine solche durchaus aus dem vom Erstgericht herangezogenen Foto (erstes Bild auf US 11; siehe auch letztes Bild auf US 10) ableiten lässt, gelingt es der Klägerin nicht, Bedenken gegen die Feststellung hervorzurufen.

4.4. Unter Pkt 4.4 der Berufung bekämpft die Klägerin folgende Feststellung (US 11):

„Der natürliche Wasserabfluss über den östlichen Hang des Beklagten geschieht wie folgt, wobei rechts unten der gepflasterte Vorplatz der Klägerin ersichtlich ist.

Der natürliche Oberflächenwasserabfluss im Bereich der beiden streitgegenständlichen Grundstücke geschieht wie folgt: […]

Ersatzweise soll festgestellt werden:

„Der unmittelbare ungeordnete Wasserabfluss über den östlichen Hang des Beklagten geschieht wie folgt, wobei rechts unten der gepflasterte Vorplatz der Klägerin er-sichtlich ist“

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nicht zulässig ist, die ersatzlose Streichung einer Feststellung zu begehren (RS0041835 [T3]). In Bezug auf den zweiten Satz der bekämpften Feststellungen ist die Tatsachenrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Ungeachtet der Frage, was überhaupt ein „unmittelbar ungeordneter Wasserabfluss“ sein soll und inwieweit sich dieser vom „natürlichen Wasserabfluss“ unterscheidet, geht die Klägerin wiederum davon aus, dass der Sickerschacht übergelaufen sei. Daher kann die Ersatzfeststellung schon aus den oben unter Pkt 4.1 ausgeführten Gründen nicht getroffen werden.

4.5. Schließlich ficht die Klägerin folgende Feststellungen an (US 12):

„Die vormalige Senkgrube wird seit ca 1998 als Regenwasser-Zisterne verwendet und dient der Gartenbewässerung. Sie hat ein Volumen von ca 30 m3 (30.000 Liter).

Das in der Zisterne gesammelte Regenwasser wird in den Keller geleitet und von dort mit einer Pumpe verteilt, und zwar etwa zu einem Trog in der Optik eines Steinbrunnens in der Nähe des Carports und zu weiteren Stellen, von denen aus die Familie des Beklagten die Wiesen und Beete bewässert.“

Stattdessen strebt sie folgende Ersatzfeststellungen an (Pkt 4.5 der Berufung):

„Es kann nicht festgestellt werden, ob die vormalige Senkgrube bereits seit ca 1998 als Regenwasser-Zisterne verwendet wird und ob diese der Gartenbewässerung dient. Es kann nicht festgestellt werden, ob diese über ein Volumen von ca . 30 m3 (30.000 Liter) verfügt. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob das in der Zisterne gesammelte Regenwasser in den Keller geleitet und von dort mit einer Pumpe verteilt wird.“

Soweit die Klägerin dazu auf ihre Ausführungen unter Pkt 3.3 der Berufung verweist, ist dem gleichermaßen mit einem Verweis auf die Auseinandersetzung damit zu begegnen (oben Pkt 2.3). Ungeachtet der rechtlichen Relevanz der Feststellung und des Umstands, dass das Erstgericht damit teilweise ohnehin dem eigenen Vorbringen der Klägerin gefolgt ist (was etwa das Volumen der Senkgrube betrifft) trifft es auch nicht zu, dass für die bekämpften Feststellungen (zwingend) eine „Befundung“ (durch einen Sachverständigen) und „gutachterlich schlüssige Feststellungen“ erforderlich wären. Dass das in der Zisterne gesammelte Regenwasser in den Keller geleitet und dort mit einer Pumpe verteilt wird, kann sich auch aus (glaubhaften) Zeugen- oder Parteiaussagen ergeben. Die Argumentation der Klägerin greift daher zu kurz und bietet keinen ausreichenden Anlass für Bedenken gegen die getroffenen Feststellungen.

4.6. Unter Pkt 4.6 der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die vom Erstgericht angenommene Größe der Rasenfläche (siehe dazu auch oben Pkt 1.1).

