OLG Wien 1R172/25h

1R172/25hCorte d'appello18 dic 2025

Testo completo

OLG Wien 1R172/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00100R00172.25H.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden und die Richterinnen Maga. Klenk und Maga. Tscherner in der Rechtssache der widerklagenden und gefährdeten Partei A*, **, *, vertreten durch die KOMWID Kompein Widmann Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die widerbeklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei B, **, **, vertreten durch die Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Abberufung als Geschäftsführerin (EUR 50.000), hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Rekurs der widerklagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 21.11.2025, **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die widerklagende und gefährdete Partei ist schuldig, der widerbeklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei deren mit EUR 2.229,54 (darin EUR 371,59 USt) bestimmte Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung

Die gefährdete und widerklagende Partei (Kläger) und die Gegnerin der gefährdeten Partei und widerbeklagte Partei (Beklagte) sind Gesellschafter der am 5.9.2009 gegründeten C* GmbH (FN **) mit Sitz in ** (GmbH, Gesellschaft). Sie halten jeweils 50% der Gesellschaftsanteile. Eingetragener Geschäftszweig ist der Betrieb eines Hotels. Die Parteien wurden beide mit Gesellschaftsvertrag vom 3.9.2009 längstens für die Dauer ihres Gesellschafterverhältnisses zu Geschäftsführern der Gesellschaft, jeweils mit selbstständigem Vertretungsrecht, bestellt. Seit 13.8.2004 waren die Streitteile verheiratet. Sie sind seit Mai 2023 getrennt und seit Sommer 2025 geschieden.

Mit Klage vom 14.3.2024 zu ** des Landesgerichts Korneuburg begehrte die nunmehrige Beklagte, den nunmehrigen Kläger als Geschäftsführer der GmbH abzuberufen und ihm die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht zu entziehen. Zur Sicherung dieses Anspruchs beantragte sie eine einstweilige Verfügung gemäß § 381 Z 2 EO, mit der dem nunmehrigen Kläger ab sofort die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als Gesellschafter der GmbH vorläufig entzogen werde. Mit Beschluss vom 3.7.2025 erließ der Oberste Gerichtshof die beantragte einstweilige Verfügung (6 Ob 97/25w); die Entscheidung im Hauptverfahren liegt noch nicht vor. Der Oberste Gerichtshof beurteilte die dort festgestellten schweren Beleidigungen und Tätlichkeiten des nunmehrigen Klägers gegenüber der nunmehrigen Beklagte als wichtigen Grund für eine Abberufung als Geschäftsführer iSd § 16 Abs 2 GmbHG. Außerdem erachtete er die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Klagebegehrens auf Abberufung als Gesellschafter nach § 381 Z 2 EO als gegeben, weil die festgestellten schweren Beleidigungen und Tätlichkeiten das Tatbestandsmerkmal der drohenden Gewalt iSd § 381 Z 2 EO erfüllten.

Mit Widerklage vom 28.10.2025 begehrte der Kläger, die Beklagte ihrerseits als Geschäftsführerin der GmbH abzuberufen und ihr die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen. Zur Sicherung dieses Anspruchs beantragte er eine einstweilige Verfügung gemäß § 381 Z 2 EO, mit der der Beklagten ab sofort die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht als Geschäftsführerin der GmbH vorläufig entzogen und geboten werden möge, jede Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit für die Gesellschaft zu unterlassen.

