OLG Innsbruck 5R62/25v

5R62/25vCorte d'appello20 nov 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 5R62/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00500R00062.25V.1120.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Gernot Amoser, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* C*, vertreten durch Tinzl Frank Rechtsanwälte-Partnerschaft in 6020 Innsbruck, wegen (eingeschränkt) Kosten, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 15.345,20) gegen das (Kosten-)Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14.7.2025, **-54, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 879,72 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Schadenersatzanspruch der Klägerin aus einem Vorfall am Nachmittag des 28.10.2021 auf einem Weg neben einer Rasenfläche auf dem Außengelände der D* E* in , bei dem die Klägerin vom Bernhardinermischlingshund „F“ (im Folgenden: Hund) umgeschubst und dadurch verletzt wurde. Der Hund war damals fünf Jahre alt, wog ca 50 kg und stand im unmittelbaren Vorfallzeitpunkt unter der Aufsicht von G C* (im Folgenden: Exgattin), der vormaligen Ehegattin des nunmehrigen Ehegatten der Beklagten.

Ursprünglich hatte die Beklagte den Hund gekauft. Die Exgattin, die zwischen Österreich und Deutschland pendelt, kennt und beaufsichtigt ihn regelmäßig seit er ca vier Monate alt ist. In Österreich wohnt sie in unmittelbarer Nähe zur Beklagten und deren Ehegatten (im Folgenden auch: Eheleute); zwischen den dreien besteht ein freundschaftliches Verhältnis. Der Hund wohnt jeweils zeitweise im Haushalt der Exgattin und jenem der Eheleute. Die Exgattin beaufsichtigt ihn mehrere Tage pro Woche; gelegentlich nimmt sie ihn auch mit nach Deutschland. Sein Futter kaufen sowohl die Eheleute als auch die Exgattin. Im europäischen Hundepass sind die Beklagte und die Exgattin [als Besitzerinnen] eingetragen.

Sowohl die Beklagte als auch die Exgattin gehen mit dem Hund regelmäßig spazieren, ohne sich diesbezüglich untereinander abzusprechen. Die Beklagte gab und gibt der Exgattin immer wieder Ratschläge und Instruktionen, wie mit dem Hund umzugehen ist, zB dass sie ihn anhängen sowie kurz halten muss und ihn möglichst nicht frei herumlaufen lassen soll. Die Beklagte macht das, weil sie der Ansicht ist, dass viele Leute Angst vor einem so großen Hund haben und man bei einem großen Hund aufpassen muss. Was ihres Erachtens zu tun ist, falls der Hund sich aufrichten und auf jemanden zubewegen sollte, sagte die Beklagte der Exgattin nicht, weil es bis zum 28.10.2021 nie zu einem Vorfall gekommen war, bei dem der Hund jemanden umgeworfen oder sich auch nur gegenüber einer fremden Person aufgerichtet und diese berührt hätte. Nur gegenüber Familienmitgliedern, die er gut kennt, richtet er sich manchmal aus Freude auf, wobei er nur bis zur Höhe der Oberschenkel „kommt“ und dann zB mit einer Pfote den Oberschenkel berührt. Der Hund war stets verspielt, jedoch nie aggressiv; er hat auch noch nie jemanden gebissen. In der Vergangenheit war er einmal in der Hundeschule, legte dort aber keine Prüfung mit der Exgattin ab. Er kennt ein paar Befehle wie zB „Sitz“ und hört meistens auf diese.

Die Klägerin war am Vorfalltag mit ihrem Ehegatten, ihrem Sohn, einem Bekannten und ihrem kleinen Malteserhund (im Folgenden: Malteser) am Außengelände der E* in unmittelbarer Nähe zur Besucherattraktion „Wasserfallgesicht“ unterwegs; ebenso die Exgattin, die den Hund an einer Leinenlänge von ca 1 m hielt, weil sich im Nahebereich viele Besucher befanden. Ob die beiden Hunde bereits zuvor auf der Rasenfläche zusammen gespielt hatten, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls zeigte der Hund Interesse am Malteser und bewegte sich auf diesen – immer noch in angeleintem Zustand und gefolgt von der Exgattin – zu. Die Klägerin, die dies beobachtete, hob den Malteser daraufhin hoch, weil sie davon ausging, dass er sich vor dem Hund fürchtete. In diesem Moment war der Hund ca einen Meter von der Klägerin entfernt. In der Folge drehte sich diese mit dem Malteser in den Armen vom Hund weg. Daraufhin richtete sich der Hund plötzlich auf und versetzte der Klägerin mit seinen Vorderpfoten einen Schubser im Bereich des rechten Oberarms bzw der rechten Schulter. Die Exgattin konnte dies nicht verhindern, obwohl sie den Hund an der gespannten Leine hielt und zurückzog. Infolge des Schubsers fiel die Klägerin mit dem Gesicht nach vorn zu Boden und verletzte sich.

