OLG Wien 6R228/25f

6R228/25fCorte d'appello28 nov 2025

Testo completo

OLG Wien 6R228/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00600R00228.25F.1128.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Müller und den Richter MMag. Klaus in der Rechtssache der Antragstellerin A* B* GmbH, FN **, *, vertreten durch Flitsch Leuthner Leiter Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin C SE, **, Deutschland, vertreten durch Eiselsberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Auskunftserteilung, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5.6.2025, **-7, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin binnen 14 Tagen die mit EUR 377,90 (darin EUR 62,98 USt) bestimmten Kosten ihrer Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Die Antragsgegnerin mit Sitz in Deutschland betreibt die auch in Österreich abrufbare Website D* zur Bewertung von Arbeitgebern. Die Antragstellerin hat ihren Sitz in Österreich. Im September 2024 gab ein ehemaliger Mitarbeiter der Antragstellerin auf der Website der Antragsgegnerin unter dem Titel „unbezahlte Überstunden, druck, null benefits – schlechtester Job ever!“ folgende Bewertung ab:

„Gut am Arbeitgeber finde ich

das Produkt

Schlecht am Arbeitgeber finde ich

wie schon oben beschrieben – sehr schlechte Arbeitsbedingungen wenn man Ziele hat, dann ist man am besten wo anders aufgenommen.

Verbesserungsvorschläge

Kompletter Österreichweiter Teamwechsel – angefangen von Oben bis unten – eine Kündigung nach der anderen – bzw. Tests auch für die Leitung in Österreich – hier sind menschen verantwortlich, die sehr gutes Geld verdienen, aber sich von vorne bis hinten nicht auskennen! nachschauen was hinter denn Goldenen Vorhang passiert – Firmenwagen für die Verkäufer, damit sie auch privat das Produkt präsentieren bzw. sich mit dem Produkt in verbindung setzen können – so wie es immer verlangt wird. Auch würde ich einen storemanager einstellen der selbst das Produkt super findet – es ist schwer denn Kunden alles positive des Produkts zu vermitteln wenn der Leiter selbst denn ganzen Tag schlecht darüber redet.

Arbeitsatmosphäre

jeden Tag Meeting mit cholerischem – Alkoholabhängigen Storemanager

Kommunikation

gabs nicht – jeder war für sich – eine truppe ging während der Arbeitszeit spazieren – Chef schaut Youtube Videos – und Alkohol floss sowieso jeden tag ab 10 Uhr

Kollegenzusammenhalt

Jeder ist gegen jeden – und das alles hintenrum – sehr viel schlechtes gerede – war nach 2 Tagen schon sehr verwundert wie schlecht die Kollegen über denn Storemanager und andere Kollegen gesprochen haben.

Work-Life-Balance

unbezahlte Überstunden – bzw. natürlich darf man sich die nicht eintragen – es wird verlangt wenn man über 100 Kunden am tag nicht nach einem A* per Telefon angerufen hat – müsste man zuhause weiterarbeiten – auch wird verlangt das man sich über google Firmen raussucht und fragt ob sie mit dem all so tollen A* Modell nicht probefahren wollen um daraus dann hoffentlich einen Verkauf zu schaffen – sehr Tief sind sie gesunken

Vorgesetztenverhalten

Schaut youtube Videos an und säuft Vodkabull während der Arbeitszeit – würde gerne wissen was die Dame aus ** dazu sagt – aber höchstwahrscheinlich steckt die da auch unter einer decke – was ich von allen Personen so mitbekommen habe

Interessante Aufgaben

Gibts nicht – man bekommt jedentag 50 neue Kunden die man dann nach der Reihe abarbeiten muss – anrufen und betteln das sie dir einen A* abkaufen

Gleichberechtigung

nicht vorhanden – was ich alles erlebt habe – dazu würde man 5 Seiten brauchen

Umgang mit älteren Kollegen

Gibts nicht – wird schnell mal ausgetauscht

Arbeitsbedingungen

Sehr schlecht – im Winter sehr Kalt und im Sommer fällt man fast um vor Hitze – weil sich keiner bzw. Store manager Lieber um seinen Alkohol als um die Klima oder Heizung kümmert

