OLG Wien 15R94/25s

15R94/25sCorte d'appello25 nov 2025

Testo completo

OLG Wien 15R94/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00094.25S.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Klenk und die Kommerzialrätin Kornherr in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.A* B* und 2. C* B*, beide *, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D AG, FN **, *, vertreten durch EMBERGER MOLZBICHLER Rechtsanwälte GmbH in Wien und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei E AG, FN **, **, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 70.000), über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18.3.2025 (ausgefertigt am 2.4.2025), **19, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Die Kläger sind Verbraucher und schlossen als Kreditnehmer am 1.6.2007 mit der Nebenintervenientin einen in Schweizer Franken ausnutzbaren Fremdwährungskreditvertrag über EUR 111.500 mit Endfälligkeit 30.6.2037.

Der Zweitkläger schloss am 21.5.2007 bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung als Tilgungsträger mit Versicherungsbeginn 1.6.2007 und einer Laufzeit von 30 Jahren ab.

Die Rückführung des aushaftenden Kreditbetrags soll am Ende der Kreditlaufzeit aus dem Tilgungsträger erfolgen.

Die Kläger begehren die Feststellung der Haftung der Beklagten für jenen Differenzschaden, der ihnen aus den Mehrkosten des Fremdwährungskreditvertrags in Kombination mit dem Tilgungsträger im Gegensatz zu einem EuroAnnuitäten Kredit mit 360 gleichteiligen monatlichen Kapitalraten zuzüglich Zinsen entstehe. Die Beklagte habe die Kläger nicht umfassend und ausreichend über die Risiken im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Finanzierungskonzept aufgeklärt, sondern ausschließlich das schon ex ante nicht geeignete Modell des Fremdwährungskredits samt Tilgungsträger vorgeschlagen. Dabei sei den Klägern versichert worden, die fondsgebundene Lebensversicherung sei geeignet, die aufgenommene Kreditsumme zur Endfälligkeit abzudecken. Wären die Kläger ausreichend aufgeklärt worden, hätten sie erkannt, dass dieses Finanzierungskonzept weder ihren Wünschen noch ihrer finanziellen Situation entsprochen habe und der Tilgungsträger nicht zur Refinanzierung des Fremdwährungskredits geeignet gewesen sei. Sei hätten einen „normalen“ EuroKredit ohne Tilgungsträger abgeschlossen. Der Schaden liege in der Differenz der Kosten des abgeschlossenen Finanzierungskonzepts zu einem zur Gänze in Euro abgeschlossenen Kreditvertrag.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin bestritten, beantragten die Abweisung der Klage und wandten Verjährung ein. Außerdem seien die Kläger ausreichend über das Finanzierungsmodell und die Risiken aufgeklärt worden.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren – ohne Durchführung eines Beweisverfahrens – wegen Unschlüssigkeit ab. Es liege eine Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit vor. Die Kläger behaupteten einen Schaden/Mehrkosten, legten jedoch nicht hinreichend dar, inwiefern die Rückzahlung des Kredits in der Fremdwährung im Vergleich zu einem hypothetischen EuroKreditvertrag zu einem Schaden geführt habe. Es wäre erforderlich gewesen, die spezifischen Umstände des Kreditvertrags, die Entwicklung des Wechselkurses und die Auswirkungen auf den Tilgungsträger sowie die Entwicklung des Tilgungsträgers selbst detailliert darzulegen, um die Rechtmäßigkeit des Klagebegehrens beurteilen zu können. Ohne eine klare und umfassende Beschreibung der spezifischen Umstände des Tilgungsträgers, des Kreditvertrags, einschließlich der Wechselkursmechanismen und ihrer Auswirkungen auf den Tilgungsträger, könne der Anspruch nicht sachgerecht bewertet werden. Die bloße Behauptung eines Differenzschadens ohne konkrete Angaben zu den Tilgungsträgerbedingungen, den Kreditbedingungen, der Schadenshöhe und der Kausalität reiche nicht aus, um das rechtliche Interesse an der Feststellung der Haftung zu begründen. Der als Erkundungsbeweis zu wertende Antrag auf Einholung eines Sachverständigen aus dem Bereich Kreditwesen ersetze ein schlüssiges Vorbringen nicht.

Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger aus dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen jeweils, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

1. 1 Die Kläger rügen die Unterlassung der Einholung des von ihnen beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Kreditwesen als Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Es liege eine vorgreifende Beweiswürdigung vor, wenn das Erstgericht meine, eine Schadensberechnung könne ohne Gutachten erfolgen. Es sei weder möglich noch zumutbar, eine derart komplexe Berechnung der letzten 18 Jahre und eine geeignete Prognose der Entwicklung der Zins und Währungskurse für die noch ausstehende Laufzeit aufzustellen. Wäre das Gutachten eingeholt worden, hätten die Kläger die näherungsweise Berechnung des tatsächlichen Schadens darlegen können.

1. 2 Die Zurückweisung von Beweisanträgen (bzw die Nichtaufnahme beantragter Beweise) ist nur dann als primärer Verfahrensmangel geltend zu machen, wenn andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt wurden (Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht hingegen – wie hier - zu den vom Beweisführer genannten Beweisthemen gar keine Feststellungen getroffen, wäre im Fall der rechtlichen Relevanz dieser Feststellungen ein sekundärer Feststellungsmangel verwirklicht, der unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen wäre. Ein primärer Verfahrensmangel liegt nicht vor.

2. 1 Die Kläger rügen einen Verstoß gegen den Grundsatz auf ein faires Verfahren als weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Nachdem das Erstgericht die Verbesserung der Klage zur Ergänzung des Vorbringens zur Schadensberechnung aufgetragen und nach erfolgter Verbesserung die Klage zugestellt und die Klagebeantwortung aufgetragen habe, hätten sie darauf vertraut, dass die Klage schlüssig sei.

2. 2 Unter dem Begriff des fairen Rechtsverfahrens nach Art 6 Abs 1 MRK wird verstanden, dass das Gericht den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gibt, sodass nicht eine Partei der anderen gegenüber benachteiligt wird (Prinzip der Waffengleichheit oder Chancengleichheit). Der Betroffene muss sein Recht im Verfahren effektiv vertreten können (RS0074990).

2. 3 Hier forderte das Erstgericht die Kläger wegen „unzureichender und widersprüchlicher Darstellung des Sachverhalts“ zur Verbesserung der Klage auf, weil (unter anderem) nicht klar sei, worin der Schaden bestehe und wie dieser berechnet werde (ON 2). Nach Einbringung der verbesserten Klage (ON 3) stellte das Erstgericht diese zu und erteilte den Auftrag zur Klagebeantwortung (ON 4). In der vorbereitenden Tagsatzung am 18.3.2025 erörterte das Erstgericht die seiner Ansicht nach weiterhin bestehende Unschlüssigkeit des Klagebegehrens, weil die Kläger nicht hinreichend vorgebracht hätten, inwiefern die Rückzahlung des Kredits in der Fremdwährung im Vergleich zu einem hypothetischen EuroKreditVertrag zu einem Schaden geführt habe (ON 15.5, 5).

2. 4 Die Kläger hatten daher in der Tagsatzung vom 18.3.2025 ausreichend Gelegenheit Vorbringen zu dem ihnen drohenden Schaden zu erstatten. Dieser Möglichkeit sind sie durch Erstattung eines Vorbringens auch nachgekommen (ON 15.5, 5). Eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.

