OLG Wien 22Bs374/25y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.12.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00374.25Y.1217.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende, den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und eine weitere Beschuldigte wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 1. Dezember 2025, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Mit Strafantrag vom 27. November 2025 (ON 4) legt die Staatsanwaltschaft Korneuburg unter anderem B* das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zur Last, weil sie am 26. Juli 2025 in ** A* durch die sinngemäße Äußerung „Pass auf, dass deinen geschissenen Gschrop nix passiert und er am Leben bleibt!“, mit zumindest einer Körperverletzung einer Angehörigen bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Mit E-Mail vom 28. November 2025 begehrte B* die Bewilligung von Verfahrenshilfe gemäß §§ 61 ff StPO und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie sich derzeit aufgrund einer Hochrisikoschwangerschaft im vorzeitigen Mutterschutz befinde und daher finanziell nicht in der Lage sei, die Kosten einer sachgerechten Verteidigung zu tragen (ON 6).
Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluss vom 28. November 2025 ab (ON 7), das Oberlandesgericht Wien wies mit Beschluss vom 11. Dezember 2025, AZ 22 Bs 355/25d, die dagegen per E-Mail am selben Tag eingebrachte Beschwerde der B* (ON 10) als unzulässig zurück (ON 15.3).
Mit ERV-Eingabe vom 28. November 2025 legte B* ein ausgefülltes ZPForm 1 (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis) vor (ON 8), in dem sie (neuerlich) vorbrachte, bei ihr liege eine Hochrisiko-Schwangerschaft bei diagnostizierter Nebenniereninsuffizienz vor, sodass sie sich derzeit im vorzeitigen Mutterschutz befinde und jede emotionale Belastung gesundheitsgefährdend sei. Aufgrund ihres Gesundheitszustands sei es ihr nicht möglich, das Verfahren ohne professionelle Verteidigung zu bewältigen, wobei sie sich angesichts eines AMS-Bezugs von EUR 1.600,00 pro Monat weder einen Rechtsanwalt noch allfällige Kosten und Gebühren leisten könne.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht (auch) diesen Antrag ab, weil keiner der Fälle des § 61 Abs 2 StPO vorliege (ON 11).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die per ERV am 1. Dezember 2025 fristgerecht eingebrachte Beschwerde der B* (ON 16; ident mit E-Mail-Eingabe vom 11. Dezember 2025 [ON 18]), mit der sie unter Wiederholung ihrer bisherigen Argumente die Bewilligung der Verfahrenshilfe anstrebt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 61 Abs 2 StPO ist einem Angeklagten, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Jedenfalls erforderlich ist nach Abs 2 leg. cit. die Beigebung eines Verteidigers in den Fällen des § 61 Abs 1 StPO (Z 1), darüber hinaus dann, wenn der Angeklagte, weil er blind, gehörlos, hochgradig seh-, hör- oder sprachbehindert ist oder an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit leidet, schutzbedürftig und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen (Z 2), für das Rechtsmittelverfahren aufgrund einer Anmeldung einer Berufung (Z 3) und bei schwieriger Sach- und Rechtslage (Z 4).
Wie das Erstgericht zutreffend festhielt, liegt keiner der Fälle des § 61 Abs 2 StPO vor. Insbesondere handelt es sich bei gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund einer Hochrisiko-Schwangerschaft um keinen Fall des § 61 Abs 2 Z 2 StPO. Ebensowenig ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – angesichts des in casu der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Vergehens nach § 107 Abs 1 StGB und der in der Hauptverhandlung im Wesentlichen zu klärenden Frage, ob sie die inkriminierte Äußerung mit dem vom Gesetz vorgesehenen Vorsatz getätigt hat, von einer diffizilen Sachlage oder besonders schwierigen Rechtsfragen auszugehen. Der Verfahrensgegenstand weist somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, sodass auch mit Blick auf die dem Erstgericht obliegende Manuduktionspflicht (§ 6 Abs 2 erster Satz StPO) sowie dessen Verpflichtung zu Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist (vgl. OLG Innsbruck 6 Bs 316/25h; OLG Graz 9 Bs 367/23y; OLG Wien 23 Bs 280/22b uvm.; Soyer/Schumann, WK StPO § 61 Rz 66).
Eine Befreiung von Kosten und Gebühren, wie von der Beschwerdeführerin angestrebt, kommt nicht in Betracht, sieht die Strafprozessordnung – anders als die Zivilprozessordnung – Verfahrenshilfe nur in Form der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 61 Abs 2 StPO und davon abhängig eine Befreiung von gegebenenfalls anfallenden Gebühren für Aktenkopien vor (§ 52 Abs 2 Z 1 StPO).
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war sohin der Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).