OLG Wien 8Ra78/25m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RA00078.25M.1127.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M. sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. LudwigJosef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. med. univ. A*, *, vertreten durch Mag. Lucas Mäntler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt B, **, vertreten durch Mag. Dr. Christian Gamauf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert nach RATG EUR 24.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27.5.2025, **14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Kläger stand seit August 2015 in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur Beklagten. Er ist aufgrund einer schweren Krebserkrankung bescheidmäßig festgestellt zu 80% behindert. Die Arbeitszeit des Klägers wurde vor geraumer Zeit auf 20 Stunden wöchentlich reduziert.
Mit Schreiben vom 26.2.2025 wurde der Kläger gemäß § 45 Abs 2 Z 2 und 3 VBO 1995 entlassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung des aufrechten Bestands seines Dienstverhältnisses über den 16.2.2025 hinaus. In eventu begehrt er, die Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären.
Er sei bei der Beklagten als Schilddrüsenchirurg (Facharzt) beschäftigt. Die Beklagte versuche, den Kläger wegen seiner Behinderung und aufgrund von Intrigen von Kollegen loszuwerden. Zuletzt habe sie versucht, den Kläger unzulässigerweise zu versetzen und ihm nur noch Hilfsarbeiten anzubieten. Es sei einseitig die Wochenarbeitszeit von zwei Wochentagen á zehn Stunden auf fünf Wochentage á vier Stunden geändert worden.
Nachdem der letzte Versuch einer unzulässigen Versetzung an der Weigerung des Klägers gescheitert sei (er habe nicht als Hilfsarzt arbeiten wollen), habe der Kläger wieder in der Klinik C* arbeiten sollen. Der Primar der chirurgischen Abteilung (Dr. D*) habe dem Klagevertreter und auch dem Kläger mehrfach (unter Anderem vor dem ärztlichen Direktor der Klinik C*) mitgeteilt, dass der Kläger nicht mehr als Chirurg arbeiten und nur mehr Hilfsarbeiten machen dürfe.
Mit E-Mail vom 2.1.2025 habe der Klagevertreter die Leiterin der Personalabteilung unter Hinweis auf die mehrfache Ankündigung von Dr. D*, wonach der Kläger nie wieder als Chirurg arbeiten dürfe, sondern in der Ambulanz arbeiten müsse, um Bestätigung ersucht, dass der Kläger als Schilddrüsenchirurg in eventu als Chirurg gemäß dem laufenden Gerichtsprozess arbeiten könne. Der Klagevertreter habe darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht erscheinen werde, wenn nicht eine entsprechende Bestätigung einlange. Der Termin würde sonst in einem 5-minütigen Demütigungsakt enden. Im Übrigen sei der Kläger tatsächlich bei einem Arzttermin. Gemäß dem Dienstvertrag arbeite der Kläger an Mittwochen und Donnerstagen und man könne ihn nicht zwingen, am morgigen Freitag zu erscheinen.
Da eine entsprechende Bestätigung ausgeblieben sei, habe der Kläger den Dienst nicht angetreten und sei wegen angeblich unentschuldigter Abwesenheit entlassen worden. In der Folge habe die Beklagte die Entlassung wieder zurückgenommen und die Verfahrenskosten des Klägers bezahlt. Nunmehr habe die Beklagte den Kläger aus dem selben Grund entlassen. Es liege kein Entlassungsgrund vor. Zudem liege Sozialwidrigkeit vor.
Die Dienststelle des Klägers befinde sich in der Klinik E*. Bis 31.12.2024 sei er einvernehmlich in die Klinik F* entsandt worden. Dort sei er ohne sein Verschulden aus nicht in seiner Person liegenden Gründen nicht verlängert worden.
Nachdem dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass er nach 31.12.2024 in der Klinik C* nicht mehr als Chirurg arbeiten dürfe (ihm sei ausschließlich eine Tätigkeit im internen Controlling und Qualitätsmanagement ohne Patientenkontakt, welche nicht chirurgisch sei, offiziell vom ärztlichen Direktor angeboten worden), habe die Personalabteilung der Klinik C* dem Klagevertreter mitgeteilt, dass der Kläger beginnend mit 1.1.2025 in die chirurgische Abteilung der Klinik E* versetzt werde. Der Kläger habe dieser Versetzung nicht zugestimmt, weil er in E* nicht mehr als (Schilddrüsen-)Chirurg tätig sein könne und einen Anspruch auf diese Tätigkeit habe. Er könne durch die Versetzung auch keiner sonstigen chirurgischen Tätigkeit nachgehen. Der Kläger sei weiterhin bereit, als Schilddrüsenchirurg (in eventu als Chirurg) zu arbeiten. Diese Tätigkeit verweigere ihm jedoch die Beklagte.