2. 5 Die von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung 1 Ob 106/01x ist dadurch gekennzeichnet, dass dort trotz Verweigerung der Erfüllung des Auftrags zur Schlüssigstellung der Klage die Verfahrenshilfe ohne weitere Begründung bewilligt wurde, eine Verhandlungstagsatzung anberaumt wurde, in der die weitere Vorgangsweise mit den Parteien erörtert und ein Sachverständiger bestellt wurde, und eine weitere Verhandlungstagsatzung zur Aufnahme von Beweisen anberaumt wurde. Unter diesen Umständen wurde die in der Verhandlungstagsatzung neuerlich erhobene Aufforderung, das Klagebegehren aufzuschlüsseln als überraschend beurteilt, zumal die Schlüssigstellung nur durch Beiziehung eines Privatsachverständigen hätte erfolgen können.

Vergleichbare Umstände liegen im Anlassfall nicht vor. Weder setzte das Erstgericht weitere Verfahrensschritte ohne erfolgte Befolgung des gerichtlichen Verbesserungsauftrags durch die Kläger noch ist zu der vom Erstgericht aufgetragenen Ergänzung des Vorbringens die Beiziehung eines (Privat)Sachverständigen erforderlich. Die Kläger kamen dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts durch Einbringung einer verbesserten Klage soweit nach, dass das Erstgericht die Zustellung der Klage veranlassen konnte. Die in der vorbereitenden Tagsatzung erfolgte Erörterung der nach Ansicht des Erstgerichts immer noch vorliegenden Unschlüssigkeit kommt dem gesetzlichen Auftrag nach, wonach die vorbereitende Tagsatzung der Erörterung des Sach und Rechtsvorbringens auch in rechtlicher Hinsicht dient (§ 258 Abs 1 Z 3 ZPO).

2. 6 Das Gericht darf die Partei nicht mit seiner Rechtsansicht überraschen (RS0108816; RS0037300); vor der Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ist ein Verbesserungsversuch vorzunehmen (RS0117576; RS0037161; RS0036355; RS0037166). Nach § 182a ZPO hat das Gericht das Sach und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (RS0037300 [T46]).

Soweit dem Berufungsvorbringen eine Rüge wegen Verstoßes gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen entnommen werden kann, könnte die Verfahrensrüge wegen – der hier ohnehin nicht vorliegenden - Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO nur dann erfolgreich sein, wenn die Kläger dargelegt hätten, welches zusätzliche oder andere Vorbringen sie aufgrund der von ihnen nicht beachteten Rechtsansicht erstattet hätten (RS0037300 [T48]). Diesem Erfordernis sind sie nicht nachgekommen.

3. 1 Ein Klagebegehren ist schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Die Schlüssigkeit eines Tatsachenvorbringens ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RS0037532), die aufgrund einer Rechtsrüge aufgegriffen werden kann. Eine solche liegt hier inhaltlich (auch) vor, wenn die Kläger in ihrer Berufung relevieren, sie hätten ausreichendes Vorbringen zur Schlüssigkeit und sämtliches Vorbringen zum Schaden erstattet (vgl 2 Ob 119/18s). Der Umstand, dass die Kläger ihr Rechtsmittel ausschließlich auf den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit stützen, hindert nicht die Prüfung, ob die vom Erstgericht angenommene Unschlüssigkeit der Klage vorliegt, weil die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrunds nicht schadet und ihre Rechtsmittelausführungen (auch) eine Rechtsrüge erkennen lassen (vgl RS0041851).

3. 2 Ganz allgemein gilt, dass der Feststellungskläger sein rechtliches Interesse zu behaupten und zu beweisen hat, wenn dieses nicht offensichtlich oder erwiesen ist (RS0109832; RS0106638). Davon ausgehend ist unstrittig, dass ein Feststellungsbegehren für nicht bezifferbare Folgeschäden sowie für potentielle künftige Schäden, sofern sie nicht auszuschließen sind, gerechtfertigt ist (RS0038865; RS0039018; RS0038976).

