OLG Wien 33R174/25p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.12.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00174.25P.1217.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Mag. Schmoliner und den Kommerzialrat Ing. Mitsch in der Rechtssache der klagenden Partei 1. A*, geboren am *, 2. B, geboren am **, beide *, 3. DI C, geboren am *, 4. D, geboren am **, beide *, 5. E, geboren am *, 6. F, geboren am **, beide *, 7. Ing. Mag. G, geboren am *, 8. Mag. H, geboren am **, beide *, 9. Mag. I, geboren am **, *, 10. J, geboren am *, 11. Mag. K, geboren am **, beide *, 12. Mag. L, geboren am *, 13. Ing. M, geboren am **, beide *, und 14. N, geboren am **, *, alle vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei O AG, FN **, **, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen insgesamt EUR 3,133.691,27 sA, über die Berufungen der klagenden Parteien (Berufungsinteresse insgesamt EUR 1,060.819,27) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 1,665.904) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29.9.2025, **21, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Spruch
Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien deren mit EUR 1.701,90 (darin EUR 283,65 USt) bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Kläger erwarben jeweils mit Bauträgerverträgen nach Ratenplan B gemäß § 10 Abs 2 Z 2 BTVG von einer Bauträgerin Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ** KG ** an der Adresse **, mit denen Wohnungseigentum an den zu errichtenden Wohnungen verbunden sein sollte.
Der bei diesem Bauträgerprojekt sowohl als Vertragserrichter als auch Treuhänder tätige Rechtsanwalt MMag. P* (in Folge stets: „Treuhänder“) zog als Baufortschrittsprüfer gemäß § 13 BTVG den allgemein beeidet und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Baumeister Ing. Q* (in Folge: „Versicherungsnehmer“) bei. Dieser hatte beginnend mit 1.7.2025 einen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag mit einer Pauschalversicherungssumme von EUR 406.968 mit der Beklagten abgeschlossen, der nachstehenden auszugsweise wiedergegebenen Inhalt hatte (Beilage ./Y = ./1):
„Besondere Hinweise zum Vertrag
Gerichtliche Tätigkeit der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (81IV7671)
1. Abweichend von Art. 1 AVBV bezieht sich der Versicherungsschutz im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme
auch auf Sach- und Personenschäden.
Für Schäden dieser Art finden die AVBV sinngemäß Anwendung. […]
3. Abweichend von Art. 3 AVBV beträgt die Höchstleistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme.“
Die dem Vertrag zugrunde liegenden „Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV 1951 idF 2012; Beilage ./2) lauten auszugsweise wie folgt:
„Art.3.
Sachliche Begrenzung der Haftung des Versicherers.
(1) Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer – abgesehen vom Kostenpunkte (s. Ziff. 6) – in jedem einzelnen Schadenfalle obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt,
a) gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt;
b) bezüglich eines aus mehreren Verstößen erfließenden einheitlichen Schadens, auch wenn diese Verstöße ganz oder teilweise durch Personen begangen wurden, für die der Versicherungsnehmer nach dem Gesetze einzutreten hat;
c) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. […]“
Der Versicherungsnehmer gab folgende Baufortschrittsbestätigungen (Sammelbeilage ./AG) ab:
-
für den ersten Bauabschnitt (Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung) im Oktober 2015 nach Überprüfung am 8.10.2025;
-
für den zweiten Bauabschnitt (Fertigstellung des Rohbau und des Daches) im Juni 2016 für Haus 2 und 3 nach Überprüfung am 29.6.2016 sowie im Juli 2016 für Haus 1 Top 1 und 2 nach Überprüfung am 21.7.2016;
-
für den dritten Bauabschnitt (Fertigstellung der Rohinstallationen) im Juni 2016 für Haus 3 nach Überprüfung am 29.6.2016, im Juli 2016 für Haus 1 Top 1 und 2 nach Überprüfung am 21.6.2016 sowie im Oktober 2016 für Haus 2 Top 3 bis 6 nach Überprüfung am 19.10.2016;
-
für den vierten Bauabschnitt (Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich Verglasung) im Oktober 2016 für Haus 1 Top 1 und 2, Haus 2 Top 3 bis 6 sowie Haus 3 Top 7 bis 9 nach Überprüfung am 19.10.2016;
-
für den fünften Bauabschnitt (nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes) im Jänner 2017 für Haus 1 Top 1 und 2 sowie Haus 3 Top 7 bis 9 nach Überprüfung am 11.1.2017 sowie ebenfalls im Jänner 2017 für Haus 2 Top 3 bis 6 nach Überprüfung am 26.1.2017 und
-
für den sechsten Bauabschnitt (Fertigstellung Gesamtanlage) im November 2016 für Haus 1 Top 1 und 2, Haus 2 Top 3 bis 6 und Haus 3 Top 7 bis 9 nach Überprüfung am 29.11.2016.