Die Schutzbehauptung der Beklagten, man habe dem Kläger eine Stelle „entsprechend seiner fachärztlichen Ausbildung“ in der Klinik C* angeboten, sei der Versuch, den Berufsschutz des Klägers zu umgehen. In einer Ambulanz könne man nicht chirurgisch-handwerklich tätig sein. Im Übrigen sei dem Kläger eine Stelle in der Ambulanz nur vom Primar in Aussicht gestellt, jedoch niemals offiziell mit Zustimmung der ärztlichen Direktion angeboten worden.
Aus der Beilage ./16 ergebe sich eine unzulässige Änderungskündigung, weil die Arbeitszeiten einseitig grundlos verschlechtert worden seien, um den Kläger zu schikanieren. Der Kläger habe jahrelang zweimal zehn Wochenstunden gearbeitet, das sei so vereinbart gewesen. Weiters sei mehrfach gegenüber dem Klagevertreter und dem Kläger erklärt worden, insbesondere vom Leiter der Chirurgie, dass der Kläger „nie wieder als Chirurg in seinem Spital arbeiten dürfe“ (Prim. Dr. D*). Es sei niemals angedacht gewesen, den Kläger als Chirurg arbeiten zu lassen.
Der Kläger habe den Dienst nicht mehr angetreten, weil diese Fakten eindeutig vorgelegen seien und auch bereits in der Klinik E* erklärt worden sei, dass er nur noch Hilfsarbeiten machen dürfe. In der E-Mail sei absichtlich „entsprechend der fachärztlichen Ausbildung“ gewählt worden, weil mehrfach zuvor erklärt worden sei, er dürfe nie wieder als Chirurg arbeiten.
Die Beklagte bestritt. Der Kläger sei mit Dienstvertrag vom 18.8.2015 mit Wirkung zum 3.8.2015 in die Bedienstetengruppe der Ärzt:innen als Vertragsbediensteter in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Beklagten aufgenommen worden. Der Kläger habe seinen Dienst am 3.8.2015 in der Klinik G* angetreten, sei per 1.2.2016 in die Klinik C* versetzt worden. Er habe dort in der Abteilung Chirurgie seinen Dienst verrichtet und die Ausbildung zum Facharzt für Allgemein- und Viszeralchirurgie absolviert. Ab 1.7.2020 sei er ebendort als Facharzt für Allgemein- und Viszeralchirurgie tätig gewesen. Das zunächst befristete Dienstverhältnis sei mit 15.4.2020 in ein unbefristetes überführt worden. Der Kläger sei mit Wirksamkeit zum 1.7.2020 in die Bedienstetengruppe der Fachärzt:innen überstellt worden. Infolge der außer Streit gestellten Reduktion der Arbeitszeit des Klägers auf 20 Stunden wöchentlich sei die Lage der Arbeitszeit so festgesetzt worden (§ 11 Abs 1 VBO 1995), dass der Kläger jeweils mittwochs und donnerstags Zehnstundendienste verrichtet habe.
Am 5.10.2023 sei der Kläger in der Abteilung Personal der Klinik C* niederschriftlich befragt worden, und zwar 1.) wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung durch den Kläger und 2.) wegen eines durch den Kläger gegen einen Oberarzt der Abteilung (erstmals) erhobenen Mobbingvorwurfs, wobei der Kläger im Zuge der niederschriftlichen Befragung den Wunsch nach einer Versetzung in eine andere Krankenanstalt des H* äußerte. Diesen Wunsch habe der Kläger per E-Mail am 7.12.2023 wiederholt. Die Mobbingvorwürfe habe der Kläger am 2.2.2024 niederschriftlich zurückgezogen.
Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte versuche ihn wegen seiner Behinderung und Intrigen von Kollegen loszuwerden, sei unwahr.
