OLG Wien 2R68/25x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00200R00068.25X.1126.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender) sowie die Richterin MMag. Pichler und den Richter Mag. Meinl in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B GmbH, *, vertreten durch die BLS Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. C GmbH, *, vertreten durch die Sunder-Plaßmann Loibner Partner Rechtsanwälte OG in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seite der zweitbeklagten Partei Ing. D, MSc, **, vertreten durch die Müller Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 725.599,53 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 196.287,68) über die Berufung der erstbeklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27.2.2025, **-120, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Berufungsbeantwortung des Nebenintervenienten auf Seite der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
2. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 5.936,22 (darin EUR 989,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Am 3.4.2019 kam es in der Kühlhalle der E* GmbH in ** zu einem Brand.
Die Klägerin begehrte von den Beklagten Schadenersatz von EUR 725.599,53 zur ungeteilten Hand und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für sämtliche ihr entstehenden Ersatzleistungen, Schäden und Kosten im Zusammenhang mit dem Brand vom 3.4.2019, in eventu die Zahlung von weiteren EUR 196.287,68. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Beklagten als ihre Erfüllungsgehilfen solidarisch für alle Leistungen zu haften hätten, die sie aufgrund des Brandschadens zu leisten habe. Als Betreiberin der Anlage hafte sie der E* GmbH im Rahmen eines Kälte-Lieferungsvertrags für den Brandschaden. Ihre Versicherung habe den dafür geltend gemachten Schaden von EUR 720.000 bereits abgegolten. Der Brand an der Kälteanlage sei durch einen Bruch eines Heizleiters in der Tauwasserablaufheizung des Verdampfers 1 entstanden. Zwischen den Bruchenden des Drahts habe sich ein Lichtbogen gebildet, der ein Kunststoffrohr in Brand gesetzt habe. Der Schaden an Gebäude und Gebäudeinhalt belaufe sich auf EUR 680.313,75. Die Schadensfeststellungen hätten EUR 20.725,22 und die Errichtung eines externen und provisorischen Tiefkühllagers EUR 200.848,99 gekostet. Zudem seien Rechtsanwaltskosten über EUR 20.000 für die Geltendmachung der Ansprüche entstanden. Der Gesamtschaden betrage daher EUR 921.887,21, der Eigenschaden der Klägerin belaufe sich auf EUR 725.599,53. Die Differenz zum Gesamtschaden werde als Feststellungsbegehren geltend gemacht.
Die Zweitbeklagte hafte, weil sie die schadensverursachende Kälteanlage in den Jahren 2005 und 2006 mit gefährlichen Fehlern errichtet habe und bis 2010 mit der Wartung beauftragt gewesen sei. Sie sei durch die Übernahme der Wartungs- und Reparaturarbeiten durch die Erstbeklagte nicht von ihren Herstellerpflichten befreit worden. Selbst bei Vorliegen eines Umbaus durch die Erstbeklagte hätte der Brand verhindert werden können, wenn die Zweitbeklagte bei Errichtung der Anlage nicht brennbare Metallrohre anstelle von Polokal-Kunststoffrohren verwendet hätte.
Die Erstbeklagte hafte für die Brandschäden, weil sie mit den jährlichen Wartungen und Reparaturen seit dem Jahr 2010 beauftragt gewesen sei. Sie habe jedes Jahr nach der Wartung eine Bestätigung ausgestellt, dass keine sicherheitstechnischen Bedenken bestünden. Sie sei auch verpflichtet gewesen, notwendige Leistungen selbstständig, ohne separate Beauftragung durch die Klägerin, durchzuführen und hätte die Sicherheitsmängel an der Kälteanlage, die beim Bau durch die zweitbeklagte Partei aufgetreten seien, erkennen und beheben müssen. 2015 habe die Erstbeklagte die Anlage im Bereich der Abtauheizung umgebaut. Statt des bestehenden Polokal-Kunststoffrohrs habe sie am Ort des Brandausbruchs ein „Master 3 Plus“-Kunststoffabflussrohr eingebaut. Diese Art Abflussrohr sei unzureichend, weil Heizleiter nur durch Rohre geführt werden dürften, die sich nicht verformten. Die Klägerin hätte sofort einen Auftrag zum Austausch in Nirostarohre aus Stahl erteilt, wenn die Erstbeklagte sie über die bestehende Brandgefahr informiert hätte. Zudem sei ein 2-adriger statt eines 3-adrigen Heizleiters an dieser Stelle eingebaut worden. Dies habe nur der Schutzklasse 2 genügt, was eine Verringerung des Sicherheitsstandards der Anlage zur Folge gehabt habe. Die Erstbeklagte habe somit die Fehler der Zweitbeklagten pflichtwidrig nicht verbessert und zudem ein sicherheitstechnisch unzureichendes Abflussrohr und einen vom Schutzniveau niedrigeren 2-adrigen Heizleiter verbaut. Zudem habe sie die Begleitheizung im Zeitraum des Brandes nicht abgeschaltet, obwohl der Verdampfer 1 zu diesem Zeitpunkt nicht in Betrieb gewesen sei. Diese Handlungen seien kausal für die Brandentstehung gewesen, weil weder die Herstellerangaben noch der Stand der Technik und die vereinbarten Normen eingehalten worden seien. Die Erstbeklagte hätte nach Umbau der Kälteanlage zudem eine Gefahrenanalyse durchführen müssen.
