OLG Wien 32Bs219/25b

32Bs219/25bCorte d'appello10 dic 2025

Testo completo

OLG Wien 32Bs219/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0320BS00219.25B.1210.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. A* wegen § 295 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. Juli 2025, GZ **-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt führte zu (zuletzt) AZ ** (vormals *; siehe ON 4 im Bs-Akt) ein Ermittlungsverfahren gegen Mag. A wegen des Verdachts der Begehung des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (vgl ON 1.4, 6 und 8).

Mit Antrag vom 10. Juni 2025 begehrte die Beschuldigte gestützt auf § 108 Abs 2 Z 1 erster und zweiter Fall StPO die Einstellung des gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens (ON 18 bzw 19.1).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht - nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gemäß § 108 Abs 3 StPO (ON 1.18) - den Antrag auf Einstellung des Verfahrens ab.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Einstellungswerberin, mit welcher diese unter Darlegung der ihres Erachtens dafür sprechenden Gründe neuerlich die Einstellung des gegen sie geführten Verfahrens gemäß § 108 Abs Abs 2 Z 1 StPO begehrt (ON 24.2).

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt das gegen Mag. A* wegen §§ 125; 295 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO zur Gänze ein (ON 1.36).

Gemäß § 108 Abs 2 StPO hat das Gericht das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn aufgrund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist (Z 1), oder der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (Z 2).

Der Antrag auf Einstellung dient als Sonderform des Einspruchs wegen Rechtsverletzung dem Schutz des Beschuldigten vor unberechtigter Strafverfolgung. Die potenziellen Folgen dieses Rechtsbehelfs sind im Gesetz abschließend geregelt. Als einzige – wenngleich weitreichende - Konsequenz sieht § 108 Abs 2 StPO vor, dass das Gericht selbst das Verfahren unter den dort normierten Voraussetzungen mit Beschluss einzustellen hat (RIS-Justiz RS0132510 insbesondere 14 Os 16/19p). Über einen derartigen Antrag ist – außer im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zurückweisung – stets meritorisch zu entscheiden (§ 108 Abs 4 erster Satz StPO).

Mit Einbringung der Anklage - aber auch mit jeder anderen Form der endgültigen Beendigung des Ermittlungsverfahrens - durch die Staatsanwaltschaft ist ein Antrag auf Einstellung nicht mehr zulässig; ein bis dahin unerledigt gebliebener Antrag wird gegenstandslos (§ 210 Abs 3 letzter Satz StPO; Kirchbacher, StPO15 § 108 Rz 9; RIS-Justiz RL0000204). Dennoch gestellte Anträge sind zurückzuweisen (vgl etwa OLG Wien, AZ 20 Bs 99/25t, 31 Bs 168/23t; Pilnacek/Stricker, WK-StPO § 108 Rz 25).

Da dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die während anhängigen Rechtsmittelverfahrens erfolgte rechtswirksame Beendigung des gegen sie geführten Verfahrens seitens der Anklagebehörde (zum Eintritt formeller und materieller Rechtswirksamkeit der Einstellung mit Erlassung der Entscheidung vgl Nordmeyer, WK-StPO § 190 Rz 22 f) vollinhaltlich entsprochen wurde, war demnach die gegenstandslos gewordene Beschwerde zurückzuweisen.

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