Bei der H* AG (im Folgenden: Versicherer) besteht zur Versicherungs-Urkunde Nr A5661 ** eine Haushaltsversicherung, deren Versicherungsnehmer der Ehegatte der Beklagten ist. Nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Stand November 2020) umfasst der Versicherungsschutz auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens, darunter auch aus der Haltung von in Österreich üblichen Tieren. Konkret gilt ein Hund als mitversichert und erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten.

Am [richtig] 19.7.2023 brachte die Klägerin eine Klage gegen die Exgattin beim Erstgericht ein, in der sie Schmerzengeld in Höhe von EUR 15.000,00 sA sowie die Feststellung der Haftung der Exgattin für sämtliche Folgen aus dem Vorfall vom 28.10.2021 begehrte; begründend brachte sie im Wesentlichen vor, die Exgattin habe im Vorfallzeitpunkt die Aufsicht über den Hund gehabt und wäre daher verpflichtet gewesen, diesen derart an der Leine zu halten, dass er nicht auf jemanden zulaufen, diesen anspringen und zu Fall bringen könne. In diesem zu I* geführten Verfahren erging am 6.9.2023 ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil (ON 4 in I*), das unbekämpft in Rechtskraft erwuchs. Die Exgattin leistete jedoch keine Zahlung.

Am 11.3.2024 erhob die Klägerin die hier gegenständliche Klage, mit der sie – jeweils zur ungeteilten Hand mit der bereits aufgrund des rechtskräftigen Versäumungsurteils (I*-4) haftenden Exgattin – die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzengeld in Höhe von EUR 15.000,00 sA sowie die Feststellung deren Haftung für alle Folgen aus dem Vorfall vom 28.10.2021 begehrte. Begründend brachte sie zusammengefasst vor, die Beklagte hafte als Halterin des Hundes, weil sie diesen der Exgattin, die nicht in der Lage gewesen sei, ihn zu beaufsichtigen und im Griff zu halten, nicht hätte anvertrauen dürfen; zumindest hätte sie der Exgattin eine Einschulung geben und eine entsprechende Überprüfung durchführen müssen. Die Beklagte bestritt ihre Haftung dem Grunde nach mit dem wesentlichen Argument, im Vorfallzeitpunkt keine Einflussmöglichkeit auf den Hund gehabt zu haben. Die Exgattin und der Hund seien miteinander vertraut gewesen und sei der Hund in der Vergangenheit nie auffällig geworden; zudem sei er angeleint gewesen. Eine Verpflichtung eines Halters, einer mit dem Hund vertrauten Person eine weitere „Einschulung“ zu geben, bestehe nicht.

Der dem Exekutionsverfahren J* des BG Hall in Tirol (betreibende Partei: Klägerin; verpflichtete Partei: Exgattin) zugrunde liegende – in weiterer Folge bewilligte – Exekutionsantrag der Klägerin lautet:

„Antrag auf Forderungsexekution

VERSICHERUNGSNEHMERIN: [Beklagte]

Gepfändet wird der der verpflichteten Partei [Exgattin] zustehende Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung in Höhe des der Exekution zugrunde liegenden Urteils des Landesgerichtes Innsbruck (Exekutionstitel), auf Grundlage des Haftpflichtversicherungsvertrages (HUNDEHALTERVERSICHERUNG der Versicherungsnehmerin [Beklagte]).

Die verpflichtete Partei war zum Vorfallzeitpunkt am 28.10.2021 vom Deckungsanspruch umfasste Person, welche den von der Versicherungsnehmerin gehaltenen und bei der Drittschuldnerin versicherten Hund F* mit Wissen und mit Willen der Halterin führte und welche gem. dem der Exekution zugrunde liegenden Urteil des Landesgerichtes Innsbruck für den in Exekution gezogenen Schadenersatzbetrag von EUR 15.000,00 zzgl. Zinsen und Kosten haftet.

