OLG Wien 9Rs136/25y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.12.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0090RS00136.25Y.1218.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag.Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Mag. Reinhold Wipfel in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Julia Fux, Rechtsanwältin in Neunkirchen, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Invaliditätsspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.4.2025, **-52, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es insgesamt lautet:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.2.2022 zu gewähren wird abgewiesen.
2. Vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten liegt ebenfalls nicht vor. Es besteht kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.
3. Es besteht kein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation.
4. Es besteht kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
5. Die klagende Partei hat die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.“
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 17.3.2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 26.1.2022 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab. Sie sprach aus, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Es bestehe weder ein Anspruch auf medizinische noch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren auf Zuerkennung einer Invaliditätspension, da die Klägerin auf Grund zahlreicher Beschwerden nicht mehr in der Lage sei, dauerhaft eine Tätigkeit jeglicher Art durchzuführen und auch eine Besserung dieses Zustandes nicht zu erwarten sei.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet im Wesentlichen ein, die Klägerin sei im Beobachtungszeitraum nicht überwiegend im erlernten Beruf tätig gewesen und könne auf Grund ihres Gesundheitszustandes auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht auch im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin eine Invaliditätspension ab 1.2.2022 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab.
Es legte seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde:
„Die am ** geborene Klägerin hat den Lehrberuf der Bürokauffrau erlernt. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.2.2022) war die Klägerin durch 38 Beitragsmonate als Bürokauffrau, 29 Beitragsmonate als Servierkraft und 67 Beitragsmonate ohne weiteren Hinweis beschäftigt.
[…] ergibt sich zusammenfassend folgendes medizinisches Leistungskalkül:
Zumutbar sind folgende Tätigkeiten:
• leichte
• im Sitzen mit der Möglichkeit eines Wechsels der Arbeitshaltung alle 60 Minuten oder kurze Ausgleichsbewegungen für 1 bis 2 Minuten sind erforderlich.
• Arbeiten bei vermehrter Nässe- und Kälteexposition sind ausnahmsweise möglich
• Grobmotorische Arbeiten
• Feinmotorik nur geringfügig eingeschränkt
• Feinstmotorische Arbeiten (Mikroskopiertechnik, Uhrmacher, Platinenlöten, etc.): beidhändig fallweise zumutbar
• Vollzeit, Teilzeit
• Übliche Tagesarbeitszeiten, Schichtdienste, Nachtdienste
• Übliche Arbeitspausen: ausreichend
• Geringer und durchschnittlicher Zeitdruck
• Besonderer Zeitdruck: fallweise zumutbar auszuschließen sind:
mittelschwere und schwere im Gehen und Stehen
Besteigen von Leitern und Gerüsten und anderen höhenexponierten Stellen
Mengenleistungen, Einordenbarkeit und Unterweisbarkeit sind gegeben. Tisch- und Verpackungsarbeiten und Aufsichtsleistungen sind möglich. Anlernbarkeit und Kundenkontakt sind möglich. Die psychische Beanspruchbarkeit ist durchschnittlich. Das geistige Niveau ist nicht eingeschränkt. Benutzung eines KFZ berufsbezogen ist möglich. (2) Die Anmarschwege sowie die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind unter Zuhilfenahme eines Rollators nicht eingeschränkt und möglich. Wochenpendeln ist zumutbar.
Vermehrte Krankenstände können nicht prognostiziert werden. In absehbarer Zeit (12 – 18 Monate) ist unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Klägerin eine kalkülsrelevante Verschlechterung nicht zu prognostizieren. Eine kalkülsrelevante Verbesserung des Zustandes ist in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich.
Es besteht keine gegenseitige Leidenspotenzierung.
Der Zustand besteht so seit Antragstellung.
Der Klägerin sind bei dem vorliegenden Leistungskalkül Tätigkeiten, die sie bisher ausübte (Bürokauffrau und Servierkraft) nicht mehr zumutbar und nicht möglich. Hingegen sind der Klägerin Tätigkeiten, die am allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend zur Verfügung stehen (je 100 Arbeitsplätze bundesweit), wie in der Elektrobranche oder als Informationsdiensttätigkeiten, noch möglich.
Bei Tischarbeiten in der Elektrobranche werden leichte Einbauarbeiten von Kleinmaterialien durchgeführt, wobei diesbezüglich eine Feinmotorik erforderlich ist. Die Tätigkeit wird im Sitzen ausgeübt. Das Material wird gebracht und abgeholt, damit die Produktivität gewährleistet wird. Zwangshaltung im Sinne vom Sitzen ohne weitere Bewegungsmöglichkeit ist damit nicht verbunden. Das typische Anforderungsprofil diesbezüglich sind leichte Hebeleistungen im Sitzen, vorzugsweise im Sitzen ohne Höhenexposition, ohne Kälte- und Nässeexposition und ohne Stiegensteigen. Bei den Tätigkeiten ist es durchaus möglich, dass Ausgleichsbewegungen im Sitzen gemacht werden und ist es weiters möglich, einen ergonomischen Arbeitsplatz einzurichten.
