Testo completo
OGH 3Ob176/25s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00176.25S.1126.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen F*, geboren am * 1948, *, Erwachsenenvertreter Mag. Dr. Mario Höller-Prantner, Rechtsanwalt in Linz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8. Juli 2025, GZ 15 R 165/25b, 166/25z, 167/25v184, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Linz vom 22. April 2024, GZ 2 P 81/22m103, vom 26. Juli 2024, GZ 2 P 81/22m120, und 24. März 2025, GZ 2 P 81/22m156, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
[1] Das Rekursgericht gab den Rekursen des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Erstgerichts vom 22. April 2024, vom 26. Juli 2024 und vom 24. März 2025 jeweils nicht Folge.
[2] Dagegen richtet sich das vom Betroffenen selbst verfasste, als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Rechtsmittel, das das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
[3] Diese Vorlage entspricht nicht der Rechtslage.
[4] Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Da es dem Rechtsmittel an diesem Formerfordernis mangelt und es im Umfang der Bekämpfung der Bestätigung der Beschlüsse ON 120 und ON 156 auch nicht jedenfalls unzulässig ist, ist der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsversuchs zurückzustellen. Sollte dieser Verbesserungsversuch erfolglos bleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077).