OLG Linz 8Bs168/25z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00168.25Z.1125.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 26. September 2025, Hv1*-51, sowie über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Dr. Steinwender als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts und des Verteidigers Mag. Lanzinger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 25. November 2025
Spruch
I.) zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass unter Ausschaltung des § 43a Abs 3 StGB die verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II.) den Beschluss gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der zu AZ Hv2* des Landesgerichts Wels gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit ihren Beschwerden werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Begründung
Begründung:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am ** geborene A* B* der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG (I./1./ bis I./25, I./28 und I./29) bzw § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG (I./26. Und I./27.) sowie je eines Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB (II./1./) und § 283 Abs 1 Z 2, Abs 2 StGB (II./2./) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 3g Abs 2 VerbotsG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (sowie zum Kostenersatz) verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 18 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zudem enthält das Urteil – insoweit unbekämpft – ein Einziehungserkenntnis hinsichtlich eines Reichsadlers mit Hakenkreuz (§ 26 Abs 1 StGB; § 3n VerbotsG) sowie einen Konfiskationsausspruch in Bezug auf das zur Tatbegehung verwendete Mobiltelefon (§ 19a Abs 1 StGB).
Nach dem Schuldspruch hat A* B* in C* und anderen Orte Österreichs
I./ sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er
1. / am 8. November 2019 ein Lichtbild, welches im oberen Teil die türkische Fußballnationalmannschaft beim Salutieren und im unteren Teil die deutsche Fußballnationalmannschaft in der NS-Zeit beim Hitlergruß zeigt, versehen mit den Worten in Kurrentschrift „Finde den Unterschied!?“ an D* übermittelte;
2. / am 2. April 2020, innerhalb kurzer Zeit mit der gleichen Motivlage mehrere einzelne – gegen das selbe Rechtsgut gerichtete – Teilakte setzte, und zwar ein Lichtbild zeigend einen Reichsadler mit Hakenkreuz versehen mit den Worten „Schicke diese Friedenstaube an alle deine Freunde, wenn auch du ein Zeichen für Frieden und Harmonie in der Welt setzen möchtest“
a) per WhatsApp an E* übermittelte;
b) per WhatsApp-Nachricht in die aus insgesamt 12 Mitgliedern bestehende Gruppe „F*“ übermittelte;
3. / am 20. April 2020 ein Lichtbild zeigend zwei Frauen in Tracht versehen mit den Worten „Alles Gute Onkel Adi“ per WhatsApp-Nachricht in die aus insgesamt 12 Mitgliedern bestehende Gruppe „F*“ übermittelte;
4. / innerhalb kurzer Zeit mit der gleichen Motivlage mehrere einzelne – gegen das selbe
Rechtsgut gerichtete – Teilakte setzte, und zwar
a) vermutlich am 6. Mai 2020 ein Lichtbild zeigend einen in seinem Büro in ** C*, straße ** hängenden Reichsadler samt Hakenkreuz zumindest einer weiteren Person zeigte, wovon ein Lichtbild angefertigt wurde und dieses in weiterer Folge am 06.05.2020 an den WhatsApp-User „“ übermittelte;
b) am 14. Mai 2020 ein Gruppenfoto zeigend ihn selbst, D*, E* und G* mit dem erwähnten Reichsadler mit Hakenkreuz anfertigen ließ und per WhatsApp an G* übermittelte;
5. / am 6. Juni 2020 einen Sticker, welcher ein Hakenkreuz darstellt, per WhatsApp an seinen Sohn H* B* übermittelte;
