OLG Linz 4R158/25w

4R158/25wCorte d'appello26 nov 2025

Testo completo

OLG Linz 4R158/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00158.25W.1126.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A*, geboren am **, medizinische Stationsassistentin, *straße , ** B, vertreten durch die Haas Anwaltsgesellschaft mbH in Leonding, gegen die Beklagte C D GmbH, FN **, **straße , ** B, vertreten durch die Huber Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, wegen EUR 12.320,00 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23. September 2025, Cg-39, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 1.958,22 (darin enthalten EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist und war auch im Behandlungszeitraum Rechtsträgerin des C* D*, **. Die Klägerin unterzog sich dort am 28. Juni 2023 einer Mammareduktionsplastik (Brustverkleinerung).

Die Klägerin begehrt EUR 7.000,00 Schmerzengeld, eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 3.000,00, den Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe von EUR 2.250,00, Spesenersatz von EUR 70,00 sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden mit der Begründung, die Behandlung habe in mehrfacher Hinsicht nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen. Zunächst hätten die Erfüllungsgehilfen der Beklagten den Verband nach der Operation nicht unverzüglich gewechselt, obwohl sich allergische Reaktionen auf das Verbandsmaterial gezeigt hätten. Weiters seien die Operationsnarben nicht – wie üblich – durch Fäden „zusammengehalten“ worden, sondern durch Klammern, die in der Folge noch dazu zu früh entfernt worden seien, was zu einem Wundinfekt geführt habe. Trotz nach wie vor bestehender Schwellungen, Spannungen, Rötungen sowie Schmerzen im Brustbereich, die die Klägerin bei einem Kontrolltermin im Oktober 2023 geschildert habe, habe die Beklagte nicht von einem Reha-Aufenthalt abgeraten, bei dem es schließlich zum Aufplatzen der Wunden gekommen sei.

Durch die deshalb erforderlichen Nachbehandlungen im E* B* (darunter weitere operative Eingriffe und mehrere Injektionen) habe die Klägerin zusätzliche Schmerzen erlitten, die bis heute andauerten. Da sich die Klägerin aufgrund der Folgen in ihrem Aussehen stark beeinträchtigt fühle, leide sie an Depressionen. Insgesamt stünden ihr daher das begehrte Schmerzengeld und eine Entschädigung für die Verunstaltungen zu. Sie sei zeitweilig auch nicht zur Führung des Haushalts imstande gewesen, weshalb sie insoweit Anspruch auf Kostenersatz habe.

Die Beklagte hafte auch, weil sie die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die mit der Operation verbundenen Risiken aufgeklärt habe. Der Klägerin sei mitgeteilt worden, dass es sich bei der Mammareduktionsplastik um einen einfachen operativen Eingriff handle, welcher mit geringen Risiken verbunden sei und innerhalb von vier bis sechs Wochen vollständig verheile. Darüber hinaus habe die Beklagte zugesichert, dass durch die gewählte Operationstechnik nur dünne und feine Narben verbleiben werden. Auf Komplikationen bei der Wundheilung sowie auf allergische Reaktionen habe die Beklagte nicht (bzw unter Berücksichtigung der eingeschränkten Deutschkenntnisse der Klägerin jedenfalls nicht hinreichend deutlich) hingewiesen. Hätte die Klägerin gewusst, dass solche Komplikationen eintreten könnten, wie sie tatsächlich eingetreten seien, hätte sie in die Behandlung in dieser Form nicht eingewilligt.

Da Spät- und Dauerfolgen (weitere Operationen zur Korrektur der Narben bzw der Verunstaltungen) nicht auszuschließen seien, bestehe ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Haftung der Beklagten.

Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie steht (auf das Wesentliche zusammengefasst) auf dem Standpunkt, dass sowohl die – medizinisch indizierte – Operation an sich, als auch die postoperative Behandlung den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen haben. Die Klägerin sei auch umfassend über sämtliche Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen wäre, hätte sie auch bei entsprechender Aufklärung in den Eingriff eingewilligt. Im Übrigen seien die Forderungen der Klägerin (bis auf die Spesen) überhöht. Spät- und Dauerfolgen seien auszuschließen, weshalb kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten bestehe.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten vier bis zehn des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren wesentlich sind folgende, zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen (wobei die von der Klägerin bekämpften Feststellungen kursiv hervorgehoben sind):

Die Klägerin litt vor der Mammareduktionsplastik unter starken Wirbelsäulenproblemen aufgrund erheblicher Wirbelsäulenveränderungen und hatte starke Schmerzen. Für die Mammareduktionsplastik (Brustverkleinerung) bestand aufgrund der außergewöhnlichen Größe der Brüste der Klägerin und der erheblichen Veränderungen der Wirbelsäule eine medizinische Indikation.

