OLG Wien 13R130/25w

13R130/25wCorte d'appello3 dic 2025

Testo completo

OLG Wien 13R130/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01300R00130.25W.1203.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A*, *, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Freyer, Rechtsanwältin in Zeiselmauer, und des Antragsgegners Dr. B, **, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger und Mag. Tobias PraschlBichler, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einbringung einer Klage gegen den Antragsgegner auf Übertragung eines Liegenschaftsanteils, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21.7.2025, **6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Kostenersatz findet nicht statt (§ 72 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss gewährte das Erstgericht dem Antragsteller Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen den (hier) Antragsgegner auf Übertragung eines Liegenschaftsanteils mit folgenden Begünstigungen im vollen Ausmaß:

1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der

a) Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO);

b) Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer (§ 64 Abs 1 Z 1 lit c ZPO);

c) notwendigen Barauslagen der bestellten Vertreter (§ 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO);

2. die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO).

Zu den Einkommens und Vermögensverhältnissen des Antragstellers stellte es fest:

„Der Antragssteller bezieht ein Einkommen aus Berufsunfähigkeitspension samt Zusatzleistung in Höhe von EUR 1.969,78 monatlich.

Für Wohnkosten (Miete und Betriebskosten) hat er monatlich rund EUR 1.046,12 zu zahlen. Der Antragsteller verfügt über zwei Goldbarren à 100g, sonst hat er keine nennenswerten Ersparnisse. Er hat Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag über ca EUR 38.000,-, für welche er monatliche Raten zu EUR 567,63 Euro zu leisten hat. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Die Herkunft und Verwendung von zahlreichen aus den Kontoauszügen des letzten halben Jahres ersichtlichen Einmalerlägen von mehr als EUR 22.000,- wurden vom Antragsteller nachvollziehbar dargelegt.“

Rechtlich schlussfolgerte das Erstgericht nach Erläuterung des Begriffs „notwendiger Unterhalt“ iSd § 63 Abs 1 ZPO:

„Auf Grund der festgestellten Einkommens und Vermögensverhältnisse des Antragsstellers, insbesondere des geringen Einkommens und der bestehenden Schulden, ist davon auszugehen, dass er die Kosten und Gebühren, von deren Bestreitung er einstweilen befreit werden soll, nicht ohne Gefährdung seines Unterhaltes bezahlen kann.“

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des (gemäß § 65 Abs 2 2. Satz ZPO dem Gewährungsverfahren nicht beigezogenen) Antragsgegners wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit der Begründung und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Abänderungsantrag auf Abweisung des Verfahrenshilfeantrags des Antragsteller und hilfsweise einem Aufhebungsantrag.

Der Antragsteller beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

1. Als aktenwidrig rügt der Rekurswerber die Feststellung der monatlichen Wohnkosten (Miete und Betriebskosten) des Antragstellers mit EUR 1.046,12.

1.1. Die Aktenwidrigkeit als Rechtsmittelgrund verwirklicht nur ein entscheidungswesentlicher Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar ist (Lovrek in Fasching/Konecny3 § 503 ZPO Rz 116). Aktenwidrigkeit liegt nicht in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen; aktenwidrig könnten nur die der Schlussfolgerung als Prämissen zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen sein (RS0043298 [T8, T6]).

Über den Verfahrenshilfeantrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden (§ 66 Abs 2 ZPO). In diesem hat der Antragsteller seine monatlichen Wohnkosten – ebenso wie im Schriftsatz ON 1 – mit ca EUR 520,- angegeben.

Dass der davon abweichenden Feststellung dieser Kosten im angefochtenen Beschluss eine bestimmte Erwägung (Schlussfolgerung) des Erstgerichts zugrunde gelegen hätte, ist nicht erkennbar.

Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt somit vor und ist durch die Heranziehung des richtigen Betrags von rund EUR 520,- zu korrigieren.

2. Als Begründungsmangel rügt der Rekurs, das Erstgericht habe nicht im Ansatz dargestellt, wie es zu den angenommenen Verhältnissen des Antragstellers gelangt sei. Die Beweiswürdigung, der Antragsteller habe die Einmalerläge [Eigenerläge] von mehr als EUR 22.000,- nachvollziehbar dargelegt, sei eine begründungslose Floskel.

