OLG Wien 2R83/25b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00200R00083.25B.1120.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Viktorin und Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei Baumeister Dipl.-Ing. A* Co GmbH, *, vertreten durch die Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B GmbH, *, vertreten durch Dr. Manfred Sommerbauer und Dr.Dr. Michael Dohr, LL.M., LL.M., Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dipl.Ing. C, **, vertreten durch Dr. Johannes Klezl-Norberg, Rechtsanwalt in Hinterbrühl, wegen EUR 196.203,85 samt Anhang, über den Rekurs und die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 72.904,07) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23. März 2025, **-96, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es unter Einschluss des unangefochten gebliebenen klagsabweisenden Teils und der Kostenentscheidung insgesamt lautet:
„1.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 72.904,07 samt Zinsen in Höhe von 8,9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus EUR 30.878,30 seit 31.12.2020 und aus EUR 42.025,77 seit 17.12.2022 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. ) Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, der klagenden Partei EUR 123.299,78 samt Unternehmerzinsen aus EUR 123.011,98 ab 1.10.2019, aus EUR 287,80 ab 17.12.2022 sowie aus EUR 6.730,08 von 31.12.2020 bis 16.12.2022 zu zahlen, wird abgewiesen.
3. ) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 25.789,12 (darin EUR 1.716,98 USt und EUR 11.111,17 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
4. ) Die klagende Partei ist schuldig, dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei die mit EUR 12.917,51 (darin EUR 2.152,91 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.799,62 (darin EUR 633,27 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 2017 mit einem Bauvorhaben an der Liegenschaft EZ **, KG **, mit der Grundstücksadresse **. Das Bauvorhaben wurde von dem von der Beklagten beauftragten Nebenintervenienten betreut.
Mit Klage vom 30.7.2021 begehrte die Klägerin zuletzt EUR 196.203,85 an Werklohn, der sich aus nicht gerechtfertigten Rechnungskorrekturbeträgen ergebe. Dazu brachte sie – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz – im Wesentlichen vor, für die erbrachten Arbeiten vereinbarungsgemäß Schlussrechnungen gelegt zu haben, welche von der Beklagten nicht in voller Höhe beglichen worden seien. Im Zuge der Bauführung habe sie Teilrechnungen gelegt, welche vom Nebenintervenienten geprüft, zur Zahlung freigegeben und bezahlt worden seien. Die von ihm vorgenommenen Rechnungskorrekturen seien nicht berechtigt. Es seien bei sämtlichen Teilrechnungen alle zur Überprüfung der Leistungserbringung notwendigen Beilagen übermittelt worden. Vom Nebenintervenienten sei niemals moniert worden, dass Teilrechnungen nicht prüffähig oder unrichtig seien. Im Klagebegehren seien auch die inzwischen fälligen Haftrücklässe zu den Schlussrechnungen im Gesamtbetrag von EUR 35.583,49 beinhaltet.
Die Beklagte sowie der Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, die von der Klägerin gelegten Rechnungen seien vom Nebenintervenienten als bevollmächtigten Architekten der Beklagten aufgrund gravierend falscher Abrechnung – trotz mangelhafter Rechnungslegung – korrigiert und der in Übereinstimmung mit den tatsächlich erbrachten Leistungen geschuldete Werklohn vollständig zur Anweisung gebracht worden. Der Beklagten seien keine der Schlussrechnung üblicherweise zugrundeliegenden Aufmaßblätter übermittelt worden, sodass eine vollständige Prüfung der Schlussrechnung nicht möglich gewesen sei. Mangels Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung sei der Anspruch der Klägerin nicht fällig. Die Rechnungskorrekturen seien angesichts von Doppelverrechnungen gerechtfertigt.
Im Übrigen kann auf die Darstellung des wechselseitigen Vorbringens auf den Seiten 2 bis 14 der erstgerichtlichen Urteilsausfertigung verwiesen werden.