Am 2. Mai 2023 fand das Aufklärungsgespräch mit Dr. F* statt. Dabei wurden der Klägerin zunächst die Operationstechnik, die Schnitttechnik, die Vorgehensweise der Operation und die Narbenführung aufgezeigt. Danach wurde über mögliche Komplikationen aufgeklärt, wobei der schriftliche Aufklärungsbogen Punkt für Punkt durchgegangen wurde. Im schriftlichen Aufklärungsbogen werden folgende Komplikationen angeführt:

„- Nachblutung, Bluterguss

  • Serombildung (Flüssigkeitsansammlung)

  • Infektion, Wundnekrose, Fettnekrose (Absterben von Haut und Gewebe)

  • Mamillennekrose (Absterben der Brustwarze)

  • Asymmetrie (Ungleichheit)

  • Narben, Keloide

  • sekundäre Ptosis (Hängen)

  • Stillschwierigkeiten

  • Empfindungsstörung bis Taubheit im Brustwarzenbereich

  • Nachoperationen

  • Formveränderungen durch Schwangerschaft und Gewichtszunahme

  • schlechtes / nicht zufriedenstellendes kosmetisches Ergebnis

Je nach Problem (auch bei zufriedenstellendem Verlauf) können eine oder mehrere Operationen zur Korrektur von Problemen oder zur Verbesserung des optischen Ergebnisses notwendig sein.“

Dr. F* klärte im mündlichen Aufklärungsgespräch insbesondere zum Punkt Infektion, Wundnekrose und Fettnekrose darüber auf, dass es hier unterschiedliche Einflussfaktoren gibt, die zu einem mehr oder minder höheren Risiko für eine Einblutungsstörung führen können, die entweder klein und gering ausgeprägt sein kann, vor allem in der Drei-Punkte-Naht, Brustwarze oder Umschlagfalte, oder je nach dem, was passiert ist, größer ausgeprägt sein kann bis zum Absterben der Brustwarze. Darüber hinaus sagte er zur Mamillennekrose, dass je nach dem, wie viel man wegschneide und ob zum Beispiel eine Adipositas vorliege, das Risiko für eine solche erhöht sei. Dieses Risiko sei bei einer Straffung geringer.

Zu Narben, Keloide klärte Dr. F* insbesondere darüber auf, dass in den meisten Fällen die Narben fein werden, abhängig von der Verträglichkeit könnten die Narben unterschiedlich dick bis fingerdick, keloid werden. Dies könne man nicht vorhersagen, wie sich eine Narbe bildet. Eine Narbe entstehe auf jeden Fall. Es könne ein schlechtes und nicht zufriedenstellendes kosmetisches Ergebnis geben und wenn etwas auftritt, zum Beispiel eine Akutkomplikation, Nachblutung oder chronische Probleme, seien natürlich Nachoperationen wie bei jeder Operation erforderlich. Darüber hinaus zeichnete Dr. F* für die Klägerin die Narbe auf der zweiten Seite des Aufklärungsbogens auf, mit einer Narbe um die Brustwarze vertikal zur Umschlagfalte und dann je nach resizierendem Brustgewebe und Adipositas in unterschiedlicher Ausdehnung in der Umschlagfalte. Dr. F* sicherte im Aufklärungsgespräch nicht zu, dass eine dünne Narbe verbleibe. Nachdem bei der Klägerin keine Allergien bekannt waren, klärte Dr. F* nicht über allergische Reaktionen auf.

Dr. F* gab die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit zwei bis vier Wochen postoperativ an, wobei er dazu sagte, dass manche Patienten auch länger brauchen, bis sie wieder arbeiten können. Darüber hinaus klärte Dr. F* über eine mögliche Asymmetrie auf und darüber, dass sich Flüssigkeit ansammeln kann und eine Abpumpung nötig ist.

Die Klägerin verstand alles worüber Dr. F* sie aufklärte und unterschrieb anschließend den Aufklärungsbogen.

Die Klägerin hätte auch, wenn sie über mögliche allergische Reaktionen aufgrund eines Pflasters aufgeklärt worden wäre, in die Operation eingewilligt.

Vor der Operation fand am 27. Juni 2023 eine präoperative Untersuchung statt und es wurde nochmals über die bevorstehende Operation sowie Komplikationen gesprochen und gefragt, ob noch Fragen bestehen.

Die Operation fand am 28. Juni 2023 statt und wurde von Dr. F* durchgeführt. Auf der rechten Seite wurden 1.400 g Gewebe und auf der linken Seite 1.300 g Gewebe entfernt. Daher handelte es sich um eine ausgedehnte, große Mammareduktionsplastik. Es handelte sich um einen typischen Verlauf einer Brustverkleinerung mit dem sogenannten unteren Stiel.

Die Wunden wurden teilweise mit Einzelknopfnähten, teilweise mit Metallklammern verschlossen. Am 29. Juni 2023 wurde von der Pflege ein Verbandswechsel durchgeführt. Am 30. Juni 2023 wurden der Verband gewechselt, die Drainagen entfernt und der Stütz-BH angepasst. Die Klägerin wurde an diesem Tag entlassen.