Daneben besteht nach der Rechtsprechung ein besonderes Feststellungsinteresse bei „Untunlichkeit“ der Naturalrestitution. Ein Begehren auf Naturalrestitution wird von der Rechtsprechung etwa in dem – auch hier vorliegenden - Fall von Fehlberatung verlangt, das auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen einen Bereicherungsausgleich durch Übertragung des noch vorhandenen Finanzprodukts an den Schädiger gerichtet ist (6 Ob 241/17k [Erw 2.1]). Untunlichkeit der Naturalrestitution ist im Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der sofortigen Rückabwicklung etwa wegen der Beteiligung Dritter zu bejahen, zB bei einer Kombination von fondsgebundener Lebensversicherung und Kreditvertrag oder von Fremdwährungskredit und Tilgungsträger (6 Ob 153/15s [Erw 7.1]; 8 Ob 66/14k [Erw 3.3]). Ist eine Naturalrestitution als untunlich zu beurteilen, etwa wenn es – wie hier - um komplexe Finanzprodukte mit mehreren Vertragspartnern geht, kann ein auf Feststellung der Geldersatzpflicht gerichtetes Feststellungsbegehren erhoben werden. Jedenfalls ist aber Voraussetzung dafür, dass die klagende Partei ihr Feststellungsinteresse begründet und darlegt, weshalb ihr die an sich mögliche Leistungsklage im konkreten Fall nicht zumutbar ist oder welche derzeit noch nicht bekannten künftigen Schäden ihr aus dem Anlassfall erwachsen könnten (6 Ob 241/17k [Erw 2.3] mwN).

In diesem Zusammenhang ist weiters zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Schaden bei einer fehlerhaften Beratung in finanziellen Angelegenheiten schon in der ungewollten Vermögenszusammensetzung besteht. Der (reale) Schaden des Anlegers tritt also bereits durch den Erwerb der nicht gewünschten Finanzprodukte ein (vgl RS0129706; 6 Ob 153/15s [Erw 6.8] zu Fremdwährungskredit; 7 Ob 176/06t zu fondsgebundener Lebensversicherung).

3. 3 Für den Anlassfall bedeutet das, dass die Kläger ausreichend einen Schaden im Sinne einer auf eine Fehlberatung durch die Beklagte zurückzuführende unerwünschten Vermögenszusammensetzung behauptet haben, dessen Höhe sie aber noch nicht beziffern können. Die - hier erhobene - auf Geldersatz lautende Feststellungsklage ist daher zulässig, wenn die auf Naturalrestitution lautende Leistungsklage untunlich ist.

Das entsprechende Tatsachenvorbringen zur Beurteilung der Untunlichkeit haben die Kläger in erster Instanz erstattet, indem sie vorgebracht haben, dass sie mit der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung als Tilgungsträger zur Abdeckung des mit der Nebenintervenientin abgeschlossenen endfälligen Fremdwährungskreditvertrags abgeschlossen haben. Aus der vorgebrachten Beteiligung Dritter an diesem komplexen Finanzprodukt folgt nach der Rechtsprechung die Untunlichkeit der Naturalrestitution.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts besteht daher ein rechtliches Interesse der Kläger an der Feststellung der Haftung der Beklagten.

Die konkreten Bedingungen des Tilgungsträgers und des Kreditvertrags sind für die Beurteilung des rechtlichen Interesses ebensowenig erforderlich wie die detaillierte Darlegung der Entwicklung des Tilgungsträgers und des Wechselkurses.

Für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens in Bezug auf den Schaden der Kläger ist ausgehend von der Rechtsprechung zu Anlegerschäden das klägerische Vorbringen zu ihren auf Grundlage der Beratung durch die Beklagte erweckten Vorstellungen über das Finanzierungskonzept (zB ON 3, 3 und 5; ON 7, 2; ON 12, 6) und den tatsächlichen Abweichungen davon (zB ON 3, 6; ON 9, 2 f; ON 12, 6) ausreichend.

Aufgrund der vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht des Erstgerichts zur Schlüssigkeit des Klagebegehrens ist die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Durchführung des Beweisverfahrens unumgänglich.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.