Soweit überhaupt nachvollziehbar, will die Klägerin damit offenbar darauf hinaus, dass aufgrund der tatsächlich geringeren Rasenfläche weniger Wasser als vom Erstgericht angenommen zur Bewässerung verwendet werde, sodass mehr in der Zisterne verbleibe und es daher bei Regenereignissen schneller zu einem Abfließen des in der Zisterne gesammelten Wassers in den Sickerschacht komme, der dadurch wiederum früher überlaufe. Damit ist für sie jedoch schon deshalb nichts zu gewinnen, weil (angesichts der dazu vom Erstgericht getroffenen – wie zu zeigen sein wird – nicht erfolgreich bekämpften non-liquet-Feststellung; siehe unten Pkt 4.8) offen ist, ob die Zisterne und/oder der Sickerschacht jemals übergelaufen sind. Selbst wenn daher die getroffene Feststellung falsch sein sollte, wirkt sich das nicht auf das Ergebnis aus, weshalb sie rechtlich irrelevant ist.

Sollte die Klägerin mit ihren Ausführungen hingegen auf etwas anderes abgezielt haben, geht diese Unklarheit zu ihren Lasten.

4.7. Die Klägerin bekämpft weiters die Feststellung, dass der Sickerschacht „für den gegenständlichen Anwendungsfall ausreichend dimensioniert sei“ und begehrt die Ersatzfeststellung, dass das nicht der Fall ist (Pkt 4.7 der Berufung).

Den Ausführungen der Klägerin ist zunächst zu erwidern, dass die Feststellung nicht „rechtsirrig“ sein kann, weil nur Tatsachen festgestellt werden können, nicht aber Rechtsfragen. Insoweit ist es daher auch nicht erfolgversprechend, wenn die Klägerin in der Tatsachenrüge auf ihre Rechtsrüge verweist. Auf der Tatsachenebene kann es nur darum gehen, ob die „Dimensionierung“ des Sickerschachts den einzuhaltenden bautechnischen Vorgaben entspricht. Bautechnische Normen spiegeln die Regeln bzw den Stand der Technik wider (vgl RS0062063). „Regeln der Technik“ sind keine rechtlichen Phänomene, sie geben bloß ein bestimmtes oder bestimmbares Fachwissen wieder, mit dessen Hilfe ein Werk, eine Arbeit, ein Unternehmen, ein Auftrag möglichst reibungslos mangelfrei und störungsfrei durchgeführt werden kann; sie geben Auskunft, ob und wie etwas gemacht werden kann oder sollte (RS0062066).

Gerade das ist auch der eigentliche Sinngehalt der bekämpften Feststellung, nämlich dass der Sickerschacht (in tatsächlicher Hinsicht) die (seinerzeitigen) bautechnischen Normvorgaben erfüllt. Diesbezüglich konnte sich das Erstgericht auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen DI Dr. G* stützen. Dieser hat ausgeführt, dass der Sickerschacht zwar nicht dem (heutigen) Stand der Technik entspricht, aber dennoch für den hier gegebenen Anwendungsfall ausreichend dimensioniert ist, weil er jene Regenmengen („Bemessungsregen“) aufnehmen und zur Versickerung bringen kann, die in der entsprechenden Norm festgelegt sind (S 11 ff, 29/ON 43, S 20/ON 64.3).

Dem hält die Klägerin im Wesentlichen das von ihr zuletzt noch vorgelegte Privatgutachten Beil ./DJ entgegen, in dem der Privatgutachter DI I* zu dem Schluss kommt, dass der Sachverständige DI Dr. G* von falschen Eingangsparametern, insbesondere unrichtigen Normvorgaben und einer unzutreffenden Untergrunddurchlässigkeit ausgegangen sei (siehe ua S 22 f in Beil ./DJ).

