OLG Graz 9Bs304/25m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.12.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00304.25M.1202.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Maga. Berzkovics in der Strafsache gegen A* und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. November 2025, AZ ** (ON 42 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist längstens bis zum 2. Februar 2026 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung
begründung:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt führt gegen den am ** geborenen A* zum AZ B* ein Ermittlungsverfahren wegen strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz. In diesem Verfahren wurde über A* mit Beschluss vom 7. November 2025 (ON 30) die Untersuchungshaft verhängt.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte der Haft und Rechtsschutzrichter des Landesgerichts Klagenfurt die Untersuchungshaft ausgehend vom dringenden Verdacht je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO mit Wirksamkeit bis 22. Dezember 2025 fort.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, in der er das Vorliegen von Tatbegehungsgefahr bestreitet und die Aufhebung der Untersuchungshaft gegen gelindere Mittel beantragt (ON 44).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach der Aktenlage besteht der dringende Verdacht im Sinn einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung, der Beschwerdeführer habe in C* und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
I. Ende Mai 2025 eingeführt, indem er gemeinsam mit D* 500 Gramm Kokain (Reinsubstanzgehalt: 430 Gramm KokainBase), das er zuvor in E* von seinem Lieferanten „F*“ übernommen hatte, von Slowenien nach Österreich brachte,
II. im Zeitraum von April 2025 bis November 2025 anderen überlassen, indem er das zu Punkt I. eingeführte Kokain an G* übergab sowie in zahlreichen Angriffen insgesamt 1.700 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta9THC und THCA) an namentlich nicht bekannte Abnehmer gewinnbringend verkaufte.
Dabei hielt er es sehr wahrscheinlich ernstlich für möglich und fand sich damit ab, entgegen den gesetzlichen Vorschriften Suchtgift der bezeichneten Art in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Reinsubstanzmenge einzuführen und an andere zu überlassen. Bei der Überlassung war sein bedingter Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet und umfasste auch die kontinuierliche Begehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt.
Der Beschwerdeführer ist daher dringend verdächtig, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I.) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II.) begangen zu haben.
In Ansehung der Einfuhr und Überlassung von Kokain ergibt sich der angenommene Tatverdacht aus den Angaben von G*, der plausible Angaben zu seinen eigenen Suchtgiftgeschäften machte, dabei „F*“ als einen seiner Lieferanten bezeichnete und detailreich schilderte, dass er Ende Mai 2025 500 Gramm Kokain bei „F*“ bestellt habe, welches der Beschwerdeführer gemeinsam mit D* in Slowenien abgeholt und ihm in C* übergeben habe (ON 3.4 und ON 37.9). Diese Angaben sind nach dem aktuellen Ermittlungsstand ungeachtet der zunächst leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 21.6 und ON 21.7) höchst glaubhaft, bestätigte doch auch H* (ON 2.13), dass der Beschwerdeführer von „F*“ Kokain erhalten habe. D*, der seinerseits dazu geständig ist für „F*“ Kokain verkauft zu haben, gab wiederum an, dass er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer „F*“ in E* aufgesucht habe und am Folgetag mit ihm nach C* gefahren sei, wenn er auch behauptet, von Suchtgiftübergaben nichts mitbekommen zu haben (ON 21.9). In einer von seinem Verteidiger verfassten schriftlichen Stellungnahme gestand der Beschwerdeführer schließlich zu, im Auftrag von G* 500 Gramm Kokain in E* abgeholt, nach Österreich importiert und G* übergeben zu haben (ON 32). Bei D* wurde Kokain sichergestellt, welches seinen eigenen Angaben zufolge ebenfalls von „F*“ stammte (ON 21.9). Die Auswertung dieses Suchtgifts ergab einen Reinsubstanzgehalt von rund 86 % (ON 35). Da das Kokain des Beschwerdeführers vom selben Lieferanten stammte, kann angenommen werden, dass dieses einen vergleichbaren Reinsubstanzgehalt aufwies und sohin 430 Gramm KokainBase enthielt.
Die Verdachtsannahmen in Bezug auf die Überlassung von 1.700 Gramm Cannabiskraut stützen sich auf die insoweit geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 21.6 und ON 32). Der exakte Wirkstoffgehalt des überlassenen Cannabiskrauts kann dahinstehen, weil bereits durch die Weitergabe von 430 Gramm KokainBase das 25fache der Grenzmenge (28,6 Grenzmengen) überschritten wurde.
Die Verdachtsannahmen zur subjektiven Tatseite lassen sich aus dem objektiven Geschehen und (in Ansehung der Überlassung) überdies aus der fortgesetzten Tatbegehung über einen längeren Zeitraum ableiten.
Beim Beschwerdeführer liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr jedenfalls in der Variante der lit b des § 173 Abs 2 Z 3 StPO vor. Nach der Aktenlage ist der Beschwerdeführer, der nach dem Beschwerdevorbringen selbst suchtgiftabhängig ist, in der Suchtgiftszene tief verankert und hat die Taten aus Profitstreben begangen, wenn er auch – wenig lebensnah – bestreitet, dass er für die Einfuhr des Kokains entlohnt worden sei. Ungeachtet seiner bisherigen Unbescholtenheit ist daher konkret zu befürchten, er würde auf freiem Fuß belassen neuerlich Suchtgift verkaufen und sohin gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, um sein Einkommen aufzubessern und seinen eigenen Suchtgiftkonsum zu finanzieren.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall der verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Strafe ist in Anbetracht der auch für junge Erwachsene geltenden (vgl § 19 Abs 4 Z 1 JGG) Strafdrohung des § 28a Abs 4 SMG von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe, der bisher erst kurzen Haftdauer und der erheblichen Tatschwere nicht gegeben. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seine Berufsausbildung abgebrochen hat und zuletzt ohne Beschäftigung war (vgl ON 33.2), stehen auch die mit der Fortsetzung der Untersuchungshaft verbundenen Nachteile für seine Persönlichkeitsentwicklung und für sein Fortkommen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe (§ 35 Abs 1 zweiter Satz iVm § 46a Abs 2 JGG).
Aufgrund der hohen Intensität des Haftgrundes kann die Untersuchungshaft derzeit nicht durch gelindere Mittel im Sinn des § 173 Abs 5 StPO substituiert werden, weil kein gelinderes Mittel denkbar ist, das geeignet wäre, die Tatbegehungsgefahr wirksam hintanzuhalten.
Die Haftfrist ergibt sich aus § 175 Abs 2 Z 3 StPO.