Umwelt-Sozialbewusstsein

A* tut nur so – werde alles der Presse weitergeben

Gehalt/Sozialleistungen

für das wieviel stunden man in der Arbeit verbringt – ist es nichts

Image

War mal – brockelt aber langsam dahin – wird einem auch bei der Schulung immer wieder Reingeredet ACHTUNG HIRNWÄSCHE – wie super A* nicht ist und man sich doch auch selbst einen kaufen sollte – pure verzweiflung – auch wird einem immer wieder eingeredet E* als sorgender Gott anzusehen und man solle von ihm ein Foto über seinem Bett hängen laut kollegen der Schulung

Karriere/Weiterbildung

wird zwar immer gesagt aber stimmt nicht – hatte einen Kollegen der jetzt schon sein 4tes Jahr bei A* ist und nichts“

Mit Schreiben vom 5.11.2024 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, diesen Eintrag zu entfernen (Blg./K). Eine Reaktion erfolgte nicht.

Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 5.2.2025, die Antragsgegnerin zur Auskunft über Namen, Adresse und E-Mail-Adresse des Nutzers, der das Posting im September 2024 abgegeben habe, in eventu zur Auskunft über die Bestands- und Nutzungsdaten des Nutzers sowie von Namen, Adresse und E-Mail-Adresse dieses Nutzers zu verpflichten.

Die Bewertung sei überaus negativ und entspreche nicht der Wahrheit. Dies ergebe sich aus den Regelungen der Antragstellerin gegen Diskriminierung und Belästigung, aus den Regelungen zur Arbeitszeit und den Vorgaben der Antragstellerin an das Verhalten ihrer Vorgesetzten. Die erhobenen Vorwürfe seien kreditschädigend und geeignet, den wirtschaftlichen Ruf der Antragstellerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.

Die Antragstellerin verfolge das Auskunftsbegehren auch im Interesse ihres Storemanagers, der seine Rechte an sie abgetreten habe. Sie habe ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität des Verfassers, insbesondere um zivil und auch strafrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

Der Auskunftsanspruch bestehe sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht.

Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrags und wendete mangelnde Aktivlegitimation der Antragstellerin ein. Die Mehrzahl der inkriminierten Bewertungen richte sich gegen den Storemanager und nicht gegen die Antragstellerin, sodass kein überwiegendes rechtliches Interesse der Antragstellerin an der Feststellung der Identität des Verfassers der Arbeitgeberbewertung bestehen könne. Es werde nicht behauptet, dass die Antragstellerin Alkoholismus in der Arbeit gutheiße oder dulden würde. Dementsprechend könne sie auch keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen. Bei Ansprüchen wegen Rufschädigung handle es sich um höchstpersönliche Rechte, die der Storemanager nicht abtreten könne.

Für Inhalte auf ihrer Website sei die Antragsgegnerin nicht verantwortlich. Es liege in der Natur der Sache, dass Arbeitgeber mit kritischen Kommentaren nicht immer zufrieden seien. Die Bewertungsplattform biete Unternehmen verschiedenste Möglichkeiten, um auf Kommentare, die auf Grund ihrer subjektiven Wahrnehmung als „unrichtig“ empfunden werden, zu replizieren bzw diese löschen zu lassen.

Bei der vorliegenden Bewertung handle es sich um eine subjektive Meinungsäußerung. Sie sei nicht geeignet, den wirtschaftlichen Ruf der Antragstellerin oder ihres Storemanagers erheblich zu beeinträchtigen oder die Erwerbstätigkeit nachhaltig zu gefährden. Straf- oder zivilrechtliche Tatbestände seien nicht erfüllt. Es sei auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Bedacht zu nehmen und seien die einzelnen – wenn auch möglicherweise überspitzt formulierten – Kommentare im Rahmen des Gesamteindrucks zu bewerten.

Der Begriff des „alkoholabhängigen Storemanagers“ sei nicht geeignet, den wirtschaftlichen Ruf des Storemanagers ernsthaft zu schädigen. Die Schwelle, ab wann jemand als alkoholabhängig gelte, variiere stark von Person zu Person und nach der jeweiligen Definition. Was für den einen als problematischer Umgang mit Alkohol wahrgenommen werde, möge für einen anderen noch im Bereich des Normalen liegen. Der regelmäßige übermäßige Alkoholkonsum des Storemanagers sei auch von weiteren Mitarbeitern wahrgenommen worden. Die Tatsache, dass Richtlinien gegen Alkoholkonsum existieren, bedeute nicht zwangsläufig, dass sich die Betroffenen auch an die Vorgaben halten.