[Die Beklagte] ist die Halterin des Hundes F* und daher auch Versicherungsnehmerin, welcher von der verpflichteten Partei zum oben genannten Unfallszeitpunkt mit Wissen und Willen der Halterin und Versicherungsnehmerin geführt wurde.

Aufgrund des in Exekution gezogenen Titels (Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck zu I* über EUR 15.000,00 zzgl. 4 % Zinsen seit 26.7.2023 und Kosten von EUR 2.644,46) hat sich der Befreiungsanspruch in einen konkreten Auszahlungsanspruch gewandelt, welcher mit Forderungsexekution geltend zu machen ist.

Der Anspruch wird daher bis zur Höhe der Exekutionsforderung samt Nebengebühren gepfändet.“

Mit Schreiben vom 20.1.2025 erstattete der Vertreter des Versicherers eine Drittschuldneräußerung dahin, dass der Versicherer weder von der Klagsführung noch vom Vorliegen und der Rechtskraft des Versäumungsurteils verständigt worden sei, weshalb ein allfälliger Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung als verwirkt angesehen werde.

Daraufhin erhob die Klägerin eine Drittschuldnerklage [über EUR 19.241,98 sA (darin EUR 15.000,00 Kapitalbetrag und EUR 2.644,56 Kostenzuspruch gemäß VU sowie EUR 802,46 und EUR 794,96 Kosten Exekutionsverfahren)] gegen den Versicherer. Der infolgedessen [am 21.2.2025] zu K* des Erstgerichts gegen den Versicherer erlassene Zahlungsbefehl wurde rechtskräftig und vollstreckbar.

Dieser Sachverhalt, ergänzt um die jeweils unstrittigen Inhalte der Klage im Verfahren I* und des dem Verfahren J* zugrunde liegenden Exekutionsantrags (wiedergegeben in der Exekutionsbewilligung Blg ./M) sowie um die Aufschlüsselung und das Datum des Zahlungsbefehls im Verfahren K* (RIS-Justiz RS0121557), ist im Rekursverfahren unstrittig.

Die Klägerin schränkte ihr Begehren mit Schriftsatz vom 28.4.2025 (ON 41) auf Kosten ein. Sie bringt dazu zusammengefasst vor, der Versicherer habe unter dem Verwendungszweck „Entschädigung Vorfall vom 28.10.2021“ aufgrund des vollstreckbaren, im Verfahren K* erlassenen Zahlungsbefehls Zahlung geleistet und damit die Haftung aus dem Versicherungsverhältnis zur Beklagten als Versicherungsnehmerin und zur Exgattin als im Vorfallzeitpunkt mitversicherte Person anerkannt; damit sei er auch in die Haftung für zukünftige Schäden auf Grundlage des rechtskräftigen Versäumungsurteils (I*-4) eingetreten. Da sohin ein rechtskräftiges Feststellungsurteil gegen die Ex-Ehegattin als im Vorfallzeitpunkt mitversicherte Person vorliege, der Versicherer das Leistungsbegehren in Entschädigung des Vorfalls vom [richtig] 28.10.2021 vollständig erfüllt habe und mit dieser Zahlung die Haftungsübernahme des Versicherers für zukünftige Schäden aus diesem Vorfall einhergehe, werde das Begehren auf Kostenersatz eingeschränkt. Die Beklagte sei kostenersatzpflichtig, weil die Zahlung durch den Versicherer und die damit einhergehende Anerkennung der Haftung für zukünftige Schäden eine Erfüllung des Klagebegehrens darstelle. Die Beklagte hafte solidarisch mit der Exgattin, die im Vorfallzeitpunkt als Hundeführerin mitversichert gewesen sei. In diese Haftung der Beklagten als Versicherungsnehmerin sei der Versicherer eingetreten; ohne Vertragsverhältnis mit der Beklagten wäre er weder vertraglich noch gesetzlich zur Zahlung verpflichtet gewesen. Da dieser Umstand nicht der Sphäre der Klägerin zuzuordnen sei, komme die Erfüllung durch den Versicherer für die Beklagte einem Obsiegen der Klägerin gleich, weshalb letztere Anspruch auf Kostenersatz habe.