Aufgrund dieser Baufortschrittsbestätigungen nahm der Treuhänder folgende Auszahlungen an den Bauträger vor:
Zu Top 1 (1. und 2. Kläger):
Datum
Bauetappe
Zahlungen (in €)
01.02. 2016
Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung
33. 845,00
01.08. 2016
Rohbau und Dach
101. 535,00
01.08. 2016
Rohinstallation
67. 690,00
02.11. 2016
Fassade Fenster Verglasung
40. 614,00
23.12. 2016
Fertigstellung Gesamtanlage
30. 460,50
Gesamt
Treuhandkonto IBAN **
274. 144,50
Zu Top 3 (3. und 4. Kläger):
Datum
Bauetappe
Zahlungen (in €)
01.02. 2016
Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung
49. 000,00
25.07. 2016
Rohbau und Dach
147. 000,00
02.11. 2016
Rohinstallation
98. 000,00
02.11. 2016
Fassade Fenster Verglasung
58. 800,00
23.12. 2016
Fertigstellung Gesamtanlage
44. 100,00
Gesamt
Treuhandkonto **
396. 900,00
Zu Top 4 (5. und 6. Kläger):
Datum
Bauetappe
Zahlungen (in €)
28.01. 2016
Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung
46. 000,00
25.07. 2016
Rohbau und Dach
138. 000,00
02.11. 2016
Rohinstallation
92. 000,00
02.11. 2016
Fassade Fenster Verglasung
55. 200,00
23.12. 2016
Fertigstellung Gesamtanlage
41. 400,00
Gesamt
Treuhandkonto **
372. 600,00
Zu Top 5 (7. und 8. Kläger):
Datum
Bauetappe
Zahlungen (in €)
06.05. 2016
Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung
44. 600,00
25.07. 2016
Rohbau und Dach
133. 800,00
02.11. 2016
Rohinstallation
89. 200,00
02.11. 2016
Fassade Fenster Verglasung
53. 520,00
23.12. 2016
Fertigstellung Gesamtanlage
40. 140,00
Gesamt
Treuhandkonto **
361. 260,00
Zu Top 6 (9. Klägerin):
Datum
Bauetappe
Zahlungen (in €)
01.02. 2016
Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung
43. 000,00
15.07. 2016
Rohbau und Dach
86. 000,00
25.07. 2016
Rohinstallation
129. 000,00
02.11. 2016
Fassade Fenster Verglasung
51. 600,00
23.12. 2016
Fertigstellung Gesamtanlage
38. 700,00
Gesamt
Treuhandkonto **
348. 300,00
Zu Top 7 (10. und 11. Kläger):
Datum
Bauetappe
Zahlungen (in €)
09.12. 2016
Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung
40. 000,00
09.12. 2016
Rohbau und Dach
120. 000,00
09.12. 2016
Rohinstallation
80. 000,00
09.12. 2016
Fassade Fenster Verglasung
48. 000,00
23.12. 2016
Fertigstellung Gesamtanlage
36. 000,00
Gesamt
Treuhandkonto **
324. 000,00
Zu Top 8 (12. und 13. Kläger):
Datum
Bauetappe
Zahlungen (in €)
01.02. 2016
Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung
37. 450,00
01.08. 2016
Rohbau und Dach
112. 350,00
01.08. 2016
Rohinstallation
74. 900,00
09.11. 2016
Fassade Fenster Verglasung
44. 940,00
23.12. 2016
Fertigstellung Gesamtanlage
33. 705,00
Gesamt
Treuhandkonto **
303. 345,00
Zu Top 9 (14. Kläger):
Datum
Bauetappe
Zahlungen (in €)
06.06. 2016
Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung
39. 400,00
25.07. 2016
Rohbau und Dach
118. 200,00
25.07. 2016
Rohinstallation
78. 800,00
02.11. 2016
Fassade Fenster Verglasung
47. 280,00
23.12. 2016
Fertigstellung Gesamtanlage
35. 460,00
Gesamt
Treuhandkonto **
319. 140,00
Über das Vermögen des Bauträgers wurde zu mit Beschluss vom 21.11.2018 zum AZ ** des Handelsgerichts Wien zum das Insolvenzverfahren eröffnet. Hinsichtlich der gesamten Wohnhausanlage liegt ein rechtskräftiger Abbruchbescheid der Magistratsabteilung ** vor, weil der hergestellte Bauzustand nicht der erteilten Baubewilligung entspricht und gravierende Mängel vorliegen. Die Wohnungen wurden bereits an die Kläger übergeben und werden von diesen bewohnt. Wohnungseigentum an den Wohnungen wurde bislang nicht begründet.
Die Kläger erhoben im Juli 2020 Klage vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen (LGZ) Wien gegen den Treuhänder als dort Erstbeklagten und den Versicherungsnehmer als dort Zweitbeklagten mit dem Vorbringen, die vom Versicherungsnehmer ausgestellten Baufortschrittsbestätigungen seien unrichtig gewesen. Mit Urteil vom 12.7.2023 zu **91 (Beilage ./4) verpflichtete das LGZ Wien den Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung der beeinträchtigten Sicherheiten auf den jeweiligen Treuhandkonten der Kläger in Höhe von insgesamt EUR 2,699.389,50 samt Zinsen; die Klage gegen den Treuhänder wies es ab. Dabei stellte das LGZ Wien fest, dass der Versicherungsnehmer bereits die erste Baufortschrittsbestätigung nicht hätte ausstellen dürfen. Darüber hinaus seien auch die Baufortschrittsbestätigungen für den zweiten, dritten, vierten und sechsten Bauabschnitt unrichtig. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil am 2.11.2023 zum AZ 11 R 240/23d. Eine außerordentliche Revision wurde nicht erhoben.
