OLG Wien 10Rs63/25w

10Rs63/25wCorte d'appello25 nov 2025

Testo completo

OLG Wien 10Rs63/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0100RS00063.25W.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Pichelmayer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Schnaitt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, **, vertreten durch Dr. Burghild Berger, Rechtsanwältin in Wien, als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Mag. Alexander Putzendopler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Rehabilitationsgeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 9.4.2025, GZ **86, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die am ** geborene Klägerin war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.6.2018) als Diplom-Betriebswirtin bzw Vertriebsleiterin verschiedener Handelsfirmen im mittleren Management beschäftigt; 2016 gründete sie ein eigenes UnternehmensberatungsUnternehmen. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erwarb sie 71 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit nach dem ASVG, drei Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit nach dem GSVG sowie 68 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (Teilversicherung) nach dem APG.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 8.8.2018 (Beilage ./1) den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab. Weiters sprach sie aus, dass eine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ab 1.6.2018 vorliege und als medizinische Maßnahme der Rehabilitation das Ergebnis weiterer Therapiemaßnahmen abzuwarten sei; berufliche Maßnahmen der Rehabilitation seien nicht zweckmäßig und zumutbar. Ab 1.6.2018 bestehe für die weitere Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.

Zum damaligen Zeitpunkt litt die Klägerin an einer pathologisch zerebralen Ermüdbarkeit, einer depressiven Symptomatik mittleren Grades und einer erheblichen Beeinträchtigung des Eigenantriebs. Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen war sie damals als arbeitsunfähig zu qualifizieren.

Mit Bescheid vom 27.4.2022 (Beilage ./A = ./2) entzog die Beklagte der Klägerin das Rehabilitationsgeld per 31.5.2022 und sprach aus, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem sinngemäßen Antrag, der Klägerin über den Entziehungszeitpunkt 31.5.2022 hinaus Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Sie sei psychisch wieder gesund und auch ihre posttraumatische Belastungsstörung, die Angststörung sowie die Depression seien in Remission getreten. Allerdings leide sie an seit September 2021 noch hinzugekommenen Erkrankungen, aufgrund welcher sich eine neuerliche depressive Episode entwickelt habe. Sie könne wieder berufstätig sein, wofür jedoch weitere Rehabilitationsmaßnahmen notwendig seien.

Die Beklagte wandte zunächst ein, bei der Klägerin habe sich ein krankheitsbedingt langwieriger Verlauf seit Juni 2018 ohne wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes abgezeichnet. Weitere medizinische Maßnahmen der Rehabilitation seien nicht zweckmäßig, sondern liege eine dauerhafte Berufsunfähigkeit der Klägerin vor.

In weiterer Folge (ON 33) modifizierte die Beklagte ihr Vorbringen dahingehend, dass nunmehr eine wesentliche Besserung im Gesundheitszustand der Klägerin eingetreten sei, sodass wiederum ein Leistungskalkül für sie erstellt werden könne und aus diesem Grund kein Rehabilitationsgeld mehr gebühre.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und sprach aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege und daher kein Anspruch auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe. Neben dem eigens zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt traf es die auf den US 3 bis 7 ersichtlichen Feststellungen, von denen hervorgehoben wird:

Zum Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgelds leidet die Klägerin weiterhin unter diversen Gesundheitsstörungen.

Der Gesundheitszustand der Klägerin hat sich im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit seit der Gewährung des Rehabilitationsgelds insoweit verbessert, als sowohl die Traumafolgestörung als auch die Depressivität vollständig in Rückbildung getreten sind. Maßnahmen einer stationären oder ambulanten Rehabilitation sind aufgrund des bisherigen, günstigen Heilungsverlaufs - betreffend die die Arbeitsfähigkeit im Jahr 2018 ausschließenden Erkrankungen - als nicht erforderlich anzusehen, jedoch ist zu empfehlen, dass die Klägerin die nervenärztlichen Kontrollen weiterhin aufrecht erhält.

Trotz ihrer Leidenszustände, die im Jahr 2022 teils hinzugekommen und auch teils weggefallen sind, ist die Klägerin zusammengefasst wieder in der Lage, leichte körperliche Arbeiten auszuüben, und zwar in jeder Körperhaltung, ausgenommen längere Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, dies in der üblichen Arbeitszeit und mit den üblichen Arbeitspausen. Tätigkeiten, die einen völlig intakten Geruchssinn und Geschmackssinn erfordern, klassische Sprechberufe (wie Lehrer, Telefonistin, Schauspieler) oder solche mit Exposition gegenüber Nässe und Kälte scheiden aus.