6. / am 13. Oktober 2020 ein Lichtbild, welches den „Corona-Mindestabstand“ in Form eines Hakenkreuzes darstellt und mit der Aufschrift „Restaurant zur Wolfsschanze“ versehen ist, in die aus insgesamt 12 Mitgliedern bestehende WhatsApp-Gruppe „F*“ übermittelte;
7. / am 31. Dezember 2020 ein Lichtbild zeigend Adolf Hitler und weitere uniformierte Soldaten versehen mit der Aufschrift „Guten Rutsch wünscht der gesamte Stab der Berliner Reichskanzlei“ per WhatsApp an I* übermittelte;
8. / am 22. Jänner 2021 ein Lichtbild zeigend einen Teil des Gesichtes Adolf Hitlers versehen mit den Worten „Mit FFP2-Maske ist nur dieser Bart zulässig! Aus Zwang wird Mode!“ an J* übermittelte;
9. / am 10. Februar 2021 ein Lichtbild zeigend eine Frau in einem transparenten Nachtkleid vor einem Porträt Adolf Hitlers per WhatsApp an E* übermittelte;
10. / am 19. Mai 2021 ein Lichtbild zeigend Adolf Hitler, der als Bedienung in einem FastFood Lokal arbeitet versehen mit den Worten „Bei der McDrive Bestellung kam mir die Stimme schon bekannt vor (nachdenklicher Smiley) ... dann mussten wir beide lachen (Smiley mit Sonnenbrille)“ per WhatsApp an den Kontakt K* übermittelte;
11. / am 14. Juli 2021 innerhalb kurzer Zeit mit der gleichen Motivlage mehrere einzelne – gegen das selbe Rechtsgut gerichtete – Teilakte setzte, und zwar ein Lichtbild zeigend Adolf Hitler auf einer Schokoladepackung versehen mit den Worten „Hitler Sport - Rassisnuss mit kandierter Phobie und Vorurteilen“ per WhatsApp
a) in die aus insgesamt 12 Mitgliedern bestehende Gruppe „F*“ übermittelte,
b) an den Kontakt L* übermittelte;
12. / innerhalb kurzer Zeit mit der gleichen Motivlage mehrere einzelne – gegen das selbe Rechtsgut gerichtete – Teilakte setzte, und zwar
a) am 21. August 2021 ein Lichtbild zeigend sich selbst, wobei er mit einem Stück Gurke einen Hitler-Bart formt, per WhatsApp in seine aus 14 Mitgliedern bestehende Familien-WhatsApp Gruppe übermittelte;
b) am 28. August 2021 ein Lichtbild zeigend einen lachenden Adolf Hitler versehen mit den Worten „Probleme mit ein paar Taliban? Ihr Amateure!“ via WhatsApp
aa) an seinen Sohn M* B* übermittelte,
bb) an seinen Sohn H* B* übermittelte,
cc) an seinen Sohn N* B* übermittelte,
dd) an seinen Sohn O* B* übermittelte,
ee) an P* übermittelte;
13. / am 8. März 2022 ein Lichtbild zeigend den Außenminister des Deutschen Reiches, Joachim von Ribbentrop, versehen mit den Worten „Wir hatten mal einen Außenminister, da wäre Putin beim Anruf aufgestanden.“ per WhatsApp an seinen Kontakt L* übermittelte;
14. / innerhalb kurzer Zeit mit der gleichen Motivlage mehrere einzelne – gegen das selbe Rechtsgut gerichtete – Teilakte setzte, und zwar einen Sticker zeigend Adolf Hitler, der mit den Fingern ein Herz formt,
a) am 24. März 2022 in die aus insgesamt 12 Mitgliedern bestehende WhatsApp-Gruppe „F*“ übermittelte,
b) am 25. März 2022 per WhatsApp an Q* übermittelte;
15. / am 14. Juni 2022 innerhalb kurzer Zeit mit der gleichen Motivlage mehrere einzelne – gegen das selbe Rechtsgut gerichtete – Teilakte setzte, und zwar
a) einen Sticker zeigend Adolf Hitler, der mit den Fingern ein Herz formt, per WhatsApp an R* übermittelte;
b) ein sogenanntes Meme zeigend einen lachenden Adolf Hitler versehen mit den Worten „Du bist lustig dich vergas ich zuletzt“ per WhatsApp an R* übermittelte;
16. / am 29. Juni 2022 ein Lichtbild zeigend Adolf Hitler bei einer Rede per WhatsApp an den Kontakt „S*“ übermittelte;
17. / innerhalb kurzer Zeit mit der gleichen Motivlage mehrere einzelne – gegen das selbe Rechtsgut gerichtete – Teilakte setzte, und zwar
a) am 25. Oktober 2022 drei Lichtbilder, welche Krüge mit Abbildungen von Adolf Hitler zeigen per WhatsApp an T* übermittelte;