Die Klägerin sei ihren Pflichten nach § 17 Kälteanlagenverordnung nachgekommen, weil sie eine entsprechende Bescheinigung der Zweitbeklagten vorgewiesen und die Erstbeklagte mit der Behebung von Störungen oder Mängeln beauftragt und dieser sämtliche Pflichten nach § 17 Kälteanlagenverordnung übertragen habe. Sie sei ihren Reinigungs- und sonstigen Betreiberpflichten nachgekommen.
Die Beklagten hafteten zur gesamten Hand und solidarisch, weil eine kumulative Kausalität beider für den Brandschaden vorliege.
Die Erstbeklagte wandte – soweit für das Berufungsverfahren relevant – ein, dass der Brand wegen einer Verschmutzung des Polokal-Kunststoffrohrs entstanden sei, die die Ableitfähigkeit des Heizleiters beeinträchtigt habe. Durch Schmelzung des Heizleiters sei es zu einem Lichtbogen gekommen. Die Klägerin habe es verabsäumt, die Abflussrohre, in denen sich der Heizleiter befunden habe, sach- und fachkundig reinigen zu lassen. Sie treffe das alleinige Verschulden oder zumindest das überwiegende Mitverschulden am Schadensfall. Zudem habe sie ihre Betreiberpflichten gemäß § 17 Abs 2 Kälteanlagenverordnung nicht zur Gänze auf die Erstbeklagte überbunden und gegen das Kälteübereinkommen verstoßen. Auch daraus treffe sie ein Mitverschulden.
Die Erstbeklagte sei nur zu reinen Wartungs- und Prüfleistungen vertraglich verpflichtet gewesen, Leistungen betreffend Änderungen oder Verbesserungen der bestehenden Anlage seien nie angefragt worden. Im Jahr 2015 sei sie nur mit dem Umbau der Abtauheizung beauftragt worden, weswegen im Zuge dessen keine Änderungen am Gesamtsystem erfolgt sei. Die Zweitbeklagte habe sich bei der Errichtung für eine Ausführung ohne FI-Schalter entschieden. Die Erstbeklagte habe deswegen davon ausgehen dürfen, dass andere Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien. Ohne FI-Schalter habe ein 3-adriger Heizleiter keine technischen Vorteile gegenüber einem 2-adrigen Heizleiter und hätte den Schaden nicht vermeiden können, weil er dasselbe Schutzniveau wie ein 2-adriger Heizleiter biete. Der Einbau eines FI-Schalters sei in der Montageanleitung auch nur als mögliche und nicht verpflichtende Sicherungsvariante ausgewiesen worden. Die Zweitbeklagte sei der alleinige Hersteller der Anlage, weswegen sie die Herstellerpflichten träfen. Sie habe auch eine sicherheitstechnische Konformitätserklärung abgegeben, auf die die Erstbeklagte vertrauen habe dürfen. Nur der Hersteller einer Anlage könne in einer gesamthaften Risikobetrachtung beurteilen, ob seine Anlage den Gesetzen und Verordnungen entspreche, für die er die Konformität seiner Anlage nach der Kälteanlagenverordnung und der Maschinen-Sicherheits-VO bestätige. Weder die Klägerin noch die Erstbeklagte seien berechtigt gewesen, in den Anlagenzustand einzugreifen, der der Konformitätserklärung der Zweitbeklagten als Hersteller entsprochen habe. Die Erstbeklagte habe auch aufgrund des allgemeinen Vertrauensgrundsatzes darauf vertrauen dürfen, dass sich die Kälteanlage in konstruktiver Hinsicht in einem betriebssicheren Zustand befunden habe und die Vorleistungen der zuständigen Fachunternehmen unter Einhaltung der anzuwendenden Normen erfolgt seien. Es ergebe sich somit keine Haftung der Erstbeklagten.
Die Zweitbeklagte wandte - soweit für das Berufungsverfahren relevant - ein, dass sie kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gesetzt habe. Die Anlage habe im Errichtungszeitpunkt der Maschinenrichtlinie EN 60204-1 entsprochen und sie habe die wiederkehrenden Wartungen fachgerecht entsprechend der Kälteanlagenverordnung durchgeführt.
Der Nebenintervenient auf Seite der Zweitbeklagten bestritt das Klagebegehren und wandte mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin ein.
