OLG Wien 17Bs270/25t

17Bs270/25tCorte d'appello17 dic 2025

Testo completo

OLG Wien 17Bs270/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00270.25T.1217.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Medienrechtssache des Antragstellers Ing.Mag. A*, MBA gegen die Antragsgegnerin B* C* GmbH wegen § 7a MedienG über die Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld des Antragstellers gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Juli 2025, GZ *17, nach der am 17. Dezember 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. SchneiderReich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder und in Gegenwart des Antragstellers Ing. Mag. A, MBA und der erschienenen Rechtsvertreter Mag. Aylin Sherif, LL.M und MMag. Lichtenberger durchgeführten mündlichen öffentlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO hat der Antragsteller auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht den Antrag des Antragstellers Ing.Mag. A*, MBA, die Antragsgegnerin B* C* GmbH aufgrund (neuerlicher) Ausstrahlung des Dokumentarfilms „D*“ über den Free TVFernsehsender B* via Satellitenfernsehen (**) sowie via Internet im Livestream auf E* sowie Veröffentlichung in der OnlineVideothek F* jeweils vom 13. Dezember 2024 jeweils zu Entschädigungen nach § 7a MedienG zu verurteilen, kostenpflichtig ab.

Dazu traf der Erstrichter auf Basis nachstehender Beweiswürdigung folgende Feststellungen:

Der Antragsgegner B* C* GmbH ist Medieninhaber des privaten deutschen Fernsehsenders B* und hat seinen Sitz in , Deutschland. Er strahlt sein Programm seit 1. Jänner 2024 unverschlüsselt über Satellit () aus und ist damit auch über österreichische Satellitenempfangseinrichtungen empfangbar. Daneben unterhält der Antragsgegner eine Website, auf welcher das Programm des Fernsehsenders unter der Adresse E* auch online als Livestream abrufbar ist. Ebenso können ausgestrahlte Sendungen unter F* online nachträglich aufgerufen werden. Für die Abrufbarkeit via Livestream und über die Mediathek hat der Antragsteller aber ein dauerhaftes Geoblocking implementiert, durch welches die Abrufbarkeit auf Medienkonsumenten in Deutschland eingeschränkt wird. Versucht man den Livestream oder ein Video aus der Mediathek von Österreich aus aufzurufen, erscheint die Fehlermeldung „Dieser Inhalt ist in Ihrer Region leider nicht verfügbar.“. Dieses Geoblocking kann nur unter Einsatz spezieller Software umgangen werden, welche durch Verwendung einer deutschen IP-Adresse einen Aufenthalt im dortigen Bundesgebiet vortäuscht.

Der Antragsteller Ing. Mag. A*, MBA ist österreichischer Staatsbürger, ehemaliger Mittelstreckenläufer und Sportmanager. Als letzterer erlangte er seinerzeit im sogenannten „Doping-Prozess“ österreichweite Bekanntheit, als er wegen Blutdopings und Weitergabe illegaler Arzneimittel angeklagt und schließlich am 11. Oktober 2010 auch vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt wurde. Diese Verurteilung ist zwischenzeitlich getilgt.

Nach seinem Prozess orientierte sich der Antragsteller neu und ist mittlerweile als Vertriebsleiter eines mittelständigen Unternehmens tätig. Im Nachhang des Prozesses trat der Antragsteller 2011 mit seinem Buch „G*“ selber an die Öffentlichkeit. Dabei handelte es sich um eine Autobiographie, in welcher er in Form eines öffentlichen Geständnisses die Leser in die Geheimnisse des Blutdopings einweihte sowie die Lügengebilde des Hochleistungssports aufzudecken suchte. Dieses Werk ist auch heute noch als e-Book sowie gebraucht als gebundenes Buch erhältlich.

Ebenso gab er in Form von Interviews wiederholt Auskunft über seine vormalige Rolle als Hintermann. Auch H* gab eine Dokumentation zu diesem Thema in Auftrag, welche 2011 von I* produziert wurde. Regie führte J*, welche mit einem Produktionsteam, darunter dem Kameramann K*, zum Antragsteller in sein Büro kam, um ihn dort zu interviewen. Er gab damals bereitwillig über seine Straftaten und weitere Hintergründe Auskunft. Er erzählte dabei, wie er mit Designer-Steroiden arbeitete, wie er an verschreibungspflichtige Medikamente herankam, was er dadurch verdiente. Auch schilderte er, wie sein System letztlich 2009 kollabierte. In der Doku wurde er dabei insgesamt als schwarzes Schaf der Sportszene dargestellt, das mit seinen Praktiken zum Dopingboss aufstieg, Doping im Spitzensport regelrecht professionalisierte, letztlich dafür verurteilt wurde und nunmehr geläutert sei.

Dem Antragsteller war bei seinem Interview bewusst, dass es sich um ein solches zu seinen Dopingsünden handelte, welches für die Ausstrahlung im Rahmen einer Dokumentation über Doping konzipiert ist, und wie er dabei dargestellt werde. Die Frage, wie oft die Ausstrahlung erfolgen würde, kam dabei nicht zur Sprache.