b) am 2. November 2022 ein sogenanntes Meme, welches Adolf Hitler und den russischen Präsidenten Wladimir Putin zeigt, versehen mit den Worten „Das mit dem Blitzkrieg üben wir aber noch mal“ per WhatsApp in die aus insgesamt 12 Mitgliedern bestehende Gruppe „F*“ übermittelte;
18. / am 2. Jänner 2023 innerhalb kurzer Zeit mit der gleichen Motivlage mehrere einzelne – gegen das selbe Rechtsgut gerichtete – Teilakte setzte, und zwar
a) ein Lichtbild zeigend auf der einen Seite den ukrainischen Präsidenten und auf der anderen Seite Adolf Hitler, beide jeweils vor Pläne stehend versehen mit der Aufschrift „Der Rechts .… hatte wenigstens einen Anzug an ... und hat nicht gebettelt!“ per WhatsApp
aa) an U* B* übermittelte,
bb) an D* übermittelte;
b) die Nachrichten „Und wir haben ein Idol...Adolf eh schao wissn (mit Mannessymbol)“ „Nur tote Ziegenficker sind gut! Deine Freunde?“, „Ich wünsche mir die nächste Reichskristallnacht!“, und „White Power“ an den Kontakt V* übermittelte;
19. / am 25. Jänner 2023 ein Lichtbild zeigend sich selbst, wobei er einen Hitler-Bart mit den Fingern formt, von sich von einer bislang unbekannten Person anfertigen ließ;
20. / am 21. März 2023 einen Screenshot eines Facebook Beitrages des Users „**“, welches ein Trikot mit dem Namen „Hitlerson“ und der Rückennummer „88“ zeigt per WhatsApp an E* übermittelte;
21. / am 20. April 2023 innerhalb kurzer Zeit mit der gleichen Motivlage mehrere einzelne – gegen das selbe Rechtsgut gerichtete – Teilakte setzte, und zwar
a) ein Lichtbild zeigend Adolf Hitler, versehen mit den Worten „Einladung – Kamerad, ich lade dich zu meiner Geburtstagsfeier am 20.04. in Obersalzberg ein – Gruß Adolf – PS: ohne Maske“ per WhatsApp
aa) in die aus insgesamt 12 Mitgliedern bestehende Gruppe „F*“
übermittelte,
bb) an seinen Sohn H* B* übermittelte;
a) ein Lichtbild zeigend Eiernockerl mit Salat per WhatsApp in die aus insgesamt 12 Mitgliedern bestehende Gruppe „F*“ übermittelte;
22. / am 24. Mai 2023 ein Lichtbild zeigend einen Soldaten aus der NS-Zeit versehen mit dem Ariel-Logo und den Worten „Arier ... nicht nur sauber, sondern rein!“ per WhatsApp in die aus insgesamt 12 Mitgliedern bestehende Gruppe „F*“ übermittelte;
23. / am 16. September 2023 eine Comic-Animation zeigend einen jungen unbekleideten Mann, der Adolf Hitler ähnlich sieht, versehen mit einer Hakenkreuzbinde und erigiertem Glied beim Hitler-Gruß per WhatsApp an E* übermittelte;
24. / am 22.Oktober 2023 ein Stereo-Bild, welches je nach Blickwinkel entweder einen Dorfmarkt oder das Gesicht von Adolf Hitler darstellt per WhatsApp an W* übermittelte;
25. / am 29. Dezember 2023 ein Lichtbild, das ein Metallhakenkreuz mit dem Aufdruck „Trink Coka-Cola in Bottels“ zeigt per WhatsApp an E* übermittelte;
26. / am 9. April 2024 auf seinem öffentlichen einsehbaren Facebook-Profil ein Foto, das den ehemaligen Kapitän des Fußballvereins Lazio Rom, X* zeigt, der einen Pullover mit dem Vereinnamen Lazio und vorangestellten 2 SS-Runen zeigt und mit den Worten „Lazio: SS-Pullover“ – Ex-Lazio Kapitän X* mit „SS-Pullover“ in der Nordkurve versehen ist, teilte, und mit drei Herzen in den Farben „Blau-Weiß-Blau“ kommentierte, wobei er die Tat auf eine Weise begangen hat, das sie vielen - nämlich zumindest 20 oder 30 - Menschen zugänglich geworden ist;
27. / er innerhalb kurzer Zeit mit der gleichen Motivlage mehrere einzelne – gegen das selbe Rechtsgut gerichtete – Teilakte setzte, und zwar
a) am 15. Juni 2024 ein schwarzes Trikot mit der Rückennummer „88“ einer Spielerin des Vereins „FC Y*“ zur Verfügung stellte und diese das Trikot beim Turnier „** Cup“ trug, wodurch es regelmäßig mehr als 30 bis 40 Personen wahrnehmen konnten, zur Verfügung stellte, wobei er die Tat auf eine Weise begangen hat, dass sie vielen - nämlich mehr als 30 bis 40 - Menschen zugänglich geworden ist;