Die Behauptung, dass „Alkohol sowieso jeden Tag ab 10 Uhr floss“, sei ebenfalls eine überspitzte und stark verallgemeinernde Formulierung, die im Gesamtkontext eher als übertriebene Kritik wahrgenommen werde. Solche Aussagen würden eine subjektive Wahrnehmung widerspiegeln und seien für Dritte als stark verallgemeinernde, überspitzte Darstellung erkennbar.

Die Unwahrheit der Tatsachenelemente sei von der Antragstellerin nicht substanziiert dargelegt worden. Soweit die Stellungnahme als Meinung zu qualifizieren sei, überschreite sie nicht die Grenze des rechtlich zulässigen. Es bestehe kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Auskunftserteilung.

Die Bewertungen würden keinen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen, sodass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip nicht vorlägen. Der Auskunftsanspruch sei daher nach deutschem Recht zu beurteilen.

Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Antragsgegnerin, der Antragstellerin binnen 14 Tagen Namen, Adresse und E-Mail-Adresse des Nutzers, der im September 2024 auf der Website D* das Posting mit dem Titel „unbezahlte Überstunden, druck, null benefits – schlechtester Job ever!“ abgegeben hat, bekannt zu geben.

In der Begründung führte das Erstgericht nach Wiedergabe des § 13 Abs 3 ECG aus, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Diensteanbieterin gemäß § 3 Z 2 ECG handle. Gemäß Art 3 Abs 2 E-Commerce-RL (umgesetzt durch § 20 ECG) dürften die Mitgliedsstaaten den freien Verkehr von Diensten einer Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedsstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen („Herkunftslandprinzip“). Mit detaillierter Ausführung, im Wesentlichen unter Berufung auf die Entscheidung 6 Ob 180/21w, kam das Erstgericht zum Zwischenergebnis, dass kein Anlass bestehe, vom Herkunftslandprinzip abzuweichen, sodass – da die Antragsgegnerin ihren Sitz in Deutschland habe – deutsches Recht anzuwenden sei.

Gemäß § 21 Abs 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) dürfe der Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte auf Grund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder auf Grund von Inhalten, die den Tatbestand unter anderem der §§ 185 bis 187 dStGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich sei. In diesem Umfang sei er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet. Verletzter iSd § 21 Abs 1 TDDDG könnten sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Entscheidend sei, dass absolut geschützte Rechtsgüter des Auskunftsuchenden durch rechtswidrige Inhalte verletzt worden seien.

Von besonderer praktischer Relevanz seien bei Äußerungen im Internet die Äußerungsdelikte gemäß §§ 185 bis 187 dStGB. Die von Telemedienanbietern geschaffenen Kommunikationsflächen würden insbesondere zur Begehung von Beleidigungen gemäß § 185 dStGB missbraucht. Juristische Personen des Privatrechts seien nur dann taugliches Objekt einer Beleidigung, wenn sie eine anerkannte soziale Funktion erfüllen, die Fähigkeit zur einheitlichen Willensbildung besäßen und ihre Existenz nicht vom Wechsel ihrer Mitglieder abhängig sei. Für viele Wirtschaftsunternehmen seien diese Bedingungen nicht erfüllt. In der Praxis könnten sich Unternehmen bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche daher häufig nicht auf den Tatbestand des § 185 dStGB berufen. Dafür könnten Unternehmen Auskunftsansprüche bei geschäftsschädigenden Falschbehauptungen im Internet geltend machen. Unternehmen seien vor Verleumdungen gemäß § 187 dStGB geschützt, wenn die unwahre Tatsachenbehauptung geeignet sei, ihren Kredit zu gefährden. Mit der Kreditgefährdung nach Alternative 3 sei § 187 dStGB auf ein anderes Schutzgut als die Beleidigung gemäß § 185 dStGB gerichtet. Der Schutz der Kreditwürdigkeit von Unternehmen sei daher nicht an zusätzliche Anforderungen geknüpft.

Für das Auskunftsverfahren reiche es aus, dass die Antragstellerin zumindest die Unterlassung eines Teils der (einheitlichen) Bewertung vom Verfasser verlangen könne und hinsichtlich dieses Teils eine qualifizierte Rechtsverletzung gegeben sei.