Ob das zutrifft, kann jedoch dahingestellt bleiben, sodass sich auch nicht die Frage stellt, ob das Erstgericht den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit dieser Kritik an seinem Gutachten konfrontieren hätte müssen oder ob die durchaus umfassende und auch nicht grundsätzlich unplausible Auseinandersetzung des Erstgerichts mit dem Privatgutachten ausreicht, um die darin enthaltenen Argumente zu entkräften. Im Ergebnis steht nämlich weder fest, ob der Sickerschacht (abgesehen von Extremwetterereignissen) überhaupt schon einmal übergelaufen ist, noch ob sich bei einem Überlauf die natürlichen Abflussverhältnisse verändern, also dadurch generell mehr Regenwasser auf die Liegenschaft der Klägerin gelangt oder zumindest gehäuft an einer bestimmten Stelle eindringt. Das Erstgericht hat zwar den (hypothetischen) Wasserfluss bei Überlauf des Sickerschachts in den Feststellungen im Einzelnen dargestellt (US 13). Dass sich die Intensität oder Art des schon aufgrund der geographischen Verhältnisse gegebenen Wasserzuflusses auf die Liegenschaft der Klägerin ändern würde, geht daraus allerdings nicht hervor. Das hat das Erstgericht vielmehr – wenn auch disloziert in der rechtlichen Beurteilung (US 24, zweiter und dritter Absatz) – dezidiert verneint.

Der bekämpften Feststellung kommt daher im Kontext der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche keine rechtliche Relevanz zu.

4.8. Schließlich wendet sich die Klägerin gegen die vom Erstgericht zur Frage, ob der Sickerschacht und die Zisterne (abgesehen von Extremwetterereignissen) jemals übergelaufen sind, getroffene non-liquet-Feststellung. Sie begehrt die (positive) Ersatzfeststellung, dass das bereits der Fall war.

Soweit sie auf das Foto .Beil /DC verweist, reicht das für eine positive Feststellung nicht aus. Es kann zwar sein, dass es sich bei der darauf ersichtlichen Wasserlache um Wasser handelt, das aus dem Sickerschacht ausgetreten ist. Es ist alleine aufgrund des Fotos aber auch denkbar, dass sich dort eine Geländevertiefung befindet, in der sich die auf den Rasen auftreffenden Niederschläge von Natur aus sammeln, zumal der Boden – wie festgestellt – nur eine geringe Wasserdurchlässigkeit aufweist.

Weiters verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen unter Pkt 1.2.3 der Berufung. Dort beschäftigt sie sich wiederum mit der Dimensionierung des Sickerschachts, insbesondere den – ihrer Ansicht nach – in Widerspruch stehenden Ergebnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen und des Privatgutachters. Auch damit ist für die Klägerin jedoch nichts zu gewinnen. Selbst wenn nämlich der Sickerschacht aus bautechnischer Sicht ein zu geringes Volumen aufweist, bedeutet das noch nicht zwingend, dass er in der Praxis tatsächlich überläuft. Der „Dimensionierung“ liegen nämlich verallgemeinernde, rechnerische Annahmen zugrunde, die aber nicht immer vollumfänglich zutreffen müssen. Daher ist es durchaus denkbar, dass der Sickerschacht trotz seiner nicht (mehr) dem Stand der Technik entsprechenden Ausführungen nicht überläuft, weil es etwa regional noch nicht zu derart großen Regenmengen gekommen ist, wie die Norm annimmt, oder der Boden an dieser Stelle doch wasserdurchlässiger ist als angenommen.

Folglich genügen die Ausführungen der Klägerin nicht, um eine positive Feststellung treffen zu können, weshalb die vom Erstgericht getroffene non-liquet-Feststellung nicht zu beanstanden ist.

4.9. Auch mit der Bekämpfung der unter Pkt 4.9 der Berufung angeführten Feststellung verfehlt die Klägerin ihr Ziel. Soweit sie nämlich einerseits nur ausführt, dass die Annahme des Erstgerichts, der Sickerschacht laufe nur bei Extremwetterereignissen über, „nicht zutreffen kann“, bleibt sie eine nachvollziehbare Begründung schuldig. Wenn sie andererseits auf ihre Ausführungen unter Pkt 1.2.3 der Berufung verweist, ist ihr zu entgegen, das sich das Berufungsgericht sowohl mit den dort relevierten gutachterlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen und mit dem Privatgutachten als auch mit dem Foto Beil ./DC bereits auseinandergesetzt hat (oben Pkt 4.8). Aus alldem ergeben sich keine ausreichenden Bedenken gegen die bekämpfte Feststellung.