b) am 06.Juli 2024 ein schwarzes Trikot mit der Rückennummer „88“ der Spielerin des Vereins „FC Y*“ Z*, zur Verfügung stellte und diese das Trikot beim Hobbyturnier der ** trug, wodurch es abermals regelmäßig mehr als 30 bis 40 Personen wahrnehmen konnten, zur Verfügung stellte, wobei er die Tat auf eine Weise begangen hat, dass sie vielen - nämlich mehr als 30 bis 40 – Menschen zugänglich geworden ist;
28. / am 16. Juli 2024 ein Lichtbild zeigend mehrere Artikel betreffend des Films „American History“ versehen mit Hakenkreuz per WhatsApp an BB* übermittelte;
29. / am 27. Juni 2023 die Nachricht „Danke sagt der Führer (mit Mannessymbol)“ per WhatsApp an den Kontakt V* übermittelte;
II./1./ dadurch, dass auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook Profil nachstehende Inhalte teilte bzw. kommentierte, sohin öffentlich auf eine Weise, dass es vielen - nämlich zumindest 20 oder 30 - Menschen zugänglich geworden ist, am 24. Juni 2024 einen Facebook-Beitrag von , der einen Artikel der Zeitung „“, welcher von sexuellen Übergriffen auf Kinder im ** Freibad berichtete, auf seinem persönlichen Facebook Profil teilte und mit den Worten „Weg mit diesem Dreck – (lachender Emoji in einem Kothaufen) – um ehrlich zu sein, ich würde diese Kreaturen töten!!!!!“ zu Hass gegen eine nach dem Kriterium der Abstammung definierten Gruppe aufgestachelt, wobei er die Tat auf eine Weise beging, wodurch sie einer breiten Öffentlichkeit – nämlich zumindest 150 Personen – zugänglich geworden ist;
II./2./ dadurch, dass auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook Profil nachstehende Inhalte teilte bzw. kommentierte, sohin öffentlich auf eine Weise, dass es vielen - nämlich zumindest 20 oder 30 - Menschen zugänglich geworden ist, am 27. Februar 2024 eine wegen der Zugehörigkeit zu einer nach dem Kriterium der Abstammung definierten Gruppe von Personen in der Absicht, die Menschenwürde zu verletzen, in einer Weise beschimpft zu haben, die geeignet war, die Gruppe oder die Personen der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, indem er ein Lichtbild teilte, das einen Mann mit offenkundig arabischer Kopfbedeckung (Palästinenser) im Gespräch über sein in die Pubertät gekommene Frau mit einem Arzt darstellt und mit den Worten „Meine Frau macht eine Veränderung durch und ich finde sie nicht mehr attraktiv und die Frage des Arztes mit dem Wort „Wechseljahre“? Mit dem Wort „Pubertät“ beantwortet mit den Worten „Jaja, unsere neuen Kleinzipfler aus dem Orient (lachender Clown-Smiley)“ kommentierte, wobei er die Tat auf eine Weise beging, wodurch sie einer breiten Öffentlichkeit - nämlich zumindest 150 Personen - zugänglich geworden ist.
Zudem sah das Erstgericht mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der im Verfahren AZ Hv2* des Landesgerichts Wels gewährten bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die teilgeständige Verantwortung des Angeklagten sowie den Umstand, dass die Spruchpunkte I./1./ bis I./24 in Bezug auf das Urteil des Landesgerichts Wels vom 20. Dezember 2023, AZ Hv2*, zeitlich im Bedachtnahmeverhältnis iSd §§ 31, 40 StGB stehen, als mildernd. Als Erschwerungsgründe zog das Erstgericht hingegen zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen einer Vielzahl an Verbrechen mit Vergehen, die Faktenmehrheit (auch im Rahmen von tatbestandlichen Handlungseinheiten) innerhalb eines langen Tatzeitraums, den raschen Rückfall (sowohl in Bezug auf das Urteil vom 7. Jänner 2020 als auch das Urteil vom 20. Dezember 2023) und die Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren ins Kalkül.