Im vorliegenden Fall seien die Rechte der Antrag stellerin durch folgende Passagen der Bewertung hinreichend qualifiziert verletzt worden: „[…] eine Truppe ging während der Arbeitszeit spazieren – Chef schaut Youtube Videos – und Alkohol floss sowieso jeden Tag ab 10 Uhr“ sowie „Schaut youtube Videos an und säuft Vodkabull während der Arbeitszeit – würde gerne wissen, was die Dame aus ** dazu sagt – aber höchstwahrscheinlich steckt die da auch unter einer Decke“. Mit den Einträgen werde der Eindruck suggeriert, dass das Dienstpflichten verletzende Verhalten des Storemanagers vom Vorgesetzten und damit der Antragstellerin wissentlich gebilligt und geduldet werde. Die Antragsstellerin sei daher aktiv legitimiert, auch wenn die Persönlichkeitsrechte des Storemanagers nicht abgetreten werden könnten.

Die zitierten Vorwürfe, bei denen es sich um Tatsachenbehauptungen handle, stellten eine Rechtsverletzung iSd §§ 186 f dStGB dar, weil sie geeignet seien, die Antragstellerin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Antragstellerin habe daher ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Auskunft über die Bestandsdaten des Nutzers der Antragsgegnerin, der diese Bewertung veröffentlicht habe. Unter Berücksichtigung des Inhalts stehe dem kein datenschutzrechtliches Interesse des Urhebers an seiner Anonymität entgegen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung, das Auskunftsbegehren abzuweisen. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Antragstellerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Verfahrensrüge

1. 1 Die Antragsgegnerin moniert, das Erstgericht habe den Verfahrensgegenstand überschritten, indem es den Antrag unter Anwendung deutschen Rechts beurteilt habe, obwohl die Antragstellerin ihren Antrag auf österreichisches Recht gestützt habe.

1.1. 1 Gemäß § 14 letzter Satz ECG (in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 182/2023, gemäß § 28 Abs 5 ECG in Kraft getreten mit 17.2.2024) entscheidet das Gericht über den Anspruch auf Erteilung der Informationen nach § 13 Abs 3 ECG (Auskunftsanordnung) im Verfahren außer Streitsachen.

1.1. 2 § 36 Abs 3 und Abs 4 erster Satz AußStrG ist die Parallelbestimmung zu § 405 ZPO (RS0007501 [T6]). Das Tatsachenvorbringen ist vom Gericht nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Nur dann, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt ist, ist es dem Gericht nach der herrschenden Rechtsprechung verwehrt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben (RS0037610 [T43]). Im Zweifel ist die Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen nicht anzunehmen (RS0037610 [T36]).

1.1. 3 Die Antragstellerin berief sich darauf, dass der Auskunftsanspruch sowohl nach österreichischen als auch nach deutschem Recht bestehe (ON 1, S 6) und stützte sich damit auch auf deutsches Recht. Das Erstgericht hat daher den Verfahrensgegenstand nicht überschritten.

1. 2 Als Verfahrensmangel rügt die Antragsgegnerin, dass das Erstgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Beweise zu den behaupteten Aussagen aufgenommen habe.

1.2. 1 Da auch im Verfahren außer Streitsachen ein Mangel des Verfahrens abstrakt geeignet sein muss, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, obliegt es - von ganz offenkundigen Fällen abgesehen - dem Rechtsmittelwerber, die Relevanz des Mangels darzutun, das heißt darzulegen, zu welcher anderen Sachverhaltsgrundlage die Vorinstanz aufgrund eines mängelfreien Verfahrens gekommen wäre (RS0122252 [T3]).

1.2. 2 Diesen Anforderungen wird die Verfahrensrüge nicht gerecht, sodass sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

1.2. 3 Eine mündliche Verhandlung ist im Außerstreitverfahren nicht zwingend vorgeschrieben (RS0006036 [T9]). Die Rechtsmittelwerberin hatte die - von ihr auch genutzte - Möglichkeit, ihren Standpunkt sowohl schriftlich in erster Instanz als auch in ihrem Rekurs darzulegen, sodass kein relevanter Verfahrensmangel vorliegt.

1.2. 4 Dem Vorwurf, dass das Erstgericht keine Beweise aufgenommen habe, ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht seiner Entscheidung die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden zu Grunde legte. Sofern die Antragsgegnerin auf Personalbeweise abzielt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie solche Beweisanträge nicht gestellt hat.

1. 3 Einen weiteren Verfahrensmangel sieht die Antragsgegnerin darin, dass das Erstgericht kein Rechtsgutachten zum deutschen Recht einholte.