Zur Begründung brachte der Kläger vor, die einstweilige Verfügung sei zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens erforderlich. Die Beklagte schädige Gesellschaftsinteressen, indem sie langjährige Mitarbeiter entlassen oder gekündigt und ungeeignete Mitarbeiter angestellt habe. So habe sie etwa einen D*-Gemeinderat, dem in der Vergangenheit Islamophobie und Rassismus vorgeworfen worden seien, als Rezeptionisten beschäftigt. Dieser sei Mitarbeiterinnen und Gästen mit Migrationshintergrund abschätzig begegnet. Inzwischen sei das Dienstverhältnis zu ihm aufgelöst und ein anderer Rezeptionist angestellt worden. Mit beiden seien die Gäste äußerst unzufrieden (gewesen). Es komme regelmäßig vor, dass die Rezeption unbesetzt sei, sodass Gäste nicht ein- oder auschecken könnten. Die Beklagte habe keinen Nachtportier eingestellt, obwohl die Anwesenheit eines solchen zumindest bis 22.00 Uhr unbedingt erforderlich sei, weil das Hotel überwiegend von Bauarbeitern gebucht werde, die auch spätabends noch eincheckten oder sich mit sonstigen Anliegen an die Rezeption wendeten. Die Beklagte halte das Hotel im Innen- und Außenbereich nicht hinreichend sauber; ua sei der Hof verdreckt und die Mülltonnen gingen über. Hintergrund sei, dass langjähriges Personal gekündigt worden sei und die hohe personelle Fluktuation und die Anstellung schlecht qualifizierten neuen Personals den Betrieb störten. Die Beklagte habe verabsäumt, rechtzeitig mit Kälteeinbruch im Oktober die Heizung zu aktivieren. Es gebe zunehmend schlechte Bewertungen und Mundpropaganda. Im Vergleich zum Vorjahr sei es zu Buchungsrückgängen gekommen, die sich nur deshalb nicht in Umsatzrückgängen widerspiegelten, weil im Frühjahr die Hotelzimmerpreise erhöht worden seien. Die Beklagte habe in ihrer Funktion als Geschäftsführerin Betriebsausgaben veranlasst, die ihr als Privatperson zugute gekommen seien. Neben länger zurückliegenden Vorfällen, wie beispielsweise der Anschaffung eines Thermomix am 21.12.2023 oder einer nicht im Zusammenhang mit dem Geschäftszweig der Gesellschaft stehenden Fortbildung am 6.4.2023, habe die Beklagte im Jahr 2025 einen privaten Sicherheitsdienst engagiert, um den Kläger abzuschrecken, und die Kosten dafür vom Gesellschaftskonto bestritten.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte die Abweisung der Klage und des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Umsatz, Buchungslage und Kassenbestand der GmbH entwickelten sich positiv, seit dem Kläger die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis einstweilig entzogen worden sei. Die Beklagte setze keine rufschädigenden Aktionen. Es sei der Kläger, der den Hotelbetrieb weiterhin störe, weshalb die Beklagte ihm ein Hausverbot erteilt habe. Sauberkeit und Erreichbarkeit/Anwesenheit der Mitarbeiterinnen seien gewährleistet und die Rezeption ausreichend lang besetzt. Auch die Beklagte sei regelmäßig anwesend und nur an einzelnen Tagen im Oktober 2025 rund um den Tod ihres Ehemanns abwesend gewesen. Die von der Beklagten eingestellten Rezeptionisten seien fachlich geeignet gewesen. Auf eine negative mediale Berichterstattung im Hinblick auf die Person eines Rezeptionisten habe die Beklagte durch Beendigung des Dienstverhältnisses reagiert. Die Hotelheizung sei rechtzeitig gewartet und in Betrieb genommen worden. Nach Problemen mit dem Heizungsregler laufe die Heizung nunmehr einwandfrei. In der Vergangenheit getätigte private Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen habe die Beklagte refundiert. Die Kosten für Personenschützer habe zwar die GmbH getragen, sie seien aber auch betrieblich bedingt gewesen und bereits vom Kläger rückgefordert worden.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab.

Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus nahm es den auf den Seiten 4 bis 8 der Beschlussausfertigung ersichtlichen Sachverhalt als bescheinigt an. Für das Rekursverfahren wird Folgendes hervorgehoben:

Die Außenflächen des Hotels sind, wenn auch Wiese und Pflanzen teilweise ungepflegt sind, nicht verdreckt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Sauberkeit der Innen- und Außenflächen seit der vorläufigen Abberufung des Klägers als Geschäftsführer verschlechtert haben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Zimmer des Hotels nicht hinreichend sauber sind. Der Hauptofen der Heizung zeigte bis zuletzt eine Störungsmeldung an. Es kann nicht festgestellt werden, welche Ursache diese Störungsmeldung hat und wie sie sich auswirkt. Die Hotelzimmer werden – trotz Störungsmeldung – weiterhin normal beheizt und es ist ausreichend warm. Zwischen 8.4.2025 und 27.8.2025 engagierte die Beklagte zwei Personenschützer, die die Beklagte im Hotel begleiteten, wenn sie damit rechnete, dass der Kläger auch anwesend war, um die Beklagte vor dem Kläger abzuschirmen und zu schützen. Der Kläger hatte schon mehrfach gegen ein mittels einstweiliger Verfügung erlassenes Kontaktverbot verstoßen. Die Kosten für die Personenschützer betrugen insgesamt EUR 22.176 brutto und wurden von der GmbH getragen. Die Beklagte verfügt über ausreichend Vermögen, um die Kosten auch aus eigenem begleichen zu können, zumal der auf dem Profit-Konto der GmbH vorhandene, noch nicht entnommene anteilige Gewinn die Kosten bei weitem übersteigt. In der Vergangenheit gewährte die GmbH der Beklagten Darlehen, ihr Verrechnungskonto hat die Beklagte inzwischen aber ausgeglichen.

Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass es sich bei der Behauptung, das Verhalten der Beklagten führe zu einer nachhaltigen Rufschädigung der Gesellschaft, wodurch die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft erheblich beeinträchtigt würden, um bloße Vermutungen oder Befürchtungen des Klägers handle. Ein drohender unwiederbringlicher Nachteil der GmbH iSd § 381 Z 2 EO sei nicht bloß daraus abzuleiten, dass die Stimmung innerhalb der Belegschaft schlecht, die Personalfluktuation hoch oder die Außenflächen des Hotels teilweise ungepflegt seien. Auch darin, dass die Personenschutzkosten von der GmbH getragen wurden, liege kein unwiederbringlicher Schaden, zumal die Beklagte nicht zahlungsunfähig sei sondern hinreichend finanzielle Ressourcen zur Verfügung habe. Dass die Beklagte nicht in der Lage wäre, im Fall unberechtigter Privatentnahmen Schadenersatz zu zahlen, habe der Kläger nicht behauptet. Mit den behaupteten Privatentnahmen der Beklagten im oder vor dem Jahr 2023 habe sich das Provisorialverfahren nicht näher auseinanderzusetzen; dort komme es aus rechtlicher Sicht nicht auf jahrelang zurückliegende Handlungen an, sondern auf dringliche Fälle einer aktuellen Gefährdung, die vor einer endgültigen gerichtlichen Abberufung eine einstweilige Abberufung erforderlich machten.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung stattzugeben, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Der Kläger stützt das mittels einstweiliger Verfügung zu sichernde Klagebegehren auf § 16 Abs 2 GmbHG. Nach dieser Bestimmung kann ein Geschäftsführer aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, sind die §§ 117 Abs 1 und 127 UGB sinngemäß anzuwenden.