Es erfolgten jeweils am 3. Juli 2023 und am 6. Juli 2023 Kontrollen, bei denen blande (ieS = reizlos, nicht infiziert; iwS = in Ordnung, verheilt) Wundverhältnisse dokumentiert wurden. Da die Klägerin aufgrund des Pflasters an ihrer Wunde ein Jucken verspürte, wurde dies dokumentiert und ein neues Pflaster angebracht. Eine allergische Reaktion der Klägerin auf das Verbandsmaterial lag nicht vor. Selbst wenn eine allergische Reaktion auf Pflaster oder anderes Verbandsmaterial vorgelegen hätte, war diese für die im weiteren Verlauf aufgetretenen Komplikationen nicht ursächlich.

Am 10. Juli 2023 wurden die Metallklammern und Nähte entfernt. Der Zeitpunkt der Nahtentfernung liegt im für Mammareduktionsplastiken üblichen Bereich. Der Zustand der Wunden war zu diesem Zeitpunkt bland, somit reizlos und nicht infiziert. Die Klägerin verspürte nach dem Entfernen der Metallklammern Spannungen und Schmerzen.

Am 12. Juli 2023 rief die Klägerin im Klinikum der Beklagten an und berichtete, dass sie Spannungen habe. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin auch von Fieber, klopfenden Schmerzen, oder einer Infektion berichtete, weshalb nicht festgestellt werden kann, ob die Wiedervorstellung am 13. Juli 2023 rechtzeitig erfolgte.

Am 13. Juli 2023 kam die Klägerin in die Ambulanz, da sie Schmerzen hatte und einen gewissen Wundgeruch wahrnahm. Es bestand eine Wunddehiszenz an der linken Brust (= Auseinanderweichen der Wundräder) sowie eine Infektion beider Brüste. Die durch die Infektion entstandene Schwellung führte zu einem Auseinanderweichen der Wundränder links an der typischen Prädilektionsstelle, wo sich die beiden Schenkel der T-förmigen Narbe vereinigten. Dort befand sich auch eine kleine Hautnekrose. Aufgrunddessen wurden eine lokale Therapie sowie eine Antibiotikatherapie eingeleitet.

Am 17. Juli 2023 erfolgte eine weitere Kontrolle, bei der sich rechts eine Besserung zeigte, links der oberflächliche Defekt jedoch etwas größer war. Bei der Kontrolle am 21. Juli 2023 zeigten sich bei der Dehiszenz links erste Heilungszeichen.

Weiterhin fanden sich freiliegende resorbierbare Fäden, mit denen die Lederhaut bzw die direkt darunter liegende Schicht genäht worden war. Diese wurden anschließend entfernt. Insgesamt stellte man bei den weiteren Kontrollen fest, dass jeweils eine graduelle Besserung vorlag, und wurden weitere Fäden entfernt.

Zwischen dem 7. September 2023 und 22. September 2023 wurde eine Asymmetrie offenkundig. Diese entstand durch unterschiedliche Vernarbung/Setzung nach der Infektion im postoperativen Verlauf. Bei der Kontrolle am 7. September 2023 zeigte sich eine Neigung zu hypertropher Narbenbildung, diesbezüglich wurde eine Behandlung mit Narbenmassagen und Silikonauflagen empfohlen und bei Erfolglosigkeit dieser Therapien eine Injektion von Kortison ins Auge gefasst.

Die Klägerin suchte am 22. September 2023 die Ambulanz für plastische Chirurgie der Beklagten auf, da sie mit der Symmetrie ihrer Brüste und der Narbenbildung nicht zufrieden war und Schmerzen im Stegbereich empfand. Zu diesem Zeitpunkt waren die Wunden verheilt, jedoch bestanden hypertrophe Narben beidseits in der Unterbrustfalte. Am 25. Oktober 2023 war die Klägerin bei Dr. F* in der Ambulanz zu einer weiteren Kontrolle. Die Klägerin hatte einen roten Punkt unter der Brust, der für sie wie ein Abszess aussah. Daher wollte sie wissen, ob sie dennoch den geplanten Reha-Aufenthalt ab 26. Oktober 2023 antreten könne. Da die Wunde in Ordnung war und es sich nur um eine lokale Rötung handelte, stellte dies keinen Ausschlussgrund für eine Rehabilitationsbehandlung dar, da die zukünftige Entwicklung einer solchen Rötung nicht absehbar war.

Der Reha-Aufenthalt der Klägerin wurde sodann nach wenigen Tagen abgebrochen. Es kann nicht festgestellt werden, warum der Reha-Aufenthalt abgebrochen wurde.

Am 21. November 2023 kam die Klägerin erneut in die Ambulanz der Beklagten und klagte über ihre Narben sowie darüber, dass sie allgemein sehr unzufrieden mit dem Ergebnis sei. Die Klägerin hatte bei einem anderen Arzt eine Zweitmeinung eingeholt und bestand nunmehr auf eine operative Narbenkorrektur. Im Klinikum der Beklagten erfolgte aufgrund der hypertrophen Narben eine Kortisoninfiltration. Von einer operativen Narbenkorrektur wurde abgeraten, da die Narbenreifung noch nicht abgeschlossen war und ein Risiko bestand, dass sich erneut hypertrophe Narben bilden könnten.