Im Zuge der Exekutionsführung gegen den Versicherungsnehmer ließen die Kläger die unbeschränkt pfändbare Forderung des Versicherungsnehmers gegenüber der Beklagten als Drittschuldnerin aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag zu ihren Gunsten pfänden und zur Einziehung überweisen. Die Beklagte führte in der von ihr abgegebenen Drittschuldnererklärung aus, dass eine begrenzte Versicherungssumme bestehe, eine Haftung/Deckung fraglich sei und eine außerordentliche Revision anhängig sei (was nicht stimmte).
Die Kläger begehren die Zahlung von insgesamt EUR 3,133.691,27 wie folgt:
a. EUR 274.144,50 auf das Konto R*, und EUR 44.106,80, sowie 4 % Zinsen aus EUR 318.251,30 seit 1.8.2024 an die 1. und 2. Kläger;
b. EUR 396.900,00 auf das Konto S*, und EUR 63.856,80, sowie 4 % Zinsen aus EUR 460.756,80 seit 1.8.2024 an die 3. und 4. Kläger;
c. EUR 372.600,00 auf das Konto T*, und EUR 59.947,20, sowie 4 % Zinsen aus EUR 432.2547,20 seit 1.8.2024 an die 5. und 6. Kläger;
d. EUR 361.260,00 auf das Konto U*, und EUR 58.122,72, sowie 4 % Zinsen aus EUR 419.382,72 seit 1.8.2024 an die 7. und 8. Kläger;
e. EUR 348.000,00 auf das Konto V*, und EUR 55.989,33, sowie 4 % Zinsen aus EUR 403.989,33 seit 1.8.2024 an die 9. Klägerin;
f. EUR 324.000,00 auf das Konto W*, und EUR 52.128,00, sowie 4 % Zinsen aus EUR 376.128,00 seit 1.8.2024 an die 10. und 11. Kläger;
g. EUR 303.345,00 auf das Konto X*, und EUR 48.804,84, sowie 4 % Zinsen aus EUR 352.149,84 seit 1.8.2024 an die 12. und 13. Kläger und
h. EUR 319.140,00 auf das Konto Y*, und EUR 51.346,08, sowie 4 % Zinsen aus EUR 370.486,08 seit 1.8.2024 an den 14. Kläger.
Der Klagsbetrag setze sich aus dem im Vorprozess zugesprochenen Kapital von EUR 2,699.389,50 zuzüglich kapitalisierter Zinsen von 23.7.2020 bis 31.7.2024 zusammen. Der Anspruch auf kapitalisierte Zinsen ergebe sich aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer. Da die Beklagte es verweigert habe, gegenüber dem Versicherungsnehmer eine Geldleistung zu erbringen, schulde sie auch Zinsen, die dieser gegenüber dem geschädigten Dritten zu leisten habe.
Die Beklagte sei an das Urteil gegen ihren Versicherungsnehmer im Haftpflichtprozess gebunden, zumal ihr dort der Streit verkündet worden sei, sie dem Verfahren jedoch nicht beigetreten sei. Da im BTVG jede abgegebene Baufortschrittsbestätigung die Grundlage für eine Zahlung eines Erwerber an den Bauträger sei, bewirke jeder Bauträgervertrag einen gesonderten Verstoß, sodass für jeden Erwerber und jeden Baufortschritt die Mindestversicherungssumme ungeschmälert zur Verfügung stehen müsse. Ein einheitlicher Verstoß im Sinne der Serienschadenklausel liege nicht vor. Im Übrigen könne der Einwand einer Haftungsbeschränkung auf Grundlage einer solchen nach herrschender Meinung dem geschädigten Dritten gegenüber nicht erhoben werden; auch auf ein Jahreshöchstlimit könne sich der Versicherer gegenüber einem Dritten nicht berufen.
Die Beklagte wendet zusammengefasst ein, der Vorprozess entfalte ihr gegenüber keine Bindungswirkung. Weder der Treuhänder noch der Versicherungsnehmer hätten ihr dort ordnungsgemäß den Streit verkündet. Der Versicherungsschutz sei entsprechend der Klausel 81IV7671 für die außergerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen auf EUR 75.000 sowie für alle innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle auf das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Selbst unter Annahme einer bestehenden Mindestversicherungssumme von EUR 400.000 stehe diese nur für jeden Versicherungsfall, der nach herrschender Ansicht die Bestätigung für jeden Bauabschnitt sei, einmal zur Verfügung. Damit bestünden maximal vier Versicherungsfälle, die zu drei Schadensfällen geführt hätten, weil die erste Bestätigung zutreffe und die letzte zu keiner Auszahlung geführt habe. Ob die Auszahlung durch den Treuhänder ein oder mehrere Erwerber betreffe, sei die für die Beurteilung des Vorliegens des Versicherungsfalls des Verstoßes ohne Bedeutung. Dass mehrere Personen betroffen gewesen seien, ändere nämlich nichts daran, dass das haftpflichtversicherte Versäumnis dennoch nur eine einzige Handlung gewesen sei.
