OLG Wien 17Bs280/25p

17Bs280/25pCorte d'appello17 dic 2025

Testo completo

OLG Wien 17Bs280/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00280.25P.1217.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Juni 2025, GZ 23.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. SchneiderReich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner, des SV Univ.Doz.Dr. B, des Betroffenen A und seines Verteidigers Mag. Engelmann durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Dezember 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des am ** geborenen A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.

Danach hat er am 14. Oktober 2024 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Erkrankung in Form einer bipolaren Störung mit schizomanischer bzw mischbildhafter Ausprägung mit vorbestehender paranoider Persönlichkeitsstörung dadurch, dass er nach erfolgter Festnahme wegen eines Verkehrsdeliktes durch die Polizeibeamten Insp C* und RevInsp D* androhte, ein Messer einzusetzen, Beamte mit Drohung mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme zu hindern versucht (§ 15 StGB).

Er hat sohin eine Tat begangen, die mit mehr als ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm, wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB zuzurechnen wäre.

Nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. Oktober 2025, GZ 13 Os 103/25h5, ist nunmehr über die sich gegen die gestellte Gefährlichkeitsprognose richtende und auf ein (in eventu vorläufiges) Absehen vom Vollzug der Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum begehrende Berufung des Betroffenen zu entscheiden.

Dieser kommt keine Berechtigung zu.

Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB in der seit 1. März 2023 geltenden Fassung (BGBl I 223/2022) setzt neben der Begehung einer mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat im Sinn des Abs 3 leg.cit. unter dem maßgeblichen Einfluss einer im Zeitpunkt der Tat die Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) bedingenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine ungünstige Prognose dahin voraus, dass der Rechtsbrecher nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Eine rechtsrichtig vorgenommene Beurteilung hat zwingend auf allen der genannten Sachverhaltskriterien zu basieren (Haslwanter, WK² StGB § 21 Rz 24). Als relevante in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände kommen neben Eigenschaften des Täters sein früheres Verhalten im Krankheitszustand und die Motive für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht. Das Krankheitsbild und die Krankheitseinsicht des Betroffenen sind aktuell zum Urteilszeitpunkt zu beurteilen. Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssen aus einer einzigen Tat resultieren, wobei nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnis herbeizuführen, zu berücksichtigen sind (Haslwanter aaO Rz 25 ff; RISJustiz RS0108487).

Wenn wie vorliegend die angedrohte Freiheitsstrafe der Anlasstat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung (nach § 21 Abs 1 StGB) auf eine gegen Leib und Leben gerichtete, mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete, mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen (§ 21 Abs 3 zweiter Satz StGB).

Im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB ist ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose als Ermessensentscheidung Bezugpunkt der Berufung (RISJustiz RS0113980 [T1], RS0090341). An das Vorliegen der weiteren gesetzlichen Unterbringungsvoraussetzungen ist das Oberlandesgericht gebunden (§ 295 Abs 1 StPO; vgl RISJustiz RS0090341 [T12]).

Gegenständlich leitet das Erstgericht das Vorliegen der Gefährlichkeitsprognose zutreffend aus dem schlüssigen, in der Hauptverhandlung aktualisierten Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz.Dr. B* (ON 9.2; ON 14.4; ON 23.2 S 20 ff) und dem von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck ab.

Davon ausgehend besteht in Zusammenschau mit der Art der begangenen Anlasstat sowie nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung, dem Bericht des FTZ Göllersdorf vom 24. November 2025 und insbesondere dem ergänzten Sachverständigengutachten in der Berufungsverhandlung Univ.Doz.Dris. B*, aber auch dem zwischenzeitig weiteren eingebrachten neuerlichen Antrag auf Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB, dem ein Vorfall vom 16. August 2025 zugrunde liegt, die konkrete Gefahr der jederzeitigen Begehung einer weiteren strafbaren Handlung gegen Leib und Leben mit schweren Folgen durch den Betroffenen. Angesichts der weiterhin gänzlich fehlenden Krankheits und Behandlungseinsicht ist die erstgerichtliche Annahme besonderer Gefährlichkeit durchaus nachvollziehbar und auch weiterhin bestehend. Soweit in der Berufung damit argumentiert wird, dass der (zunächst auf freiem Fuß befindliche) Betroffene im Zeitraum Februar 2025 bis zur Hauptverhandlung Juni 2025 und darüber hinaus keine weitere strafbare Handlung begangen habe, ist auf den erwähnten nunmehr vorliegenden Unterbringungsantrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 9. Oktober 2025, dem ein Widerstand gegen die Staatsgewalt und eine schwere Körperverletzung zugrunde liegt, zu verweisen (LG Korneuburg **27.1). Auch unter Berücksichtigung dieses Vorfalls kam der Sachverständige neuerlich und nachvollziehbar zu dem Erkenntnis, dass extra muros mit der Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, nämlich etwa solcher von schweren Nötigungen bis hin zu einem vorsätzlichen und absichtlichen Körperverletzungsdelikt mit schweren Verletzungsfolgen zu rechnen wäre. Inwieweit die erstinstanzlich zutreffend abgewiesenen Beweisanträge (OGH 13 Os 103/25h5 S 2) auf Einvernahme den Betroffenen früher behandelnder Ärzte eine (für ihn günstige) Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage erbringen könnte, insbesondere mit Blick auf sein künftiges Verhalten, bleibt auch nach dem Berufungsvorbringen offen.

Der Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.

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