Nach Zurückziehung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich gegen dieses Urteil die Berufung des Angeklagten (ON 56) mit dem Ziel einer Strafherabsetzung sowie gänzlich bedingter Strafnachsicht. Die Berufung der Anklagebehörde (ON 55) strebt hingegen eine weitere Anhebung der Sanktion, eventualiter auch die Ausschaltung teilbedingter Strafnachsicht an, wogegen sich der Angeklagte in seiner Gegenäußerung (ON 57) ausgesprochen hat.
Nur dem Rechtsmittel der Anklagebehörde kommt Berechtigung zu, wobei der Strafzumessungskatalog wie folgt zu ergänzen bzw zu präzisieren ist:
Zum Milderungsgrund des teilweisen Geständnisses (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) ist anzumerken, dass der Angeklagte nach überwiegend in subjektiver Hinsicht nicht geständiger, die vorgeworfenen Tathandlungen vielmehr verharmlosender Verantwortung im Ermittlungsverfahren (vgl ON 19.5, insb Seite 6 [„harmlos“]; ON 18.4, insb Seite 6 [„Jux und Tollerei“] und Seite 8; vgl auch zusammenfassend ON 28, 17 f), sich eingangs der Hauptverhandlung zwar umfassend im Sinne der Anklageschrift schuldig bekannt hat (ON 45, 4). Durch seine weiteren Angaben, insbesondere zu den strafsatzbestimmenden Urteilsfakten I./26./ und I./27./ (vgl ON 45, 10 bis 14), ist der Angeklagte jedoch von dieser geständigen Verantwortung wieder zum Teil deutlich abgerückt. Abgesehen davon, dass in Anbetracht der in objektiver Hinsicht erdrückenden Verdachtslage (vgl Lichtbildbeilagen ON 18.15 und ON 18.16; hiezu RIS-Justiz RS0091512) und der grundsätzlich negierenden Haltung des Angeklagten, weitere Fragen in der Hauptverhandlung beantworten zu wollen (ON 45, 4), kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung (vgl RIS-Justiz RS0091488) vorliegt, ist auch die Reumütigkeit des Geständnisses nur mit Zurückhaltung anzurechnen (vgl ON 45, 10: „Weil ich das Ganze relativ flott über mich ergehen lassen möchte …“), sodass dem Teilgeständnis im Ergebnis kein allzu großes Gewicht zuzuschreiben ist. Im Übrigen ist die Bedeutung eines Geständnisses ohnehin im Einzelfall am Unrecht der Tat und dem Verschulden des Täters zu relativieren (vgl RIS-Justiz RS0091528).
Wurde ein wesentlicher Teil der vorliegend abgeurteilten Taten vor einem früheren Urteil begangen und hätte dort (im Wege einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB) berücksichtigt werden können, kann dieser Umstand in die Strafbemessung ausgleichend einfließen (vgl RIS-Justiz RS0090555; Ratz in WK² StGB § 31 Rz 22). Hiezu gebietet die vorliegende Konstellation jedoch keinen Anlass, weil jene „Nachstraftaten“, die fallkonkret eine Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Wels vom 20. Dezember 2023 (AZ Hv2*) ausschließen, keineswegs verhältnismäßig unbedeutend sind (vgl 14 Os 22/95; 11 Os 71/18b [§ 229 StGB im Vergleich zu §§ 127 ff, 130 Abs 2 StGB]), handelt es sich hiebei – neben den Vergehen der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1, Z 2, Abs 2 StGB (II./1./ und II./2./) – doch gerade um die strafsatzbestimmenden Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG (I./26/ und I./27./).