Damit macht die Antragsgegnerin einen Verfahrensmangel besonderer Art geltend, der dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen und daher mit der Rechtsrüge zu behandeln ist (RS0116580).

2. Rechtsrüge

2. 1 Zuständigkeit

2.1. 1 Die Antragsgegnerin wendet ein, es fehle „an der inländischen Gerichtsbarkeit für die Beurteilung eines Anspruchs nach deutschem Recht“.

2.1. 2 Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit ist eine selbständige allgemeine Prozessvoraussetzung (RS0046261 [T1]. Die Antragsgegnerin wendet daher erkennbar die mangelnde internationale Zuständigkeit ein.

2.1. 3 Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Deutschland. Die internationale Zuständigkeit richtet sich somit nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Auch Außerstreitverfahren fallen unter Art 1 Abs 1 EuGVVO 2012, sofern es sich materiell um eine „Zivil- und Handelssache“ handelt (Kodek in Fasching/Konecny³ V/1 Art 1 EuGVVO 2012 Rz 56). Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung ist daher eröffnet.

2.1. 4 Gemäß Art 26 EuGVVO 2012 wird ein Gericht eines Mitgliedstaats international zuständig, wenn sich der Beklagte rügelos auf das Verfahren einlässt. Die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit ist dann verspätet, wenn sie erst nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben wird, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen (Äußerung zur Sache) vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist. Sie muss damit spätestens mit dem ersten Verteidigungsvorbringen nach innerstaatlichem Recht erhoben werden (4 Ob 35/19d mwN). Unter „Einlassung auf das Verfahren“ ist jede Verteidigung zu verstehen, die unmittelbar auf die Abweisung der Klage (bzw. hier des Antrags) abzielt (2 Ob 121/22s).

2.1. 5 Die Antragsgegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren den Einwand der internationalen Unzuständigkeit nicht erhoben, sondern sich auf das Verfahren eingelassen. Eine allfällige internationale Unzuständigkeit des Erstgerichts wäre daher gemäß Art 26 EuGVVO 2012 geheilt.

2. 2 Anwendbares Recht

2.2. 1 Die Antragsgegnerin wendet ein, dass gemäß § 13 Abs 3 ECG Voraussetzung für die Auskunftserteilung nach dieser Rechtsgrundlage sei, dass österreichisches Recht zur Anwendung gelange. Dies sei nach dem Herkunftslandprinzip grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für ein Abgehen davon gemäß § 22 ECG vorlägen. Das Erstgericht habe festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Abgehen nicht gegeben seien. Dennoch prüfe es den Auskunftsanspruch nach deutschem materiellen Recht und gewähre auf dieser Grundlage die Auskunft. Damit werde der Grundsatz der lex fori verkannt. Werde das Herkunftslandprinzip nicht durchbrochen, so habe das Gericht über das Auskunftsbegehren nach deutschem Recht überhaupt nicht zu entscheiden, weil der Antrag erkennbar nur auf österreichisches Recht (§ 13 ECG) gestützt werde.

2.2. 2 Nach § 20 Abs 1 ECG (in Umsetzung des Art 3 Abs 2 ECRL) richten sich im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8 ECG) die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staates. Diese Bestimmung enthält für Eingriffe in das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht eine Sachnormverweisung auf die materiellen Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaates (6 Ob 221/23b [ErwGr 2.4.]).

2.2. 3 Gemäß § 22 ECG (in Umsetzung des Art 3 Abs 4 der EC-RL) können Gerichte im Einzelfall zum Schutz taxativ genannter Rechtsgüter und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abweichend vom Herkunftslandprinzip Maßnahmen treffen. Diese Bestimmung ist als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen (6 Ob 50/24g ErwGr 15).

2.2. 4 Da im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin ihren Sitz in Deutschland hat, ist auf Grund des Herkunftslandprinzips grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden, solange kein Ausnahmefall des § 22 ECG gegeben ist.

2.2. 5 Der Rekurs zieht nicht in Zweifel, dass die Voraussetzungen für ein Abgehen vom Herkunftslandprinzip nicht vorliegen. Bereits im Verfahren erster Instanz argumentierte die Antragsgegnerin, dass sich die Antrag stellerin nicht auf § 22 ECG als Ausnahme zum Herkunftslandprinzip stützen könne, woraus folge, dass der Auskunftsanspruch nach deutschem Recht zu beurteilen sei (ON 3, S 17f).