4.10. Ansonsten bekämpft die Klägerin folgende Feststellung (US 13):

„Das im Bereich gegenüber dem Vorplatz der Klägerin ankommende Wasser würde in weiterer Folge, soweit es nicht auf dem Grundstück des Beklagten versickert, über die Straße und mangels Entwässerungsrinne im Bereich des Vorplatzes der Klägerin auf das Grundstück der Klägerin fließen.“

Stattdessen soll festgestellt werden (Pkt 4.10 der Berufung):

„Das im Bereich gegenüber dem Vorplatz der Klägerin ankommende Wasser läuft in weiterer Folge, soweit es nicht auf dem Grundstück des Beklagten versickert, über die Straße im Bereich des Vorplatzes der Klägerin auf das Grundstück der Klägerin.“

Die begehrte Ersatzfeststellung muss mit der bekämpften Feststellung in einem Austauschverhältnis stehen, also inhaltlich an ihre Stelle treten können. Dabei ist nicht eine bestimmte grammatikalische Formulierung entscheidend, sondern dass zu einem abgrenzbaren und konkreten Beweisthema ein anderer Sachverhalt festgestellt werden soll. Nicht logisch und daher unzulässig ist es, eine bekämpfte Feststellung zu einem Beweisthema durch eine (scheinbare) Ersatzfeststellung ersetzen zu wollen, die aber bei genauer Beurteilung ein anderes Beweisthema feststellungsmäßig abdecken würde (Pochmarski/Tanczos/Kober, aaO S 174). Die Ersatzfeststellungen müssen also mit den bekämpften Feststellungen korrespondieren (OLG Linz 1 R 122/23a mwN; OLG Linz 4 R 46/24y; vgl auch OLG Linz 6 R 107/23g, 6 R 121/23s uva).

Das ist hier nicht der Fall. Aus dem Kontext der (im Konjunktiv formulierten) bekämpften Feststellung geht hervor, dass diese nur den (hypothetischen) Fall des Überlaufens des Sickerschachts betrifft, dh wie das Wasser dann fließen würde. Demgegenüber zielt die (im Indikativ formulierte) Ersatzfeststellung eindeutig darauf ab, dass das Regenwasser stets (also auch sonst) auf die beschriebene Art und Weise abfließt. Dabei handelt es sich aber um unterschiedliche Beweisthemen, sodass die beiden Feststellungen nicht miteinander korrespondieren und die Tatsachenrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Davon abgesehen läuft die Ersatzfeststellung auch auf eine ersatzlose Streichung eines Teils der Feststellung hinaus. Das Erstgericht hat mit der Feststellung nämlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Entwässerungsrinne am Grundstück der Klägerin verhindern könnte, dass Wasser auf ihren Vorplatz fließt. Das möchte die Klägerin – ausgehend von ihrer Rechtsansicht, nicht zur Errichtung einer solchen verpflichtet zu sein – sozusagen ausklammern. Auf der Tatsachenebene kommt es aber nur darauf, ob eine Entwässerungsrinne das Eindringen von Wasser verhindern könnte oder nicht; nicht aber, ob die Klägerin (in rechtlicher Hinsicht) dazu verpflichtet ist oder nicht. Die Klägerin könnte der Feststellung daher in tatsächlicher Hinsicht nur entgegenhalten, dass es trotz einer solchen Rinne zum Eindringen von Wasser kommen würde. Mit der von ihr begehrten Ersatzfeststellung strebt die Klägerin aber die ersatzlose Eliminierung dieser Feststellung an, sodass die Tatsachenrüge in diesem Punkt auch aus diesem Grund an der nicht dem Gesetz entsprechenden Ausführung scheitert.