Entgegen dem Berufungsvorbringen des Angeklagten ist der Milderungsgrund der Unbesonnenheit fallkonkret nicht ergänzend heranzuziehen. § 34 Abs 1 Z 7 StGB kommt nicht zum Tragen, weil Unbesonnenheit nicht nur voraussetzt, dass das Delikt nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt wurde, sondern auch, dass der Tat keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (vgl RIS-Justiz RS0091026). Die neuerliche Delinquenz trotz offener Probezeiten zeigt jedoch deutlich eine derart manifeste kriminelle Neigung beim Angeklagten auf. Im Übrigen sprechen die zahlreichen Angriffe (vgl RIS-Justiz RS0091040) und die einschlägige Vorstrafe (RIS-Justiz RS0090997) dagegen, dass die Urteilstaten nach der charakterlichen Beschaffenheit des Angeklagten in der Regel unterblieben wären.
Mit Blick auf die sich aus der Aktenlage erhellende (nicht unerhebliche) Alkoholproblematik beim Angeklagten (vgl ON 45, 5 f; ON 31, insb Seiten 4 und 79; ON 3, 4) und seine zum Teil eine Tatbegehung „im Rausch“ (vgl ON 18.4, 8) reklamierende Verantwortung ist anzumerken, dass die in der enthemmenden Wirkung der Alkoholberauschung gelegene erhöhte Delinquenzgefahr fallkonkret durch den Mangel an sozialem Verantwortungsbewusstsein aufgewogen wird (vgl RIS-Justiz RS0091065). Im Übrigen enthält der Akteninhalt nur punktuelle Hinweise auf eine mit einzelnen Taten einhergehende Berauschung, obgleich die Gesamtheit der Taten deutlich auf eine manifestierte wertwidrige Grundhaltung und NS-affine bzw xenophobe Gesinnung des Angeklagten hindeuten. Für eine Milderung gemäß § 34 Abs 1 Z 1 StGB bzw § 34 Abs 1 Z 11 StGB, wie vom Angeklagten explizit in der Berufung reklamiert, enthält der Akteninhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte, zumal dafür ein durch chronischen Alkoholmissbrauch verursachter Persönlichkeitsabbau notwendig wäre (vgl Riffel in WK² StGB § 35 Rz 7).
Auf Seite der Erschwerungsgründe fällt vor allem das Zusammentreffen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) von zwei Vergehen der Verhetzung nach § 283 StGB mit insgesamt 29 – teils als tatbestandliche Handlungseinheiten begangenen (I./2./, I./4./, I./11./, I./12./, I./14./, I./15./, I./17./, I./18./, I./21./, I./27./; vgl hiezu Öner/Schön in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze³ § 3g VerbotsG Rz 43 mwN) – Verbrechen nach § 3g VerbotsG innerhalb eines mehr als vierjährigen, sohin langen (15 Os 48/23g; Riffel in WK² StGB § 33 Rz 4) Tatzeitraums ins Gewicht. Neben der unmittelbar einschlägigen Vorstrafe wegen § 283 StGB (Hv2* des Landesgerichts Wels) ist auch die Verurteilung vom 7. Jänner 2020 (Hv3* des Landesgerichts Wels) im weiteren Sinn als einschlägig iSd § 71 StGB zum Vergehen der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1 StGB zu werten. Das Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB durch gefährliche Drohung mit einer Tötung (vgl Urteil ON 38.1) beruht auf dem gleichen Charaktermangel der Aggressionsbereitschaft (vgl zu § 107 StGB: 11 Os 6/25d = RIS-Justiz RS0091417 [T9]; OLG Wien 18 Bs 339/18m) wie das Aufstacheln zu Hass gegen eine nach dem Kriterium der Abstammung definierte Gruppe durch die öffentliche Äußerung „...ich würde diese Kreaturen töten!!!!!“ (II./1./).
Der vom Erstgericht zutreffend als Erschwerungsgrund in Anschlag gebrachte äußerst rasche Rückfall (vgl RIS-Justiz RS0091041; Riffel in WK² StGB § 33 Rz 11 mwN) wurde fallkonkret mehrfach verwirklicht, und zwar hinsichtlich der Urteilsfakten I./2./ bis I./5./ sowohl in Bezug auf die Verurteilung vom 7. Jänner 2020 (Hv3* des Landesgerichts Wels) als auch das dortige Haftende (mit 10. Jänner 2020), sowie in Bezug auf die Verurteilung vom 20. Dezember 2023, rechtskräftig mit 28. Dezember 2023 (Hv2* des Landesgerichts Wels), durch die Fakten I./25./ bis I./28./ sowie II./.
