OGH 12Ns76/25k

12Ns76/25kTribunale superiore26 nov 2025

Testo completo

OGH 12Ns76/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00076.25K.1126.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2025 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. SetzHummel LL.M. als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt * wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt, AZ D 59/21 (iVm D 149/22) des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Anwaltsrichter Dr. F* und Dr. H* gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. H* ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 16. November 2023, GZ D 59/21 (iVm D 149/22)-28, nicht ausgeschlossen.

Der Antrag auf Ablehnung des Anwaltsrichters Dr. F* wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 21 Ds 5/25k über die im Spruch erwähnte Berufung zu entscheiden.

Zur Ablehnung des Anwaltsrichters Dr. H*:

[2] Der Genannte ist Mitglied des zuständigen Senats.

[3] Der Disziplinarbeschuldigte lehnte diesen Anwaltsrichter „aus Vorsicht“ mit der Begründung ab, dass er (der Disziplinarbeschuldigte) nach dem Anwaltsrichter „unlängst die weitere Vertretung übernommen“ habe. Gründe die geeignet sind, dessen volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (§ 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO), lassen sich aus diesem pauschalen Argument nicht ableiten.

Zur Ablehnung des Anwaltsrichters Dr. F*:

[4] Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (vgl RISJustiz RS0097219 [insbesondere T3], RS0097075; Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–47 Rz 4). Eine solche liegt nicht vor, weil Dr. F* nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs kein Mitglied des erkennenden Senats, sondern Ersatzmitglied ist (vgl 12 Ns 13/23t).

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