OLG Wien 7Ra81/25w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.12.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RA00081.25W.1210.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Nigl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak (Senat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B, **, vertreten durch die Eisner Ruhdorfer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 2.500 s.A., im Verfahren über den Kostenrekurs der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 14.8.2025, **6, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die angefochtene Kostenentscheidung ist wirkungslos.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
Nach Erhebung des Kostenrekurses durch die Beklagte (das Erstgericht hatte mit der Bewilligung des Antrags der Klägerin auf neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls verzeichnete Kosten von EUR 49,49 zugesprochen) zog die Klägerin mit Schriftsatz vom 2.12.2025 (ON 18) die Klage zurück. Mit Beschluss vom selben Tag nahm das Erstgericht die Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht zur Kenntnis (ON 19).
Gemäß § 237 Abs 1 ZPO kann die Klage, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, dass diese als nicht angebracht anzusehen ist (§ 237 Abs 3 ZPO). Gerichtsanhängigkeit und Streitanhängigkeit samt ihren Wirkungen erlöschen rückwirkend (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 §§ 237238 ZPO Rz 8). Diese Wirkungen treten ex lege ein. Den – somit nur deklarativen – Beschluss über die Kenntnisnahme der Klagsrückziehung bzw über die Beendigung des Rechtsstreits (Rechberger/Klicka, aaO Rz 7) hat schon das Erstgericht gefasst.
Infolge der Prozessbeendigung sind - abgesehen von einer Entscheidung in einem Kostenersatzverfahren nach § 237 Abs 3 ZPO – keine weiteren Entscheidungen zu treffen. Auch im Rekursverfahren ist die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO analog anzuwenden (vgl 6 Ob 107/18f [zu einem Zwischenstreit über die Zuständigkeit]). Demnach ist von jenem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, die Wirkungslosigkeit der von der Klagszurücknahme betroffenen Entscheidung der Vorinstanzen deklarativ festzustellen (vgl RS0081567 [T4, T8], 8 Ob 83/18s mwN).
Bei Rücknahme der Klage ist für die Kostenersatzpflicht in erster Linie die Parteienvereinbarung maßgebend (RS0106421). Mangels einer solchen hat der Beklagte – unter Voraussetzung eines beim Erstgericht einzubringenden und hier bereits eingebrachten Antrags nach § 237 Abs 3 ZPO (vgl 6 Ob 94/24b [Rz 5]) - ohne Prüfung des hypothetischen Prozesserfolgs Anspruch auf alle verursachten Kosten (Rechberger/Klicka aaO Rz 10 mwN). Die vorliegende, atypische Erledigung des Rechtsmittels ist kein Anwendungsfall des § 50 Abs 2 ZPO, weil es an einer Zurückweisung des Rechtsmittels wegen nachträglichen Wegfalls der Beschwer mangelt. Es hat daher auch eine Kostenentscheidung nach § 50 Abs 2 ZPO zu unterbleiben (vgl 3 Ob 116/00f; RS0106421 [T2]; etwa OLG Wien 4 R 91/24t).