4.11. Die unter den Punkten 4.11, 4.12, 4.13 und 4.14 der Berufung bekämpften Feststellungen hält die Klägerin im Wesentlichen deshalb für falsch, weil diese nur auf den Aussagen des Beklagten beruhen würden, aber keine „Befundungen und Begutachtungen“ durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen und/oder den Privatgutachter stattgefunden hätten. Damit zeigt die Klägerin aber nicht einmal im Ansatz auf, warum die Aussagen des Beklagten nicht glaubhaft gewesen und Anlass für eine Verifizierung durch den Sachverständigen geboten hätten (also für einen Kontrollbeweis, siehe oben Pkt 4.2). Der von der Klägerin verortete angebliche Widerspruch in den Aussagen des Beklagten zur Entleerung des Pools liegt – wie schon unmittelbar aus den vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen zweifelsfrei hervorgeht (US 16, vierter Absatz) – nicht vor. Was die unter Pkt 4.13 bekämpfte Feststellung betrifft, ist erneut darauf hinzuweisen, dass das als Prämisse auch dieser Ersatzfeststellung zugrunde liegende Überlaufen des Sickerschachts wie auch die damit allenfalls verbundenen Folgen nicht feststehen.

Die Klägerin kann daher in Bezug auf sämtliche unter diesen Punkte bekämpften Feststellungen nicht – wie es für eine erfolgreiche Tatsachenrüge erforderlich wäre – darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen.

Zusammengefasst erweist sich die Tatsachenrüge insgesamt als unberechtigt.

5. Zur Rechtsrüge:

Das Berufungsgericht hält die Ausführungen in der Rechtsrüge für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils für zutreffend, weshalb eine kurze Begründung genügt (§ 500a ZPO).

Ausgehend von den (teilweise dislozierten) Feststellungen (US 8 – 17 und 24) gelangt der ganz überwiegende Teil des Wassers, der für Vernässungen auf dem Grundstück der Klägerin sorgt, auf natürlichem Wege dorthin. Soweit Regenwasser durch die Gartenmauer auf das Grundstück der Klägerin abgeleitet wird, hält das Erstgericht fest, dass „im mindestens gleichem Ausmaß Regenwasser durch das Rigol aufgefangen und auf dem Grundstück des Beklagten zur Versickerung gebracht“ werde, sodass die Klägerin durch die baulichen Maßnahmen der letzten Jahre am Grundstück des Beklagten keinen Nachteil davontrage (aaO).

Damit hat das Erstgericht eine willkürliche Veränderung der Abflussverhältnisse verneint. Nur eine solche löst aber die nachbarrechtliche Haftung aus. Der Grundeigentümer ist nämlich nicht verpflichtet, Hangwasser oder eine Hangquelle einzufangen oder den natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht auf das Nachbargrundstück gelangt (1 Ob 279/02i mwN, 10 Ob 45/14m). Jedenfalls liegen aber nur geringfügige Einwirkungen auf das betroffene Grundstück vor, die nicht mit Unterlassungsklage abgewehrt werden können (RS0121625 [T2]), zumal daraus resultierende nennenswerte Nachteile (insbesondere in Form von Erosion oder anderer Schäden) nicht feststehen (RS0121625 [T1]).

Festzuhalten ist, dass willkürliche Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwasser grundsätzlich auch dann zu einer auf § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB gestützten Eigentumsfreiheitsklage berechtigen, wenn diese die Interessen des Nachbarn auch nur im Fall selten wiederkehrender katastrophaler Niederschläge beeinträchtigen (RS0121625). Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dass es in einem solchen Fall zu einem Überlaufen des Sickerschachts kommen könnte und wie das Wasser in diesem Fall abfließen würde. Aus den (oa) Feststellungen in ihrer Gesamtheit ergibt sich aber, dass es selbst dann zu keinem anderen bzw größeren Zufluss kommen würde, als das auch ohne „bauliche Änderungen“ der Fall wäre.

Die in der Rechtsrüge (ieS) enthaltenen Argumente zum Stand der Technik des Sickerschachts gehen am Kern der Sache vorbei und sind daher nicht zielführend (Pkt 5 der Berufung).

