OLG Linz 8Bs159/25a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00159.25A.1125.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 27. Juni 2025, Hv*, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Dr. Steinwender als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Arbacher-Stöger durchgeführten Berufungsverhandlung vom 25. November 2025 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene Angeklagte A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (zu 1./) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (zu 2./) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung von §§ 28 Abs 1 und § 39 Abs 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Die Zeit der Vorhaft wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde ein Betrag von EUR 30.000,00 für verfallen erklärt.
Nach dem Schuldspruch hat A* von August 2024 bis 30. November 2024 in **/Deutschland vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich etwa 600 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 74,6 % (447,6 Gramm) Cocain/Base,
1. / B* in mehreren Angriffen teils selbst überlassen und teils zur Überlassung an den Genannten beigetragen, indem er seine Wohnung und sein Geschäftslokal als Treffpunkt für die Überlassung durch den unmittelbaren Täter zur Verfügung stellte „oder diesen überhaupt anwies, Suchtgift zu übergeben“ und Geld für das Überlassen von Suchtgift entgegennahm;
2. / durch die zu 1./ genannten Handlungen zur anschließenden Ausfuhr der angeführten Suchtgiftmenge aus Deutschland und Einfuhr nach Österreich durch B* beigetragen.
Gegen dieses Urteil richtet sich – nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 (ON 56) - seine rechtzeitig angemeldete und ausgeführte Berufung, mit der eine Reduktion der Strafe angestrebt wird. Das Verfallserkenntnis blieb unbekämpft.
Das Rechtsmittel erweist sich als erfolglos.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd das teilweise Geständnis (untergeordnet; vgl RIS-Justiz RS0091512 [T3]) und die teilweise Sicherstellung von Suchtgift (vgl RIS-Justiz RS0088797), erschwerend hingegen zwei einschlägige, durch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StGB aggravierte Vorverurteilungen (RIS-Justiz RS0091527, RIS-Justiz RS0091527) und das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungsgründe berücksichtigte es die Tatbegehung während zwei offener Probezeiten (RS0111324; RS0090597).
Diese Strafzumessungskriterien bedürfen dahingehend einer Korrektur, als der Angeklagte während lediglich einer offenen Probezeit delinquierte, war doch die vom Amtsgericht Rosenheim zu Ls** bestimmte dreijährige Bewährungsfrist bei Beginn des gegenständlichen Tatzeitraums bereits abgelaufen und die betroffene Strafe endgültig nachgesehen (ON 5, S 4).
Entgegen den Rechtsmittelausführungen kann der Angeklagte den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 6 StGB nicht für sich reklamieren, da die festgestellten Tathandlungen der Überlassung von Suchtgift an andere zum Teil ohnehin als unmittelbarer Täter gesetzt wurden und darüber hinaus auch die Ermöglichung der Übergabe von Suchtgift zum darauffolgenden grenzüberschreitenden Transport durch Zurverfügungstellung eines (unbeobachteten) Übergabeorts keinesfalls als Beteiligung in untergeordneter Weise gewertet werden kann.
Dem vom Angeklagten abgelegten teilweisen reumütigen Geständnis wurde vom Erstgericht zu Recht nur untergeordnete Bedeutung beigemessen, bezog es sich doch zusammengefasst lediglich auf einen Beitrag zur Abwicklung von Kokaingeschäften im Umfang von 300 Gramm und damit (unter Zugrundelegung des festgestellten Reinheitsgehalts) auf eine nicht einmal das 15-Fache der Grenzmenge erreichende Reinsubstanzmenge, wohingegen das strafsatzbestimmende Verbrechen die Qualifikation der übergroßen (25-fachen) Menge betrifft. Ein ergänzender Beitrag zur Wahrheitsfindung kann in diesem – erst in der Hauptverhandlung abgelegten – Geständnis schon angesichts erdrückender Beweislage in Form von Rufdatenauswertungen, Observationsergebnissen, Resultaten von Telefonüberwachungen, Zeugeneinvernahmen und schließlich einer Betretung des Angeklagten auf frischer Tat nicht erblickt werden.
Ausgehend von einem – unter Anwendung von § 39 Abs 1a StGB zu bildenden - Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der genannten besonderen und allgemeinen Strafzumessungskriterien erweist sich die vom Erstgericht festgesetzte Sanktion, die dem konkreten Unrechtsgehalt der Tat und der individuellen Täterschuld gerecht wird, als nicht reduzierbar.
Die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion berücksichtigt auch general- und spezialpräventive Erwägungen entsprechend: Mit diesem Strafmaß kann zum einen dem Angeklagten als Rückfallstäter ein ausreichendes Zeichen gesetzt werden, um ihn so hinkünftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Zum anderen ist aber eine empfindliche Freiheitsstrafe insbesondere zur Abschreckung potentieller Straftäter und – wegen des mit derartigen Straftaten verbundenen hohen sozialen Störwerts - zur Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts angezeigt (vgl Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 43 Rz 18).
Eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe scheiterte schon am konkreten Strafmaß.