Das Klagebegehren überschreite die Summe der addierten Mindestversicherungssummen. Die jeweils ausgestellten Baufortschrittsmeldungen seien durch die Serienschadenklausel so zu verbinden, dass für alle Versicherungsfälle die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung stehe, weil es sich um ein einheitliches Bauprojekt gehandelt habe und die betreffenden Angelegenheiten miteinander im rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang gestanden seien. Dies ergebe sich daraus, dass zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Treuhänder nur ein einziges Vertragsverhältnis bestanden habe, welches sich wiederum nur auf ein einziges Bauvorhaben bezogen habe. Jene Bestätigungen, die aufgrund einer am selben Tag erfolgten Abnahme des Bauabschnitts ausgestellt worden seien, begründeten nur einen Versicherungsfall, jedenfalls aber seien sie im Sinne der Serienschadenklausel miteinander zu verknüpfen. Da die Kläger ihren Anspruch aus der Pfändung des Deckungsanspruches des Versicherungsnehmers ableiteten und dadurch ausdrücklich in dessen Rechtsstellung eintreten, könnten sie keine andere Rechtsstellung in Anspruch nehmen als der Versicherungsnehmer selbst. Die Rechtswirksamkeit einzelner Klauseln im Versicherungsvertrag wie die Serienschadenklausel seien daher nur im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer rechtlich zu beurteilen; ein allfälliger Drittschutz sei nicht einzubeziehen.
Die Geltendmachung kapitalisierter Zinsen sei unberechtigt, weil der Exekutionsbewilligungsbeschluss, der Grundlage der Klagsführung sei, nur die zugesprochenen Zinsen, nicht aber auch das Recht auf Kapitalisierung derselben umfasse. Im Übrigen stehe die Versicherungssumme pro Versicherungsfall nur für das Kapital und die Zinsen gemeinsam zur Verfügung, sodass auch hier der Höchstbetrag – wie hoch auch immer er sein möge – zu berücksichtigen sei.
Mit dem nun angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von insgesamt EUR 2,072.872, und zwar
-
von EUR 210.516,66 auf das Konto R* (1. und 2. Kläger);
-
von EUR 304.781,10 auf das Konto S* (3. und 4. Kläger);
-
von EUR 286.121,03 auf das Konto T* (5. und 6. Kläger);
-
von EUR 277.413 auf das Konto U* (7. und 8. Kläger);
-
von EUR 267.230,59 auf das Konto V* (9. Klägerin);
-
von EUR 248.800,90 auf das Konto W* (10. und 11. Klägerin);
-
von EUR 232.939,84 auf das Konto X* (12. und 13. Kläger) sowie
-
von EUR 245.068,88 auf das Konto Y* (14. Kläger).
Das Mehrbegehren auf Zahlung eines Mehrbegehrens von EUR 1,060.819,27 sA, und zwar
-
von EUR 63.627,84 auf das Konto R*, und EUR 44.106,80 samt 4 % Zinsen aus EUR 318.251,30 seit 1.8.2024 an die 1. und 2. Kläger;
-
von EUR 92.118,90 auf das Konto S*, und EUR 63.856,80 samt 4 % Zinsen aus EUR 460.756,80 seit 1.8.2024 an die 3. und 4. Kläger;
-
von EUR 86.478,97 auf das Konto T*, und EUR 59.947,20 samt 4 % Zinsen aus EUR 432.547,20 seit 1.8.2024 an die 5. und 6. Kläger;
-
von EUR 83.847 auf das Konto U*, und EUR 58.122,72 samt 4 % Zinsen aus EUR 419.382,72 seit 1.8.2024 an die 7. und 8. Kläger;
-
von EUR 80.769,41 auf das Konto V*, und EUR 55.989,33 samt 4 % Zinsen aus EUR 403.989,33 seit 1.8.2024 an die 9. Klägerin;
-
von EUR 75.199,10 auf das Konto W*, und EUR 52.128 samt 4 % Zinsen aus EUR 376.128 seit 1.8.2024 an die 10. und 11. Kläger;
-
von EUR 70.405,16 auf das Konto X*, und EUR 48.804,84 samt 4 % Zinsen aus EUR 352.149,84 seit 1.8.2024 an die 12. und 13. Klägerin; sowie
-
von EUR 74.071,12 auf das Konto Y*, und EUR 51.346,08 samt 4 % Zinsen aus EUR 370.486,08 seit 1.8.2024 an den 14. Klägerin
wies das Erstgericht ab.
Neben dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt traf das Erstgericht dazu die auf den Urteilsseiten 3 bis 12 sowie 21 bis 23 ersichtlichen Feststellungen, die durchwegs unbekämpft geblieben sind und auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Nach ausführlicher Darstellung der unterschiedlichen Literaturmeinungen gelangte das Erstgericht rechtlich zum Schluss, die unrichtige Baufortschrittsbestätigung begründe pro Bauabschnitt einen Versicherungsfall für alle Erwerber gemeinsam, und zwar unabhängig davon, ob eine „Sammelbestätigung“ erfolge oder der jeweilige Baufortschritt mittels gesonderter Bestätigungen bestätigt werde. Ausgehend davon bestünden fünf Versicherungsfälle. Dabei sei das Gericht an die Feststellungen des Vorprozesses gebunden. Gegenüber einem geschädigten Dritten wie hier den Klägern könne sich die Beklagte weder auf eine Serienschadenklausel noch auf ein Jahreshöchstlimit berufen, soweit dadurch die Mindestversicherungssumme beeinträchtigt werde. Damit stünde den Klägern für den einen Versicherungsfall im Jahr 2015 die Pauschalversicherungssumme von EUR 406.968 zu. Im Jahr 2016 hätten sich vier weitere Versicherungsfälle ereignet, von welchen für drei ebenfalls die vereinbarte Pauschalversicherungssumme und für einen weiteren – aufgrund der Beschränkung auf das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme – die von § 13 Abs 4 BTVG geforderte Mindestversicherungssumme von EUR 400.000 gebühre. Insgesamt ergebe sich damit ein zur Befriedigung der Ansprüche der Kläger zur Verfügung stehender Betrag von EUR 2,072.872. Da dieser nicht einmal zur Abdeckung des im Vorprozess zugesprochenen Kapitals ausreiche, sei auf die Frage, inwieweit den Klägern auch kapitalisierte Zinsen zustehen, nicht weiter einzugehen.