Seit Dezember 2023 ist die Klägerin in Behandlung im E* B*.

Am 31. Jänner [richtig:] 2024 erwischte die Klägerin Dr. F* im Operationsbereich. Es kann nicht festgestellt werden, von welchen Beschwerden die Klägerin Dr. F* bei diesem Gespräch konkret berichtete und was Dr. F* der Klägerin daraufhin empfahl.

Zusammenfassend kam es nach der Operation im Klinikum der Beklagten zu Komplikationen in Form einer kleinen Hautnekrose und einer Infektion, die wiederum zu einem Auseinanderwerfen der frisch verheilten Wundränder führte. Dadurch entstand ein oberflächlicher Defekt an der linken Brust. Unter Behandlung mit einem Antibiotikum und lokaler Wundtherapie konnten die Infektion beherrscht und der Defekt zur Abheilung gebracht werden. Im weiteren Verlauf traten immer wieder sogenannte Fadenfisteln (Ausstoßen von resorbierbaren Fäden durch die Narbe) auf. Zudem kam es mehrmals zu Fettgewebsnekrosen. Auch entwickelten sich hypertrophe Narben, welche zunächst durch Kortisoninjektionen behandelt wurden. Eine signifikante Asymmetrie lag nicht vor. Die hypertrophe Narbenbildung bestand lediglich vorübergehend.

Zu den typischen Komplikationen einer Mammareduktionsplastik gehören unter anderem Wundinfektionen, Nachblutungen, Wundheilungsstörungen, Fettgewebsnekrosen (Absterben von Fettgewebe im Inneren der Brust durch gestörte lokale Durchblutung) und unschöne Narbenbildung, sowie das Auftreten von Asymmetrien. Eine Adipositas (Übergewicht, Fettleibigkeit) ist ein wichtiger Risikofaktor für die Komplikationen Wundheilungsstörung, Wundinfektion und Fettgewebsnekrose (die sich im gegenständlichen Fall manifestiert haben).

Wundheilungsstörungen, die die Abheilung verzögern, treten beim gegenständlichen Eingriff in ungefähr 11 % bis 17 % der Fälle auf, Fettgewebsnekrosen in ungefähr 14 % bis 16 %, Infektionen in 0,5 % bis 4 % und weitere Operationen sind in 4,4 % bis 10 % der Fälle erforderlich. Je größer die Brust vor der Operation ist und je mehr Gewebe entfernt werden muss, desto eher kommt es zu den genannten Komplikationen.

Die Behandlung erfolgte lege artis. Bei den aufgetretenen Komplikationen handelt es sich um typische Komplikationen einer Mammareduktionsplastik, die nicht aus einer Nicht-lege-artis-Behandlung resultieren. Das Risiko des Auftretens der postoperativen Infektion war bei im Zeitpunkt der klagsgegenständlichen Operation bestehender Adipositas der Klägerin erhöht.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass die Operation und die Nachbehandlung lege artis erfolgt seien. Bei der Klägerin hätten sich typische Risiken der Operation verwirklicht. Da der genaue Inhalt des Telefonats am 12. Juli 2023 und des Gesprächs am 31. Jänner [richtig:] 2024 nicht feststehe, sei der Klägerin auch diesbezüglich der Beweis eines Behandlungsfehlers nicht gelungen.

Die Klägerin sei auch ausreichend über die Operation und die möglichen Komplikationen aufgeklärt worden, darunter mögliche Flüssigkeitsansammlungen, Infektionen, Wundnekrosen, Fettnekrosen (Absterben von Haut und Gewebe), Mamillennekrosen (Absterben der Brustwarze), Asymmetrien, Narben und Keloide. Auch darüber, dass Nachoperationen erforderlich sein können, sei sie aufgeklärt worden. Das Verbleiben (nur) dünner Narben hätten die Ärzte der Beklagten nicht zugesichert. Über allergische Reaktionen sei zwar nicht aufgeklärt worden. Solche seien aber ohnehin nicht eingetreten und hätten auch nicht zu den festgestellten Komplikationen geführt. Außerdem hätte die Klägerin bei entsprechender Aufklärung über mögliche allergische Reaktionen dennoch in die Operation eingewilligt.

Dass die Klägerin über einen derart langen Behandlungsverlauf und den Umstand, dass sechs Folgeoperationen erforderlich sein können, aufgeklärt werden hätte müssen, treffe nicht zu, weil der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht auch nicht überspannt werden dürfe. Daher sei die Klage abzuweisen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Sie beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Mängelrüge:

Die Klägerin meint, das Erstgericht habe nicht erläutert, warum es davon ausgegangen sei, dass die Klägerin auch dann in die Behandlung eingewilligt hätte, wenn sie über eine mögliche allergische Reaktion auf das Verbandsmaterial aufgeklärt worden wäre. Daher liege ein Begründungsmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO vor (Pkt 1 der Berufung).