Dieser Dokumentarfilm mit dem Titel „D*“ wurde sodann samt dem darin eingeflochtenen Interview erstmals 2011 am Fernsehsender H* ausgestrahlt. Wie viele weitere Male die Sendung nach der Erstausstrahlung noch gezeigt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Sie ist aber zumindest seit 3. März 2019 weltweit auch auf YouTube abrufbar.

Im Rahmen der Übernahme der deutschen Sendefrequenz von H* mit Jahreswechsel 2023/2024 durch den Antragsgegner, erwarb dieser auch ein Lizenzpaket, welches nebst anderem die Ausstrahlung der genannten Dokumentation umfasste. Am Freitag, den 13. Dezember 2024 strahlte der Antragsgegner sodann die Dokumentation „D*“ auf seinem Sender B* neuerlich aus; parallel war diese Sendung via Livestream und hernach in der Mediathek – mittels Geoblocking eingeschränkt auf deutsche Rezipienten – abrufbar.

Diese Feststellungen folgten aus dem durchgeführten Beweisverfahren und der darauf gegründeten, nachstehenden Beweiswürdigung des Gerichtes:

Die Medieninhaberschaft des Antragsgegners und dessen Sitz waren zugestanden und ergaben sich überdies aus dem vorliegenden Impressum Beilage ./C. Die Ausstrahlung über Satellit und Abrufbarkeit über das Internet waren ebenso unstrittig, wobei das Geoblocking überdies durch eidesstattliche Erklärung des Geschäftsführers des Antragstellers (Beilage ./1) bescheinigt wurde.

Die Sachverhaltsannahmen zum Antragsteller fußten auf seinen eigenen Angaben sowie der zugestandenen getilgten Vorstrafe, ebenso jene zur Autobiographie des Antragstellers, von deren aktueller Verfügbarkeit über ** sich der Richter in der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 selbst überzeugte (ON 16.1, 13), was wiederum durch die Vorlage eines Screenshots der dortigen Rezensionen (Beilage ./3) verstärkt wurde.

Die Konstatierungen zum Dokumentarfilm „D*“ folgten aus einer Zusammenschau der diesbezüglichen, allesamt glaubhaften Angaben des Antragstellers und der Zeugen J* und K*, welche keinerlei Divergenzen in relevanten Punkten aufwiesen. Aus diesen Aussagen konnte ersehen werden, dass der Antragsteller dem Produktionsteam willentlich und wissentlich ein Interview zu seiner Vergangenheit als Doping-Manager gab und ihm dabei klar war, in welcher Weise er im Rahmen der Sendung präsentiert werden wird. Ebenso eindeutig konnte aus den glaubhaften Angaben dieser Zeugen abgeleitet werden, dass die Frage der Häufigkeit der Wiederholung der Sendung im Zeitpunkt des Interviews nie Thema war.

Was wiederum den festgestellten Inhalt des Dokumentarfilms den Antragsteller betreffend anbelangt, konnte dieser bereits aus den unstrittigen Zitaten im verfahrenseinleitenden Schriftsatz ON 2 ersehen werden. Die weltweite Abrufbarkeit des Films auf YouTube wiederum wurde vom Antragsteller in der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 (ON 16.1, 12) eingeräumt.

Die Negativfeststellung zur Frage der Anzahl bisheriger Wiederholungen der inkriminierten Sendung fußte auf der Ermangelung jeglicher dahingehender Beweismittel. Die übrigen Feststellungen folgten demgegenüber unmittelbar aus dem verlesenen Akteninhalt, ohne dass diesem wie immer geartete widerstreitende Beweisergebnisse entgegengestanden wären.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass ein Anspruch auf Entschädigung nicht bestehe, da der Ausnahmetatbestand des § 7a Abs 3 Z 3 MedienG erfüllt sei. Der Antragsteller habe selbst eingeräumt mit der ursprünglich erfolgten Veröffentlichung auf H* einverstanden gewesen zu sein, das von ihm begehrte „Recht auf Vergessen“ sei dem Mediengesetz wesensfremd. Sein dem Medienteam damals gegebenes Interview sei eine solche Mitteilung seiner Person gegenüber einem Medium, die seinen Anspruch nach § 7a MedienG gemäß Abs 3 Z 3 leg.cit. absolut ausschließe. Der Antragsteller sei auch mit seiner Autobiographie im Jahr 2011 mit den berichtsgegenständlichen Umständen selbst an die Öffentlichkeit getreten.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Antragstellers wegen Nichtigkeit und Schuld (ON 18).

Zunächst ist allerdings amtswegig (Rami WK² MedienG § 8a Rz 4/8) zu prüfen, ob bei gegenständlichem selbständigem Antrag die Einbringungsfrist eingehalten wurde. Der selbständige Antrag muss bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten nach der erstmaligen, dem Anspruch zugrundeliegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem nach den §§ 40, 41 Abs 2 zuständigen Strafgericht eingebracht werden (§ 8a Abs 2 erster Satz MedienG).