Gegen die Abweisung im Umfang von insgesamt EUR 1,060.819,27 sA richtet sich die Berufung der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinn eines Zuspruches auch dieses Betrages (näher aufgeschlüsselt an die einzelnen Kläger) zuzusprechen. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen den Zuspruch von insgesamt EUR 1,665.904 sA; den Zuspruch von EUR 406.968 sA ließ sie unbekämpft. Ebenfalls aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung strebt die Beklagte in Abänderung des Urteils dahin an, dass auch diese Beträge – wiederum näher aufgeteilt auf die einzelnen Kläger – abgewiesen werden mögen; hilfsweise stellt auch sie einen Aufhebungsantrag.
Die Kläger und die Beklagte stellen in ihrer jeweiligen Berufungsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel der jeweiligen Gegenseite nicht Folge zu geben.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
I. Zur Berufung der Kläger:
1. Die Kläger wenden sich zunächst gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Versicherungssumme müsse für jeden Bauabschnitt nur für alle Erwerber gemeinsam und nicht für jeden Erwerber einzeln zur Verfügung stehen.
1.1. Diese Frage wird, worauf das Erstgericht bereits unter ausführlich Darlegung des Meinungsstandes eingegangen ist, in der Lehre kontrovers diskutiert; höchstgerichtliche Rechtsprechung liegt dazu bislang nicht vor. Überzeugend ist dabei insbesondere die Ansicht von H. Böhm/Höllwerth (in H. Böhm/Pletzer/Schinnagl/Spruzina/Stabentheiner, GeKO Wohnrecht III § 13 BTVG Rz 39 [Stand 1.6.2023, rdb.at]), wonach die Auffassung, der Versicherungsfall sei die unrichtige Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Bauabschnitts, auch dem Gesetzestext am nähesten kommt. Denn nach § 13 Abs 2 erster Satz BTVG kann der Treuhänder „zur Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Bauabschnitts“ einen für Hochbau zuständigen Ziviltechniker, einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Bauwesen oder eine im Rahmen der Förderung des Vorhabens tätige inländische Gebietskörperschaft beiziehen. Die Bestätigung erfolgt dabei nicht gegenüber jedem Erwerber gesondert, sondern gegenüber dem Treuhänder. Anders als in dem der (in der Berufung der Kläger zitierten) Entscheidung 7 Ob 17/21g zugrunde liegenden Fall, in dem die Serienschadenklausel der Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts zu beurteilen war, liegen hier damit gerade nicht mehrere voneinander unabhängige Mandate vor, sondern ein einziges Vertragsverhältnis. Aus dem Bindungswirkung entfaltenden (dazu ad II.3.) Ersturteil im Vorprozess (UA S 4) ergibt sich nämlich, dass die Beauftragung des Versicherungsnehmers durch den Bauträger – und nicht etwa durch die einzelnen Wohnungseigentumswerber - erfolgte.
Ebenso wenig spricht der Umstand, dass in der weiters in der Berufung zitierten Entscheidung 4 Ob 3/14s (dortige Erwägungsgründe 3.3) die Rede davon ist, dass der Sachverständige „dem“ Erwerber für jeden Schaden hafte, den „dieser“ aus einer fehlerhaften Tätigkeit des Sachverständigen erleide. Dort waren nämlich nur die Ansprüche einer einzigen Erwerberin zu beurteilen, sodass der Verwendung des Singulars durch den Obersten Gerichtshof nicht die Bedeutung beigemessen werden kann, die Mindestversicherungssumme müsse sich auf jeden einzelnen Erwerber beziehen. Diese Frage war dort nämlich gar nicht zu klären.
1.2. Das Berufungsgericht folgt daher der auch von Prader/Pittl (BTVG: Praxiskommentar², § 13 Rz 13 ff), sowie von Traxler/Bart (Die Pflichtversicherung des Baufortschrittsprüfers [§ 13 Abs 4 BTVG] im Rahmen des grundbücherlichen Sicherungsmodells [§ 9 BTVG]: Umfang der Prüfpflicht des Treuhänders, wobl 2021, 180) vertretenen Ansicht, wonach die Versicherungssumme unabhängig von der Anzahl der Erwerber für jeden Bauabschnitt nur ein Mal zur Verfügung stehen muss.
2. Weiters wendet sich die Berufung der Kläger gegen die vom Erstgericht angenommene Anzahl von fünf Versicherungsfällen; tatsächlich lägen insgesamt neun vor, weil der Versicherungsnehmer die einzelnen Häuser nach § 13 Abs 1 BTVG gesondert begutachtet habe, sodass für jede Sammelbestätigung jedenfalls ein Versicherungsfall anzunehmen sei.