Ungeachtet dessen, dass die Feststellung rechtlich schon deshalb nicht relevant ist, weil das Vorliegen einer allergischen Reaktion gar nicht feststeht, weist die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass die Klägerin die entsprechenden beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts offenbar übersehen hat (US 11, letzter Absatz und US 12, erster Absatz). Der geltend gemachte Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

2. Zur Tatsachenrüge:

2.1. Die Klägerin bekämpft mehrere (oben kursiv hervorgehobene) Feststellungen zu den Inhalten des Aufklärungsgesprächs (siehe dazu im Einzelnen Pkt 2.1 der Berufung, S 3 f). Stattdessen soll (nur) festgestellt werden:

„Dr. F* hat der Klägerin im Aufklärungsgespräch zugesichert, dass es sich um eine einfache Operation handelt. Dr. F* sicherte der Klägerin auch zu, dass lediglich eine dünne Narbe verbleiben werde.“

Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber nach ständiger Rechtsprechung angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse reicht nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (RS0041835; 10 Ob 5/22s; vgl Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5, S 196 f mwN).

Die begehrte Ersatzfeststellung muss mit der bekämpften Feststellung in einem Austauschverhältnis stehen, also inhaltlich an ihre Stelle treten können. Dabei ist nicht eine bestimmte grammatikalische Formulierung entscheidend, sondern dass zu einem abgrenzbaren und konkreten Beweisthema ein anderer Sachverhalt festgestellt werden soll. Nicht logisch und daher unzulässig ist es, eine bekämpfte Feststellung zu einem Beweisthema durch eine (scheinbare) Ersatzfeststellung ersetzen zu wollen, die aber bei genauer Beurteilung ein anderes Beweisthema feststellungsmäßig abdecken würde (Pochmarski/Tanczos/Kober, aaO S 174). Die Ersatzfeststellungen müssen also mit den bekämpften Feststellungen korrespondieren (OLG Linz 1 R 122/23a mwN; OLG Linz 4 R 46/24y; vgl auch OLG Linz 6 R 107/23g, 6 R 121/23s uva).

Das Erstgericht hat detaillierte Feststellungen zu mehreren Aspekten des ärztlichen Aufklärungsgesprächs (zB zu den Operationstechniken oder den zu erwartenden Komplikationen und Risiken bzw Folgen) getroffen. Eine gesetzmäßige Ausführung der Tatsachenrüge würde es daher erfordern, dass die Klägerin jeder einzelnen diesbezüglichen Feststellung eine korrespondierende Ersatzfeststellung in dem Sinn entgegensetzt, dass über die entsprechenden Punkte gar nicht oder zumindest anders gesprochen wurde. All diese Feststellungen nur durch die pauschale Ersatzfeststellung, der aufklärende Arzt habe zugesichert, dass es sich um eine „einfache Operation“ handelt, ersetzen zu wollen, ist nicht zulässig. Im Übrigen betrifft die Ersatzfeststellung auch ein anderes Beweisthema als die bekämpften Feststellungen, weil es zumindest theoretisch denkbar ist, dass der aufklärende Arzt all die vom Erstgericht festgestellten Punkte angesprochen, aber dennoch (zusätzlich) gemeint hat, dass es sich um eine „einfache Operation“ handelt (was auch immer darunter zu verstehen sein soll). Bei genauer Betrachtung korrespondiert die Ersatzfeststellung daher nicht mit den getroffenen Feststellungen. Folglich ist die Tatsachenrüge nur im Umfang des Beweisthemas der Angaben zur Narbenbildung überhaupt gesetzlich ausgeführt. Sie ist abgesehen davon aber ohnehin auch inhaltlich (zur Gänze) unberechtigt.

Anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge einer Berufung hat das Berufungsgericht nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099).

Soweit die Klägerin zunächst nur unterschiedliche, ihrer Ansicht nach relevante Beweisergebnisse auflistet (Berufung S 4 und 5), reicht das für sich nicht aus, Bedenken gegen die getroffenen Feststellungen hervorzurufen.

Ansonsten meint die Klägerin im Wesentlichen, das Erstgericht hätte nicht den Angaben des Zeugen Dr. F* folgen dürfen, weil diese widersprüchlich gewesen seien. Das trifft jedoch nicht zu. Wieso es unmöglich sein soll, dass sich der Zeuge zwar nicht an das Aufklärungsgespräch mit der Klägerin erinnern kann, wohl aber an die „Verbandsvisite“, bleibt unerfindlich. Es ist auch denkbar, dass Dr. F* erst im Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten erfuhr, dass die Klägerin „vom Haus“ ist. Selbst wenn er das von Anfang an gewusst haben sollte, kann es durchaus sein, dass ihm das Aufklärungsgespräch – immerhin eine Routineangelegenheit für den Zeugen – dennoch nicht in Erinnerung geblieben ist. Weiters ist nicht nachvollziehbar, warum es unzuverlässig sein soll, wenn der Zeuge schildert, dass er sich zwar an das konkrete Aufklärungsgespräch nicht erinnern kann, er bei diesen Gesprächen aber immer gleich vorgehe und deshalb sagen könne, was dabei besprochen werde und was nicht. Daher ist es auch keineswegs unglaubwürdig, wenn er – gestützt auf seine übliche Praxis – einerseits angibt, er würde nie sagen, dass die Narben schön würden und andererseits ausschließen kann, dass allergische Reaktionen angesprochen wurden. Auch darin liegt daher – entgegen der Ansicht der Klägerin – kein Widerspruch.

