OLG Linz 6R149/25m

6R149/25mCorte d'appello27 nov 2025

Testo completo

OLG Linz 6R149/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00600R00149.25M.1127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc, in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, **straße **, *, vertreten durch Mag. Josef Koller, Rechtsanwalt in Perg, gegen die Beklagte B, geboren am **, **straße **, *, vertreten durch die Verfahrenshelferin Mag. Petra Aschauer, Rechtsanwältin in Steyr, wegen Zivilteilung (hier: Nachzahlung der Verfahrenshilfe), über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 22. Oktober 2025, Cg-44, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Verfahrenshelferin hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss vom 15. Jänner 2024 wurde der Beklagten Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, c und f sowie des § 64 Abs 1 Z 3 und 5 ZPO im Zusammenhang mit der vom Kläger angestrebten Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung bewilligt.

Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 8. April 2024 unterbrochen und die streitverfangene Liegenschaft, an der die Beklagte Hälfteeigentümerin war, zwischenzeitig um einen Gesamtkaufpreis von EUR 650.000,00 veräußert.

Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht – nach Anforderung einer Honorarnote der Verfahrenshelferin und eines Vermögensbekenntnisses der Beklagten samt anschließendem Verbesserungsverfahren – die Beklagte zur Zahlung der Vertretungskosten von EUR 13.400,40 an die bestellte Verfahrenshelferin.

Auf Basis des Vermögensverzeichnisses samt (trotz Verbesserungsverfahrens unvollständig) vorgelegten Urkunden stellte das Erstgericht bezogen auf eine objektive Verbesserung der Vermögensverhältnisse fest, dass die Beklagte mit Kaufvertrag vom 10. Juni 2025 Eigentümerin einer Wohnung samt Tiefgaragenabstellplatz wurde. Aus dem – Gegenstand des Zivilteilungsverfahrens bildenden – Hausverkauf erhielt die Beklagte Auszahlungen von insgesamt EUR 38.181,67. Diesen Auszahlungsbetrag verwendete sie für die neue Wohnung (Malerkosten und Reparaturen EUR 3.000,00), Möbel (EUR 3.000,00), ein „Abschiedsgeschenk“ (EUR 1.000,00), Sperrmüllkosten (EUR 850,00) sowie für diverse Handschulden (EUR 26.900,00), den Restbetrag von EUR 3.431,67 sparte sie an. Das Erstgericht verwies darauf, dass sowohl für diese Verwendung des Geldes in einer Gesamthöhe von EUR 34.750,00 als auch für den derzeitigen monatlichen Bezug vom AMS trotz Verbesserungsauftrages keine Belege vorgelegt worden seien; die Beklagte gehe also selbst davon aus, dass sie bei Vorlage zur Nachzahlung verpflichtet werde.

Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass eine Nachzahlungspflicht auch bei Aufwendung erheblicher Barmittel für andere Zwecke in Kenntnis der Prozesskosten bestehe und Vermögen zu berücksichtigen sei. Die Beklagte habe den Auszahlungsbetrag in Kenntnis der Prozesskosten für andere Zwecke ausgegeben, wobei die Verpflichtung zur Rückzahlung einer Privatschuld keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Nachzahlung von Verfahrenskosten genieße. Der Beklagten sei aufgrund der erheblichen zugekommenen Barmittel eine Rückzahlung der Prozesskosten ohne Beeinträchtigung ihres Fortkommens möglich.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluss ersatzlos aufzuheben, von der geforderten Zahlung abzusehen, hilfsweise eine Ratenzahlung festzusetzen.

Die Verfahrenshelferin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 71 Abs 1 ZPO ist die die Verfahrenshilfe genießende Partei mit Beschluss unter anderem zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts zu verpflichten, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu im Stande ist. Der Regelung des § 71 ZPO liegt der Gedanke zugrunde, dass durch Gewährung der Verfahrenshilfe der betreffenden Partei die Zahlung der in § 64 ZPO angeführten Auslagen und Aufwendungen grundsätzlich nur gestundet werden soll; sobald die Partei während oder nach Beendigung des Verfahrens zu finanziellen Mitteln kommt, die eine Begleichung der Kosten ermöglichen, soll sie zur (ganzen oder teilweisen) Rückzahlung verpflichtet werden (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 71 ZPO Rz 1). Eine Nachzahlungsverpflichtung setzt somit eine objektive Verbesserung der Vermögensverhältnisse voraus (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 71 ZPO E 1). Bedacht zu nehmen ist auch auf eine Ansparmöglichkeit seit Prozessbeginn (Klauser/Kodek aaO § 63 ZPO E 44).