Die Klägerin ist für Arbeiten mit durchschnittlichem geistigem Anforderungsprofil mit durchschnittlicher psychischer Belastung unterweisbar. Durchschnittlicher, nur halbzeitig auch überdurchschnittlicher Zeitdruck ist ihr zumutbar.

Die bestehende, gegenseitige Beeinflussung der Leidenszustände wurde berücksichtigt, eine Potenzierung der einzelnen Leidenszustände untereinander besteht nicht. Seit dem Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes ist es insgesamt zu einer Besserung gekommen. Eine zukünftige Besserung oder Verschlimmerung ist nicht absehbar. Leidensbedingte Krankenstände sind bei Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar. Dieser Zustand besteht zumindest seit dem Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgeldes seit 1.6.2022. Eine kalkülsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ist in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich.

Mit dem vorliegenden medizinischen Leistungskalkül ist der Klägerin die Ausübung ihres bisherigen Berufs als Vertriebsleiterin/Regionalleiterin nicht mehr zumutbar. Es sind ihr jedoch weiterhin folgende AngestelltenBerufstätigkeiten in der Beschäftigungsgruppe 34 des Kollektivvertrages für Lehrlinge und Angestellte (alt) als reine Innendiensttätigkeit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung mit bis zu sechs Stunden täglich zumutbar:

  • Kaufmännische Angestellte zB Vertriebsinnendienst (Sachbearbeitung)

  • EinkäuferInnen

Die Berufe kommen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl (jedenfalls mehr als 100 Posten) vor.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Beklagte könne sich im sozialgerichtlichen Verfahren auch auf einen anderen Entziehungsgrund als im Verwaltungsverfahren stützen, weil der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nicht auf die Überprüfung der Richtigkeit des bekämpften Bescheides beschränkt sei. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin zum Entziehungszeitpunkt tatsächlich soweit gebessert, dass ihr wiederum geregelte Arbeiten im Ausmaß von einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu sechs Stunden täglich zumutbar seien. Da die Klägerin keine 90 Beitragsmonate einer qualifizierten Erwerbstätigkeit nach dem ASVG in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag aufweise, genieße sie keinen Berufsschutz und könne daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Selbst bei Annahme eines Berufsschutzes könne sie auch als kaufmännische Angestellte im Vertriebsinnendienst oder als Einkäuferin tätig sein. Die Voraussetzungen für die Härtefallregelung des § 255 Abs 3 a ASVG lägen nicht vor. Die Entziehung des Rehabilitationsgeldes sei daher zu Recht erfolgt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen; in eventu es im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern.

Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Nichtigkeit:

Die Klägerin sieht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO verwirklicht, weil das Erstgericht in seinem Spruch festhalte, dass keine vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege, in weiterer Folge jedoch nicht über eine potentielle dauerhafte Berufsunfähigkeit abspreche, wodurch das Urteil in sich selbst widersprüchlich sei.

Nur ein Widerspruch im Urteilsspruch selbst, nicht hingegen in den Entscheidungsgründen bewirkt die Nichtigkeit. Ein solcher Widerspruch besteht dann, wenn einzelne Aussprüche innerhalb des Spruchs der Entscheidung einander logisch ausschließen (RS0042133; 10 ObS 233/02s; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 477 Zpo Rz 82; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 477 Rz 82 mwN). Einen solchen Widerspruch im Spruch selbst zeigt die Berufung jedoch nicht auf. Das Fehlen eines Ausspruchs kann schon begrifflich keinen Widerspruch darstellen.

Die Nichtigkeitsberufung war daher zu verwerfen.

2. Zur Rechtsrüge:

2. 1 Die Klägerin vermeint, das Erstgericht habe ihr zu Unrecht den Berufsschutz des § 273 ASVG abgesprochen, indem es nur die 71 Beitragsmonate nach dem ASVG, nicht hingegen jene 68 nach dem APG einbezogen habe.

Das APG regelt nicht die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätspension (oder wie hier einee Berufsunfähigkeitspension); diese sind vielmehr weiterhin nach §§ 254 f (bzw §§ 271 ff) ASVG zu beurteilen (vgl RS0125346).