Mit dem angefochtenen Urteil ließ das Erstgericht die Klagsänderung vom 19.6.2024 zu (Spruchpunkt I.), gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 72.904,07 samt „8,9 % Zinsen über dem Basiszinssatz“ statt und wies das Mehrbegehren im Umfang von EUR 123.299,78 samt Anhang ab (Spruchpunkt II.). Dazu traf es über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus die auf den Seiten 14 bis 38 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich kam es – soweit für das Rechtsmittelverfahren relevant - zum Ergebnis, dass die in Hinblick auf die Haftrücklässe vorgenommene Klagsausdehnung mangels Verzögerung des Verfahrens zuzulassen gewesen sei, zumal die Beklagte kein substantiiertes Vorbringen zu allfälligen Mängeln erstattet habe und die dreijährige Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen sei. Die Schlussrechnungen seien grundsätzlich prüffähig gewesen und es seien ausreichend begründete - und auch teilweise berechtigte - Vorbehalte gegen die Schlussrechnungskorrekturen erhoben worden. Lediglich die doppelt verrechneten und weiterhin nicht nachvollziehbaren Positionen stünden der Klägerin nicht zu. Da die Gewährleistungsfrist abgelaufen sei und die Beklagte keine Mängel geltend gemacht habe, sei auch die Forderung der Haftrücklässe (entsprechend den aus den Schlussrechnungen zugesprochenen Beträgen) berechtigt.
Gegen den klagsstattgebenden Teil des angefochtenen Urteils richtet sich die (mit einem Rekurs gegen die Zulassung der Klagsänderung verbundene) Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs sowie der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht und die Berufung - in Bezug auf das Zinsenbegehren - teilweise berechtigt.
I. Zum Rekurs:
1. Die Rekurswerberin rügt als Nichtigkeit, dass der angefochtene Beschluss unbestimmt sei, da das Erstgericht die Klagsänderung vom 19.6.2024, nicht jedoch jene vom 7.10.2024 zugelassen habe.
Mit Schriftsatz vom 19.6.2024 (ON 91) dehnte die Klägerin ihr Klagebegehren in Bezug auf zwischenzeitlich fällig gewordene Haftrücklässe in Höhe von EUR 35.583,49 aus. Dieser Schriftsatz wurde in der Tagsatzung vom 7.10.2024 verlesen (ON 92.5, 1). Zwar wird eine in einem Schriftsatz erklärte Klageausdehnung nach der Rechtsprechung erst mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung wirksam (RS0034965). Es ist allerdings unzweifelhaft, dass der angefochtene Beschluss des Erstgerichts auf diese – am 19.6.2024 schriftlich erklärte und am 7.10.2024 verlesene – Klagsänderung Bezug nimmt, zumal am 19.6.2024 keine andere Klagsänderung erfolgte. Welcher Nichtigkeitsgrund in diesem Zusammenhang vorliegen soll, ist – auch mangels näherer Ausführungen der Rekurswerberin - nicht erkennbar. Insbesondere ist der vorliegende Beschluss schon vor dem Hintergrund der in die Entscheidungsgründe des Urteils aufgenommenen Erwägungen (vgl ON 96.1, 50 f) einer Überprüfung durch das Rekursgericht zugänglich.
Eine Nichtigkeit liegt daher nicht vor.
2. Soweit sich die Rekurswerberin gegen die Zulassung der Klagsänderung ausspricht und in diesem Zusammenhang die Bestimmungen der §§ 179 sowie 235 ZPO ins Treffen führt, ist zu differenzieren:
Nach § 179 ZPO können die Parteien bis zum Schluss der Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann aber vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es, insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a ZPO), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Ein Zurückweisungsbeschluss darf nur dann ergehen, wenn das neue (verspätete) Beweisanbot auch tatsächlich geeignet ist, eine Verzögerung des Prozesses herbeizuführen (RS0036877).
Gemäß § 235 Abs 3 ZPO kann das Gericht eine Klagsänderung selbst nach Eintritt der Streitanhängigkeit und ungeachtet der Einwendungen des Gegners zulassen, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht überschritten wird und aus ihr eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist.