Nach den unstrittigen Feststellungen des Erstgerichtes wurde die gegenständliche Veröffentlichung erstmalig im Jahr 2011 verbreitet bzw. ausgestrahlt und zumindest seit 2019 (auf Youtube) abrufbar gehalten. Die Antragsfrist nach § 8a Abs 2 MedienG begann sohin zu den damaligen Zeitpunkten (2011, hinsichtlich der Abrufbarkeit im Worldwideweb 2019). Die nunmehrige (Wieder)Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeitsmachung im Jahr 2024 bzw. der binnen sechs Monate ab der neuerlichen Verbreitung der gänzlich identen Veröffentlichung „D*“ zu stellende Entschädigungsantrag ist verfristet.

Zu erwägen wäre, dass eine solche Verfristung nicht vorliegt, da die (Wieder)Veröffentlichung nicht im selben Medium erfolgte wie die Erstveröffentlichung im Jahr 2011. Damals erfolgte die Veröffentlichung in H* und dazugehörigen Medien, nunmehr erfolgte die Wiederveröffentlichung im TV Fernsehsender B*.

Soweit ersichtlich liegt zur Frage, ob durch die Wiederveröffentlichung in einem anderen Medium die Frist neu beginnt, bislang keine Judikatur vor. In einem Kommentar wird vertreten, dass sich der Entschädigungsanspruch immer aus der Veröffentlichung „in einem Medium“ ergibt (vgl. etwa § 6 Abs 1 MedienG), sodass der Zeitpunkt der erstmaligen, dem Anspruch zugrundeliegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit auch von Medium zu Medium getrennt zu prüfen sei, auch wenn es sich um inhaltsgleiche Beiträge handle (Rami WK² MedienG § 8a Rz 4/3). In seinem Kommentar verweist Rami auf die andere Ansicht von Anderl, Ecolex 2005, 702. Tatsächlich vermag das Argument nicht zu überzeugen.

Allein aus der Formulierung der Tatbestände der §§ 6 ff MedienG („wird in einem [Zählwort oder unbestimmter Artikel?] Medium …“) lässt sich nicht ableiten, dass im Falle einer Wiederveröffentlichung eines identen Beitrages aus einem Medium in einem anderen Medium die Antragsfrist für die Stellung eines Entschädigungsantrages neu zu laufen beginnt. Schwergewichtig gegen diese Ansicht sprechen die erläuternden Bemerkungen zur Mediengesetznovelle 2005, in denen es bezüglich der mehrfachen Veröffentlichungen eines inkriminierten Beitrages wörtlich heißt: „Bei parallelen oder zeitverschobenen Veröffentlichungen von identen Beiträgen in verschiedenen Medien soll daher nur die erstmalige Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit fristauslösend sein“ (EB Z 17; Hervorhebungen im Original). Damit manifestiert sich der eindeutige Wille des historischen Gesetzgebers, hinsichtlich eines Beitrages bei mehrfacher (identer) Veröffentlichung auch in verschiedenen Medien die Entschädigungsantragsfrist mit der Erstveröffentlichung (in welchem Medium auch immer) beginnen zu lassen.

Sachlich ist auch aus Sicht des Betroffenen kein Unterschied erkennbar, ob eine (idente) Veröffentlichung mehrfach in zeitlich (auch großen) Abständen in einem oder verschiedenen Medien erfolgt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Verjährungsfristen unter anderem auch aufgrund prozessualer Erwägungen existieren, da die Beweisführung bezüglich lang zurückliegender Ereignisse deutlich erschwert und eine Fehlentscheidung wahrscheinlicher als bei zu diesen Ereignissen zeitnahen Urteilen ist (WK² StGB Marek Vor §§ 57 bis 60 Rz 3). Hätte beispielsweise der Antragsteller gegenständlich nicht konkludent durch die Gewährung eines Interviews der identifizierenden Berichterstattung zugestimmt sondern „nur“ durch eine verbale Zustimmung gegenüber den damals zuständigen Redakteur, wäre mehr als ein Jahrzehnt nach der Erstausstrahlung der Beweis der Zustimmung zur identifzierenden Berichterstattung deutlich schwerer bis nahezu unmöglich zu führen.

Das letztlich in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Argument des Antragstellers, im Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (2011) habe die Antragsgegnerin noch gar nicht existiert (vgl ON 5), weshalb auch die Frist des § 8a Abs 2 MedienG nicht zu laufen beginnen habe können, überzeugt nicht, besteht doch zwischen der Erstveröffentlichung einer (hier) Fernsehausstrahlung und der Gründung einer juristischen Person, die die idente Ausstrahlung zu einem späteren Zeitpunkt vornimmt, kein Zusammenhang.

Da sohin gegenständlich schon die Antragsfrist nach § 8a Abs 2 MedienG nicht eingehalten wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf die im Urteil und der Berufung vorgebrachten Argumente.

Der Berufung war sohin im Ergebnis nicht Folge zu geben.

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