2.1. Wie die Kläger jedoch selbst ausführen (Berufungsbeantwortung ON 27, S 10, Punkt 5.5.), entsteht der jeweilige Schaden nicht durch die fehlerhafte Baufortschrittsmeldung, sondern durch die vom Treuhänder aufgrund dieses Testats veranlasste Zahlung.
Die Zahlungen erfolgten entsprechend dem Ratenplan B nach § 10 Abs 2 Z 2 BTVG in fünf Tranchen (hinsichtlich der vom Versicherungsnehmer im Jänner 2017 bestätigten Bezugsfertigstellung erfolgten unstrittigerweise keine Auszahlungen an den Bauträger).
Es liegen damit, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, insgesamt fünf Versicherungsfälle vor.
2.2. Für diese Versicherungsfälle steht die vereinbarte Pauschalversicherungssumme von EUR 406.968 für den das Jahr 2015 betreffenden Schadensfall (siehe dazu ad II.3.) und für drei der vier im Jahr 2016 eingetretenen Versicherungsfälle jeweils einmal zur Verfügung. Für den vierten im Jahr 2016 eingetretenen Versicherungsfall haftet die Beklagte nur bis zur Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtversicherungssumme nach § 13 Abs 4 BTVG (vgl RS0065775; siehe dazu ad II.2.). Insgesamt haftet die Beklagte damit für einen Betrag von EUR 2,027.872, den das Erstgericht mit dem stattgebenden Teil des Urteils ohnedies ausgeschöpft hat. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht den Klägern hingegen nicht zu, weshalb ihre Berufung erfolglos bleiben muss.
II. Zur Berufung der Beklagten:
1. Mit ihrer Rechtsrüge wendet sich die Beklagte zunächst gegen die Ansicht, es lägen mehrere Versicherungsfälle vor, für welche jeweils die vereinbarte Versicherungssumme zu leisten sei. Vielmehr greife die Serienschadenklausel des Art 3 Abs 1 AVBV, weil ein einheitlicher Verstoß vorliege, sodass die vereinbarte Pauschalversicherungssumme nur einmal beansprucht werden könne.
1.1. Diese Ansicht überzeugt aus den bereits teilweise ad I.1. dargelegten Gründen nicht. Denn Zweck der Serienschadenklausel ist es, mittels einer Fiktion mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als einen Versicherungsfall zu behandeln und so die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung zu stellen (RS0133573). Der Versicherungsnehmer der Beklagten war gemäß § 13 Abs 2 BTVG zur Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Bauabschnitts berufen. Auf Grundlage der vom Versicherungsnehmer ausgestellten Baufortschrittsbestätigung für einen Bauabschnitt erfolgten die anteiligen Auszahlungen durch den Treuhänder gemäß § 10 Abs 2 Z 2 BTVG, womit für den jeweiligen Bauabschnitt ein (mit der Auszahlung) abgeschlossener Vorgang vorliegt. Die für den nachfolgenden Bauabschnitt zu erteilende Bestätigung steht somit entgegen dem Berufungsvorbringen auch nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd Art 3 Abs lit c) AVBV mit den vorhergehenden. Sie kann ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, indem etwa die Bestätigung für einen Bauabschnitt richtig, für einen anderen hingegen falsch sein kann. Der Treuhänder könnte sogar für jeden Bauabschnitt einen eigenen Baufortschrittsprüfer beiziehen (arg „zur Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Bauabschnitts“), was sich in der Praxis angesichts der unterschiedlichen zu beurteilenden Gewerke (etwa Rohinstallationen einerseits und Fassade sowie Fenster andererseits) als durchaus sinnvoll erweisen könnte.
1.2. Das Vorliegen eines Serienschadens ist damit zu verneinen, weshalb die Frage, inwieweit eine solche Schadenklausel gegenüber Dritten überhaupt wirksam ist, grundsätzlich dahingestellt bleiben kann.
Allerdings kann dem Gesetzgeber wohl kaum unterstellt werden, dass die Mindestversicherungssumme nach § 13 Abs 4 BTVG stets gleich bleiben soll, egal ob der Baufortschrittsprüfer eine oder sieben falsche Baufortschrittsbestätigungen ausstellt (vgl H. Böhm/Höllwerth aaO Rz 39), geht dieser doch selbst von einem „beträchtlichen Haftungsrisiko“ aus (ErläutRV 432 BlgNR XXIII. GP, 12). Mit der Anordnung einer Mindestversicherungssumme von nur EUR 400.000 für ein gesamtes Bauträgerprojekt – das typischerweise aus mehreren Wohnungseigentumsobjekten besteht – würde dem Zwecke der Abfederung eben dieses Haftungsrisikos wohl nur ungenügend entsprochen werden. Hingegen gelangt man unter der Annahme, dass die Mindestversicherungssumme für jeden der insgesamt sieben Bauabschnitte ungeschmälert zur Verfügung stehen muss, zu einer Versicherungssumme von EUR 2,8 Mio, die das Risiko bei kleineren und mittelgroßen Bauträgerprojekten (wie hier mit neun Wohnungseigentumsobjekten) weitgehend abzufedern in der Lage ist. Dieser Umstand spricht im Übrigen auch gegen die von den Klägern vertretene Auffassung, die Mindestversicherungssumme müsse nicht nur für jeden Bauabschnitt, sondern darüber hinaus auch für jeden Erwerber zur Gänze zur Verfügung stehen, gelangte man diesfalls doch zu einer Mindestversicherung von bis zu EUR 2,8 Mio pro Wohnungseigentumsobjekt.