Schließlich reichen auch die Argumente der Klägerin, die ihrer Ansicht nach für ihre Glaubhaftigkeit sprechen, nicht aus, um Bedenken gegen die Beweiswürdigung hervorzurufen. Dass sich in Bezug auf die unterlassene Aufklärung über allergische Reaktionen ihre Angaben mit jenen des Zeugen Dr. F* deckten, führt nicht zwingend dazu, dass ihre Aussagen auch zu den übrigen Punkten als glaubhaft anzusehen sind (und die des Zeugen nicht). Dass das Aufklärungsgespräch für die Klägerin eine belastende und außergewöhnliche Situation gewesen ist, ist nicht zu bezweifeln. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass sie sich deshalb verlässlich an alle Details erinnern kann.

Zusammengefasst kann die Klägerin daher nicht aufzeigen, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu den bekämpften Feststellungen bedenklich ist.

2.2. Unter Pkt 2.2 der Berufung bekämpft die Klägerin die Feststellung zu ihrem (hypothetischen) Verhalten bei Aufklärung über eine mögliche allergische Reaktion. Wie bereits bei der Behandlung der Mängelrüge ausgeführt, trifft es nicht zu, dass eine Beweiswürdigung zu dieser Feststellung fehlt. Auch in diesem Punkt bleibt die Tatsachenrüge daher erfolglos.

2.3. Schließlich bekämpft die Klägerin folgende „Feststellung“ (US 15):

„Da der genaue Inhalt des Telefonats am 12. Juli 2023 und des Gesprächs am 31. Jänner [richtig:] 2024 nicht festgestellt werden konnte, gelang der Klägerin auch diesbezüglich nicht der Beweis eines Behandlungsfehlers.“

Stattdessen soll festgestellt werden:

„Obwohl die Klägerin im Zuge des Telefongesprächs am 12. Juli 2023 über Spannungsgefühle klagte, wurde diese nicht nach weiteren Symptomen gefragt und in Folge nicht zur Kontrolle einbestellt. Darin liegt ein Behandlungsfehler.“

Bei der bekämpften Feststellung handelt es sich allerdings nicht um eine (dislozierte) Feststellung, sondern um eine Zusammenfassung von Teilen des festgestellten Sachverhalts und eine daran anknüpfende rechtliche Konsequenz. Die dementsprechenden Feststellungen finden sich auf US 7 (dritter Absatz) und US 9 (erster Absatz). Da die Klägerin diese nicht bekämpft, ist die Tatsachenrüge schon deshalb nicht zielführend.

Sie ist aber auch inhaltlich unberechtigt, weil sich das Erstgericht umfassend mit den Aussagen der Klägerin auseinandergesetzt und plausibel begründet hat, warum es diese für nicht zuverlässig hält (§ 500a ZPO). Davon, dass diese Beweiswürdigung „pauschal und floskelhaft“ gewesen wäre, kann keine Rede sein, hat doch das Erstgericht die seiner Ansicht nach gegen die Glaubhaftigkeit der Klägerin sprechenden Punkte im Einzelnen detailliert und mit plausiblen Argumenten dargestellt (darunter die behauptete, letztendlich aber nicht vorliegende Sprachbarriere oder die Angaben zu den Narben bzw den allenfalls erforderlichen Nachoperationen, vgl US 10 ff).

Somit kommt der Tatsachenrüge insgesamt keine Berechtigung zu.

3. Zur Rechtsrüge:

3.1. Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin in ihrer Berufung auf die im Verfahren erster Instanz noch behaupteten ärztlichen Kunstfehler nicht zurückkommt, sondern nur mehr von einer unzureichenden Aufklärung ausgeht.

Grundsätzlich hat das Berufungsgericht zwar nach § 462 ZPO das angefochtene Urteil innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und der Berufungserklärung zu überprüfen. Ungeachtet dieser grundsätzlichen Bindung an die geltend gemachten Berufungsgründe ist allgemein auch anerkannt, dass dann, wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt wurde, das Rechtsmittelgericht die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber verwendete Argumentation auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nach allen Richtungen hin zu überprüfen hat (RS0043352, RS0043338).

Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein Tatbestand aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen in der Berufung nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auf die anderen beziehen (RS0043338). Der Rechtsmittelwerber muss also Rechtsgründe, denen in sich geschlossene – also selbständige rechtserzeugende, rechtshemmende oder rechtsvernichtende – Tatsachen zugrunde liegen, behandeln, damit sie nicht aus dem Nachprüfungsrahmen herausfallen (RS0043338 [T17]). Daher ist auf die geltend gemachten Kunstfehler nicht mehr einzugehen.