Für das Vorliegen eines Berufschutzes nach § 255 (bzw § 273) ASVG wird nach der Neuregelung des Berufsschutzes durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) eine Mindestzahl von 90 qualifizierten Pflichtversicherungsmonaten innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag gefordert. Durch den Wortlaut („in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs 1 ausgeübt“) ist klargestellt, dass die vorliegenden Monate eine bestimmte Qualität aufweisen müssen (vgl 10 ObS 128/14t). Die Zeiten einer Pflichtversicherung (Teilversicherung) nach dem APG, die im Wesentlichen den früheren „Ersatzzeiten“ entsprechen, sind daher nicht als Zeiten der Ausübung eines qualifizierten Berufs oder wie hier eines Angestelltenberufs zu berücksichtigen (vgl 10 ObS 128/14t; 10 ObS 109/13x; RS0126271 uza). Auch Zeiten als Selbständiger sind nicht anzurechnen (10 ObS 165/12f).

Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, die Klägerin habe in den letzten 15 Monaten vor dem Stichtag in nicht zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt und genieße somit keinen Berufsschutz, trifft daher zu.

2. 2 Auch im Rahmen der Rechtsrüge wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Erstgericht nicht geprüft habe, ob eine dauernde Berufsunfähigkeit gegeben und damit die Leistung in eine Pension umzuwandeln sei.

In einem gerichtlichen Verfahren, dem ein Bescheid zugrunde liegt, mit dem der Pensionsversicherungsträger das Rehabilitationsgeld entzogen hat, bleibt ausschließlich der Anspruch auf Rehabilitationsgeld verfahrensgegenständlich. Auch bei voraussichtlich dauerhafter Invalidität oder Berufsunfähigkeit des Versicherten kann daher in diesem Verfahren nicht über einen Anspruch auf Invaliditäts oder Berufsunfähigkeitspension entschieden werden (OLG Wien, 9 Rs 89/24k). Das Vorliegen der dauerhaften Invalidität oder Berufsunfähigkeit könnte in diesem Verfahren nur ein – vom Versicherungsträger geltend zu machender - Grund für die Entziehung des Rehabilitationsgeldes sein (Sonntag in Sonntag, ASVG16 § 143 a Rz 8).

Dass das Erstgericht daher im vorliegenden Fall das Vorliegen dauerhafter Invalidität nicht geprüft hat, gereicht der Klägerin nicht zum Nachteil, hätte doch auch eine solche Prüfung höchstens zum Entzug des Rehabilitationsgeldes, nicht jedoch zu dessen Weitergewährung führen können.

Bloß der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auch gar nicht behauptet hat, dauerhaft berufsunfähig zu sein, sondern im Gegenteil vorgebracht hat, dass sie wieder berufstätig sein könne und werde (ON 1, S 3). Das erstmals in der Berufung erhobene Vorbringen einer dauernden Berufsunfähigkeit verstößt damit auch gegen das im Sozialrechtsverfahren ausnahmslos geltende Neuerungsverbot des § 482 ZPO (RS0042049).

2. 3 Schließlich wendet sich die Berufung gegen die Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, weil damit ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden wäre.

Sie übersieht dabei jedoch, dass die Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt daraus resultiert, dass sie eben keinen Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG genießt. Nur bei einem solchen stellt sich aber die Frage nach einem unzumutbaren sozialen Abstieg. Besteht hingegen wie bei der Klägerin kein Berufsschutz als Angestellte, ist der Versicherte auf dem gesamten Arbeitsmarkt wie ein ungelernter Arbeiter nach § 255 Abs 3 ASVG zu verweisen (Sonntag aaO § 273 Rz 20a).

Auf das Vorliegen eines Härtefalls iSd § 255 Abs 3a ASVG kommt die Berufung mit Recht nicht zurück.

3. Ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül, gegen das sich die Berufung nicht wendet, liegen damit die Voraussetzungen für den Entzug des Rehabilitationsgeldes nach § 99 Abs 1 ASVG vor, weshalb die Berufung erfolglos bleiben musste.

4. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b) ASGG wurden in der Berufung nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen. Die Klägerin hat daher die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels – unbeschadet der ihr bewilligten Verfahrenshilfe - selbst zu tragen.

5. Aufgrund der Einzelfallbezogenheit des vorliegenden Verfahrens stellten sich keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

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