Nach einem längeren Krankenstand des Klägers sei er ab 1.3.2024 an die Abteilung Chirurgie der Klinik F* dienstzugeteilt worden, und zwar befristet mit 31.12.2024, wobei die Tätigkeit des Klägers aus dem Budget der Klinik C* bezahlt worden sei und die Lage der Arbeitszeit des Klägers mit variablen Diensten im Sinne eines Turnusdienstes festgesetzt worden sei.
Nachdem sich eine Dienstzuteilung des Klägers an die Abteilung Chirurgie der Klinik G* aufgrund Ablehnung durch den Kläger zerschlagen habe und andere chirurgische Abteilungen anderer Krankenanstalten des H* (mit Ausnahme der Klinik E*) einer Dienstzuteilung des Klägers ablehnend gegenüber gestanden seien, habe der ärztliche Direktor der Klinik C* mit dem Kläger am 7.11.2024 ein Telefonat geführt und dem Kläger angeboten, nach dem Auslaufen der Dienstzuteilung an der Klinik F* in der ärztlichen Direktion der Klinik C*, insbesondere im Bereich internes Controlling und Qualitätsmanagement, aber auch mit Patient:innenkontakt, 20 Wochenstunden tätig zu sein, was seitens des Klägers jedoch abgelehnt worden sei. Das Ansuchen um Verlängerung der Dienstzuteilung des Klägers an der Abteilung Chirurgie der Klinik F* um ein Jahr auf einem Budgetposten der Klinik C* sei vom dortigen Primar vehement abgelehnt worden. Angesichts des Umstands, dass der Primar der Chirurgie in F* mit der Verlängerung der Dienstzuteilung des Klägers an dessen Abteilung „gratis“ einen weiteren Facharzt für Allgemein- und Viszeralchirurgie erhalten hätte, könne zwanglos geschlossen werden, dass in der Person des Klägers liegende Umstände zu dieser Ablehnung der Verlängerung der Dienstzuteilung geführt hätten.
Dem Kläger sei seitens Vertretern der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erklärt worden, er dürfe an der Klinik C* nicht mehr als Chirurg tätig sein.
Gemäß der bis zuletzt gültigen Nebenbeschäftigungsmeldung des Klägers führe dieser außerhalb der Dienstzeit Operationen samt Vor- und Nachbetreuung im Ausmaß von 14 Stunden pro Woche (außerhalb von Krankenanstalten des H*) sowie die Beratung, Planung und Nachbetreuung von Patient:innen in dessen Ordination durch.
Mit Schreiben vom 9.12.2024 sei der Kläger seitens des ärztlichen Direktors der Klinik C* ab Jänner 2025 der Abteilung Chirurgie der Klinik E* dienstzugeteilt worden, dies für ein Jahr und wiederum auf einem Budgetposten der Klinik C*. Nachdem sich der Kläger bereits vor einem Jahr an der Abteilung Chirurgie der Klinik E* beim zuständigen Primar um eine 20 Wochenstunden-Stelle beworben habe, habe er abermals Kontakt mit diesem aufgenommen. Auch diesmal habe ihm der Primar eine Tätigkeit mit Schwerpunkt Schilddrüsenchirurgie nicht zusagen können, weil man in der Klinik E* keinen solchen Schwerpunkt habe, die Kapazitäten für die Schilddrüsenchirurgie beschränkt seien und das entsprechende Team voll besetzt und nicht erweiterbar. Auch die vom Kläger wiederholt geäußerte Frage, ob er zehn Stunden pro Woche OP-Kapazität bekommen und zehn Wochenstunden an der Station arbeiten könne, wo er die aus seiner Ordination stammenden, von ihm operierten Patienten betreue, habe der Primar nicht zusagen können, zumal dieser nicht einmal selbst zehn Stunden pro Woche OP-Kapazität zur Verfügung habe. Außerdem habe er dem Kläger hinsichtlich des chirurgischen Aufgabengebiets neuerlich erläutert, dass an seiner Abteilung jeder neue Chirurg, auch als Facharzt, das Haus erst kennen lernen müsse und er sich als Abteilungsverantwortlicher anhand der praktischen Tätigkeit im Sinne eines Kennenlernprogramms (Team, Arbeitsweise, Ambulanz, Station, OP-Assistenz, selbständige OP-Tätigkeit) erst ein Bild hinsichtlich der Fähigkeiten und des Verhaltens gegenüber Patient:innen machen müsse.