Auch die Antragstellerin führt in ihrer Rekursbeantwortung aus, dass der Auskunftsanspruch nach deutschem Recht zu prüfen sei (ON 10, S 2).

Das Erstgericht hat unter Berufung auf die Entscheidung 6 Ob 180/21w abgeleitet, dass kein Anlass bestehe, vom Herkunftslandprinzip abzuweichen. Da dies von beiden Parteien nicht in Zweifel gezogen wird, kann insofern auf die zutreffende Begründung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 60 Abs 2 AußStrG), wonach der Auskunftsanspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist.

2.2. 6 Dass die Antragstellern bereits im Verfahren erster Instanz ihren Antrag unter anderem auch auf deutsches Recht stützte, wurde bereits im Rahmen der Behandlung der Verfahrensrüge dargelegt.

2. 3 Erhebung des deutschen Rechts

2.3. 1 Die Antragsgegnerin macht eine unrichtige Anwendung deutschen Rechts geltend. Das Erstgericht hätte auf Basis eines Rechtsgutachtens das deutsche Recht, konkret den Umfang der Tatbestände der §§ 186 und 187 dStGB feststellen müssen. Das Erstgericht habe keine deutsche Rechtsprechung oder Kommentarliteratur berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 TDDDG dürften Bestandsdaten nur bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten herausgegeben werden. Dies setze voraus, dass die beanstandeten Aussagen entweder unwahre Tatsachenbehauptungen iSd §§ 186, 187 dStGB oder eine strafbare Beleidigung (§ 185 dStGB) im engeren Sinn bilden und außerdem eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfalle.

2.3.2. Diesen Ausführungen ist zunächst zu erwidern, dass das anzuwendende - hier deutsche - Recht gemäß § 4 Abs 1 IPRG entsprechend seinem Rechtscharakter von Amts wegen durch das Gericht zu ermitteln ist. Es steht diesem frei, hierfür - gleichfalls von Amts wegen - als zulässige Hilfsmittel (ua) die im Gesetz aufgezählten verfahrensrechtlichen Erhebungsmaßnahmen heranzuziehen. Welcher Weg im Einzelfall beschritten wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es besteht keine richterliche Verpflichtung zu bestimmten Ermittlungsmaßnahmen; vielmehr liegt es im Ermessen des Gerichts, wie es sich die notwendige Kenntnis fremden Rechts verschafft (RS0045163, insbesondere [T11]; 5 Ob 162/11a; 3 Ob 45/18s uva).

2.3. 3 Der OGH setzte sich zu 6 Ob 180/21w (ErwG 40 ff) in einem vergleichbaren Fall zu einem Auskunftsanspruch bereits ausführlich mit der deutschen Rechtslage auseinander und führte dazu folgendes aus:

„[41] Gemäß § 14 Abs 3 dTMG darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Abs 1 dieses Gesetzes oder § 1 Absatz 3 des NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

[42] Von § 1 Abs 3 NetzDG werden rechtswidrige Inhalte erfasst, die den Tatbestand ua der §§ 185 bis 187 dStGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Durch die Beschränkung auf konkrete Tatbestände soll klargestellt werden, dass nicht jeder Rechtsverstoß im Internet erfasst wird, sondern "dass die Rechtsdurchsetzung bei der Bekämpfung von Hasskriminalität und strafbaren Falschnachrichten in sozialen Netzwerken geregelt werden soll“ […].

[43] Bezüglich der Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit der Katalogtat - im vorliegenden Fall §§ 186 und 187 dStGB - verweisen die Gesetzesmaterialien mehrmals auf den objektiven Tatbestand der Strafvorschriften ([…] "Die […] Regeln beziehen sich daher nur […] auf rechtswidrige Inhalte, die den objektiven Tatbestand einer der in Absatz 3 genannten Normen erfüllen“). Der objektive Tatbestand der Katalogtat ist jedoch nur dann erfüllt, wenn alle Merkmale des objektiven Tatbestands gegeben sind und kein Tatbestandsausschluss vorliegt […]; die Prüfung geht somit über eine bloße "Grobprüfung“ (vgl hingegen zu § 18 Abs 4 ECG RS0129335) hinaus.

[44] Gemäß § 186 dStGB ist wegen übler Nachrede zu bestrafen, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist.

[45] Gemäß § 187 dStGB ist wegen Verleumdung zu bestrafen, wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist.