Im Rekurs in Verfahrenshilfesachen kann wegen des geltenden Neuerungsverbots (nur) geltend gemacht werden, dass das Gericht aufgrund seiner Tatsachenfeststellungen unrichtig entschieden hat, die aktenkundigen Tatsachen zur Beurteilung noch nicht ausreichen, die Tatsachenfeststellungen aus den vorgelegten Urkunden nicht zutreffend abgeleitet wurden oder ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, nicht aber, dass aufgrund eines weiteren Vorbringens oder weiterer Urkunden anders zu entscheiden wäre (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 72 ZPO Rz 2; M. Bydlinski aaO § 72 Rz 7; Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom2 § 71 ZPO Rz 32; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.602 je mwN).

Die Beklagte gesteht in ihrem Rechtsmittel die Auszahlung von gesamt EUR 38.181,67 zu, argumentiert aber damit, dass ein erheblicher Teil der Ausgaben auf Handschulden entfallen sei, die aufgrund langer „Rückstandsforderungen“ von Angehörigen und Gläubigern von ihr haben getilgt werden müssen, um weitere Zwangsmaßnahmen abzuwenden und insbesondere den Fortbestand bzw die Übernahme bzw den Erhalt von Wohnverhältnissen zu sichern. Zudem sei sie durch das langjährige Scheidungs- und Teilungsverfahren und die damit zusammenhängenden Kosten finanziell stark belastet worden. Die mit dem Rekurs neu vorgelegten Unterlagen würden dies bestätigen.

Mit diesen Ausführungen verstößt die Beklagte gegen das in Verfahrenshilfeangelegenheiten und auch für Beschlüsse nach § 71 ZPO – wie obig dargelegt – geltende Neuerungsverbot (vgl auch EFSlg 162.027, 158.465). Die mit dem Rekurs vorgelegten weiteren Unterlagen können daher nicht berücksichtigt werden.

Mit der zutreffenden Begründung des Erstgerichts, wonach die Beklagte eine Ansparungspflicht traf und die Zahlung von Privatschulden keinen Vorrang vor der Nachzahlungspflicht hat (Obermaier aaO Rz 1.591 mwN; Klauser/Kodek aaO § 71 E 4 ff), setzt sich die Beklagte nicht im Ansatz auseinander, sondern verweist bloß auf die notwendigen Zahlungen an Gläubiger/Verwandte. Eine Partei darf aber über die bei ihr aus Prozessen oder aus sonstigen Quellen eingehenden Beträge nicht frei verfügen, insbesondere nicht in der Weise, dass sie z.B. Forderungen zediert, um sich der Nachzahlungspflicht zu entziehen; einzig und allein die Verwendung für den eigenen notwendigen Unterhalt kann die für die Nachzahlung relevante Verbesserung der Vermögenslage beeinträchtigen, wobei eben – wie dargelegt – die Zahlung von Privatschulden keinen Vorrang hat. Eine Ansparpflicht ist auch in dem Sinn zu bejahen, dass die Partei nennenswerte Erlöse aus der Verwertung eines nicht im Geld bestehenden Vermögens (z.B. Liegenschaftsverkauf) nicht für andere Zwecke verwenden darf (Obermaier aaO Rz 1.591).

Daraus folgt, dass das Erstgericht die aus dem Liegenschaftsverkauf erfolgte Auszahlung an die Beklagte von EUR 38.181,67, die – neben dem Erwerb einer Eigentumswohnung – zweifellos zu einer objektiven Verbesserung der Vermögenslage der Beklagten geführt hat, zu Recht als zu berücksichtigenden Vermögenswert qualifizierte.

Unter Anwendung der dargestellten rechtlichen Prämissen hat das Erstgericht die Beklagte zutreffend zur tarifmäßigen Entlohnung der ihr beigegebenen Rechtsanwältin verpflichtet. Die Höhe dieser Entlohnung wird im Rekurs nicht bekämpft.

Betreffend die von der Beklagten beantragten Ratenzahlung ist auszuführen, dass eine Nachzahlung in Raten zwar grundsätzlich möglich, jedoch nur in Ausnahmefällen zu gewähren ist (M. Bydlinski aaO § 71 ZPO Rz 3 und 5). Wie bereits ausgeführt, hätte die Beklagte den Auszahlungsbetrag nicht für Einrichtungsgegenstände, ein Abschlussgeschenk und der Begleichung von Schulden bei Verwandten zur Gänze verwenden dürfen, daher liegt keine Ausnahme für eine Ratenzahlung vor. Der Beklagten steht es jedoch frei, allenfalls mit ihrer vormaligen Verfahrenshelferin eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.

Der Rekurs ist damit nicht berechtigt.

Da in Verfahrenshilfesachen gemäß § 72 Abs 3 ZPO ein Kostenersatz nicht stattfindet, hat die Verfahrenshelferin die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen (Weber/ Poppenwimmer aaO § 72 Rz 15 und 16 mwN).

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.