Der Kläger habe die Klinik E* am 2.1.2025 alleine aufgesucht. Im Gespräch zwischen dem Kläger und der Leiterin der Abteilung Personal der Klinik E* sowie dem Primar habe letzterer abermals das Kennenlernprogramm sowie die OP-Kapazitäten erläutert. Der Kläger habe daraufhin erklärt, den Dienst nicht anzutreten zu wollen.
Die Dienstzuteilung des Klägers an der Abteilung Chirurgie der Klinik E* sei aufgrund der Weigerung des Klägers zum Dienstantritt beendet worden. Die Leiterin der Abteilung Personal der Klinik C* habe dem Kläger daher am 2.1.2025 telefonisch mitgeteilt, dieser möge am 3.1.2025 seinen Dienst in der Klinik C* antreten, wozu der Kläger mitgeteilt habe, dass die Kommunikation über seinen Anwalt geführt werden möge und er am 3.1.2025 wegen eines Arzttermins nicht kommen werde. Am 2. und 3.1.2025 sei eine E-Mail-Korrespondenz zwischen der Leiterin der Abteilung Personal und dem Klagevertreter erfolgt. Dabei sei der Kläger zum Dienstantritt in der Klinik C* aufgefordert worden, als Dienstzeiten seien vier Tage zu fünf Stunden oder fünf Tage zu vier Stunden – ohne rechtliche Verpflichtung dazu – angeboten worden. Weiters habe die Leiterin der Abteilung Personal erklärt, dass der Kläger an der Abteilung Chirurgie der Klinik C* entsprechend seiner fachärztlichen Ausbildung als Facharzt für Chirurgie eingesetzt werde. Dies, nachdem der Klagevertreter mittels E-Mail um Bestätigung ersucht habe, dass der Kläger „als Schilddrüsenchirurg in eventu als Chirurg“ arbeiten könne. Der Kläger habe in der Folge eine ärztliche Bestätigung über eine halbstündige Vorstellung vom 3.1.2025 vorgelegt. In der Folge habe er weder eine weitere ärztliche Bestätigung vorgelegt noch den Dienst angetreten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es ging dabei von den Feststellungen auf Seiten 12 bis 23 der Urteilsausfertigung aus, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, der Kläger habe einen Entlassungsgrund verwirklicht, indem er während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlassen habe. Es gebe keinen Grund, der rechtfertigen würde, dass der Kläger den Dienst nicht am 3.1.2025 oder spätestens am 4.1.2025 angetreten habe. Die Klage sei insoweit unschlüssig, als sich, wenn man jenes Vorbringen des Klägers, das nicht bereits aufgrund des bisherigen Beweisverfahrens festgestellt werden hätte können, fiktiv zum festgestellten Sachverhalt hinzu denke, nichts an der rechtlichen Beurteilung ändern würde.
Die Ereignisse bis zum 3.1.2025 und die Erklärungen der für die Beklagte auftretenden Personen bis zum 3.1.2025 könnten den Nichtantritt des Dienstes nicht rechtfertigen. Der Kläger habe keinen Anspruch als „Schilddrüsenchirurg“ eingesetzt zu werden oder auch nur überwiegend oder überhaupt zu Schilddrüsenoperationen eingesetzt zu werden. Die vom Kläger angezogene Entscheidung RS0106178 sei nicht einschlägig, weil es hier um eine gänzliche Suspendierung und in der Folge um das Recht auf Beschäftigung an sich gehe, während die Beklagte dem Kläger ohnehin eine facheinschlägige, tatsächlich chirurgische Beschäftigung zugesichert habe. Von einer Tätigkeit in der Ambulanz sei nicht die Rede gewesen. Und selbst wenn, sei allgemein und gerichtsbekannt, dass auch in Ambulanzen chirurgische Eingriffe vorgenommen würden. Aufgrund der gemeldeten Nebenbeschäftigung sei der Kläger auch nicht zwingend darauf angewiesen, qualifikationserhaltende Operationen gerade bei der Beklagten durchzuführen.