Die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel (Pkt 5.1 der Berufung) liegen – soweit sich überhaupt erkennen lässt, welche konkreten Tatsachen festgestellt werden sollen – nicht vor. Auf die „Bemessung des Rückhaltevolumens“ des Sickerschachts (also dessen „Dimensionierung“) und die Frage, ob dieser dem Stand der Technik entspricht, kommt es – wie bereits erörtert – nicht an. Dass das Carport in ein Pflanzenbeet entwässert, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt. Welche rechtliche Relevanz dessen Fläche und die abfließende Regenwassermenge für sich alleine haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Dass dadurch mehr Regenwasser in Richtung des Grundstücks der Klägerin abfließt, als das (auch ohne Carport) ohnehin der Fall wäre, geht daraus alleine nicht hervor.

Abschließend ist nach darauf hinzuweisen, dass zumindest fraglich ist, ob die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsbegehren in dieser Form überhaupt erhoben werden können. Nach ständiger Rechtsprechung ist der eigentliche Inhalt des nachbarrechtlichen Untersagungsanspruchs nämlich, dass der Verpflichtete dafür zu sorgen hat, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt (RS0004649). Bestimmte sichernde Vorkehrungen dürfen daher nicht verlangt werden (6 Ob 40/97v). Diese liegen vielmehr im Belieben des Beklagten (RS0004649 [T10]). Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des § 405 ZPO entgegensteht (RS0004649 [T7]).

Mit ihrem Begehren will die Klägerin dem Beklagten aber nicht nur Einwirkungen auf ihre Liegenschaft untersagen, sondern ihm im Ergebnis auch vorschreiben, wie das zu geschehen hat – dem Urteilsantrag zufolge nämlich dadurch, dass er auf seiner eigenen Liegenschaft keine Oberflächen-, Quell und Grundwasser mehr „unkontrolliert in das Erdreich ableitet bzw retentiert“. Selbst wenn diese Maßnahmen zu Einwirkungen auf die Liegenschaft der Klägerin führen würden, müsste es dem Beklagten unbenommen bleiben, diese weiterhin zu betreiben und stattdessen auf andere Art und Weise gegen daraus resultierende Einwirkungen Abhilfe zu schaffen. Da aber die Klage ohnehin abzuweisen war, bedarf dieser (einem Prozesserfolg entgegenstehende) Umstand auch keiner ansonsten möglicherweise gebotenen Erörterung im Sinn der §§ 182, 182a ZPO.

Zusammengefasst war daher der Berufung in der Hauptsache ein Erfolg zu versagen.

6. Zur Berufung im Kostenpunkt:

Die Klägerin meint, sie sei im Hinblick darauf, dass – wie das Erstgericht ausgeführt habe – der Beklagte während des Verfahrens aufgrund der Beweisergebnisse eine zuvor fehlende Rohrverbindung beim Rigol, die zu Wasserverwirbelungen geführt habe, hergestellt habe, als mit dem Unterlassungsbegehren obsiegend anzusehen. Im zu bildenden ersten Verfahrensabschnitt belaufe sich die Erfolgsquote der Klägerin auf [gemeint:] 11,1 %, sodass dem Beklagten in diesem Abschnitt aufgrund der Quotenkompensation nur 77,9 % seiner Verfahrenskosten und 88,9 % der verzeichneten Barauslagen zustünden (Pkt II des Rechtsmittels).

Ungeachtet dessen, dass es sich insoweit – aufgrund der eindeutig auf § 41 ZPO gestützten Kostenentscheidung – nur um eine Hilfsbegründung des Erstgerichts handelt (arg „selbst wenn man, …“, US 25), treffen die Ausführungen der Klägerin nicht zu. Sie kann nämlich schon deshalb nicht als (teilweise) obsiegend angesehen werden, weil ihre – objektiv auszulegenden (RS0037416) – Prozesserklärungen nicht hinreichend deutlich erkennen lassen, dass sie die Klage in diesem Punkt fallen lassen wollte. In ihrem Schriftsatz ON 71 hat sie zwar die Klage um das Schadenersatzbegehren eingeschränkt und außerdem das Unterlassungsbegehren umformuliert (bzw ihrer Ansicht nach präzisiert und konkretisiert). Sie hat dort auch ausgeführt, dass das aufgrund der „auf der Liegenschaft des Beklagten vorgenommenen Veränderungen“ geschieht. Dennoch geht daraus – soweit man darin nicht sogar eine Erweiterung der Klage erblickt – nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sie einen Teil des Unterlassungsbegehren deshalb fallen lässt, weil der Beklagte mit der Herstellung der Rohrverbindung eine Unterlassungspflicht erfüllt habe, zumal jener Teil des Klagebegehrens, der auf das Rigol Bezug nimmt, inhaltlich unverändert geblieben ist. Bestenfalls liegt eine Unklarheit vor, die zu Lasten der Klägerin geht.