[46] Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können auch juristische Personen grundsätzlich einen strafrechtlichen Ehrenschutz genießen (1 StR 260/53 NJW 1954, 1412 zur Beleidigungsfähigkeit einer GmbH; restriktiver und "reine“ Wirtschaftsunternehmen ausnehmend OLG Celle 13 W 80/20 ZD 2021, 211).

[47] Tatbestandsmäßig iSd §§ 186 f dStGB sind aber nur Tatsachenbehauptungen (sinnlich wahrnehmbare, der Beweisbarkeit zugängliche Umstände), die insbesondere von Werturteilen (durch Elemente subjektiver Überzeugung/Meinung geprägte Äußerungen, die nur je nach der persönlichen Überzeugung falsch oder richtig sein können) zu unterscheiden sind. Zu letzteren werden zB Meinungsäußerungen, Schlussfolgerungen, Prognosen und etwa unsubstanziierte Pauschalurteile gezählt ([…]). Die Abgrenzung richtet sich dabei nach dem objektiven Sinngehalt der Äußerung, namentlich vor allem in Wortlaut und Form, in ihrem Gesamtzusammenhang, wie sie vom angesprochenen Adressaten verstanden würden; entscheidend ist dabei letztlich das Überwiegen ([…]; bei Untrennbarkeit im Zweifel ein Werturteil).“

2.3. 4 Diese Entscheidung erging zum damals noch in Geltung befindlichen § 14 Abs 3 dTMG. Die hier anzuwendende Bestimmung des § 21 Abs 2 TDDDG lautet:

„Der Anbieter von digitalen Diensten darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand [unter anderem] der §§ 185 bis 187 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.“

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen der Vorgängerbestimmung des § 14 Abs 3 dTMG. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die zu 6 Ob 180/21w angestellten Überlegungen auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die deutsche Rechtslage ist insofern ausreichend geklärt, sodass die Einholung eines Rechtsgutachtens nicht erforderlich war.

2. 4 Inhaltliche Prüfung des Auskunftsbegehrens

2.4. 1 Wie bereits dargestellt ist der objektive Tatbestand der Katalogtaten nur dann erfüllt, wenn alle Merkmale des objektiven Tatbestands gegeben sind und kein Tatbestandsausschluss vorliegt. Diese Prüfung geht über eine bloße „Grobprüfung“ hinaus (6 Ob 180/21w ErwG 43; vgl hingegen RS0129335 zu § 18 Abs 4 ECG, nun § 13 Abs 3 ECG).

2.4. 2 Die bereits vom Erstgericht angeführten Passagen der Bewertung, in denen unterstellt wird, einstweilen jeden Tag ab 10:00 Uhr Alkohol geflossen, der Chef schaue youTube Videos an und saufe Vodkabull während der Arbeitszeit, die Dame aus ** stecke der höchstwahrscheinlich auch unter einer Decke, aber auch die Behauptung, es müssten regelmäßig unbezahlte Überstunden geleistet werden, die man sich natürlich nicht eintragen dürfe, ist zweifellos geeignet, die Antragstellerin als Arbeitgeberin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und ihren Kredit zu schädigen. Die Bewertung kann jedenfalls dazu führen, dass für die Antragstellerin die Aufnahme neuer Mitarbeiter erschwert wird und auch Kunden könnten sich durch Bewertung von einer Vertragsschließung mit der Antragstellerin abhalten lassen. Der objektive Tatbestand der §§ 186, 187 dStGB ist nach der Bescheinigungslage in diesem Verfahren damit jedenfalls erfüllt (vgl zur vergleichbaren österreichischen Rechtslage Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 111 Rz 10).

2.4. 3 Auf einen Tatbestandsausschluss hat sich die Antragsgegnerin weder in erster Instanz noch im Rekurs berufen und auch keine Beweismittel angeboten, Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.

2.4. 4 Auch im Rekurs wendet die Antragsgegnerin die fehlende Aktivlegitimation der Antragstellerin ein, weil sie als Arbeitgeberin von den Äußerungen selbst nicht betroffen sei. Diese würden sich erkennbar nur auf das Einzelverhalten des Storemanagers beziehen.