Entscheidend sei die letzte Aussage der Beklagten vor dem angeordneten Dienstantritt, wonach der Kläger an der Chirurgischen Abteilung der Klinik C* entsprechend seiner Ausbildung als Facharzt für Chirurgie eingesetzt werden werde. Diese Zusicherung sei dienstvertrags- und gesetzeskonform, unabhängig davon, ob in der Vergangenheit allfällig gegenteilige Aussagen gefallen seien. Selbst wenn die Beklagte beabsichtigt hätte, diese Zusage nicht einzuhalten, oder diese Zusage anlässlich des Dienstantrittes des Klägers oder auch danach tatsächlich nicht eingehalten hätte, könne das die Verweigerung des Dienstantrittes solange nicht rechtfertigen, als die Beklagte ein solches Fehlverhalten nicht tatsächlich gesetzt habe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsstattgabe abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
1.1. Der Kläger moniert die fehlende Einvernahme des Klägers sowie des Klagevertreters und des Primar Dr. D* als Verfahrensmangel. Wären der Kläger und die beiden Zeugen einvernommen worden, hätte das Erstgericht festgestellt, dass die Beklagte den Kläger nur noch für Hilfsarbeiten herangezogen hätte und der Klage Folge gegeben.
1.2. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei mängelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären (RS0043039). Er muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre und in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T4, T5]).
1.3. Der Kläger hat seine und die Einvernahme der beiden genannten Zeugen im vorbereitenden Schriftsatz (ON 7, S. 2) zu seinem Vorbringen beantragt, wonach die im Parallelverfahren vorgebrachte Schutzbehauptung der Beklagten, man hätte dem Kläger eine Stelle „entsprechend seiner fachärztlichen Ausbildung“ in der Klinik C* angeboten, der Versuch sei, den Berufsschutz des Klägers zu umgehen. In einer Ambulanz könne man nicht chirurgisch handwerklich arbeiten. Im Übrigen sei dem Beklagten eine Stelle in der Ambulanz nur vom Primar in Aussicht gestellt, jedoch nie offiziell mit Zustimmung der ärztlichen Direktion angeboten worden.
Zum Beweis, dass der Kläger nur noch für Hilfsarbeiten herangezogen worden wäre, hat der Kläger die Einvernahme hingegen nicht beantragt (vgl PA ON 12, S. 4, der Kläger stellte zu seinem Vorbringen keine Beweisanträge). Damit gelingt es dem Kläger aber auch nicht, die Wesentlichkeit des von ihm monierten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Im Übrigen sind zeitlich dem E-Mail von I* vom 3.1.2025 vorausgehende Erklärungen aus rechtlichen Erwägungen nicht relevant, wie noch im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge aufzuzeigen ist.
1.4. Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt der Kläger darin, dass das von ihm vorgelegte Transkript nicht vor den Parteien angehört worden sei und keine Möglichkeit bestanden habe, es den Parteien und Zeugen vorzuhalten.
Der Kläger zeigt in keinster Weise die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels auf. Er legt nicht dar, welche für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen bei mängelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären. Er führt nicht an, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten waren, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre und in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte.
Damit bringt er keine gesetzmäßige Mängelrüge zur Darstellung.
2. Rechtsrüge
2.1. Der Kläger wirft dem Erstgericht vor, die Frage, ob der Kläger eine Rechtfertigung für die Dienstantrittsverweigerung gehabt habe, nicht behandelt zu haben. Ein derartiger Fall sei gegeben. Der Kläger habe gemäß § 1155 ABGB seine Arbeitsleistung zurückbehalten dürfen, weil er zur geschuldeten Leistung bereit gewesen sei und ihm dies verweigert worden sei. Der Klagevertreter habe angekündigt, der Kläger werde nicht zur Arbeit erscheinen, wenn ihm die geschuldete chirurgische Tätigkeit nicht angeboten werde. Genau dieser Fall sei eingetreten.
Es liege diesbezüglich auch ein sekundärer Feststellungsmangel vor, weil das Erstgericht unrichtig davon ausgegangen sei, dass nicht zu prüfen sei, was die Beklagte tatsächlich hinsichtlich der Verwendung des Klägers geplant habe.
2.2. Die Ausführungen des Klägers überzeugen nicht. Es ist zwar richtig, dass er schon in erster Instanz vorbrachte, dass er nur noch für Hilfstätigkeiten herangezogen worden wäre und Dr. D* gegenüber dem Kläger und dem Klagevertreter erklärt habe, der Kläger dürfe nicht mehr als Chirurg tätig sein (vgl PA ON 12, S. 2).