2. Die Beklagte vertritt weiters den Standpunkt, es gelte auch bei Nichtanwendung der Serienschadenklausel das mit ihrem Versicherungsnehmer vereinbarte Jahreshöchstlimit in Form der dreifachen Versicherungssumme laut Klausel 81IV7671.
2.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beklagte in der Berufung nicht mehr behauptet, die Beschränkung nach dieser Klausel auf EUR 75.000 bei außergerichtlicher Tätigkeit komme auch bei bloßen Vermögensschäden zur Anwendung. Dass das nicht der Fall ist, hat bereits das Berufungsgericht im Vorprozess (OLG Wien 11 R 240/23d [I.3.1.1.]) ausgesprochen. Vielmehr geht die Beklagte hier nun selbst von der pauschalen Versicherungssumme laut Polizze von EUR 406.968 aus.
2.2. § 13 Abs 4 BTVG schreibt den als Bauabschnittsprüfer tätigen Ziviltechnikern und Sachverständigen den Abschluss einer Haftpflichtversicherung über eine Mindestversicherungssumme von EUR 400.000 vor. Es handelt sich somit um eine Pflichthaftpflichtversicherung bzw. obligatorische Haftpflichtversicherung iSd § 158b VersVG (vgl LeitnerBaier in Schauer, VersVG § 158b Rz 10 [Stand 1.7.2024, rdb.at]). Auf diese ist die Deckungsfiktion des § 158c VersVG anzuwenden: Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen. Der Versicherer haftet dabei nur im Rahmen der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen und der von ihm übernommenen Gefahr (Abs 1 und Abs 3 leg cit). Bei bloß teilweiser Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer muss eine Deckungsfiktion bis zum Erreichen des Betrages der Mindestversicherungssumme angenommen werden (LeitnerBaier aaO § 158c Rz 28 mwN). § 158c Abs 3 VersVG gewährleistet somit einen Mindestersatz pro Versicherungsfall dort, wo die vereinbarte Versicherungssumme die im jeweiligen Materiengesetz festgelegte Untergrenze nicht erreicht (Rubin in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [7. Lfg., Jänner 2021] § 158c Rz 65).
2.3. Die Frage, inwieweit ein vertraglich mit dem Versicherungsnehmer vereinbartes Jahreshöchstlimit („aggregate limit“) bei einer Pflichthaftpflichtversicherung nach § 13 Abs 4 BTV dazu führt, dass die Deckungsfiktion des § 158c VersVG eingreift, wurde von der Rechtsprechung bisher nicht behandelt. Allerdings sieht etwa, worauf das Erstgericht bereits hingewiesen hat, § 11 Abs 3 WTBG 2017 ausdrücklich vor, dass bei Vereinbarung einer betragsmäßigen Obergrenze für alle Versicherungsfälle eines Jahres und für allenfalls vereinbarte Selbstbehalte § 158c VersVG gilt. Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung hat der Oberste Gerichtshof auch ausgesprochen, dass diese primär den Geschädigten und nicht den Versicherungsnehmer schützt (7 Ob 20/24b [4.2.] = RS0134765). Es ist kein Grund ersichtlich, warum für die von § 13 Abs 4 BTVG angeordnete Pflichthaftpflichtversicherung etwas anderes gelten sollte als für jene nach dem WTBG.
Daraus folgt, dass sich die Beklagte gegenüber den Klägern (als den geschädigten Dritten) nicht auf das Jahreshöchstlimit berufen kann und für den vierten im Jahr 2016 eingetretenen Versicherungsfall dennoch mit der in § 13 Abs 4 BTVG festgelegten Mindesthaftungssumme von EUR 400.000 einzustehen hat.
3. Schließlich vertritt die Beklagte weiterhin die Ansicht, an die Beurteilung des LGZ Wien im Vorprozess, wonach der Versicherungsnehmer auch im Jahr 2015 eine unrichtige Baufortschrittsmeldung erstattet habe, nicht gebunden zu sein. Zwar sei ihr im dortigen Verfahren der Streit verkündet worden, jedoch ohne den gebotenen Hinweis auf den jeweiligen Stand des Verfahrens sowie auf den Termin der nächsten Tagsatzung am 10.3.2023.
3.1. Soweit die Beklagte das Fehlen von Feststellungen über diese Umstände als sekundären Verfahrensmangel rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Erstgericht den Inhalt der beiden Streitverkündigungen an die Beklagte im Vorprozess (Beilagen ./AH und ./3) ohnedies vollständig festgestellt hat (UA S 21 ff) und sich darin kein Hinweis auf den Stand des Verfahrens sowie auf den Termin der nächsten Tagsatzung findet. Einer (ausdrücklichen) Feststellung, dass diese Umstände nicht mitgeteilt wurden, bedarf es daher nicht.