Die Beklagte hält dem entgegen, die Zahlung des Versicherers sei aus der Deckungspflicht aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag des Ehegatten der Beklagten erfolgt. Darin sei ua das Risiko aus Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung von Hunden mitversichert, wobei sich die Versicherung auch auf den jeweiligen Verwahrer, Betreuer oder Verfügungsberechtigten erstrecke, sodass die Exgattin als Halterin des Hundes im Vorfallzeitpunkt mitversichert gewesen sei. Aus diesem Grund habe der Versicherer nach der zu J* bewilligten Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs auf Grundlage des zu K* erlassenen [richtig] Zahlungsbefehls als Drittschuldner Zahlung zu leisten gehabt; dementsprechend sei auch die Widmung der Zahlung erfolgt. Die Behauptung, der Versicherer habe in Erfüllung der im hier gegenständlichen Verfahren gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche für diese geleistet, sei daher objektiv unrichtig.

Mit dem nunmehr bekämpften (Kosten-)Urteil verpflichtete das Erstgericht die Klägerin zum Kostenersatz an die Beklagte in Höhe von EUR 6.266,70. Dieser Entscheidung legte es neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt folgende weiteren, von der Rekurswerberin teilweise bekämpften Feststellungen zugrunde:

Zur Hereinbringung der mit Versäumungsurteil (I*-4) zugesprochenen Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten sowie zur Hereinbringung eines weiteren Kostentitels wurde der Klägerin als betreibende Partei im Exekutionsverfahren J* des BG Hall in Tirol gegen die Exgattin als verpflichtete Partei [am 23.12.2024] die Forderungsexekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der der Exgattin aufgrund des Deckungsanspruchs aus der Haushaltsversicherung ua gegen den Versicherer als Drittschuldner zustehenden Forderung bis zur Höhe der hereinzubringenden Forderungen bewilligt.

Mit Überweisung vom 24.3.2025, beim Klagsvertreter eingelangt am 26.3.2025, zahlte der Versicherer EUR 22.682,44 an die Klägerin, wobei als Verwendungszweck „Entschädigung Vorfall vom 28.10.2021 K*“ angegeben wurde. Diese Zahlung leistete der Versicherer aufgrund des zu K* im Drittschuldnerverfahren erlassenen Zahlungsbefehls. Ein Anerkenntnis im Hinblick auf eine allfällige Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem Vorfall vom 28.10.2021 war damit jedoch nicht verbunden und auch nicht intendiert.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, infolge der Einschränkung auf Kosten sei im Hinblick auf den für die Kostenentscheidung maßgeblichen Prozesserfolg zu fragen, aus welchen Gründen die Einschränkung erfolgt sei. Wer auf Kosten einschränke, weil er dem Gericht mitteilen möchte, dass die Hauptsache durch Anerkennung oder Erfüllung durch den Beklagten erledigt worden sei, habe Anspruch auf Ersatz seiner Kosten gleich wie derjenige, der denselben Erfolg erst mit Urteil erreichen könne. Im Allgemeinen sei der Kläger immer dann als „obsiegend“ anzusehen, wenn sein Anspruch während des Prozesses aufgrund eines Umstands untergehe, der nicht seiner Sphäre zugeordnet werden könne, insbesondere also, wenn die Erledigung der Hauptsache auf Dispositionen des Beklagten beruhe. Schränke der Kläger hingegen auf Kosten ein, ohne dass der Beklagte erfüllt oder die Erledigung der Hauptsache auf einer anderen Disposition des Beklagten beruht habe, sei er im Umfang der Einschränkung als unterlegen anzusehen. Die früher in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, trotz Klagseinschränkung auf Kosten sei die ursprüngliche Hauptfrage über die Berechtigung des Klagsanspruchs noch als Vorfrage zu lösen, werde nach herrschender Ansicht nicht mehr geteilt. Allein die Klärung der Kostenfrage sollte nach dem Willen des historischen Gesetzgebers kein neuerlich kostenproduzierendes Verfahren auslösen. Über die ursprüngliche Berechtigung des Anspruchsgrunds sei – wenn überhaupt – nur ein Bescheinigungsverfahren im Sinn des § 274 ZPO durchzuführen.

