OLG Wien 21Bs339/25v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00339.25V.1127.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 2 StGB und andere strafbare Handlungen über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 2. September 2025, GZ **-162, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten gemäß § 109 Z 2a StPO, § 115f Abs 1 und Abs 2 StPO in Bezug auf die Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ abgewiesen wird.
Begründung
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Korneuburg führt zu ** ein Verfahren gegen A* und weitere Beschuldigte wegen §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 2; 278 Abs 1 und 173 Abs 1 StGB (ergänze: teils iVm §§ 12 dritter Fall und 15 StGB).
Danach stehen unter anderem B*, C*, D*, E*, F* G*, H*, I* und J* nach aktuellem Verfahrensstand (vgl zuletzt die U-Haft-Beschlüsse ON 171, 197, 199, 200 und 202) - hier von Interesse - in (dringendem) Verdacht,
II./ im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und im arbeitsteiligen Vorgehen unter Mitwirkung weiterer Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung Bankinstituten fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig durch Aufbrechen von Behältnissen weggenommen bzw wegzunehmen versucht zu haben, indem sie jeweils Bankomaten aufsprengten und die darin deponierten Gelder an sich nahmen bzw nehmen wollten, und zwar jedenfalls
A./ B*, C* und D* am 19. August 2025 in **, wobei der Bankomat durch die Sprengung nicht vollständig geöffnet wurde (vgl ON 147.3, 4), sodass es beim Versuch blieb;
B./ B* und C* am 5. Februar 2025 in **, wobei sie 272.990 Euro erbeuteten;
C./ B* und C* am 7. Februar 2025 in **, wobei sie 385.940 Euro erbeuteten;
III./ durch die zu II./ genannten Handlungen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion gebracht und dadurch eine Gefahr für Leib und Leben (§ 89) für Anwohner der Bankgebäude und fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt zu haben;
IV./ zur unter III./ sowie mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und gewerbsmäßig zur unter II./A./ angeführten strafbaren Handlung durch Unterstützungs- und Vorbereitungshandlungen zumindest beigetragen zu haben, und zwar
A./ E* durch Ausspionieren der Tatorte, Betanken der PKW und Platzieren von Kameras;
B./ K* F* durch Anmietung der Täterwohnung und Organisation einer Abstellmöglichkeit für die Tatfahrzeuge;
C./ J*, I* und H* durch Anmieten von Tatfahrzeugen.
Mit Beschluss vom 22. August 2025 (ON 97) bewilligte die Haft- und Rechtsschutzrichterin gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO – hier relevant - die Anordnung der Beschlagnahme folgender Datenträger, konkret Mobiltelefone und darauf gespeicherter Daten, nämlich
dem Beschuldigten D* zugeordnet (siehe ON 56.17, ON 93.2, 2 und ON 233.10):
anlässlich der Durchsuchung der Täterwohnung in ** sichergestellt, anfänglich keinem der Beschuldigten konkret zuordenbar (siehe ON 56.16, 1, ON 56.19 und ON 93.2, 2 f):
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gelbes **, IMEI: **; IMEI2: *; zwischenzeitig dem Beschuldigten D zugeordnet (vgl ON 233.17, 2)
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schwarzes , Rufnummer: +; IMEI: **; IMEI2: *; zwischenzeitig der Beschuldigten E zugeordnet (vgl ON 233.13, 2)
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schwarzes , Rufnummer: +; IMEI: ; zwischenzeitig den Beschuldigten B, C oder E* zugeordnet (vgl ON 233.14, 1 f)
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schwarzes , Rufnummer +; IMEI ** (vgl ON 233.15, 1); aufgrund der Spracheinstellungen (vgl neuerlich aaO) und dem Sicherstellungsort augenscheinlich den Beschuldigten B*, C* oder E* zuzuordnen;
anlässlich der Durchsuchung des Tatfahrzeugs **, **, sichergestellt; anfänglich keinem der Beschuldigten konkret zuordenbar (siehe ON 56.15, ON 56.20 und ON 93.2, 3):
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blaues , Rufnummer: +; IMEI: ; zwischenzeitig den Beschuldigten B oder C zugeordnet (vgl ON 233.12, 2)
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dunkelblaues ** ohne SIM; IMEI *; zwischenzeitig dem Beschuldigten D zugeordnet (vgl ON 233.16, 1)
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schwarzes **; IMEI: *; zwischenzeitig dem Beschuldigten D zugeordnet (vgl ON 233.11, 1 f)
je in Bezug auf die Datenkategorien
jeweils bezogen auf Dateninhalte, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind, nämlich Dateninhalte mit Bezug auf die seit Februar 2025 durchgeführten Bankomatsprengungen in , ** und ** sowie weitere, im selben Tatzeitraum begangene Einbruchsdiebstähle, also solche Inhalte, die Rückschlüsse auf die Begehung der Taten zulassen (insbesondere durch den Standort der Täter, die Kommunikation der Täter untereinander, die Suche von Tatobjekten, die Navigation zu diesen Objekten und den weiteren Verbleib der Beute [etwa durch Erstellen von Fotos usw]), jeweils für den Zeitraum von 15. Jänner 2025 bis 19. August 2025 (Anm: Festnahmedatum der Beschuldigten B, C, D* und E* [ON 56.2, 1]).
