OLG Linz 1R132/25z

1R132/25zCorte d'appello26 nov 2025

Testo completo

OLG Linz 1R132/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00100R00132.25Z.1126.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der Antragstellerin Ing. A* B*, BA, geboren am **, **gasse **, *, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 24. Oktober 2025, Nc-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:

„Der Antragstellerin wird die Verfahrenshilfe in folgendem Umfang bewilligt: Es werden ihr die Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c, f, Z 3 und Z 5 ZPO jeweils zur Gänze gewährt.

Das Mehrbegehren, der Antragstellerin auch die Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit d und Z 2 ZPO zu gewähren, wird abgewiesen.“

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Die Antragstellerin beabsichtigt, beim Landesgericht Linz eine Klage gegen Mag. C* D*, **straße **, *, auf Rückzahlung eines diesem (in zwei Raten) gewährten Darlehens von insgesamt EUR 35.000,00 und auf Schadenersatz wegen ausgeübtem Psychoterrors, der bei ihr eine „stressinduzierte Erkrankung“ hervorgerufen habe, zu erheben. Mag. D habe der Antragstellerin das Darlehen betrügerisch herausgelockt und bei Vertragsende am 12. Oktober 2024 nicht zurückbezahlt. Für dieses Verfahren beantragte die Antragstellerin am 10. September 2025 (mit ausgefülltem Formblatt ZPForm1) die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit den Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d, f, Z 2, 3 und 5 ZPO. Nach einem Verbesserungsauftrag (ON 3) überreichte die Antragstellerin am 29. September 2025 ihre Eingabe ON 4 samt Belege.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Es stellte folgenden Sachverhalt als bescheinigt fest:

Die Antragstellerin bezieht eine Invaliditätspension von EUR 1.395,96 14 mal jährlich. Der Kontostand der Antragstellerin betrug am 19. September 2025 EUR 0,00. Sie verfügte bei Antragstellung über Bargeld von EUR 12,00. Im Zeitraum vom 16. April bis 18. September 2025 hat die Antragstellerin von ihrem Konto insgesamt EUR 1.952,56, zuletzt, kurz vor der Antragstellung, zwischen 1. September und 18. September 2025 EUR 582,78 bar behoben.

Die Antragstellerin wohnt in einer 64 m² großen Mietwohnung für die sie einen Mietzins von EUR 560,00 (inklusive Betriebskosten) zu tragen hat.

Die Antragstellerin hat zwei Kinder. Ihre volljährige Tochter E* B*, geboren am **, beschäftigt sich „selbständig lernend“ in einer Keramikwerkstatt. Die Antragstellerin hat ihr EUR 6.000,00 für einen Brennofen zur Verfügung gestellt. Der Kindesvater hat Universitätsabschlüsse in Physik und Computational Sciences (Doktorat Phd) und ist an der Universität ** angestellt. Die Tochter bewohnt eine Wohnung, die der Großmutter väterlicherseits gehört; es muss keine Miete bezahlt werden. Der Kindesvater zahlt ihr Betriebskosten und das Internet. Auch die Großmutter mütterlicherseits unterstützt die Tochter. Die Antragstellerin überweist der Tochter EUR 50,00 bis EUR 100,00 und beliefert sie mit Naturalien. Eine Unterhaltspflicht der Antragstellerin gegenüber ihrer Tochter ist nicht feststellbar.

Das zweite Kind der Antragstellerin, der minderjährige Sohn F* B*, geboren am **, lebt bei einer Pflegefamilie. Die Obsorge obliegt dem Kinder- und Jugendhilfeträger. Der Vater – ein indischer Staatsbürger, der in Indien wohnt – nimmt keine Sorgepflicht wahr und kennt das Kind nicht. Unterhaltspflichten der Antragstellerin liegen nicht vor.

Rechtlich meinte das Erstgericht, aus dem Vermögensbekenntnis gehe in einer wertenden Gesamtschau hervor, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts für sich zu bestreiten. Sie habe bis auf die Miete keine sonstigen Verbindlichkeiten. Der alleinstehenden Antragstellerin würden monatlich rund EUR 1.000,00 verbleiben, weshalb die vermögensrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben seien.