3.2. Soweit die Klägerin nach wie vor auf dem Standpunkt steht, sie sei nicht (ausreichend) über die Möglichkeit allergischer Reaktionen aufgeklärt worden, ist sie darauf hinzuweisen, dass solche allergischen Reaktionen gar nicht feststehen. Da deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dieses Risiko verwirklicht hat, können aus einer unzureichenden Aufklärung darüber ohnehin keine Ansprüche abgeleitet werden (vgl RS0026783 [T9]).

3.3. Ansonsten meint die Klägerin, der Eingriff wäre aufgrund ihrer Probleme mit der Wirbelsäule zwar medizinisch indiziert, jedoch nicht „akut lebensnotwendig“ oder „eilig“ gewesen, sodass nach der Rechtsprechung eine „umfassende“ Aufklärung stattfinden hätte müssen. Diese Rechtsansicht trifft zwar zu, allerdings geht aus diesen allgemeinen Ausführungen der Klägerin nicht hervor, in welchen Punkten die erfolgte Aufklärung inwieweit ungenügend gewesen sein soll. Auf der Basis der getroffenen Feststellungen ist im Gegenteil davon auszugehen, dass sämtliche Risiken, die sich letztendlich verwirklichten, angesprochen wurden.

3.4. Schließlich führt die Klägerin ins Treffen, dass die bei ihr vorliegende Adipositas ein erhöhtes Komplikationsrisiko in dem Sinn dargestellt habe, als es dadurch mit höherer Wahrscheinlichkeit zu den letztendlich eingetretenen Wundheilungsstörungen, Wundinfektionen und Fettgewebsnekrosen und insbesondere auch zu „unschönen“ Narben kommen habe können. Auch das Risiko einer postoperativen Infektion wäre dadurch erhöht gewesen. Ausgehend von den Feststellungen habe Dr. F* der Klägerin aber nur gesagt, dass bei Adipositas das Risiko einer Mamillennekrose (Absterbens der Brustwarze) erhöht sei. Dass er die Klägerin auch über die anderen dadurch erhöhten Risiken aufgeklärt habe, stehe hingegen nicht fest. Bei einem erhöhten Komplikationsrisiko genüge der bloß allgemeine Hinweis auf ein typisches Operationsrisiko nicht.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin im Verfahren erster Instanz gar nicht darauf gestützt hat, dass aufgrund ihrer Adipositas eine (erweiterte) Aufklärung über dadurch erhöhte Risiken erforderlich gewesen wäre. Auf einen darin liegenden Aufklärungsfehler (der ihre Entscheidung beeinflussen hätte können) hat sich die Klägerin also nicht bezogen, weshalb die Ausführungen in der Berufung eine gemäß § 482 ZPO unzulässige Neuerung darstellen.

Abgesehen davon ist aber ohnehin nicht von einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht auszugehen. Es trifft zwar zu, dass der Arzt gerade bei nicht dringenden Operationen nicht nur über typische Komplikationen aufzuklären hat, sondern auch über Risiken, die nur im Fall einer (unter Umständen gar nicht erkennbaren) körperlichen Anomalie eintreten (vgl RS0026581 [T9]). Da die Abwägung des Für und Wider nicht nur von der Bedeutung des möglichen Nachteils (also der Art und Schwere einer möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung), sondern im Allgemeinen auch von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des betreffenden Nachteils (auch im Vergleich zu den Behandlungsalternativen) beeinflusst zu werden pflegt, muss der Patient – jedenfalls bei Behandlungen, die nicht eilig sind – auch über die (nach medizinischen Standards bekannte) Wahrscheinlichkeit des Auftretens der Komplikation aufgeklärt werden (in diesem Sinn bereits 8 Ob 646/92; vgl auch RS0026572), wenn und weil ein verständiger Patient sie bei objektiver Betrachtung seiner Abwägungsentscheidung zugrunde legen würde (vgl 4 Ob 1/15y [Aufklärung über das durch Diabetes erhöhte Infektionsrisiko]; 8 Ob 646/92 [Aufklärungspflicht über Wahrscheinlichkeit eines Infektionsrisikos von immerhin 3,5 % bis 5 %]; 6 Ob 683/84 [wonach es nicht allein auf die erfahrungsgemäß häufiger zu befürchtenden Komplikationen ankommt]). Die Angabe der statistischen Wahrscheinlichkeit muss dabei nicht zwingend in Prozent (oder Promille) ausgedrückt werden, sondern kann auch durch andere Hinweise erfolgen, die dem Patienten eine ausreichende Abschätzung der Wahrscheinlichkeit ermöglichen. Kann eine solche Wahrscheinlichkeit mangels Vorliegens statistischer Daten und entsprechend den medizinischen Standards nicht angegeben werden, ist auf diesen Umstand hinzuweisen. (10 Ob 28/25b).