Über Anregung des LKA ** vom 25. August 2025 (ON 147.2, 8) wurde mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 2. September 2025 (ON 162) neben der (hier nicht relevanten) Beschlagnahme weiterer Datenträger die schon bestehende Beschlagnahme in Bezug auf die oben angeführten Mobiltelefone auch auf die Datenkategorien
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Dokumente (pdf, Word),
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Gesundheitsdaten (zB Schrittzähler),
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Daten ohne Zeitstempel (fallrelevante Datensätze, wo technisch kein Zeitstempel vorhanden ist) und
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Daten aus anderen Speicherorten (Cloud-Daten)
ausgedehnt.
Nach der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, deren – zum Beschluss vom 22. August 2025 wortidente - Begründung sich das Erstgericht durch Verweis darauf zu eigen machte (vgl RISJustiz RS0124017), sei die Beschlagnahme für den angeführten Zeitraum zur Aufklärung der Straftat erforderlich, weil anzunehmen sei, dass sich auf den zu beschlagnahmenden Gegenständen zur Aufklärung des Tatverdachts relevante Informationen befänden und angesichts der ersten Bankomatsprengung am 5. Februar 2025 davon auszugehen sei, dass sich zumindest ein Teil der kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung der Tathandlungen bereits seit Mitte Jänner 2025 in Österreich aufgehalten habe.
Ausschließlich gegen die Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ richtet sich die rechtzeitige (Zustellung an den Rechtsschutzbeauftragten am 3. September 2025 [VJ-Einsicht; ON 1.101] sowie an die Verteidiger der von der Beschlagnahme betroffenen Beschuldigten B*, C*, D* und E* je am 17. Oktober 2025 [ON 241]) Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (ON 177.3), in der er moniert, dass es sich bei Gesundheitsdaten um personenbezogene Daten handle, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person beziehen bzw Rückschlüsse auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer Person zulassen. Der angefochtene Beschluss enthalte keine Begründung, warum die Beschlagnahme derartiger Gesundheitsdaten erforderlich sein soll, sodass die Beschlagnahme insofern zu weit gefasst und überschießend sei.
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt nach § 115l Abs 1 StPO die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a StPO). Gemäß § 115 l Abs 4 StPO steht ihm Beschwerde gegen die Bewilligung der in Abs 1 genannten Ermittlungsmaßnahme und Einspruch gegen deren Anordnung und Durchführung zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Aus § 115f Abs 3 StPO folgt, dass die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig zu sein hat. Sie ist nur zulässig, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehenen Zweck ex ante erforderlich, geeignet und im engeren Sinne verhältnismäßig erscheint (Tipold/Zerbes, WK-StPO § 115 Rz 11). Dies ist in der Anordnung und Bewilligung zu begründen. Weiters haben Anordnung und Bewilligung die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und den Zeitraum, für welchen dies zu erfolgen hat, zu enthalten.
Dateninhalte sind nicht mit den Datenkategorien ident und daher von diesen zu unterscheiden. Während unter Datenkategorien allgemeine, technisch geprägte Festlegungen wie etwa Kommunikationsdaten, Metadaten, Dokumente, Multimedia und Standortdaten ohne inhaltsbezogene Differenzierung zu verstehen sind, beziehen sich Dateninhalte auf den Ermittlungszweck und das gesuchte Beweismaterial bzw sind damit verknüpft. Damit das Ergebnis der Datenaufbereitung nur erforderliche Daten enthält, die zur Aufklärung der Straftat benötigt werden, sind gegebenenfalls innerhalb der Kategorien Einschränkungen vorzunehmen (etwa dahingehend, sich innerhalb der Datenkategorie „Kommunikation“ auf Kalendereinträge zu beschränken). Der Dateninhalt bestimmt, welche spezifischen Inhalte bzw Arten von Information ausgewertet werden dürfen (zB Bilddateien im Hinblick auf einen bestimmten Tatvorwurf). In diesem Sinne ist eine Umschreibung vorzunehmen, welche Informationen innerhalb der Datenkategorie ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind (Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024, 9 f sowie Anhang I betreffend Datenkategorien).
Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (AB 16 BlgNR 28. GP 18 f).
Unter der Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ sind beispielsweise Patientendaten, Behandlungsdaten und Health-Applikationen (Schrittzähler, Pulsmesser) zu verstehen (vgl Anhang I zum Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2004, 35).