Der Wortlaut des § 179 ZPO erfasst nur Tatsachenvorbringen und Beweisanträge. Die Zulässigkeit anderen Vorbringens ist gesondert geregelt. Ob die Klägerin ihr Vorbringen zur Klagsänderung früher erstatten hätte können, hat das Gericht nach § 179 ZPO zu beurteilen, ist aber kein Prüfkriterium nach § 235 Abs 3 ZPO (RS0036873 [T1]; Annerl in Fasching/Konecny³ II/3 § 179 ZPO Rz 5). Sachanträge – wie die Änderung der Klage – sind grundsätzlich nicht nach § 179 Satz 2 ZPO zurückzuweisen.
Klagsänderungen sind tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann (RS0039525 [T7]; RS0039518; RS0039428). Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – der bisher geleistete Prozessaufwand verwertbar bleibt und eine neue Klage vermieden wird (RS0039441 [T5]).
Die Klagsausdehnung betraf lediglich die nach Einbringung der Klage fällig gewordenen Haftrücklässe bezüglich fünf Schlussrechnungen (ON 91). Bereits das Erstgericht hielt zutreffend fest, dass die Beklagte kein substantiiertes Vorbringen zu allfälligen Mängeln erstattete und die dreijährige Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen war (ON 96.1, 50 f). Welcher – zu einer Verzögerung der Verhandlung führende – zusätzliche Prozessaufwand mit den von der Klagsausdehnung umfassten Haftrücklässen verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Das im Verfahren erster Instanz von der Beklagten erstattete Vorbringen, wonach die Werklohnforderung unschlüssig sei und dies nunmehr auch die ausgedehnten Haftrücklässe betreffe (ON 92.5, 2), ließ als reine Rechtsfrage keine Erschwerung oder Verzögerung befürchten. Konkretes Vorbringen zu Mängeln oder anderen – einer Verpflichtung zur Zahlung der Haftrücklässe allenfalls entgegenstehenden – Umständen wurde (auch) im Zusammenhang mit der Klagsausdehnung nicht erstattet. Soweit die Rekurswerberin diesbezüglich eine Verletzung der Erörterungspflicht erkennen möchte, ist auf die anschließende Behandlung der Mängelrüge zu verweisen.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
II. Zur Berufung:
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1. Die Berufungswerberin erblickt einen primären Verfahrensmangel in einem Verstoß des Erstgerichts gegen die richterliche Anleitungs- und Erörterungspflicht gemäß §§ 182, 182a ZPO. Hätte das Erstgericht mit ihr erörtert, dass die geltend gemachten Haftrücklässe zur Rückzahlung fällig seien, hätte die Beklagte ihr zuvor bereits angedeutetes Mängelvorbringen konkretisiert und substantiiertes Vorbringen erstattet.
1.2. In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er auf Grund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (RS0120056 [T12]). Entsprechende Behauptungen bleibt die Beklagte auch noch in ihrer Berufung schuldig. Vielmehr führt sie auch dort lediglich an, dass sie im Falle einer Erörterung „entsprechend substantiiertes Vorbringen“ betreffend Mängel am Gewerk der Klägerin erstattet hätte, ohne dieses auch nur ansatzweise zu konkretisieren. Sowohl ihrem erstinstanzlichen Vorbringen als auch ihren Rechtsmittelausführungen lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Umstände der Fälligkeit der Haftrücklässe entgegenstünden. Damit hat sie die Wesentlichkeit des von ihr geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargetan und die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0120056 [T18]).
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Hinsichtlich der Rechnungspositionen 99 08 01 A (Schlussrechnung Nr. 1773) sowie 09 05, 09 07, 09 08 und 09 09 (Schlussrechnung Nr. 1772) rügt die Berufungswerberin die mangelnde Fälligkeit, da die Verrechnung erst durch den Sachverständigen habe verifiziert werden können und die abrechnungspflichtige Klägerin nicht erklärt habe, die Verfahrensergebnisse als Grundlage ihrer Entgeltansprüche gegen sich gelten zu lassen. Zudem seien diese Teile der Werklohnforderung zum Zeitpunkt der allfälligen Klärung der Abrechnungsmängel bereits verjährt gewesen.
2.1.1. Ist die Höhe des Entgelts für den Besteller bei Übernahme des Werks nicht klar bestimmt, so tritt Fälligkeit des Werklohns im Allgemeinen erst mit Übermittlung einer detaillierten und nachvollziehbaren Abrechnung ein (RS0021821; RS0034319). In diesen Fällen ist die Fälligkeit des Werklohns mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft (RS0017592). Grundsätzlich steht also die Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften der Fälligkeit des Werklohns entgegen. Ob die Prüffähigkeit einer Rechnung vorliegt, ist keine reine Tatsachenfeststellung, sondern auch eine Frage der rechtlichen Beurteilung (vgl RS0043348).
2.1.2. Der Einwand der mangelnden Fälligkeit ist nach der Rechtsprechung jedoch unbeachtlich, wenn – bei fehlerhafter Abrechnung oder bei entsprechenden Behauptungen zu objektiv verständlichen Abrechnungsschwierigkeiten – der Rechnungslegungspflichtige die Abrechnungsmängel im Zuge des Rechtsstreits über seine Entgeltansprüche behebt. Ist also bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eine hinlängliche Erläuterung und Klärung aller offenen Probleme der Abrechnung erfolgt, so ist von der Fälligkeit der abgerechneten Leistungen auszugehen. Die Klarstellung kann auch durch die Einholung von Sachverständigengutachten erfolgen. Erklärt in diesem Fall der abrechnungspflichtige Kläger, die Verfahrensergebnisse als Grundlage seiner Entgeltansprüche gegen sich gelten zu lassen, so hat er damit seine Rechnungslegungspflicht erfüllt (RS0021928; RS0021918; Bydlinski in Bydlinski/Perner/Spitzer, Kommentar zum ABGB7 zu § 1170 ABGB Rz 5; Kietaibl in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6 § 1170 ABGB Rz 3; Kletečka in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1170 Rz 10).
2.1.3. Die Rechnungsposition 99 08 01 A betrug 8.476,80 VE (= Verrechnungseinheiten) à EUR 1,20, sohin EUR 10.172,16 (./I), wovon vom Sachverständigen – infolge Nachreichung entsprechender Unterlagen – nur 5.608,40 VE (= EUR 6.730,08) als gerechtfertigt angesehen wurden (ON 58.1, 23). Aus den – allenfalls auch als dislozierte Feststellungen zu wertenden – beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts, wonach der Sachverständige dies erst nach Vorlage des Aufmaßblattes AAB002AA habe verifizieren können (ON 96.1, 48 f), ist zwanglos abzuleiten, dass diese Rechnungsposition (erst) nach Vorlage dieser Unterlage prüffähig war. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin bewirkte aber nicht das Sachverständigengutachten an sich die Klarstellung der Rechnung, sondern vielmehr die Vorlage des zur Nachvollziehbarkeit der beanstandeten Rechnungsposition führenden Aufmaßblattes AAB002AA im Prozess. Anhand dieser Unterlage war die Schlussrechnung prüffähig, weshalb es entgegen der Ansicht der Berufungswerberin nicht erforderlich war, dass sich die Klägerin den Ergebnissen des Gutachtens unterwirft.
2.1.4. Aktenkundig ist, dass das Aufmaßblatt AAB002AA mit Schriftsatz vom 25.11.2022 (ON 48) als Beilage ./AF vorgelegt wurde. Die beanstandete Rechnungsposition war somit nach Berücksichtigung einer (unter Anwendung des § 273 ZPO bestimmten) angemessenen Prüfdauer von drei Wochen am 17.12.2022 fällig. Insoweit war das Ersturteil anlässlich der Berufung und in allseitiger Überprüfung der erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung (A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 16) nur in Bezug auf den Beginn des Zinsenlaufs betreffend die auf die Rechnungsposition 99 08 01 A entfallenden EUR 6.730,08 (geringfügig) abzuändern.