Hier steht nur fest, in wie vielen Fällen es zu den typischen Komplikationen Wundheilungsstörungen, Fettgewebsnekrosen oder Infektionen kommen kann und in wie vielen Fällen deshalb weitere Operationen erforderlich sind. Darüber hinaus hat das Erstgericht lediglich festgestellt, dass es „umso eher“ zu diesen Komplikationen kommt, je größer die Brust vor der Operation ist und je mehr Gewebe entfernt werden muss. Außerdem ist Adipositas ein „wichtiger Risikofaktor“ (US 9 f). In welchem konkreten Ausmaß sich dadurch die Eintrittswahrscheinlichkeit erhöht, bleibt allerdings offen. Es steht auch nicht fest, ob und inwieweit sich durch die Adipositas nicht nur das Risiko einer Komplikation erhöht, sondern auch die möglichen Folgen schwerwiegender sind.

Daher kann hier nicht gesagt werden, dass ein über die – festgestellte – Aufklärung über diese ohnehin bestehenden (an sich schon nicht unbeträchtlichen) Risiken hinausgehender besonderer Hinweis auf die Adipositas als Risikofaktor erforderlich gewesen wäre. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Arzt nach den Feststellungen ohnehin „zu den Punkten Infektion, Wundnekrose und Fettnekrose darüber aufgeklärt hat, dass es unterschiedliche Einflussfaktoren gibt, die zu einem mehr oder minder höheren Risiko für eine Einblutungsstörung führen können […]“ (US 5).

Daher ist es letztendlich nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht die Verletzung einer Aufklärungspflicht verneint. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die in der Berufungsbeantwortung enthaltene Argumentation der Beklagten zu den diesbezüglichen Angaben des Zeugen Dr. F* nicht von der Hand zu weisen ist (Pkt 3.2 der Berufungsbeantwortung, S 9 ff). Tatsächlich spricht zumindest der protokollierte Wortlaut der Zeugenaussage eher dafür, dass dieser den Risikofaktor Adipositas nicht – wie vom Erstgericht festgestellt – nur auf die Mamillennekrose bezogen hat, sondern auch auf die übrigen möglichen Komplikationen (siehe S 12/ON 35.3, vorletzter Absatz). Ob der in diesem Zusammenhang von der Beklagten in der Berufungsbeantwortung erhobenen Feststellungsrüge (Pkt 3.2 in ON 42) angesichts der insoweit möglicherweise missverständlichen oder verkürzten Feststellungen Berechtigung zukommt, kann aber – da eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht ohnehin zu verneinen ist – dahingestellt bleiben.

3.5. Schlussendlich meint die Klägerin, die Aufklärung müsse auch den zeitlichen Verlauf der Heilung umfassen. Wenn der behandelnde Arzt mit einer längeren Heilungsdauer oder mehreren Nachoperationen rechnen müsse, bestehe auch eine Pflicht zur Aufklärung darüber. Die bloß allgemeine Aufklärung über „Nachoperationen“ ohne Hinweis auf deren möglichen Umfang, ihre Art und Anzahl sei bei einem Eingriff dieser Größenordnung nicht ausreichend.

Ein Arzt muss nach der Rechtsprechung aber nicht auf alle nur denkbaren Folgen einer Behandlung hinweisen (RS0026529, RS0026426 [T3]). Insbesondere fordert die Rechtsprechung keinen Hinweis auf typische (weitere) Folgen bei Verwirklichung behandlungstypischer Risiken, weil den Patienten ansonsten oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden müsste, dass ihnen die Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde (5 Ob 28/21k, 6 Ob 144/19y, 7 Ob 228/11x, 10 Ob 28/25b). Wurde der Patient auf typische Risken einer Operation hingewiesen, ist für ihn ausreichend erkennbar, dass sich bei Verwirklichung eines solchen Risikos die Heilungsdauer verlängern werde (RS0026581 [T12]).

Abgesehen davon, dass die Klägerin die zur Aufklärung über die Nachoperationen getroffenen Feststellungen ohnehin verkürzt wiedergibt (siehe dazu im Einzelnen US 4 f), ist daher auch insoweit nicht von einer Verletzung der Aufklärungspflicht auszugehen. Sämtliche theoretisch denkbaren Verläufe skizzieren zu müssen, würde die ärztliche Aufklärungspflicht überspannen.

3.5. Zusammengefasst liegt daher keine Verletzung einer ärztlichen Aufklärungspflicht vor, weshalb die Ansprüche der Klägerin schon dem Grunde nach nicht zu Recht bestehen. Die von ihr in der Berufung geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel beziehen sich auf die Höhe ihrer Schadenersatzansprüche und liegen daher mangels rechtlicher Relevanz der Feststellungen nicht vor.

Da die Klagsabweisung zu bestätigen war, kommt es auch auf die von der Beklagten geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel in Bezug auf den von ihr erhobenen Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (Pkt 3.3 der Berufungsbeantwortung) nicht an.

Im Ergebnis war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.

Bei der Bewertung des Streitgegenstands orientiert sich das Berufungsgericht an der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung ihres Feststellungsinteresses. Davon ausgehend war auszusprechen, dass der Wert des Streitgegenstands (schon aufgrund des Zahlungsbegehrens) zwar insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00 übersteigt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0026529).

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