OLG Innsbruck 1R157/25k

1R157/25kCorte d'appello17 dic 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 1R157/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00157.25K.1217.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Daniela Weiss und Dr. Bernhard Ess, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei B* AG, vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen restlich EUR 4.630,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 100,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 1.600,-- s.A.) gegen das [richtig] Endurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 31.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 658,99 (darin enthalten EUR 109,83 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgegenständlich sind Schadenersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall am 27.9.2024 in *, an dem die Ehefrau des Klägers (in Folge: Fahrzeuglenkerin) als Lenkerin des vom Kläger gehaltenen PKW und C als Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren.

Die Aktivlegitimation des Klägers und die Haftung der Beklagten für sämtliche kausale Schäden des Klägers aus diesem Unfall zu 100 % (wobei die Haftung mit der Versicherungssumme für das Beklagtenfahrzeug begrenzt ist) sind im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Auch die vom Erstgericht erfolgte Ausmittlung der anderen Schadenspositionen (Haushaltshilfe, Pflegekosten, Ummelde- und Abschleppkosten, Fahrtkosten, Heilungskosten und Spesen) ist kein Streitpunkt mehr.

Lediglich die Schadensposition Schmerzengeld ist im Berufungsverfahren strittig.

Der Kläger begehrte aus diesem Unfall zuletzt die Zahlung eines Schadenersatzbetrags von EUR 4.630,-- (bestehend aus EUR 3.600,-- restliches Schmerzengeld, EUR 760,-- restliche Haushaltshilfekosten und EUR 270,-- restliche Pflegekosten) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten zu 100 % für alle künftigen unfallkausalen Schäden aus dem Unfall.

Zum Begehren an Schmerzengeld brachte der Kläger zusammengefasst vor, dass die von der Fahrzeuglenkerin erlittenen Schmerzen den Zuspruch eines Schmerzengeldes in Höhe von (ungekürzt) EUR 7.100,-- rechtfertigten. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten auf diese Schadensposition geleisteten Teilzahlung in Höhe von EUR 1.000,-- (richtig gemeint wohl: EUR 1.500,--) und des weiters mit Teilanerkenntnisurteil vom 31.7.2025 zugesprochenen Teilschmerzengeldes von EUR 2.000,-- habe der Kläger noch einen restlichen Schmerzengeldanspruch in Höhe von EUR 3.600,--.

Die Beklagte wandte zur einzig noch verfahrensgegenständlich gebliebenen Schadensposition ein, dass die Schmerzengeldforderung überhöht sei.

Auf die Schadensposition Schmerzengeld zahlte die Beklagte am 2.12.2024 einen Betrag von EUR 1.500,--.

Mit [richtig] Teilanerkenntnisurteil vom 31.7.2025 gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren in Höhe von EUR 2.729,-- s.A. (darin enthalten ein Schmerzengeldbetrag von EUR 2.000,-- s.A.) statt (ON 36).

Das Erstgericht sprach mit dem angefochtenen [richtig] Endurteil dem Kläger einen Schadenersatz von insgesamt restlich EUR 3.030,-- s.A. (darin enthalten EUR 2.000,-- an restlichem Schmerzengeld) zu (Spruchpunkt 1.) und wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 1.600,-- s.A. ab (Spruchpunkt 3.). Dem Feststellungsbegehren wurde stattgegeben (Spruchpunkt 2.).

Das Erstgericht legte seiner Entscheidung die auf der Seite 4 des Endurteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden die zur Ausmittlung des Anspruchs auf Schmerzengeld maßgeblichen Feststellungen wiedergegeben, wobei die in der Berufungsbeantwortung von der Beklagten im Rahmen ihrer Anschlussrüge bekämpften Feststellungen in Fettdruck hervorgehoben werden:

„Bei diesem Unfall zog sich die Fahrzeuglenkerin nachfolgende Verletzungen zu:

  • zervikale Distorsion (HWS-Zerrung) bei Verschlechterung der vorbestehenden zervikalen Beschwerden nach Versteifungsoperation

  • Prellung des linken Unterschenkels mit Hämatombildung

  • Thoraxprellung/Sternum-Schmerzen ohne Fraktur.

Vorfallkausal hatte die Fahrzeuglenkerin zwei Tage starke Schmerzen, zehn Tage mittelstarke Schmerzen und vier Wochen leichte Schmerzen zu erdulden.

Seit Jänner 2025 ist sie wieder beschwerdefrei und voll belastbar.

Unfallkausal sind keine künftigen Schmerzen zu erwarten, können aber nicht mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Die Fahrzeuglenkerin leidet zwar unter chronischen Schmerzen, diese sind allerdings auf die frühere HWS-Operation zurückzuführen und nicht unfallkausal.“

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu einem berechtigten Schmerzengeldanspruch in Höhe von (ungekürzt) EUR 5.500,--. Unter Berücksichtigung der erfolgten Teilzahlung sowie des mit Teilanerkenntnisurteil zugesprochenen weiteren Schmerzengeldbetrags in Höhe von insgesamt EUR 3.500,-- sei noch ein restliches Schmerzengeld von EUR 2.000,-- zuzusprechen.