2. In seinem Rekurs argumentiert der Kläger, die aus seiner Sicht nicht notwendige Bestellung von Personenschützern, die Finanzierung des Personenschutzes auf Kosten der Gesellschaft und die fortgesetzte Störungsmeldung an der Heizung führten zu einem Vertrauensverlust gegenüber der Beklagten als Geschäftsführerin, der ihre Abberufung im Sinn des § 16 Abs 2 GmbHG rechtfertige.

Unabhängig davon, ob eine wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu prüfen.

3. Der Kläger stützt seinen Antrag auf § 381 Z 2 EO und § 16 Abs 2 GmbHG.

Nach § 16 Abs 2 letzter Satz GmbHG kann das Gericht zur Sicherung des Anspruchs auf Abberufung aus wichtigem Grund dem Geschäftsführer die weitere Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch einstweilige Verfügung untersagen, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.

Nach § 381 Z 2 EO kann zur Sicherung „anderer Ansprüche“ eine einstweilige Verfügung getroffen werden, wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Abberufungsanspruchs nach § 16 Abs 2 GmbHG kann nur nach Maßgabe des § 381 Z 2 EO erlassen werden (6 Ob 215/10a; 6 Ob 52/08b mwN). Bei einstweiliger Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 381 Z 2 EO nach einem strengen Maßstab zu beurteilen (RS0005300; 6 Ob 215/10a). Dabei sind konkrete Umstände zu behaupten und zu bescheinigen, die einen Schaden als unwiederbringlich erscheinen lassen (6 Ob 215/10a; 6 Ob 52/08b; vgl RS0005118). Die Behauptungs- und Bescheinigungslast trägt ausschließlich die gefährdete Partei (RS0005311).

4. Mit seinen Rekursausführungen zeigt der Kläger nicht auf, wieso die Erstrichterin eine konkrete Gefährdung des Anspruchs auf Abberufung der Beklagten als Geschäftsführerin, dh die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO, zu Unrecht verneint habe:

4. 1 Für die Beurteilung des unwiederbringlichen Schadens iSd § 381 Z 2 EO kommt es nur darauf an, welchen Schaden der Antragsteller erleiden würde, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird (RS0012390). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Schaden dann als unwiederbringlich anzusehen, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (10 Ob 39/21i [10]; 2 Ob 49/21a mwH; RS0005270). Ein schwer wieder gutzumachender Schaden ist noch kein unwiederbringlicher Schaden iSd § 381 Z 2 EO; von einem solchen kann nur gesprochen werden, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution iSd § 1323 ABGB) überhaupt nicht oder doch nur mit größten Schwierigkeiten und unter Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten möglich wäre und der Nachteil auch in seinen Auswirkungen nicht oder nur zum geringen Teil beseitigt werden könnte (RS0005291; 7 Ob 149/21v [5]).

4. 2 Der Kläger legt in seinem Rekurs nur dar, wieso aus seiner Sicht wichtige Gründe für die Abberufung der Geschäftsführerin vorlägen, nicht aber, in welchen Umständen die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens begründet sein sollte. Weder daraus, dass die Klägerin den Personenschutz (zumindest vorläufig) mit Gesellschaftsgeldern finanzierte, noch daraus, dass die Heizungsanlage eine ungeklärte Störungsmeldung anzeigt, lässt sich ein Anhaltspunkt für einen unwiederbringlichen Schaden iSd § 381 Z 2 EO ableiten. Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte laut Feststellungen über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um der Gesellschaft gegebenenfalls die Kosten für den Personenschutz zu refundieren. Richtig ist auch, dass der Kläger nicht einmal behauptet, die Beklagte wäre dazu nicht in der Lage. Da feststeht, dass die Heizungsanlage die Gästezimmer ausreichend heizt, besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die weiter ungeklärte Störungsmeldung der Heizungsanlage einen nicht in Geld ersetzbaren Schaden verursachen könnte.

4. 3 Zusammengefasst hat das Erstgericht den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zu Recht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO abgewiesen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 und § 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 500 Abs 2 Z 1, 526 Abs 3 ZPO. Es bestehen keine Bedenken gegen die vom Kläger vorgenommene Bewertung.

Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil die Frage, ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn des § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, keine solche von erheblicher Bedeutung betrifft (vgl RS0005103).

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