Hier sei die Einschränkung auf Kosten erfolgt, weil der Versicherer eine Zahlung von insgesamt EUR 22.682,44 an die Klägerin geleistet habe. Der Beweis, dass dieser Umstand als Erfüllung und Haftungsanerkenntnis für die Beklagte zu werten sei, sei der Klägerin jedoch nicht gelungen. Vielmehr ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Zahlung aufgrund des rechtskräftigen Zahlungsbefehls im Drittschuldnerverfahren K* erfolgt sei, dem wiederum das rechtskräftige Versäumungsurteil gegen die Exgattin und das diesbezüglich geführte Exekutionsverfahren zugrunde gelegen seien. Allein der Umstand, dass der Ehegatte der Beklagten der Versicherungsnehmer der Haushaltsversicherung sei, rechtfertige nicht den Schluss, dass die Zahlung auch als Erfüllung durch die Beklagte oder als Haftungsanerkenntnis derselben anzusehen wäre. Daran ändere auch nichts, dass auch die Beklagte selbst über die in Rede stehende Haushaltsversicherung im Hinblick auf allfällige sie treffende Haftungsansprüche im Zusammenhang mit dem Hund mitversichert wäre. Im Ergebnis liege daher weder eine Erfüllung durch die Beklagte vor noch habe die Erledigung der Hauptsache auf deren Disposition beruht. Damit könne die Beklagte aber entgegen der Argumentation der Klägerin nicht als im Verfahren unterlegen angesehen werden, sondern habe die Klägerin der Beklagten gemäß § 41 Abs 1 ZPO sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen.

Zum selben Ergebnis führe eine Prüfung der Berechtigung des Anspruchsgrunds als Vorfrage. So könne die Beklagte zwar als (Mit-)Halterin des Hundes im Sinn des § 1320 Abs 1 ABGB qualifiziert werden, im Vorfallzeitpunkt sei sie aber unstrittig nicht vor Ort gewesen und habe deshalb nicht unmittelbar auf das Verhalten des Hundes sowie dessen Beaufsichtigung oder Verwahrung Einfluss nehmen können. Habe der Halter das Tier aber einer geeigneten Person anvertraut und überlassen, dann hafte er entsprechend § 1315 ABGB nicht; der Übernehmer hafte allenfalls selbst als Halter. Bei der Exgattin habe es sich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts um eine zur Beaufsichtigung des Hundes geeignete Person gehandelt. Eine unzureichende Anleitung könne der Beklagten angesichts fehlender Auffälligkeiten des Hundes in der Vergangenheit ebenso wenig zum Vorwurf gemacht werden. Auch unter diesem Blickwinkel bestehe sohin keine Grundlage für eine Kostenersatzpflicht der Beklagten.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass der Beklagten ein Kostenersatz an die Klägerin in Höhe von EUR 9.078,50 auferlegt werde.

Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Das Rechtsmittel ist aus folgenden Erwägungen nicht berechtigt:

1. Wird die Klage – wie hier – auf Kosten eingeschränkt, sinkt der Streitwert gemäß § 54 Abs 2 JN auf Null (RIS-Justiz RS0042793; 1 Ob 79/22g; Sloboda in Fasching/Konecny3 IV/1 § 517 ZPO Rz 3; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 517 Rz 5). In analoger Anwendung des § 501 ZPO kann ein Kostenurteil nur aus den Rekursgründen der Nichtigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten werden (RIS-Justiz RW0001105; Sloboda aaO Rz 8 mwN aus der Rsp). Die Ausführungen der Rekurswerberin in der Beweis- und Mängelrüge sind daher unbeachtlich.

Hinsichtlich der Beweisrüge tritt hinzu, dass das Rekursgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts nur abgehen darf, wenn das Erstgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und seine tatsächlichen Feststellungen nur aufgrund von Urkunden oder nur mittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat (RIS-Justiz RS0044018; RS0012391; 6 Ob 650/93 [verst Senat]). Da dies hier nicht der Fall ist, das Erstgericht sohin zum bekämpften Sachverhalt nicht ausschließlich aufgrund der Einsichtnahme in Urkunden gelangte, kommt eine Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Rekursgericht daher nicht in Frage und müsste die Beweisrüge – die ohnedies überwiegend rechtliche Aspekt thematisiert (siehe unten Punkt 3. ff) – auch aus diesem Blickwinkel versagen.