2.1.5. Hinsichtlich der weiters von der Berufungswerberin beanstandeten Rechnungspositionen 09 05, 09 07, 09 08 und 09 09 berief sich die Klägerin auf eine Pauschalvereinbarung (ON 8.1, 11). Eine solche Vereinbarung stellte die Beklagte nicht in Abrede, sondern behauptete lediglich eine Doppelverrechnung in Regie (ON 13.1, 31). Angesichts der unstrittigen Pauschalvereinbarung erübrigt sich somit die Frage einer ausreichenden Prüffähigkeit dieser Rechnungspositionen, zumal die Höhe des Werklohns – im Gegensatz zu einem Einheitspreisvertrag – nicht vom Umfang der erbrachten Leistungen abhängig und insofern keine genaue Abrechnung erforderlich ist (vgl 4 Ob 128/14y).
2.1.6. Soweit die Berufungswerberin zudem eine Verjährung dieser Ansprüche behauptet, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot, da ein solcher Einwand im Verfahren erster Instanz nicht erhoben wurde. Im Übrigen übersieht sie, dass selbst im Falle einer mangelhaften Rechnungslegung die Behebung während des Prozesses auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung (= 30.7.2021) zurückwirkt (vgl 4 Ob 525/92; 6 Ob 286/99y).
2.2. Die Berufungswerberin moniert weiters, dass bestimmte Rechnungspositionen der Schlussrechnungen Nr. 1773 und 1769 nicht beauftragt worden seien und die darauf entfallenden Beträge der Klägerin nicht zustünden, zumal sich diese ausschließlich auf vertragliche Ansprüche gestützt habe.
2.2.1. Dem ist zu entgegnen, dass die Klägerin ihren Klagsanspruch darauf gründete, dass sie von der Beklagten mit der Erbringung diverser Leistungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben beauftragt worden sei (ON 1, 3), wobei sie diese anschließend im Einzelnen aufschlüsselte (ON 1, 3 ff; ON 8, 3 ff; ON 20, 3 ff). Daraus ist zwanglos abzuleiten, dass ihr Vorbringen darauf gerichtet war, dass sämtliche von ihrem Klagebegehren umfassten Einzelpositionen auf einer entsprechenden Beauftragung durch die Beklagte beruhten. Dies umfasst auch die nunmehr von der Berufungswerberin beanstandeten Positionen, die nach dem Klagsvorbringen von der Beklagten beauftragt worden seien (vgl insb ON 8, 5 ff und 14 sowie ON 20, 5 ff).
2.2.2. Dieses Vorbringen hat die Beklagte nicht konkret bestritten, sodass im Sinn des § 267 ZPO von einer schlüssig zugestandenen Tatsache ausgegangen werden kann (vgl RS0039927; RS0039977 [T1]). Dass gewissen Rechnungspositionen tatsächlich gar keine Beauftragung durch die Beklagte zugrunde gelegen sei, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Vielmehr beschränkte sich dieses – neben einer mangelnden Prüffähigkeit der Rechnungen – im Wesentlichen auf die Behauptung, dass es sich bei einzelnen Positionen um Doppelverrechnungen gehandelt habe (vgl ON 3, 3 ff; ON 13, 4 ff und 34). Der von der Klägerin aufgestellten Behauptung, die klagsweise geltend gemachten Leistungen aufgrund einer entsprechenden Beauftragung durch die Beklagte erbracht zu haben, setzte die Beklagte trotz leichter Widerlegbarkeit (vgl RS0039927) nichts entgegen. Ihre erstmals in der Berufung geäußerte Argumentation, einzelne Rechnungspositionen seien nicht Vertragsinhalt geworden, verstößt somit gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO.
3. Der Berufung war daher lediglich in Hinblick auf den Zinsenlauf zum Betrag von EUR 6.730,08 (siehe 2.1.4.) geringfügig Folge zu geben.
4. Die erstgerichtliche Kostenentscheidung bleibt in Hinblick auf den geringfügigen bloßen Zinsenerfolg bestehen (stRsp, vgl zB 7 Ob 46/25b und 4 Ob 210/23w). In diesem Sinne ändert auch im Berufungsverfahren das lediglich geringfügige Obsiegen der Berufungswerberin in Bezug auf das Zinsenbegehren nichts am vollen Kostenersatzanspruch der Berufungsgegnerin.
5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.