Im Übrigen käme einer derartigen Feststellung auch keine rechtliche Relevanz zu. Denn der rechtskräftig entschiedene Haftpflichtprozess erzeugt auch bei der Pflichtversicherung eine spezifisch versicherungsrechtliche Bindungswirkung für den zeitlich nachfolgenden Deckungsprozess. Dadurch kann der Versicherer im Deckungsprozess keine Einwendungen nachholen, die zu erheben er im Hauptprozess verabsäumt hat. Die Bindungswirkung bezieht sich auf den Spruch und alle rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen desselben (Rubin aaO § 158b Rz 33 mwN). Dazu bedarf es neben der Voraussetzungsidentität (siehe ad II.3.2.) auch, dass dem Versicherer Gelegenheit zur Teilnahme als Nebenintervenient am Haftpflichtprozess gegeben wurde (RS0041315). Das ist dann der Fall, wenn ihm der Versicherungsnehmer entweder den Streit verkündet oder ihn auch nur formlos (insbesondere nach § 153 Abs 4 VersVG) verständigt hat (Rubin aaO Rz 39 mwN). Es genügt selbst, wenn der Versicherer in anderer Weise Kenntnis vom Haftpflichtprozess erlangt hat und es unterlassen hat, sich in Folge über die anberaumten Termine zu informieren (8 Ob 159/79 = VersE 969).
Zwar hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 Ob 4/18p ausgesprochen, dass ein als „Streitverkündigung“ bezeichneter Schriftsatz, der die von § 21 Abs 1 ZPO verlangten Informationen nicht enthält, keine gerichtliche Streitverkündigung ist, sondern nur die bloße Information des Dritten über das Vorliegen eines anhängigen Rechtsstreits. Eine solche Information reicht jedoch für die Bindungswirkung gegenüber einem Haftpflichtversicherer – anders als gegenüber einem Sachverständigen wie im Verfahren 10 Ob 4/18p – aus.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt es auf die Frage, ob die Streitverkündigungen im Vorprozess des inhaltlichen Anforderungen des § 21 Abs 1 ZPO entsprochen haben, gar nicht an. Dass die Beklagte Kenntnis vom Vorprozess hatte, bestreitet sie gar nicht, zumal sie während des Verfahrens im E-Mail-Kontakt mit dem Rechtsvertreter ihres Versicherungsnehmers stand (vgl UA S 12).
3.2. Soweit sich die Beklagte auch gegen Annahme der Voraussetzungsidentität wendet, so sind jene Urteilsäußerungen im Haftpflichtprozess für den Deckungsprozess bindend, die in beiden Verfahren entscheidungswesentlich sind. Erweist sich etwa im Haftpflichtprozess, dass der Versicherungsnehmer den Schaden bei einer bestimmten unter den Versicherungsschutz fallenden Tätigkeit verursacht hat, so ist das im Deckungsprozess nicht mehr nachzuprüfen (Rubin aaO Rz 38). Die Feststellung im Haftpflichtprozess, der Versicherungsnehmer habe den Schaden einer bestimmten Eigenschaft oder Tätigkeit verursacht, kann daher im Deckungsprozess nicht mehr nachgeprüft werden (7 Ob 2/90).
In casu hat das LGZ Wien im Vorprozess festgestellt, dass der Versicherungsnehmer bereits den ersten Baufortschritt bei Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung nicht hätte bestätigen dürfen und seine Bestätigung daher unrichtig war (dort UA S 21). Damit ist diese für beide Verfahren entscheidungserhebliche Frage mit Bindungswirkung auch für das vorliegende Verfahren geklärt.
4. Nach dem Gesagten liegen somit insgesamt fünf einzelne Versicherungsfälle vor. Für vier davon, nämlich jene im Jahr 2015 und drei im Jahr 2016, hat die Beklagte den Erwerbern, sohin den Klägern, die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme von EUR 406.968 je Schadensfall sowie für den weiteren im Jahr 2016 eingetretenen Versicherungsfall die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme von EUR 400.000 zu leisten. Dies entspricht dem auch vom Erstgericht erzielten Ergebnis, weshalb auch die Berufung der Beklagten erfolglos bleiben musste.
III. Zur Kostenentscheidung und zum Zulässigkeitsausspruch:
1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Parteien haben jeweils Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung. Aufgrund des höheren Berufungsinteresses der Beklagten ergibt sich nach Saldierung der im Spruch ausgewiesene Kostenersatzanspruch der Kläger (vgl 7 Ob 153/22h [47]).
2. Es liegt keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Fragen vor,
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ob die vereinbarte Haftpflichtversicherungssumme für den Baufortschrittsprüfer bei mehrfacher Abgabe unrichtiger Baufortschrittsmeldungen für jeden Bauabschnitt in voller Höhe zur Verfügung stehen muss;
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ob die vereinbarte Versicherungssumme für alle Erwerber gemeinsam oder für jeden einzelnen Erwerber in voller Höhe zur Verfügung stehen muss; und
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ob sich der Versicherer gegenüber dem geschädigten Dritten auf eine Serienschadenklausel oder ein mit dem Versicherungsnehmer vereinbartes Jahreshöchstlimit („aggregate limit“) berufen kann und ob in diesem Fall die Deckungsfiktion des § 158c VersVG eingreift.
Zur Klärung dieser Fragen, die über den Einzelfall hinausgehend bedeutsam sind (§ 502 Abs 1 ZPO), ist die ordentliche Revision zuzulassen.