Das Endurteil ist im klagsstattgebenden Umfang (Spruchpunkte 1. und 2.) mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen.

Ausschließlich gegen die Abweisung des weiteren Schmerzengeldes von EUR 1.600,-- s.A. (Spruchpunkt 3.) richtet sich die Berufung des Klägers. Er strebt darin unter Ausführung einer Rechtsrüge die Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend an, dass ihm ein weiterer Schmerzengeldbetrag von EUR 1.600,-- s.A. zuzuerkennen sei. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen. Die Beklagte macht zudem in ihrer Berufungsbeantwortung im Weg einer Anschlussrüge eine Beweisrüge geltend.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Der Kläger erachtet – ohne Vergleichsjudikatur anzuführen – aufgrund der festgestellten Schmerzperioden ein Schmerzengeld von insgesamt (ungekürzt) EUR 7.100,-- als angemessen. Die vom Erstgericht angeführten Vergleichsentscheidungen der Oberlandesgerichte Linz und Innsbruck seien nur „sehr bedingt aussagekräftig“. Auch wenn der Sachverständige die Schmerzperioden großzügig eingeschätzt haben sollte, habe dennoch das Erstgericht diese Einschätzungen seinen Feststellungen zugrundegelegt. Das Schmerzengeld sei nicht zu knapp zu bemessen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Schmerzengeldsätze lediglich eine Orientierung darstellten, so sei eine Reduktion des Schmerzengeldes gemäß Schmerzengeldsätzen um ca 30 % weder begründet noch angemessen. Das Erstgericht habe damit den allgemein gezogenen Rahmen für die Bemessung im Einzelfall gesprengt.

Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:

1. Das Schmerzengeld ist vom Richter nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, global, also als Gesamtentschädigung festzusetzen. Der Schmerzengeldanspruch ist nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln (RS0031415, RS0031040, RS0031307 ua).

Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits ist aber zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung nicht im Einzelfall gesprengt werden (RS0031075; 2 Ob 83/14s, 2 Ob 108/15v). Bei den festgestellten Schmerzperioden handelt es sich überdies lediglich um eine Bemessungshilfe und keineswegs um eine Berechnungsmethode (RS0122794, 2 Ob 108/15v; Danzl/Karner in KBB7, § 1325 ABGB Rz 30).

Das Schmerzengeld ist unter Einbeziehung der künftigen noch zu erwartenden Schmerzen global zu bemessen und nicht in festen Tagessätzen, die lediglich eine Bemessungshilfe sein können, zu berechnen (vgl 2 Ob 78/05t). Eine einfache Multiplikation von Schmerzperioden mit veröffentlichten Schmerzengeldsätzen hat demnach nicht stattzufinden (5 Ob 168/19w). Daher widerspricht eine Bemessungsmethode, – wie jene, von der der Kläger offenkundig in seiner Berufung ausgeht – wonach das Schmerzengeld nach Tagessätzen ausgehend von den festgestellten Schmerzperioden ermittelt wird, der ständigen Rechtsprechung.

2. Das Erstgericht hat unter Anführung einer zutreffenden Vergleichsjudikatur in Anbetracht der erlittenen jedenfalls nicht lebensbedrohlichen und minderschweren Verletzungen und Folgen insgesamt ein Schmerzengeld von (ungekürzt) EUR 5.500,-- als angemessen erachtet.

3. In Anbetracht des anzulegenden objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung des gesamten von der Fahrzeuglenkerin erlittenen Schmerzgeschehens sowie unter Berücksichtigung der vollständigen Beschwerdefreiheit bereits seit Jänner 2025 – sohin bereits wenige Monate nach dem Unfall – erachtet auch das Berufungsgericht in Gesamtwürdigung aller Umstände ein Schmerzengeld von insgesamt EUR 5.500,-- bei einer Globalbemessung als vertretbar und noch innerhalb des dem Erstgericht gemäß § 273 ZPO zustehenden Ermessensspielraums gelegen (vgl auch 2 Ob 78/05t).

Die vom Erstgericht vorgenommene Globalbemessung und Festsetzung des Schmerzengelds von insgesamt (ungekürzt) EUR 5.500,-- ist nicht korrekturbedürftig.

Das Erstgericht hat daher zutreffend unter Berücksichtigung der bereits bezahlten bzw. anerkannten Teilschmerzengeldbeträge in Höhe von insgesamt EUR 3.500,-- ein restliches Schmerzengeld von EUR 2.000,-- zuerkannt.

4. Im Hinblick auf die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich auch ein Eingehen auf die von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung ausgeführte Beweisrüge.

5. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.

6. Verfahrensrechtliches:

6.1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den Bestimmungen der §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolgreichen Berufungsbeantwortung tarifgemäß und richtig verzeichnet.

6.2. Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision im Hinblick auf das Berufungsinteresse jedenfalls unzulässig.

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