Zur Mängelrüge ist indes zu ergänzen, dass diese – ihre Zulässigkeit angenommen – nicht gesetzmäßig ausgeführt wäre, weil die Berufungswerberin nicht aufzeigt, welche für sie günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler (Verwertung der von der Beklagten vorgelegten Urkunden) nicht unterlaufen wäre, also welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts sie ohne Verfahrensfehler ihrer Ansicht nach widerlegen könne oder inwieweit sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (vgl RIS-Justiz RS0043039 [T4]). Ebenso wenig stellt sie dar, welches weitere Vorbringen (Urkundenerklären) sie erstattet hätte, wenn die – bekannten: siehe dazu unten Punkt 2. – Urkunden in der Tagsatzung dargetan worden wären. Die diesbezüglichen, im Rechtsmittelschriftsatz kursiv hervorgehobenen Ausführungen in der Mängelrüge zur „Versicherungsnehmereigenschaft der Beklagten“ und der „Zahlung durch den Versicherer“ sind ausschließlich rechtlicher Natur und weisen keinen erkennbaren Zusammenhang zur vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhaltsgrundlage und zum behaupteten Verfahrensmangel auf. Auch der Mängelrüge müsste, selbst wenn sie zulässig wäre, sohin jedenfalls ein Erfolg versagt bleiben.

2. Richtig ist, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.5.2025 (ON 46) die Urkunden Blg ./1 bis ./3 vorgelegt hatte, diese jedoch in der abschließenden Tagsatzung vom 7.7.2025 (ON 49) nicht dargetan wurden. Wie das Erstgericht im Kostenurteil zutreffend festhielt, wurde jedoch der Schriftsatz, mit dem die Urkunden eingebracht worden waren, vorgetragen; zudem war dieser der Gegenseite samt Urkunden direkt zugestellt worden (§ 112 ZPO). Schließlich fanden die Urkunden Blg ./1 und ./3 insoweit Eingang in die abschließende Tagsatzung, als sie der vernommenen Zeugin vorgehalten wurden. Darüber hinaus befinden sie sich auch faktisch im von den Parteienvertretern jederzeit einsehbaren elektronisch geführten Akt.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die allenfalls eine – von Amts wegen wahrzunehmende – Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zur Folge hätte, ist daraus nicht abzuleiten:

Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können (RIS-Justiz RS0005915 [T17]). Dies war hier zweifellos der Fall, weil die in Rede stehenden Urkunden der Klägerin vor der abschließenden Tagsatzung direkt zugestellt wurden, ihr sohin inhaltlich bekannt waren, und zudem durch Vortrag des entsprechenden Schriftsatzes und Bezugnahme in der Zeugeneinvernahme – auch für die Klägerin erkennbar – in der Tagsatzung thematisiert wurden. Die offenkundig irrtümlich unterbliebene Verlesung der Urkunden in der Tagsatzung verwirklicht daher ebenso wenig eine Gehörverletzung wie der Umstand, dass der Klägerin kein Urkundenerklären abverlangt wurde. Eine Nichtigkeit (wie im Übrigen auch ein Verfahrensmangel) ist daher zu verneinen.

3. Grundsätzlich zutreffend – wenngleich verfehlt unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung – argumentiert die Rekurswerberin, das Erstgericht habe den Inhalt des Exekutionsantrags sowie den vollständigen, auf dem Überweisungsbeleg angeführten Verwendungszweck der Zahlung („SchNr A566164408/2024 3538945 Entschädigung Vorfall vom 28.10.2021 K*“) nicht festgestellt. Beide Aspekte ergeben sich jedoch völlig eindeutig aus den ihrem Inhalt nach unstrittigen Urkunden Blg ./M und ./P, die vom Rekursgericht berücksichtigt werden können (vgl RIS-Justiz RS0121557), weshalb ein sekundärer Feststellungsmangel nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann.

4. In ihrer Rechtsrüge sowie teilweise auch – verfehlt – im Rahmen der Beweisrüge vertritt die Rekurswerberin die zusammengefasste Ansicht, die Beklagte habe einen Deckungsanspruch gegenüber dem Versicherer gehabt und sei auf dessen Grundlage die Zahlung durch den Versicherer erfolgt. Daher sei diese Zahlung als Erfüllung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten als mit ihrem Ehegatten mitversicherte Vertragspartnerin des Versicherer anzusehen. Die Klagseinschränkung auf Kosten sei sohin aufgrund der vollständigen Forderungsbegleichung durch den Versicherer der Beklagten erfolgt, was einer Erfüllung des Klagsanspruchs gleichkomme. Daraus wiederum resultiere die Kostenersatzpflicht der Beklagten.

