OLG Wien 20Bs226/25v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00226.25V.1121.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Unterbringungssache des A* wegen § 21 Abs 1 StGB (§§ 84 Abs 2 und 15, 269 Abs 1 StGB) über den Einspruch des Genannten gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg auf seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB (iVm § 434 Abs 1 StPO) vom 24. Juli 2025, AZ **, GZ **50, des Landesgerichts Korneuburg in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Einspruch wird abgewiesen.
Der Antrag auf strafrechtliche Unterbringung des A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 434 Abs 1 StPO iVm § 21 Abs 1 StGB ist rechtswirksam.
Die vorläufige Unterbringung des A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum gemäß § 431 Abs 1 StPO wird aus den Gründen der Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr gemäß § 431 Abs 1 iVm § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Frist nicht begrenzt.
Begründung
Begründung:
Mit dem oben angeführten Antrag vom 24. Juli 2025 begehrt die Staatsanwaltschaft Korneuburg die Unterbringung des am ** geborenen albanischen Staatsangehörigen A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB, weil er im Zustand der Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10, F 20) sowie einem Cannabisabhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent in beschützender Umgebung (ICD 10, F 12) in ** am 17. April 2025
I./ BezInsp. B* während der Vollziehung seiner Aufgabe und unter Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt hat bzw zu verletzen versuchte, indem er diesem
A./ ohne ersichtlichen Grund aus Frust zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser Prellungen im Gesicht erlitt, sowie
B./ in weiterer Folge diesen zu Boden brachte, wodurch dieser eine Prellung an der Hand erlitt und diesen sodann in die Hand zu beißen versuchte;
II./ nach dem zu I./A./ im Zuge des zu I./B./ beschriebenen Vorfalls Beamte, und zwar BezInsp. B*, BezInsp. C* und RevInsp. D* mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar der Sicherung der Ordnung in der Anstalt gemäß § 102 Abs 1 StVG durch seine Fixierung und Verbringung in den besonders gesicherten Haftraum, zu hindern versucht, indem er BezInsp. B* dabei zu Boden brachte und sodann in die Hand zu beißen versuchte, sohin eine Handlung setzte, die ihm außerhalb des Zustands der Zurechnungsunfähigkeit als Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs 2 StGB sowie des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs 1 StGB anzulasten wären, wobei nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, und zwar schwere und absichtlich schwere Körperverletzungen, sohin gegen Leib und Leben gerichtete, mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen, begehen werde.
Dagegen richtet sich der als Beschwerde bezeichnete und nicht näher begründete Einspruch des A* (ON 56), der nicht berechtigt ist.
Nach § 434 Abs 1 iVm § 212 StPO hat das Oberlandesgericht im Einspruchsverfahren (sinngemäß) zu prüfen, ob 1. die dem Betroffenen zur Last gelegten Handlungen mit gerichtlicher Strafe bedroht wären oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verwirklichung einer Anlasstat aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine strafrechtliche Unterbringung auch nur für möglich zu halten und ob von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts zu erwarten ist, 3. der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass eine strafrechtliche Unterbringung naheliegt, 4. der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), 5. der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO ein für die gegenständlichen Handlungen sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6. der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft oder 7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt.
Demnach ist darauf abzustellen, ob der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO den formellen Erfordernissen entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen aufzeigt, ob der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nahe liegt, ob die aus den Unterlagen gezogenen Schlüsse der Staatsanwaltschaft und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite richtig sowie möglich sind und ob der Betroffene Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen.
Die Voraussetzungen für die Stellung eines Antrags nach § 434 Abs 1 StPO liegen fallbezogen vor:
Die unrichtige Lösung von Rechtsfragen entweder des materiell-rechtlichen Tatbestands oder eines Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- bzw Strafaufhebungs-/Strafausschließungsgrunds (§ 212 Z 1 StPO) ist nicht zu erkennen.
In tatsächlicher Hinsicht reichen die von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar und aktenkonform dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus, den Betroffenen der ihm zur Last gelegten, oben geschilderten Tat hinreichend für verdächtig zu halten.
Die Anklagebehörde konnte sich in objektiver Hinsicht auf die kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse stützen, konkret auf die Meldungen der betroffenen Justizwachebeamten (ON 4), die BezInsp. B* betreffenden Krankenunterlagen (ON 12), dessen Zeugenvernehmung (ON 48.3) sowie die entsprechenden Verletzungsbilder (ON 48.7). Die subjektive Tatseite erschließt sich zwanglos aus der objektiven Vorgangsweise.
Die leugnende Verantwortung des A* ist nicht geeignet, die von der Staatsanwaltschaft richtig interpretierten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sinnvoll in Zweifel zu ziehen.
Die von der Staatsanwaltschaft hinreichend begründete Annahme der psychiatrischen und prognostischen Voraussetzung des § 21 Abs 1 StGB ist aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Univ.Doz.Dr. E* vom 10. Juli 2025 (ON 36.2) ebenso wenig zu beanstanden.
Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts reichen bei geklärtem Sachverhalt zwanglos aus, um die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen für möglich zu halten (§ 212 Z 2 und 3 StPO).
Der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO enthält einen die Anlasstat mit allen in § 211 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO angeführten Angaben und Benennungen individualisierenden Anklagetenor (RISJustiz RS0120036), weshalb er auch nicht an formellen Mängeln leidet (§ 212 Z 4 StPO). Auch liegt keiner der Einspruchsgründe gemäß § 212 Z 5 bis 8 StPO vor. Insbesondere hat die dazu berechtigte Staatsanwaltschaft zutreffend das nach § 434 Abs 2 StPO sachlich und (mit Blick auf den Handlungsort) örtlich zuständige Landesgericht für Korneuburg als Schöffengericht angerufen.
Ob letztlich die Beweismittel ausreichen werden, um den Betroffenen der ihm angelasteten strafbaren Handlungen zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist.
Da somit keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vorliegt, war der Einspruch gemäß § 215 Abs 6 StPO abzuweisen und die Rechtswirksamkeit des Antrags nach § 434 Abs 1 StPO festzustellen.
Im Rahmen der gemäß § 434 Abs 1 zweiter Satz iVm § 214 Abs 3 StPO vorzunehmenden Entscheidung über die vorläufige Unterbringung hat sich das Einspruchsgericht entgegen dem nur einfachen Tatverdacht erfordernden (hier:) Antrag auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB (Birklbauer, aaO § 210 Rz 5) - mit dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Sinn des § 431 Abs 1 StPO iVm § 173 Abs 1 StPO auseinanderzusetzen.
Auch die vorläufige Unterbringung setzt einen dringenden Tatverdacht nach § 431 Abs 1 iVm 173 Abs 1 StPO voraus, der mehr als eine Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ist (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 3 mwN; RISJustiz RS0107304; RS0040284) und in Bezug auf alle Voraussetzungen der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen muss.
Das Oberlandesgericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (RISJustiz RS0116421; RS0120817) von dem als dringend zu bezeichnenden und im Antrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB richtig dargestellten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht aus, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich verwiesen wird. Ebenso verwiesen wird auf die Ableitung dieser Verdachtslage aus der in Behandlung des Einspruchs des Betroffenen dargestellten Beweiskette, welche eine qualifizierte Verdachtslage (dringend) begründet.
Der dringende Verdacht, dass A* wegen seiner Störung zurechnungsfähig (§ 11 StGB) war, ergibt sich ebenso wie die entsprechende Gefährlichkeitsprognose jeweils aus dem bereits zitierten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz.Dr. E* vom 10. Juli 2025 (ON 36.2).
Ausgehend von der dringenden Verdachtslage liegt auch der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 431 Abs 1 StPO iVm § 173 Abs 2 Z 1 StPO vor, weil dringend zu befürchten steht, dass der in Österreich weder sozial noch wirtschaftlich angebundene Betroffene, sich auf freiem Fuß belassen, dem Verfahren entziehen werde, was sich etwa in der versuchten Verhinderung seiner Abschiebung und damit seiner mangelnden Bereitsschaft, sich aufenthaltsbezogenen Verhaltensregeln zu unterwerfen, manifestiert.
Auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 431 Abs 1 StPO iVm § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt vor, zumal – schon mit Blick auf die Ausführung des Sachverständigen Univ.Doz.Dr. E* – dringend zu befürchten ist, A*, dem nunmehr wiederholte Tatbegehung angelastet wird, werde auf freiem Fuß belassen aufgrund seines bestehenden und außerhalb der vorläufigen Unterbringung bislang offensichtlich auch unbehandelten psychischen Zustandsbilds ungeachtet des wegen der mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich gegen die körperliche Integrität, gerichtet sind, wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen.
Nach dem sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem obangeführten Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz.Dr. E* nicht ableiten lässt, dass sich der Zustand des Betroffenen in ausreichendem Ausmaß gebessert hätte, dieser vielmehr weder Krankheitseinsicht noch Behandlungsbereitschaft zeige (vgl ON 36.2, AS 19) und auch über keinen erprobten sozialen Empfangsraum oder eine etablierte therapeutische Begleitung verfügt, kommen gelindere Mittel im Sinne des § 431 Abs 2 StPO nicht in Betracht. Auch vom Einspruchswerber konnten keine Umstände genannt werden, die einer vorläufige Unterbringung hinreichend entgegenwirken könnten.
Im Hinblick auf den bereits eingebrachten Unterbringungsantrag erweist sich auch die bislang in Haft zugebrachte Haft angesichts der Bedeutung der Unterbringungssache und der zu erwartenden Folge einer entsprechenden Unterbringung auch nicht als unverhältnismäßig.
Die vorläufige Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum ist durch eine Frist im Sinne des § 431 Abs 1 StPO iVm § 175 StPO infolge Einbringung des Antrags auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 434 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 21 Abs 1 StGB nicht mehr begrenzt (§ 431 Abs 1 StPO) iVm § 175 Abs 5 StPO).