Erfüllt ein Beklagter das Klagebegehren teilweise und schränkt die Klägerin daraufhin die Klage jedoch nicht (hinreichend deutlich) ein, ist sie kostenrechtlich als unterliegend zu behandeln (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.142, 1.146 mwN), weshalb der Berufung auch im Kostenpunkt ein Erfolg zu versagen war.

Nur der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass gar nicht feststeht, ob die durch die fehlende Rohrverbindung ausgelösten Verwirbelungen überhaupt zu einer unmittelbaren Zuleitung oder einer sonst unzulässigen Immission auf die Liegenschaft der Klägerin geführt haben. Daher kann ohnehin nicht von einem Teilerfolg ausgegangen werden. Im Übrigen treffen die Ausführungen der Klägerin auch deshalb nicht zu, weil den von ihr ermittelten Quoten der gesamte Streitwert des Unterlassungsbegehrens von EUR 7.000,00 zugrunde liegt und nicht nur ein entsprechender Teilbetrag. Somit würde die Erfolgsquote ohnehin unter 10 % liegen, weshalb allenfalls ein Kostenzuspruch nach § 43 Abs 2 ZPO an den Beklagten (auf der Basis des ersiegten Betrags) in Betracht käme, aber keine Quotenkompensation vorzunehmen wäre.

7. Zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO. Obwohl die Klägerin sowohl in der Hauptsache, als auch im Kostenpunkt unterlegen ist, stehen dem Beklagten nur die für die Berufungsbeantwortung verzeichneten Kosten zu, nicht aber jene, die er für seine „Kostenrekursbeantwortung“ beanspruchte. Für einen (verbundenen) Schriftsatz können nämlich nur einmal Kosten zugesprochen werden (Obermaier, aaO, Rz 1.244 mwN). Die verzeichneten Kosten der „Kostenrekursbeantwortung“ sind tatsächlich auch nicht höher als die Kosten der Berufungsbeantwortung.

Das Berufungsgericht, das an die Bewertung des Streitgegenstands durch die Klägerin nicht gebunden ist (RS0042285 [T2]), erachtet die von dieser (gesamthaft) vorgenommene Bewertung als zu gering bemessen. Im Hinblick auf die (auch wirtschaftliche) Bedeutung, die eine behauptete Zuleitung von Wasser aufgrund der damit möglicherweise verbundenen Folgen hat, war auszusprechen, dass der Wert des Streitgegenstands insgesamt EUR 30.000,00 übersteigt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Soweit nicht ohnehin vorwiegend Tatsachenfragen zu klären waren, kommt der Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine unzulässige Immission oder unmittelbare Zuleitung vorliegt, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu.

II. Zum Kostenrekurs des Beklagten:

Der Beklagte vertritt den Standpunkt, die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 26. März 2025 (ON 71) vorgenommene Klagseinschränkung sei erst mit ihrem Vortrag in der Tagsatzung am 3. Juni 2025 (ON 76.4) wirksam geworden, sodass seine Replik vom 9. April 2025 (ON 72) noch auf der Basis des ursprünglichen Streitwerts von (insgesamt) EUR 63.157,04 zu honorieren sei.

Dabei übersieht er jedoch die Bestimmung des § 12 Abs 3 RATG, derzufolge Einschränkungen des Klagebegehrens (kostenrechtlich) „schon für den betreffenden Schriftsatz zu berücksichtigen“ sind und demgemäß auch für alle nachfolgenden Leistungen. Dem Kostenrekurs kommt daher keine Berechtigung zu.

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Kostenrekurses – den die Klägerin nicht beantwortet hat – selbst zu tragen (§§ 50 iVm 40 ZPO).

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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