4.1. Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhaltig, sondern erachtet die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, in der es die Grundsätze der einschlägigen Rechtsprechung nicht nur übersichtlich wiedergegeben, sondern auch völlig richtig auf den zu beurteilenden Sachverhalt angewendet hat, für zutreffend, sodass dem Rechtsmittel lediglich ergänzend zu erwidern ist (§ 500a ZPO):

Nach den Feststellungen war Versicherungsnehmer der mit dem Versicherer abgeschlossenen Haushaltsversicherung nicht die Beklagte sondern deren Ehegatte. Da sich der Versicherungsschutz in Zusammenhang mit der Haltung eines Hundes auch auf allfällige Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten erstreckt, umfasste er auch Forderungen wie sie von der Klägerin im Verfahren I* gegen die Exgattin – erfolgreich – geltend gemacht wurden; letztere war jedenfalls während des Vorfalls am 28.10.2021 die über den Hund Verfügungsberechtigte. Der Versicherer zahlte angesichts des von der Klägerin gegen ihn im Drittschuldnerverfahren erwirkten Zahlungsbefehls, dem wiederum die Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Forderung vorausgegangen war, die der Exgattin gegen den Versicherer zustand. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Klagseinschränkung auf Kosten und diese Gründe sind dahin zu beurteilen, ob sie einem Obsiegen der Klägerin gleichkommen.

Dies ist jedoch zu verneinen. Nach dem Vorbringen in ihren beiden jeweiligen Klagen geht auch die Klägerin von völlig unterschiedlichen schadensbegründenden Handlungen (Unterlassungen) der Exgattin einerseits und der Beklagten andererseits aus: Während erstere den Hund im konkreten Vorfallzeitpunkt unzureichend beaufsichtigt haben soll, wirft sie letzterer vor, den Hund der anderen – ungeeigneten – Person ohne entsprechende Einschulung überlassen zu haben. Nur in die Schadenersatzverpflichtung der Exgattin, die von einer allfälligen Haftung (auch) der Beklagten (bejahendenfalls solidarisch mit der Exgattin) aufgrund deren Eigenschaft als (im Verhältnis zu ihrem Ehegatten Mit-)Halterin des Hundes zu trennen ist, ist der Versicherer eingetreten und hat Zahlung geleistet. Damit liegt der Umstand des Eintritts und der Zahlung durch den Versicherer aber außerhalb der Sphäre der Beklagten und beruhte nicht auf einer Disposition derselben. Die Beklagte ist nicht selbst Versicherungsnehmerin; würde sie als (Mit-)Halterin erfolgreich auf Schadenersatz in Anspruch genommen, wäre auch sie vom Versicherungsschutz bloß mitumfasst. Voraussetzung dafür wäre aber jedenfalls ein eigenes rechtswidriges Verhalten der Beklagten, weil § 1320 ABGB keine Gefährdungshaftung des Tierhalters normiert (Danzl/Karner in KBB7 § 1320 Rz 4 mwN). Die Leistung des Versicherers erfolgte sohin nicht für die Beklagte und kann aus den dargestellten, vom Erstgericht zutreffend beurteilten Gründen daher insgesamt nicht als Obsiegen der Klägerin gewertet werden.

4.2. Wenngleich im Rechtsmittel nicht mehr erörtert ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch die Beurteilung des Erstgerichts aus dem Blickwinkel der hypothetischen Berechtigung des Klagsanspruchs nicht zu beanstanden ist: Der Tierhalter hat seiner Verwahrungspflicht entsprochen, wenn er eine an sich verlässliche Person – und eine solche war nach den hier zugrunde zu legenden Feststellungen die Exgattin – betraut hat; für deren allfälliges Verschulden haftet er nicht nach § 1313a ABGB, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 1315 ABGB (RIS-Justiz RS0028797; RS0028834; Danzl/Karner aaO Rz 6), die hier nicht erfüllt sind.

4.3. Auch der Rechtsrüge und damit dem Rekurs insgesamt ist daher ein Erfolg zu versagen. Inhaltliche Einwendungen gegen einzelne Kostenpositionen führt das Rechtsmittel nicht aus.

5. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte verzeichnete die Kosten ihrer Rekursbeantwortung rechtzeitig und tarifkonform.

6. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

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