Mit dem angefochtenen Teil- und Zwischenurteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren gegen die Erstbeklagte dem Grunde nach statt und wies die Klage gegen die Zweitbeklagte vollinhaltlich ab. Es traf die auf den Seiten 10 bis 16 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht erachtete es die Klägerin als aktivlegitimiert und führte zur Haftung der beiden Beklagten zusammengefasst aus, dass kein Fall der kumulativen Kausalität vorliege, weil nur das von der Erstbeklagten im Kühlraum getauschte System, nämlich der Austausch des Kunststoffrohrs samt Verwendung des 2-poligen Heizleiters (2-Leiter-System) schadensursächlich gewesen sei. Es habe seit Errichtung der Anlage zwar eine (grob) mangelhafte Ausführung derselben bestanden, es stehe aber nicht fest, dass diese „Veranlagung“ (brennbares Kunststoffrohr) zu einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt einen vergleichbaren Schaden herbeigeführt hätte. Eine Haftung der Zweitbeklagten scheide daher aus.
Der Betriebsinhaber habe nach § 17 Abs 1 Kälteanlagenverordnung dafür Sorge zu tragen, dass nur Kälteanlagen aufgestellt und in Verwendung genommen würden, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprächen. Er müsse ferner dafür Sorge tragen, dass die Kälteanlagen in einem den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Zustand erhalten, ordnungsgemäß gewartet und überprüft würden. Dem habe die Klägerin jeweils entsprochen. Sie habe mit der Erstbeklagten ein entsprechend fachkundiges Unternehmen mit der Wartung beauftragt. Diese habe regelmäßig entsprechende Nachweise ausgestellt und die Sicherheit der Anlage wiederholt bestätigt. Für die Klägerin hätten keine Anhaltspunkte bestanden, an der Sicherheit der Anlage zu zweifeln und es sei auch nicht zu fordern, dass sie die Anlage trotz regelmäßiger fachmännischer Wartung selbst noch einmal begutachte. Der Umstand, dass die Verwendung von Kunststoffrohren sichtbar gewesen sei, ändere aufgrund der wiederholt ausgestellten Bestätigungen nichts. Es habe beim gegenständlichen Anlagenteil auch keine signifikant hohe Ausfallsrate gegeben, die Zweifel an der Zuverlässigkeit hätte wecken können. Von der Klägerin veranlasst habe die Erstbeklagte regelmäßig – seit 2010 – Wartungen durchgeführt. Da nur sie mit den Wartungen und Reparaturen direkt befasst gewesen sei und durch den Tausch der Heizleiter und Kunststoffrohre selbst in das System eingegriffen habe, könne sie sich nicht auf die davor von der Zweitbeklagten ausgestellten Erklärungen berufen. Sie hätte sich aufgrund des vorgenommen Austauschs insbesondere mit den sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Systems auseinandersetzen müssen. Ihr hätte unter anderem die nicht geeignete Verwendung von Kunststoffrohren auffallen und sie hätte dies zumindest anzeigen müssen. Daher sei ihr ein Verschulden anzulasten. Ein Mitverschulden der Klägerin bestehe hingegen mangels eines vorwerfbaren Sorgfaltsverstoßes nicht.
Dagegen richtet sich die Berufung der Erstbeklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Berufungsbeantwortung des Nebenintervenienten:
Eine Berufungsbeantwortung steht nach § 468 Abs 2 ZPO nur dem Gegner des Berufungswerbers zu. Ebenso steht dem Nebenintervenienten, der dem Berufungsgegner beigetreten ist, die Befugnis zur eigenständigen Einbringung von Rechtsmittelbeantwortungen zu (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 468 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at] Rz 7). Die Berufungsbeantwortung muss vom formellen Berufungsgegner stammen. So ist eine von einem weiteren Beklagten zur Berufung des Erstbeklagten eingebrachte Berufungsbeantwortung vom Berufungsgericht zurückzuweisen (Pimmer aaO Rz 13/2).
Berufungsgegnerin der Erstbeklagten ist die Klägerin, nicht die Zweitbeklagte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Erstbeklagte in ihrer Berufung (notwendigerweise erfolglos, siehe sogleich) auch gegen die Klagsabweisung betreffend die Zweitbeklagte zu wenden versucht.
Der Nebenintervenient trat auf Seite der Zweitbeklagten dem Streit bei, also nicht auf Seite der Berufungsgegnerin, seine Berufungsbeantwortung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
II. Zur Berufung der Erstbeklagten:
1. Zum Anfechtungsumfang:
1. 1 Die Berufungswerberin bekämpft das Ersturteil zur Gänze, ausdrücklich auch im die Klage gegen die Zweitbeklagte abweisenden zweiten Spruchpunkt. Wie auch die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung darlegt, handelt es sich bei den Klagen gegen die Erstbeklagte und gegen die Zweitbeklagte um einen Fall der subjektiven Klagenhäufung.
Zwischen den beiden Beklagten besteht eine einfache Streitgenossenschaft gemäß § 11 ZPO. Werden wie hier mehrere Schädiger wegen Zufügung desselben Schadens, jedoch aus verschiedenen tatsächlichen Gründen, in Anspruch genommen, so besteht trotz solidarischer Haftung zwischen diesen keine materielle, sondern eine formelle Streitgenossenschaft gemäß § 11 Z 1 ZPO (Schneider in Fasching/Konecny3 II/1 § 11 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at] Rz 17 u 25 mwN).
Gemäß § 13 ZPO ist jeder der Streitgenossen dem Gegner gegenüber im Prozess derart selbstständig, dass die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.
Angriffs- und Abwehrmittel stehen jedem Streitgenossen selbstständig zu, selbst wenn sie im Widerspruch mit den Prozessbehauptungen der anderen Streitgenossen stehen. Ebenso können Rechtsmittel unabhängig voneinander erhoben werden. Deshalb kann sich ein einfacher Streitgenosse nur durch die Entscheidung gegenüber seinem Gegner, nicht aber gegenüber einem anderen Streitgenossen beschwert erachten. Das gilt selbst dann, wenn er ein rechtliches Interesse am Obsiegen am anderen Rechtsstreit hätte. In diesem Fall muss er sich am Verfahren des anderen Streitgenossen als Nebenintervenient beteiligen; dadurch erhält er aufgrund der Stellung als Nebenintervenient ein Rechtsmittelrecht (Schneider in Fasching/Konecny3 II/1 § 13 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at] Rz 12 mwN).
Ein solcher Streitbeitritt ist hier nicht erfolgt. Der Erstbeklagten fehlt es somit an der Legitimation, ein Rechtsmittel gegen das klagsabweisende Urteil betreffend die Zweitbeklagte zu erheben.
Das klagsabweisende Urteil gegen die Zweitbeklagte (Spruchpunkt 2) wurde von der Klägerin nicht bekämpft und ist somit in Rechtskraft erwachsen.
1. 2 Die Urteile für oder gegen mehrere Streitgenossen können miteinander sogar in Widerspruch stehen, sobald - wie hier - der Sachverhalt nicht einheitlich ist (Schneider in Fasching/Konecny3 II/1 § 13 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at] Rz 13).
Das gegenständliche Verfahren behandelte zwei zeitlich klar von einander abgrenzbare Sachverhalte: hinsichtlich der Zweitbeklagten die Errichtung der Kühlanlage 2005/2006 mit anschließender Wartung bis zum Jahr 2010; hinsichtlich der Erstbeklagten die Übernahme der laufenden Kontrolle und Wartung ab diesem Zeitpunkt sowie die Reparaturarbeiten 2016.
Mangels Streitbeitritts hat das Urteil gegen den einen Streitgenossen keine Rechtskraftwirkung gegenüber dem anderen Streitgenossen. Die Klagsabweisung betreffend die Zweitbeklagte entfaltet daher keine rechtliche Bindung gegenüber der Erstbeklagten, auch nicht für einen allfälligen von dieser in weiterer Folge zu führenden Regressprozess.
2. Zur Verfahrensrüge:
2. 1 Die Erstbeklagte rügt als Verfahrensmangel, dass das Erstgericht ihrem Antrag auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen aus dem Fachgebiet elektrische Anlagen (Fachgebiet 65) mit einer Spezialisierung auf Maschinensicherheit nicht nachgekommen sei. Sie habe dazu im Detail dargestellt, dass sowie aus welchen Gründen es dem Gerichtssachverständigen für die Beurteilung wesentlicher Fragestellungen in diesem Zusammenhang an der hiefür erforderlichen Qualifikation mangle und dessen Gutachten aus diesem Grund als ungenügend im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO zu qualifizieren sei.
Allerdings ist die Abstandnahme des Erstgerichts von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen: Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen grundsätzlich in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643; RS0043320). Ist das Sachverständigengutachten unschlüssig, widersprüchlich oder unvollständig, wirkt sich dies in der Regel auf die Beweiswürdigung des Richters aus und ist mit dieser anzufechten (Rechberger in Rechberger ZPO5, § 363 ZPO Rz 6 mwN). Ein Verfahrensmangel liegt aus diesem Grund nicht vor. Auf die weiteren Ausführungen unter diesem Berufungsgrund, soweit diese der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts entgegentreten, ist bei der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen.
Eine Behandlung dieses Teils der Verfahrensrüge als Beweisrüge scheidet schon deshalb aus, weil nicht erkennbar ist, gegen welche konkreten Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts sich diese richten würde.
2. 2 Die Berufungswerberin rügt als weiteren Verfahrensmangel, dass das angefochtene Teil- und Zwischenurteil ergangen sei, ohne dass in der letzten Tatsatzung ein förmlicher Schluss der Verhandlung vorgenommen worden sei. Dies sei deswegen relevant, weil das Erstgericht bei einem mangelfreien Verfahren ein weiteres Sachverständigengutachten einholen hätte müssen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht am Ende der betreffenden Tagsatzung die Rechtssache dem Grunde nach als spruchreif bezeichnet und nach weiteren Detailerörterungen eine Entscheidung über den Grund des Anspruchs angekündigt hat (Tagsatzung 3.10.2024 ON 117.7 S 20 f).
Gemäß § 193 Abs 1 ZPO muss die Schließung der Verhandlung ausdrücklich erfolgen. Dem genügt die eindeutige Erkennbarkeit für die Parteien, dass und in welchem Umfang die Verhandlung geschlossen wird (Höllwerth in Fasching/Konecny3 II/3 § 193 ZPO (Stand 1.10.2015, rdb.at) Rz 2).
Diesen Anforderungen hat das Erstgericht durch die Erörterung der Spruchreife sowie der Ankündigung einer Entscheidung dem Grunde nach vollumfänglich genüge geleistet. Dazu lässt auch der Umstand, dass die Parteien Kostennoten gelegt haben, darauf schließen, dass ihnen die Absicht des Gerichts, die Verhandlung zu schließen, bewusst war.
Ergänzend ist anzumerken, dass auch die von der Berufungswerberin erblickte rechtliche Relevanz nicht gegeben ist. Die Bestellung eines weiteren Sachverständigen hatte sie zu diesem Zeitpunk bereits beantragt (Stellungnahme v 29.5.2024, ON 102), ein entsprechender Beweisantrag wurde also nicht im Unwissen über den Schluss der Verhandlung verabsäumt. Dass das Erstgericht von der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen Abstand genommen hat, steht in keinem Zusammenhang mit der – von der Berufungswerberin vermissten - formellen Beschlussfassung über den Schluss der Verhandlung.
2. 3 Zuletzt moniert die Berufungswerberin, dass das Erstgericht durch eine ungenügende Urteilsbegründung einen Verfahrensmangel verwirklicht habe. Es stütze sich für die Urteilsfeststellungen ausschließlich auf das Gerichtsgutachten und setze sich nicht mit dazu im Widerspruch stehenden Inhalten des vorgelegten Privatgutachtens (./4-1) auseinander.
Die Begründungspflicht stellt das wesentliche objektive Kriterium zur notwendigen Korrektur der Subjektivität der (freien) richterlichen Beweiswürdigung dar; sie soll verhindern, dass die Freiheit der Beweiswürdigung missbraucht und damit zur Willkür wird. Das Urteil muss nicht nur die erforderlichen Tatsachenfeststellungen klar und zweifelsfrei erkennen lassen, sondern auch die Begründung dafür, warum das Gericht die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Dazu muss es in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T1]).
Die Begründungspflicht bedeutet daher, dass der Richter offen legen muss, aufgrund welcher Erfahrungssätze er zur Auffassung gelangt ist, die festgestellten Tatsachen seien für wahr zu halten. Richtigerweise setzt die Praxis die Begründung der Beweiswürdigung durch Leerformeln (zB „der Zeuge X erschien dem Gericht glaubwürdig“) oder sogenannte „Kurialfloskeln“ (zB „der unbedenklichen Aussage war voller Glaube zu schenken“) dem Mangel einer Begründung gleich. Keine § 272 ZPO entsprechende Beweiswürdigung stellt es auch dar, wenn das Prozessgericht die Beweisergebnisse lediglich referiert, jedoch eine Wertung ihrer Glaubwürdigkeit im Sinne einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Beweiswürdigung unterlässt und stattdessen bloß auf die Beweislast und die widersprüchlichen Beweisergebnisse hinweist (Rechberger in Fasching/Konecny ZPO3 III/1 § 272 ZPO, RN 7 - 8).
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Sie hat die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175).
Das Erstgericht legt in seiner Beweiswürdigung ausführlich und überzeugend dar, aufgrund welcher Überlegungen es die gutachterlichen Ausführungen des Gerichtssachverständigen als nachvollziehbar erachtet habe und seinen Urteilsfeststellungen zugrunde legen habe können. Es setzte sich dabei insbesondere auch konkret mit dessen – nach näherer Analyse - geänderter Einschätzung zum Gefahrenpotenzial des von der Erstbeklagten verwendeten (2-poligen) Heizleiters auseinander.
Die Berufungswerberin konstatiert in ihrer Rüge selbst, dass das Erstgericht begründet habe, warum es das Gerichtsgutachten des Sachverständigen für nachvollziehbar erachte.
Gesamt betrachtet stellt sich die Beweiswürdigung des Erstgerichts als in sich konsistent, argumentativ schlüssig und nachvollziehbar dar. Begründungsmängel, die den Grad einer „Scheinbegründung“, „Leerformel“ oder „Kurialfloskel“ auch nur nahe kommen, sind nicht zu erblicken.
Wenn die Berufungswerberin bemängelt, dass es das Erstgericht unterlassen habe, sich mit Ergebnissen des Privatgutachtens auseinanderzusetzen, übersieht sie dabei, dass es im Rahmen der Verfahrensrüge nicht ausreicht, Argumente des Erstgerichts zu entkräften und auf Beweisergebnisse hinzuweisen, die den Feststellungen des Erstgerichts entgegenstehen. Dies wäre Gegenstand einer Beweisrüge.
Es stellt keine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen dar, wenn in der Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können (RS0040165). Es liegt in der Natur eines umfangreichen Beweisverfahrens mit einer Vielzahl an Beweisergebnissen, dass nicht auf jedes einzelne Ergebnis eingegangen werden kann. Insofern stellt es keinen Verfahrensmangel dar, dass sich das Erstgericht in seiner Urteilsbegründung nicht mit Inhalten des von der Berufungswerberin vorgelegten Privatgutachtens (./4-1) auseinandersetzt.
Nach ständiger Rechtsprechung darf sich das Gericht ohne Weiteres dem gerichtlichen Gutachten anschließen, wenn es dieses für schlüssig und sachlich begründet erachtet, und zwar selbst dann, wenn das Gerichtsgutachten in Widerspruch zum Ergebnis eines von den Parteien privat beauftragten Gutachtens steht (6 Ob 193/16z mwN).
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass dieses (dem Gerichtsgutachten teilweise widerstreitende) Beweismittel im Beweisverfahren ohnehin berücksichtigt wurde. Der Gerichtssachverständige hat an zahlreichen Stellen auf das Privatgutachten Bezug genommen, diesen zur Informationsbeschaffung sogar kontaktiert (ON 45 S 8) und sich mehrfach konkret mit Inhalten des Privatgutachtens auseinandergesetzt (zB Tagsatzung 4.6.2024, ON 105.1 S 8 f).
Der gerügte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
Ist in den Darlegungen eines Sachverständigengutachtens kein Verstoß gegen die Denkgesetze zu erblicken und nicht erkennbar, dass der Sachverständige erheblichen Verfahrensstoff außer acht gelassen hat, so ist eine Bekämpfung der Entscheidung des Gerichts, das dem Sachverständigengutachten folgte, lediglich eine Beweisrüge (vgl RS0099179).
Eine solche ginge aber schon deswegen ins Leere, weil nicht erkennbar ist, gegen welche konkreten Urteilsfeststellungen sie sich wendet und welche Feststellungen das Erstgericht stattdessen zu treffen gehabt hätte.
Außerdem sind die gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts ins Treffen geführten Gründe auch ganz allgemein nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern. Das Berufungsgericht hat (nur) zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (3 Ob 2004/96v, Kodek in Rechberger/Klicka5 § 482 ZPO Rz 6). Dies ist hinsichtlich der auf dem Gerichtsgutachten basierenden wesentlichen Feststellungen hier der Fall.
3. Zur Beweisrüge:
Die Berufungswerberin bekämpft folgende Feststellung (US 15 f):
„Es kann nicht festgestellt werden, dass das System der zweitbeklagten Partei zu annähernd gleicher oder zu einem bestimmbaren anderen Zeitpunkt ein vergleichbares Brandereignis mit vergleichbaren Auswirkungen herbeigeführt hätte.“
Sie begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung:
„Die Umbauten von B* d.s. Rohrwechsel und 2-Leiter statt 3-polig haben jedenfalls wegen des fehlenden FI Schutzschalters keine Vergrößerung der Gefahr eines Brandes verursacht. Somit ist es wahrscheinlich, dass der Brand auch im C*-Originalzustand hätte ausbrechen können /ausgebrochen wäre.“
Auf die bekämpfte Negativfeststellung stützt sich die Klagsabweisung gegen die Zweitbeklagte. Für die Haftung der Erstbeklagten spielt diese Tatsache keine Rolle; es ist diesbezüglich schlicht unerheblich, inwieweit auch das von der Zweitbeklagten errichtete ursprüngliche System ein vergleichbares Brandereignis herbeigeführt hätte.
Es fehlt der bekämpften Feststellung somit im Hinblick auf die Haftung der Berufungswerberin an rechtlicher Relevanz; in Bezug auf das Verfahren gegen die Zweitbeklagte fehlt es der Berufungswerberin an Rechtsmittellegitimation (siehe oben Punkt II.1.1).
Auch im Hinblick auf ein allfälliges Regressverfahren kommt dieser Feststellung keine Bedeutung zu. Die beiden Beklagten haben sich am (gemeinsam geführten) Verfahren gegen die jeweils andere Partei formal (als Nebenintervenienten) nicht beteiligt. Schon aus diesem Grund besteht keine Bindungswirkung des gegen die Erstbeklagte ergangen Urteils samt Entscheidungsgründen über das gegenständliche Verfahren hinaus (siehe oben Punkt II.1.2).
Auf die Beweisrüge muss daher mangels rechtlicher Relevanz nicht näher eingegangen werden.
4. Zur Rechtsrüge:
4. 1 Die Berufungswerberin rügt sekundäre Feststellungsmängel dahingehend, dass die Klägerin ihre nach § 17 Abs 2 Kälteanlagenverordnung bestehenden Verpflichtungen nicht zur Gänze der Erstbeklagten überbunden und eine EG-Herstellererklärung sowie eine Bescheinigung nach § 17 Abs 1 Kälteanlagenverordnung vorgelegen habe. Aus den Urteilsfeststellungen ergebe sich zwar, dass die Erstbeklagte im Auftrag der Klägerin die Kontrolle der Sicherheit, Wartung, Reparatur, Betreuung und Überprüfung der Kälteanlage übernommen habe, es fehlten aber Feststellungen zum vereinbarten Umfang der von der Erstbeklagten übernommenen Kontroll-, Wartungs-, Reparatur-, Betreuungs- und Überprüfungsaufgaben.
Bei vollständiger und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht folgende Feststellungen zu treffen gehabt:
„Die erstbeklagte Partei wurde von der klagenden Partei regelmäßig mit Wartungsarbeiten und anlassbezogenen Reparaturen beauftragt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die erstbeklagte Partei von der beklagten Partei damit beauftragt worden wäre, über Wartungen bzw. anlassbezogene Reparaturen hinausgehende Aufträge, insbesondere die Vornahme einer Konformitätsprüfung nach der Kälteanlagenverordnung, durchzuführen.“
Als Betreiberin der Kälteanlage im Sinne der Kälteanlagenverordnung hätte die Klägerin dafür Sorge tragen müssen, dass die Anlage dem Stand der Technik entspreche. Eine Bescheinigung nach § 17 Abs 1 Kälteanlagenverordnung bzw eine Herstellererklärung sei nach den Urteilsfeststellungen nur von der Zweitbeklagten, nicht aber von der Erstbeklagten ausgestellt worden. Der Verstoß gegen § 17 Kälteanlagenverordnung sei daher nicht der Sphäre der Erstbeklagten, sondern jener der Zweitbeklagten zuzuordnen.
4. 2 Nach § 17 Abs 1 Kälteanlagenverordnung hat der Betriebsinhaber dafür Sorge zu tragen, dass nur Kälteanlagen aufgestellt und in Verwendung genommen werden, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Dieser Verpflichtung ist der Betriebsinhaber jedenfalls dann nachgekommen, wenn er eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmens, das die Kälteanlage aufgestellt hat, vorweist.
Der Berufungswerberin ist beizupflichten, dass die Klägerin diese sie treffende Verantwortung an die Zweitbeklagte übertragen hat. Sie weist berechtigt auch darauf hin, dass sie demnach nicht dazu verpflichtet gewesen sei, eine Konformitätsprüfung durchzuführen bzw eine Bescheinigung nach § 17 Abs 1 Kälteverordnung auszustellen.
Wenn sie nun eine (Negativ-)Feststellung zu einer über Wartungen bzw Reparaturen hinausgehende, insbesondere die Vornahme einer Konformitätsprüfung beinhaltenden Beauftragung begehrt, lässt sie dabei allerdings außer Acht, dass der vom Erstgericht konstatierte Haftungsgrund nicht auf einer Handlung oder Unterlassung gründet, die ihrer eigenen Ansicht nach nicht vom Auftrag der Klägerin umfasst war.
Ihre Haftung gründet nämlich darauf, dass sie – im Rahmen ihres Auftrags – bei Reparaturarbeiten Änderungen an der Kälteanlage, insbesondere an der Abtauheizung, in jenem Bereich vorgenommen hat, in dem später der Brand ausgebrochen ist. Sie ersetzte die dort vorhandenen Polokalrohre durch ebenfalls aus Kunststoff gefertigte „Master 3 Plus“-Abflussrohre, die in gleicher Weise brennbar sind und abtropfen können. Dazu tauschte sie den ursprünglich verbauten 3-poligen Heizleiter gegen einen 2-poligen, der letztlich ursächlich für das Brandereignis wurde.
Dass dieser Austausch der Rohre und der Heizleiter vom Auftrag der Klägerin umfasst war, stellt die Berufungswerberin nicht in Frage.
Ihr hätten aber die aufgrund der Brennbarkeit mangelhafte Ausführung der Heizleitungen sowie das Fehlen des FI jedenfalls auffallen müssen. Nach den Urteilsfeststellungen muss sich das Wartungsunternehmen aus technischer Sicht über die Tauglichkeit des Ersatzteils informieren und – weil in den Montagerichtlinien klar der Einsatz in Kunststoffrohren und die Verwendung ohne FI untersagt ist – die Sicherheit dieses Teils der Maschine prüfen und gegebenenfalls warnen, wenn es Änderungen, Ergänzungen, Reparaturen udgl vornimmt.
Die Erstbeklagte führte diese Arbeiten hingegen durch, ohne sich mit den sicherheitsrelevanten Konsequenzen dieses Eingriffs auseinanderzusetzen.
Dabei kann sie sich nicht darauf berufen, dass nach § 17 Abs 1 Kälteanlagenverordnung die Klägerin als Betriebsinhaberin für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung Sorge zu tragen bzw die Zweitbeklagte die Herstellererklärung abgegeben habe.
Gemäß § 1168a ABGB ist ein Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller beigestellten Stoffes oder einer offenbar unrichtigen Anweisung des Bestellers misslingt und er diesen nicht gewarnt hat. Welche Interessen einer Vertragspartei geschützt und daher vom anderen Teil zu wahren sind, ist nach allgemeinen Grundsätzen nach Sinn und Zweck des konkreten Vertrags zu ermitteln (RS0023150 [T1]; RS0017850), der auch bestimmt, wem welches Risiko zur Last fällt (RS0017850 [T4]; 2 Ob 230/17p). Die Vertragsparteien haben sich so zu verhalten, wie es die jeweils andere Partei im Hinblick auf den Zweck des Vertrags erwarten darf, damit dieser nicht vereitelt, sondern erleichtert und ein Schaden verhindert wird (RS0018232 [T2]).
Der Sphäre des Werkbestellers gehören gemäß § 1168a letzter Satz ABGB der von ihm beigestellte Stoff an. Auch Vorarbeiten anderer Unternehmer oder des Bestellers selbst, auf denen das herzustellende Werk aufbaut, sind als Stoff iSd § 1168a ABGB anzusehen (RS0022045 [T6, T11]).
„Offenbar“ iSd § 1168a ABGB ist eine unrichtige Anweisung, ein untauglicher Stoff oder eine sonstige Gefahr des Misslingens des Werks aus Gründen in der Bestellersphäre, wenn der Unternehmer dies nach der von ihm zu erwartenden Sachkenntnis – nach dem objektiven Maßstab des § 1299 ABGB (RS0022259 [T6]) – erkennen konnte (RS0022259; RS0022225; RS0021744). Dabei sind zwar keine umfangreichen, technisch schwierigen und kostenintensiven Untersuchungen zu fordern, die zur Werkleistung und Höhe des Werklohns in keinem vernünftigen Verhältnis stehen (RS0022252). Andererseits ist aber nicht jedes blinde Vertrauen des Unternehmers geschützt (RS0022252 [T6]), vielmehr muss er die Grundlagen für sein Werk überprüfen und „durchdenken“ (vgl 7 Ob 517/96; 10 Ob 205/01x; 6 Ob 276/02k).
Die Erstbeklagte war von der Klägerin mit der Kontrolle der Sicherheit, der Wartung, der Reparatur, der Betreuung und der Überprüfung der Kälteanlage beauftragt worden. Die ursprüngliche Konzeption der Anlage ist zwar der Sphäre der Klägerin zuzuzählen. Die Erstbeklagte hätte bei ihren Arbeiten jedoch nicht einfach von der Betriebssicherheit der ursprünglichen Anlagenkonzeption ausgehen dürfen. Vielmehr wäre es ihre Verantwortung als Werkunternehmer gewesen, mit der von ihr zu erwartenden Sachkenntnis die Grundkonzeption der Anlage durchzudenken. Dann wäre ihr deren Untauglichkeit in sicherheitstechnischer Hinsicht aufgefallen.
Im Rahmen ihres Auftrags wäre sie sodann verpflichtet gewesen, die notwendigen Wartungsarbeiten so durchzuführen, dass mögliche Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden – konkret vor allem: Rohre aus nicht-brennbarem Material einzubauen.
Demgemäß kommt es - entgegen den Berufungsausführungen - gar nicht darauf an, ob die Erstbeklagte mit einer allgemeinen Überprüfung der Anlage auf Konformität mit der Kälteanlagenverordnung beauftragt war (bzw auf die entsprechende Erklärung der Zweitbeklagten vertrauen durfte). Es lag im Rahmen ihrer vertraglichen Wartungsverpflichtungen, den – für sie erkennbaren - Sicherheitserfordernissen entsprechende Materialien zu verwenden und auf diese Weise ein taugliches Werk herzustellen. Dies hat sie unterlassen und haftet somit für den dadurch entstandenen Schaden.
Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag ist der Klägerin nicht zu ersetzen und dementsprechend zu streichen. Der Klägerin stand im Rechtsmittelverfahren mit der Erstbeklagten nur eine Partei gegenüber.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.