2.1. Wenn der Verfahrenshilfeantrag dem Antragsgegner nicht zur Kenntnis gebracht wurde, wie dies etwa bei – wie hier – einem Verfahrenshilfeantrag vor Klagseinbringung der Fall ist, muss ein Beschluss über die Gewährung der Verfahrenshilfe begründet werden (Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO Taschenkommentar2 § 72 ZPO Rz 2 mwN). Eine mangelhafte Begründung (etwa der Beweiswürdigung) im angefochtenen Urteil [hier: Beschluss] bildet einen Verfahrensmangel (G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 496 ZPO Rz 28 mwN).

Auf Grundlage der Ausführungen im angefochtenen Beschluss lässt sich nicht nachvollziehen und überprüfen, welche „Einmalerläge“ aufgrund welcher Bescheinigungsergebnisse und Erwägungen der Antragsteller „nachvollziehbar dargelegt“ haben soll.

Der Hintergrund dieser Einmalerläge (insbesondere die Herkunft dieser Mittel) und ob darin ein Hinweis auf nicht offen gelegte Vermögenswerte des Antragstellers liegt, ist für die Beurteilung der tatsächlichen Einkommens und Vermögenslage des Antragstellers relevant.

Der gerügte Begründungsmangel liegt vor.

3. Unter dem Rechtsmittelgrund unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft der Antragsgegner die Feststellung des monatlichen Einkommens des Antragstellers mit EUR 1.969,78 und der monatlichen Wohnkosten von EUR 1.046,12.

Festzustellen wäre gewesen, dass das tatsächliche monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers zumindest EUR 4.000,- betrage und er für Wohnkosten (Miete und Betriebskosten) monatlich lediglich EUR 516,09 bezahle.

3.1. Der angefochtene Beschluss umfasst keine Würdigung von Bescheinigungsmitteln für die angefochtenen Feststellungen, die das Rekursgericht überprüfen könnte. Mangels Befassung mit den vorgelegten Belegen ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Erstgericht bei der Feststellung des monatlichen Einkommens die aus Beilage ./F (S 12) hervorgehende Sonderzahlung zur Berufsunfähigkeitspension des Antragstellers nicht berücksichtigt hat, obwohl dieser schon in seinem Vermögensbekenntnis (ON 5.2) einen 14mal jährlichen Pensionsbezug angegeben hat.

Mit seinen Rekursausführungen macht der Antragsgegner im Ergebnis nicht nur eine Unrichtigkeit der bekämpften Feststellung, sondern auch einen – dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zuzuordnenden – Begründungsmangel geltend. Eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe gereicht dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden, wenn die Rechtsmittelausführungen – wie hier – die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851).

Auch der somit in diesem Punkt aufgezeigte Begründungsmangel liegt vor.

3.2. Zur bekämpften Feststellung der monatlichen Wohnkosten des Antragstellers mit EUR 1.046,12 ist auf deren Korrektur im Sinn des Rekurswerbers schon in der Behandlung der Aktenwidrigkeitsrüge zu verweisen.

4. In der Rechtsrüge führt der Rekurswerber zusammengefasst aus, der Antragsteller sei verpflichtet, auch die Vermögenssubstanz durch Verwertung und Belehnung anzugreifen, sofern dies im Einzelfall nicht unzumutbar ist. Zudem sei die Verfahrenshilfe nur im unbedingt notwendigen Umfang zu bewilligen. Bei der teilweisen Gewährung kämen quantitative Begrenzungen in Form von quoten- oder betragsmäßigen Begrenzungen oder qualitativen Begrenzungen in Form von Stundungen oder Ratenbewilligungen in Betracht.

Dem Antragsteller sei die Verwertung der Goldbarren zumutbar.

Ein sekundärer Feststellungsmangel läge vor,

a) weil das Erstgericht nicht den Wert der beiden Goldbarren – den der Rekurswerber mit insgesamt rund EUR 19.000,- annimmt – festgestellt habe und ob diese einfach und ohne erheblichen Aufwand veräußert werden könnten.

b) Zum Einkommen des Antragstellers aus der Berufsunfähigkeitspension habe das Erstgericht nicht klargestellt, ob diese zwölf oder 14mal jährlich ausgezahlt werde.

c) Das Erstgericht hätte zudem zu der Feststellung gelangen können, dass der Antragsteller neben seiner Berufsunfähigkeitspension ein Einkommen erzielt (wofür die erheblichen Bareinzahlungen auf dessen Konto sprächen).

d) Die getroffene Feststellung, der Antragsteller verfüge neben den zwei Goldbarren über keine „Ersparnisse“, schließe nicht aus, dass er über sonstiges Vermögen – etwa auf einem im Verfahrenshilfeantrag nicht angegebenen, im Rekurs näher bezeichneten Konto bei der C* GmbH, auf welches der Antragsteller immer wieder Geld überweise – verfügt.