Dazu ist auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts sowie auf jene des Rekursgerichts unter Punkt 2.4.2 zu verweisen und ist dem Argument ferner entgegenzuhalten, dass die Beurteilung auf einer Arbeitgeberplattform veröffentlicht wurde, auf der primär die (ehemalige) Arbeitgeberin beurteilt wird. Wenn daher in der Beurteilung dem Storemanager Alkoholmissbrauch vorgeworfen wird, wird dadurch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Antragstellerin Untätigkeit vorgeworfen. Würden sich die Vorwürfe – wie die Rekurswerberin argumentiert – nur auf den Storemanager beziehen und nicht auf die Antragstellerin, so wären sie wohl nicht auf einer Plattform für Arbeitgeberbewertungen publiziert worden.

Nach den §§ 111–117 öStGB können juristische Personen grundsätzlich nicht Opfer einer strafbaren Handlung sein (Rami in Höpfel/Ratz, WK2 Vor §§ 111–117 StGB Rz 9).

Anders ist jedoch die hier maßgebliche Rechtslage in Deutschland. Wie bereits dargelegt können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch juristische Personen grundsätzlich einen strafrechtlichen Ehrenschutz genießen (6 Ob 180/21w ErwG 46 zur Beleidigungsfähigkeit einer GmbH). Die Aktivlegitimation der Antragstellerin ist daher gegeben.

2.4. 5 Soweit der Rekurs entgegenhält, es liege keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vor, ist dem erwidern, dass die Bewertungen zweifellos geeignet sind, die Straftatbestände der §§ 186, 187 dStGB zu erfüllen.

2.4. 6 Entgegen dem Rekursvorbringen hat das Erstgericht auch eine Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Antragstellerin und dem Datenschutzinteresse des Nutzers an seiner Anonymität vorgenommen.

§ 21 Abs 2 TDDDG setzt für den Auskunftsanspruch voraus, dass die Antragstellerin die Daten des Nutzers benötigt, um ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen ihn durchsetzen. Das ist hier offenkundig der Fall.

2.4. 7 Die Antragsgegnerin argumentiert schließlich, nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs unterfalle selbst eine überzogene oder polemische Kritik grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit, sofern nicht die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund stehe. Die vom Erstgericht beanstandeten Formulierungen – wie „Alkoholkonsum ab 10 Uhr“ mögen überspitzt oder polemisch sein. Es handle sich aber erkennbar um subjektive Bewertungen, die gerade im Rahmen einer anonymen Arbeitgeberbewertung von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Eine sachliche Auseinandersetzung mit den Arbeitsbedingungen sei erkennbar. Das Erstgericht habe nicht im Detail geprüft, ob es sich um Tatsachenbehauptungen mit einem nachweisbaren Kern handle oder um zulässige Meinungsäußerungen.

Richtig ist zwar, dass die vorliegende Arbeitgeberbewertung auch Werturteile enthält wie bspw, dass die Arbeitsbedingungen schlecht seien oder der Vorgesetzte cholerisch sei. Die Einträge, wonach Mitarbeiter während der Arbeitszeit spazieren gegangen seien, der Chef Videos geschaut habe, Alkohol jeden Tag ab 10 Uhr konsumiert worden sei und Überstunden nicht bezahlt worden seien, betreffen hingegen Tatsachenbehauptungen, die einem Wahrheitsbeweis zugänglich sind. Mit diesen Äußerungen wurde die Grenze einer polemischen Darstellung subjektiver Wahrnehmungen überschritten.

Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs und aus dem Blickwinkel der angesprochenen Adressaten (insbesondere potenzieller Bewerber) überwiegt hier (anders als in der Entscheidung 6 Ob 180/21w) das Tatsachensubstrat die Werturteile.

3. Ergebnis

Die hier zu beurteilenden Äußerungen erfüllen nach der Bescheinigungslage in diesem Verfahren den objektiven Tatbestand der §§ 186, 187 dStGB. Da die Antragstellerin die Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche benötigt, ist diese gemäß § 21 Abs 2 TDDDG von der Antragsgegnerin zu erteilen. Das Erstgericht hat daher dem Auskunftsbegehren zu Recht Folge gegeben. Dem Rekurs bleibt damit ein Erfolg versagt.

Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG.

Ein Auskunftsbegehren ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur, weshalb gemäß § 59 Abs 2 AußStrG ein Bewertungsausspruch jedenfalls zu unterbleiben hat (vgl 6 Ob 180/21w zu § 18 Abs 4 ECG aF).

Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zur Beurteilung vorlag. Das Rekursgericht folgte in seiner Entscheidung der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

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