Es ist aber dem Erstgericht darin beizupflichten, dass die letzte Erklärung der Beklagten im Zusammenhang mit dem angeordneten Dienstantritt am 3.1.2025 entscheidend ist. Auf allfällige frühere Äußerungen des Primars Dr. D* kommt es nicht an, diesbezüglich können daher auch keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen.
Entsprechend dem Vorbringen des Klägers wurde festgestellt, dass der Klagevertreter am 2.1.2025 eine E-Mail an Frau I* sandte und um Bestätigung ersuchte, dass der Kläger als Schilddrüsenchirurg, in eventu als Chirurg gemäß dem laufenden Gerichtsprozess arbeiten könne. Sollte die entsprechende Bestätigung nicht am selben Tag beim Klagevertreter per E-Mail einlangen, kündigte der Klagevertreter an, der Kläger werde nicht erscheinen, weil der Termin dann in einem 5-minütigen Demütigungsakt enden würde und der Kläger im Übrigen tatsächlich einen Arzttermin habe.
Nach den Feststellungen langte die vom Klagevertreter begehrte Bestätigung zwar nicht mehr am selben Tag, aber am folgenden Tag ein. Mit E-Mail vom 3.1.2025 bestätigte Frau I* nämlich, dass der Kläger an der Chirurgischen Abteilung der Klinik C* entsprechend seiner Ausbildung als Facharzt für Chirurgie eingesetzt wird.
Unter einem teilte sie mit, dass Dienstzeiten entsprechend seines Dienstvertrags mit einer 20 Wochenstundenverpflichtung mit einer Diensteinteilung von 4 Tagen zu 5 Stunden oder 5 Tagen zu 4 Stunden angeboten werden.
Gleichzeitig ersuchte sie um Beibringung einer Zeitbestätigung für den Arztbesuch des Klägers am 3.1.2025 und gab den Dienstantritt für 7.1.2025 um 8 Uhr in der ärztlichen Direktion der Klinik C* bekannt.
Da dem Kläger von der Beklagten bestätigt worden war, dass er in der Klinik C* in der Chirurgischen Abteilung entsprechend seiner Ausbildung als Facharzt für Chirurgie eingesetzt wird, wäre er verpflichtet gewesen, am 7.1.2025 den Dienst in der ärztlichen Direktion der Klinik C* anzutreten.
Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, nur als Schilddrüsenchirurg beschäftigt zu werden. Er hat die Facharztausbildung für Allgemein- und Viszeralchirurgie absolviert. Diese Ausbildung wurde nach den Feststellungen am 10.6.2020 anerkannt. Entsprechend dieser Ausbildung wurde der Kläger mit Überstellungsschreiben vom 8.7.2020 von der Beklagten in die Bedienstetengruppe der Fachärzte des Krankenanstaltenverbundes der Verwendungsgruppe A3 des Schemas IV KAV der BO 1994 überstellt.
Er ist daher auch in diesem Bereich einsetzbar, eine weitere Einschränkung seines Einsatzgebiets kann seinem Dienstvertrag nicht entnommen werden.
Letztlich bekam er die von seinem Klagevertreter eingeforderte Bestätigung nur einen Tag verspätet. Selbst wenn man dies als Rechtfertigung für sein Fernbleiben am 3.1.2025 anerkennt, rechtfertigt es nicht sein Fernbleiben am 7.1.2025 und an den folgenden Tagen.
Wenn der Kläger in seiner Rechtsrüge vorbringt, dass er zur geschuldeten Leistung bereit gewesen sei und ihm diese verweigert worden sei, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt.
2.3. Auf die Veränderung der Diensteinteilung kommt er in der Berufung nicht mehr zurück. Im Übrigen wäre auch daraus für den Kläger nichts gewonnen. Schon das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang auf § 11 Abs 1 VBO 1995 verwiesen. Demnach hat der Vertragsbedienstete die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten und ist nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Im Übrigen war der Kläger auch schon 2024 nicht zu zwei 10-Stundendiensten in der Woche eingeteilt (Dienstplan = Blg . /21, der als unstrittige Urkunde der rechtlichen Beurteilung ohne Weiteres zugrunde gelegt werden kann, RS0121557).
3. Die Berufung ist daher insgesamt nicht berechtigt.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO.
5. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig.