OLG Wien 1R115/25a

1R115/25aCorte d'appello25 nov 2025

Testo completo

OLG Wien 1R115/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00100R00115.25A.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden und die Richterinnen Maga. Tscherner und Maga. Viktorin in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, *, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B Limited, **, Malta, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 61.874,67 samt Zinsen, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts für Zivilrechssachen Wien vom 10.3.2025, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Versäumungsurteil und das diesem vorangegangene Verfahren ab Zustellung der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung als nichtig aufgehoben und die Rechtssache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des nichtigen Verfahrens und des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung

Der Kläger begehrte mit dem Antrag auf Erlassung eines europäischen Zahlungsbefehls vom 19.12.2024 EUR 61.874,67 an gegenüber der Beklagten bei Online-Glücksspielen getätigten Einzahlungen (reduziert um getätigte Auszahlungen) im Zeitraum 7.11.2016 bis 22.9.2024.

Die Beklagte erhob gegen den europäischen Zahlungsbefehl im europäischen Mahnverfahren rechtzeitig einen Einspruch (ON 3).

Am 20.12.2024 schrieb das Erstgericht eine vorbereitende Tagsatzung für den 10.3.2025, 9.00 Uhr bis 9.30 Uhr, aus. Es verfügte die Zustellung der Ladung an die Beklagte per internationalem Rückschein. Am 23.12.2024 übermittelte der Postdienstleister eine – intern am 20.12.2024 generierte – „Empfangsbestätigung“, wonach die Sendung zugestellt worden, der Übernahmeschein aber nicht im System sei (ON 8). Am 30.1.2025 langte beim Erstgericht eine „Empfangsbestätigung“ ohne dokumentierte Zustellung und mit einem unleserlichen Vermerk ein (ON 9). Die vom Erstgericht in Auftrag gegebene Sendungsverfolgung ergab, dass laut Mitteilung des Postdienstleisters vom 31.1.2025 (ON 11) die Sendung retourniert worden sei, weil sie der Empfänger beim zuständigen Postamt nicht abgeholt habe.

Zur am 10.3.2025 abgehaltenen Tagsatzung erschien die Beklagte nicht. Über Antrag des Klägers erließ die Erstrichterin an diesem Tag ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil (ON 13).

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit des Verfahrens gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. Sie beantragt, das Versäumungsurteil als nichtig aufzuheben.

Der Kläger beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Die Berufung ist berechtigt.

1. Die Berufung ist rechtzeitig: Angesichts eines Zustellanstands bei der Zustellung des Versäumungsurteils (ON 17) beantragte der Kläger die neuerliche Zustellung des Versäumungsurteils an die neue Adresse der Beklagten. Das Erstgericht bewilligte die Neuzustellung mit Beschluss vom 26.5.2025 (ON 20). Am 2.6.2025 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen Beklagtenvertreters, und am 6.6.2025 – innerhalb der Berufungsfrist – langte die Berufung gegen das Versäumungsurteil ein (ON 21, 22).

2. Die Beklagte rügt das Versäumungsurteil als nichtig, weil ihr nie eine Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung zugestellt worden sei.

Die Beklagte habe ihren Sitz mit Wirkung vom 9.9.2024 an die aktuelle Adresse verlegt. Dass die vom Gericht herangezogene ursprüngliche Adresse zwecks Zustellung der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung falsch sei, ergebe sich im Übrigen aus dem Akt selbst; laut ON 17.1 habe auch das Versäumungsurteil zunächst nicht zugestellt werden können. Darüber hinaus habe der Postdienstleister dem Erstgericht hinsichtlich der versuchten Zustellung der Ladung mitgeteilt, dass die Sendung retourniert worden sei, da sie der Empfänger beim zuständigen Postamt nicht abgeholt habe (ON 11).

2. 1 Die Zustellung mit internationalem Rückschein war unwirksam:

Die Gültigkeit der Zustellung ist anhand der EuZVO 2020 (Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedsstaaten) zu prüfen. Nach Art 18 EuZVO können einer Person mit Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder mittels eines gleichwertigen Nachweises zugestellt werden (vgl Sengstschmid in Mayr, europäisches Zivilverfahrensrecht2 14.142). Auf dem internationalen Rückschein ist neben dem Datum der Übergabe und der Unterschrift des Übernehmers, die allenfalls durch den Zusteller ersetzt werden kann, festzuhalten, an wen das Schriftstück übergeben wurde, dabei ist stets ein Zustellnachweis erforderlich (EuGH C-354/15, Hendersson; C-325/11, Alder). Aus der Formulierung „Empfangsbestätigung“ ergibt sich zudem, dass nach der laut EuGH vorzunehmenden autonomen Auslegung der EuZVO nur der Ausfolgung an den Empfänger oder einen tauglichen Ersatzempfänger Zustellungswirkung zukommt, nicht aber einer Hinterlegung (EuGH C-354/15, Hendersson; Sengstschmid, aaO 14.147 und 14.207 mwN).

Schon die Mitteilung vom 20.12.2024/23.12.2024, wonach die Sendung mit der – erst am 20.12.2024 von der Erstrichterin verfügten – Ladung zugestellt worden, der Übernahmeschein aber nicht im System sei, musste Zweifel an der Bewirkung der amtswegig zu überwachenden (vgl RS0036440; RS0133684) Zustellung wecken. Diese „Empfangsbestätigung“ enthielt keinen Nachweis für eine Ausfolgung an die Empfängerin oder einen tauglichen Ersatzempfänger; eine Empfangsbestätigung im Sinn des Art 18 EuZVO liegt darin nicht. Spätestens mit der Mitteilung vom 31.1.2025 (ON 11), wonach der Empfänger die Zustellung beim Postamt nicht abgeholt habe, wurde deutlich, dass die Ladung entgegen den Vorgaben von Art 18 EuZVO 2020 nicht ausgefolgt wurde.

2. 2 Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liegt vor, wenn einer Partei die Möglichkeit vor Gericht zu verhandeln durch einen ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde. Die Beklagte wurde hier mangels wirksamer Zustellung der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung daran gehindert, diese zu besuchen; das Versäumungsurteil ist nichtig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs 2 ZPO. Ist eine wegen eines Zustellmangels erhobene Nichtigkeitsberufung erfolgreich, ist der Ersatz der Kosten des für nichtig erklärten Verfahrensteils sowie des Rechtsmittelverfahrens vom Ausgang der Hauptsache abhängig, wenn keiner der Parteien ein Verschulden im Sinn des § 51 Abs 1 ZPO anzulasten ist (RW0000291; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 51 ZPO Rz 11).

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