Schließlich hat zum Nachteil des Angeklagten beim Vergehen der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB zusätzlich der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 5 StGB – ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (15 Os 75/15s = RIS-Justiz RS0088761 [T20] = RIS-Justiz RS0119083 [T2]; RIS-Justiz RS0130193; Riffel in WK² StGB § 33 Rz 18/10) – hinzuzutreten. Insofern ist – auch mit Blick auf die übrigen Urteilsfakten (zur Nichtanwendbarkeit von § 33 Abs 1 Z 5 StGB bei Verbrechen nach dem VerbotsG hingegen 11 Os 147/03; Lässig in WK² Vor Verbotsgesetz Rz 8) – ein Handeln aus rassistischen und fremdenfeindlichen Gründen (vgl Riffel in WK² StGB § 33 Rz 18/1 ff) anzunehmen (vgl auch OLG Graz 8 Bs 37/16a; OLG Wien 19 Bs 331/15p; OLG Linz 7 Bs 75/21k).
Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungskriterien ist nicht nur die Tatbegehung während anhängigem Verfahren (RIS-Justiz RS0119271), fallkonkret die weitere Delinquenz vom 6. Juli 2024 (I./27/b)) und vom 16. Juli 2024 (I./28./) trotz Beschuldigtenvernehmung am 2. Juli 2024 (ON 19.5) – hinsichtlich der vom Erstgericht herangezogenen Fakten vom 16. September 2023 und 22. Oktober 2023 ist anzumerken, dass die Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren wegen § 283 StGB (Hv2* des Landesgerichts Wels) erst am 27. Oktober 2023 erfolgt ist – , sondern auch die Tatbegehung während zweier Probezeiten (zu Hv3* und Hv2* je des Landesgerichts Wels) aggravierend zu werten.
Auf Basis dieser stark zulasten des Angeklagten ausschlagenden Strafzumessungslage und bei Annahme eines zumindest durchschnittlichen Handlungs- und Gesinnungsunwerts erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion, womit der Strafrahmen nur zu einem Fünftel ausgeschöpft wird, weder als tat- noch täteradäquat. Hinzu kommt, dass strafbare Handlungen nach dem VerbotsG, das verfassungsrechtliche Grundsätze der Republik Österreich schützt, auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten besonders ablehnende Einstellung des Täters schließen lassen. Weiters ist der Anklagebehörde zuzustimmen, dass auch generalpräventive Erwägungen (vgl RIS-Justiz RS0090600) für eine Anhebung der Sanktion sprechen, zumal Verbrechen nach dem VerbotsG in modernen Kommunikationsmedien aktuell weiterhin verstärkt auftreten. Im Ergebnis bedarf es einer Anhebung der verhängten Freiheitsstrafe auf ein Strafmaß von drei Jahren, um der personalen Täterschuld und dem Unrechtsgehalt der Taten adäquat gerecht zu werden.
Einer Gewährung teilbedingter Strafnachsicht nach § 43a Abs 4 StGB steht nach Anhebung der Sanktion die Vorstrafenbelastung und Faktenmehrheit entgegen, zumal § 43a Abs 4 StGB auf extreme Ausnahmefälle (RIS-Justiz RS0092050) bzw einmalige Verfehlungen (aufgrund von Krisen- oder Konfliktsituationen [RIS-Justiz RS0092042]) beschränkt ist. Aufgrund der dargestellten negativen Prognosekriterien kann keinesfalls die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens (vgl RIS-Justiz RS0092045) abgeleitet werden.
Durch die Änderung des Strafausspruchs ist neuerlich originär über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ Hv2* des Landesgerichts Wels zu entscheiden (RIS-Justiz RS0101886 und RS0100194). Aufgrund der nunmehr zur Gänze unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren ist der zusätzliche Widerruf der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht erforderlich; angesichts der Tatbegehung während anhängiger Probezeiten bedarf es hingegen einer Ausweitung des Beobachtungszeitraums im Wege der Probezeitverlängerung auf fünf Jahre. Hierauf ist sowohl der Angeklagte mit seiner implizierten Beschwerde wie auch die Anklagebehörde zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.