Der (in der Beschwerde nicht monierte) Tatverdacht in objektiver wie subjektiver Hinsicht gründet sich auf die bisherigen polizeilichen Ermittlungen, insbesondere die Aufzeichnungen der Überwachungskameras (ON 2.2, 6 ff und 18.2, 6 f), die Angaben der unmittelbaren Tatzeugen L* (ON 2.4) und M* (ON 18.3), die jeweils mehrere Täter sowie, ebenso wie der Zeuge N* (ON 2.3, 4), das Fluchtfahrzeug ** wahrnehmen konnten, die Angaben der geschädigten Bankinstitute zum eingetretenen Schaden (ON 18.2, 3 und ON 18.13, 1 f), die durchgeführten Observationen und Auswertungen von Standortdaten in den Niederlanden (ON 29.2 ff, insb ON 29.5) und in Österreich (ON 56.2, 6 ff), die Betretung auf frischer Tat der Beschuldigten B*, C* und D* im Anschluss an die Sprengung vom 19. August 2025 (ON 56.2) samt Sicherstellung von Einbruchswerkzeug, eines weiteren Sprengpakets und gefüllten Treibstoffkanistern im Fluchtfahrzeug (ON 56.2, 10 f und ON 166.2) sowie von Sprengutensilien (Benzinkanister, Zündschnüre, Sprengpulver etc) in der von den Tätern verwendeten Garage (ON 56.2, 12 und ON 56.16) sowie hinsichtlich G* auch die Angaben des Zeugen O* (ON 47.2, 5 ff).
Das Handeln im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ist angesichts der wiederholten und arbeitsteiligen, höchst professionellen Vorgehensweise unter Inkaufnahme von Begleitkriminalität (zB ON 18.9 und 18.10) und enormer Schäden (vgl nur ON 18.7, 3 ff) nicht ernsthaft in Frage zu stellen.
Unter diesen Prämissen ist die vom Erstgericht ausgesprochene Beschlagnahme der Daten mit Blick auf Tat und Tatverdacht grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei – mit Ausnahme der hier gegenständlichen Gesundheitsdaten - die sonst ausgewählten Datenkategorien und der festgelegte Zeitraum nachvollziehbar, schlüssig und – hinsichtlich des enormen eingetretenen Geld- wie Sachschadens – jedenfalls verhältnismäßig sind, und angesichts der Sicherstellung in Täterwohnung- und Fahrzeug unmittelbar nach der letzten Tat sowie der Spracheinstellungen der Mobiltelefone eine Zugehörigkeit der beschlagnahmten Mobiltelefone zu den Beschuldigten B*, C*, D* und E*, wenngleich vereinzelt nicht konkret zuordenbar, evident ist.
Zum Umfang der Beschlagnahme: Bei der Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ handelt es sich um personenbezogene sensible Daten, bei welchen der Zugriff als besonders eingriffsintensiv zu bewerten ist. Weder aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses noch aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, aus welchem konkreten Grund die Beschlagnahme und die Auswertung der Gesundheitsdaten der Beschuldigten zur Aufklärung der Taten erforderlich sein sollen: Ungeachtet der Ausdehnung der betroffenen Datenkategorien im zweiten Beschlagnahmebeschluss enthielt dieser keinerlei zusätzliche Begründung zur Erforderlichkeit gerade auch dieser Daten. Eine solche ist auch dem Akt nicht zu entnehmen (vgl insb ON 147.2, 8, wonach das Ersuchen des LKA ** um Ausdehnung der Datenkategorien ausschließlich aufgrund der „Rücksprache mit der IT Abteilung des LKA **“ erfolgte).
Gerade bei personenbezogenen sensiblen Daten ist ein strenger Maßstab in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzulegen, sodass sich bei der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 5 iVm § 74 Abs 2 iVm § 115f StPO) die Umschreibung der Datenkategorie in Bezug auf Gesundheitsdaten als unverhältnismäßig erweist.
Anzumerken bleibt, dass für die Ermittlung allfälliger Positionsdaten, welche geeignet sind, den Aufenthalt der Beschuldigten zu gewissen Zeiten nachzuweisen, die Auswertung auch von Gesundheitsdaten nicht erforderlich ist, zumal Standortdaten nach der bekämpften Bewilligung ohnehin als eigene Datenkategorie erfasst sind. Inwiefern darüber hinaus die Auswertung von spezifischen Gesundheitsdaten, beispielsweise die konkret angeführten Schrittzählerdaten, zur Aufklärung der Straftat erforderlich sein soll, ist sohin weder aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses noch aus dem Akteninhalt oder der Art der Tat ersichtlich.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten gemäß § 109 Z 2a StPO, § 115f Abs 1 und Abs 2 StPO in Bezug auf die Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ abzuweisen.