Gegen diese Entscheidung erhebt die Antragstellerin Rekurs, mit dem sie erkennbar anstrebt, dass ihr die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang bewilligt werde.

Die Revisorin hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Die Rekurswerberin argumentiert, mit ihrem Einkommen als Invaliditätspensionistin könne sie die Kosten der beabsichtigten Klagsführung gegen Mag. C* D* auf Rückzahlung der Darlehensforderung von EUR 35.000,00 und auf Schadenersatz von EUR 3.600,00 (Schmerzengeld wegen des Psychoterrors des Mag. D*) nicht tragen. Von ihrem monatlichen Einkommen würden ihr nach Abzug der Fixkosten und sonstigen Verbindlichkeiten nur etwa EUR 500,00 verbleiben, die sie für den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder benötige.

Dazu ist auszuführen:

Verfahrenshilfe ist gemäß § 63 Abs 1 ZPO einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Der notwendige Unterhalt ist nach der Rechtsprechung mehr als der notdürftige, aber weniger als der standesgemäße Unterhalt; er liegt abstrakt zwischen statistischem Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum, wobei die Verhältnisse des Einzelfalls gewürdigt werden müssen (vgl Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom2 § 63 ZPO Rz 3 mwN; Fucik in ÖJZ 2012/20).

Der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen beträgt gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG seit 1. Jänner 2025 EUR 1.273,99. Das durchschnittliche Nettomonatseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betrug im Jahr 2023 EUR 2.505,00 (Quelle: www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/einkommen-und-soziale-lage/monatseinkommen).

Zur Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, ist eine Schätzung der auf Seite der antragstellenden Partei voraussichtlich anfallenden Kosten vorzunehmen. Dabei ist unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Umstände des Einzelfalls ein durchschnittlich zu erwartender Verfahrensablauf anzunehmen (vgl Bydlinski in Fasching/Konecny3 Band II/1 § 63 ZPO Rz 3).

Für den von der Antragstellerin angestrengten Prozess bei einem Streitwert von EUR 38.600,00 (EUR 35.000,00 Darlehensforderung; EUR 3.600,00 Schmerzengeld für psychische Schäden) fällt gemäß § 2 Abs 1 lit a GGG nach TP 1 eine Pauschalgebühr von EUR 1.914,00 an. Darüber hinaus erfordert der von der Antragstellerin angestrebte Prozess Rechtsanwaltskosten (für eine Klage, einen vorbereitenden Schriftsatz, eine einstündige vorbereitende Tagsatzung und eine zweistündige fortgesetzte Verhandlung) von insgesamt EUR 8.532,08 (inklusive USt). Zusätzlich wird zur Beurteilung der Frage, ob bei der Klägerin eine krankheitswertige psychische Beeinträchtigung durch das Verhalten des Beklagten hervorgerufen wurde, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen sein, dessen Kosten mit EUR 2.000,00 einzuschätzen sind. Demgemäß sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bei straffer Verfahrensführung, mit insgesamt rund EUR 12.500,00 einzuschätzen. Daraus ergibt sich, dass die Kosten der beabsichtigten Verfahrensführung klar den notwendigen Unterhalt der Klägerin beeinträchtigen, weil die Antragstellerin das ihr verbleibende monatliche Einkommen für ihren notwendigen Lebensunterhalt benötigt.

Schon aus diesen Gründen ist – ausgehend vom als bescheinigt festgestellten Sachverhalt – dem Rekurs der Klägerin Folge zu geben, ohne dass auf die von ihr angezweifelten Feststellungen bezogen auf die Barbehebung von EUR 1.952,56 etc noch einzugehen wäre.

Da nach der Aktenlage Kosten notwendiger Verlautbarungen und für eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten nicht anzunehmen sind, sind diese von der Antragstellerin angestrebten Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 1 lit d und Z 2 ZPO abzuweisen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.

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