4.1. Die Partei ist verpflichtet, die Vermögenssubstanz durch Verwertung oder Belehnung anzugreifen, sofern dies im Einzelfall nicht unzumutbar ist. Geringfügige und angemessene Rücklagen stehen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen, wobei ein Barvermögen von nahezu EUR 9.000,- Euro oder EUR 6.500,- jedenfalls nicht mehr als geringfügig beurteilt, hingegen Ersparnisse von EUR 3.000,- Euro als noch angemessene Rücklage angesehen wurden. Grundsätzlich gilt: Je niedriger das Einkommen ist (insbesondere unter dem Existenzminimum), desto höhere Rücklagen werden toleriert. Eine Auflösung der Rücklage ist darüber hinaus nicht zu verlangen, wenn ein unverhältnismäßiger Wertverlust zu besorgen ist, was regelmäßig zB bei Bausparverträgen und Lebensversicherungen angenommen wird (Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 63 ZPO Rz 6 mwN).

Schon das bisher festgestellte monatliche Einkommen des Antragstellers übersteigt das für diesen auf der festgestellten Grundlage geltende monatliche Existenzminimum von EUR 1.628,20. Die Verwertung der Goldbarren zur Finanzierung des mittlerweile zu ** des Landesgerichts Wiener Neustadt eingeleiteten Prozesses kommt grundsätzlich in Betracht, soweit deren Wert beim Einkommen und den Ausgaben des Antragstellers – gegebenenfalls im Zusammenhalt mit allfälligem weiterem Vermögen – jenen einer angemessenen Rücklage übersteigt.

Dazu bedarf es der Feststellung des Werts der Goldbarren (Händlerankaufspreis) im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses.

Die Verwertung von Gold ist zu Marktkursen problemlos ohne unverhältnismäßigen Wertverlust möglich und daher zumutbar. Der Zweck der Verfahrenshilfe rechtfertigt es nicht, den Ausschluss von allfälligen zukünftigen Kursgewinnen als gegen die Verwertung der Goldbarren sprechend zu werten.

Das Fehlen der Feststellung des Werts der Goldbarren begründet einen sekundären Feststellungsmangel.

Die Berücksichtigungswürdigkeit der Kreditraten als monatliche Belastung des Antragstellers zieht der Rekurswerber nicht in Zweifel.

4.2. Zur angeblich fehlenden Feststellung b) ist auszuführen: Die Feststellung des monatlichen Einkommens des Antragstellers ist mangels anderslautendem Hinweis als monatlicher – also zwölfmal jährlich gewährter – Bezug zu verstehen.

Mangels Feststellungslücke liegt der gerügte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor.

4.3. Für die weiteren gewünschten Sachverhaltsergänzungen c) und d) gilt: Auch der Rekurs in Verfahrenshilfeangelegenheiten unterliegt wie jeder andere Rekurs im Zivilprozess dem Neuerungsverbot (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 72 ZPO Rz 7; Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 72 ZPO Rz 10; Fucik in Rechberger/Klicka ZPO5 § 72 ZPO Rz 2, jeweils mwN).

Die Behauptungen des Rekurswerbers zu weiterem Einkommen und Vermögen des Antragstellers als vom Erstgericht angenommen verstoßen gegen das Neuerungsverbot. Insoweit sind die Rekursausführungen unbeachtlich.

5. Als Konsequenz des oben Ausgeführten war der angefochtene Beschluss zum Nachtrag einer überprüfbaren Begründung der in den obigen Punkten 2. und 3.1. behandelten Annahme und Feststellung (allenfalls deren Abänderung samt Begründung) nach Ergänzung des Bescheinigungsverfahrens und der fehlenden Feststellung des Werts der Goldbarren im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung aufzuheben.

Erst auf dieser ergänzten Grundlage kann über die Gewährung der Verfahrenshilfe und deren notwendigen Umfang entschieden werden.

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