Bei einer Informationsdiensttätigkeit werden Informationen in Institutionen an einem Informationsschalter wie z.B. im Einkaufszentrum an anfragende Kunden gegeben. (1) Das Anforderungskalkül sind leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen, ohne Höhenexpositionen, mit drittelzeitig besonderem Zeitdruck entsprechend dem Leistungskalkül der Klägerin. Diese Tätigkeiten sind im ausreichenden Ausmaß am österreichischen Arbeitsmarkt vorhanden.“
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, da die Klägerin keine den Berufsschutz erhaltende Tätigkeit ausgeübt habe, sei ihr Verweisungsfeld der gesamte Arbeitsmarkt. Da sie auf diesem noch tätig sein könne, liege Invalidität nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1. In ihrer Mängelrüge wiederholt die Klägerin die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B* in der Verhandlung vom 11.4.2025, dass bei ihr auf Grund eines Befundes von Dr. C* im Jahr 2019 eine instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei, sich diese jedoch in den Untersuchungen nicht manifestiert habe, was darauf zurückzuführen sei, dass sich eine Persönlichkeitsstörung oftmals in einer einmaligen Untersuchung nicht manifestiere, sondern sich erst in einem Längsschnitt über mehrere Monate oder Jahre klar nachvollziehen lasse.
Im Hinblick auf diese Aussage hätte das Erstgericht jedenfalls eine weitere Verfahrensergänzung durch Ergänzung des nervenfachärztlichen Gutachtens vornehmen müssen. Der Sachverständige habe selbst zugegeben, dass er keine abschließende Aussage zu der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zum jetzigen Zeitpunkt machen könne, da sich eine solche Diagnose erst über mehrere Monate oder Jahre zeige und dazu eine Befundung der Klägerin über einen längeren Beobachtungszeitraum notwendig sei. Insofern sei die weitere Aussage des Sachverständigen widersprüchlich, dass nunmehr erklärbar wäre, dass bei der Klägerin Therapien nicht helfen würden. Damit werde impliziert, dass offensichtlich doch eine Persönlichkeitsstörung vorliege, auf die allerdings weder vom Sachverständigen in seinem Gutachten eingegangen werde, noch seitens des Gerichts eine Ergänzung des Gutachtens dahingehend beauftragt worden sei.
1.1. Medizinische Fachfragen sind im sozialgerichtlichen Verfahren durch entsprechende, gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige zu klären (vgl Neumayr in ZellKomm4 § 75 ASGG Rz 8 mwN). Erachtet das Gericht ein medizinisches Gutachten für zutreffend, so kann es sich dem vorliegenden Gutachten anschließen, wenn es dieses für vollständig und schlüssig erachtet. Es ist nicht verpflichtet, so lange Gutachten zu erörtern oder neue Beweise aufzunehmen, bis ein für die Partei akzeptables Ergebnis erreicht wird. Bei medizinischen Fachfragen kann es im Allgemeinen dem ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben zu beurteilen, welche Untersuchungen erforderlich sind. Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird. Werden daher aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens eines Sachverständigen keine weiteren Gutachten oder Untersuchungen veranlasst, so liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Außerdem ist zu beachten, dass das Gericht, da es im Normalfall über kein besonderes medizinisches Fach- oder gar Spezialwissen verfügen kann, auf die Erkenntnisse des Sachverständigen angewiesen ist und sich im Allgemeinen darauf beschränken kann, ein Gutachten nach eigenen Erfahrungssätzen und besonderen im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Demzufolge kann das Gericht im Regelfall davon ausgehen, dass ein Sachverständiger so weitreichende Kenntnisse hat, um zu beurteilen, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Beiziehung von weiteren Sachverständigen erforderlich ist (SVSlg 44.357; 44.369; vgl OLG Wien 9 Ra 80/18b = Der Sachverständige 2020/1).
1.2. Die Klägerin gibt grundsätzlich die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B* in der Verhandlung am 11.4.2025, ON 51.3, 4, zutreffend wieder, es ist jedoch hervorzuheben, dass sie am 9.6.2022 persönlich vom genannten Sachverständigen untersucht wurde.
Bereits im Rahmen seiner Gutachtenserörterung im ersten Rechtsgang in der Verhandlung am 28.4.2023 führte Dr. B* aus, dass sich zum Zeitpunkt des Gutachtens im Verfahren des Erstgerichts zu ** die gleiche Schmerzmedikation ergeben habe, wie heute angegeben worden sei (ON 29.3, 3). Wenn der Sachverständige deshalb zu dem Schluss gelangt, dass daraus erklärbar sei, dass bei der Klägerin Therapien nicht helfen, ist dies als schlüssig zu beurteilen und daher nicht zu beanstanden.
Im Rahmen seiner dritten Gutachtensergänzung nahm Dr. B* auch auftragsgemäß auf das Gutachten im genannten Vorverfahren Bedacht (ON 45).
In seinem über Antrag der Klägerin erstellten vierten Ergänzungsgutachten blieb der Sachverständige bei seiner Beurteilung, dies auch nach Vorlage des Befundes Dris. D* vom 7.4.2025, Beilage ./O (ON 51.3, 3 f).
Zusammenfassend kam der Sachverständige Dr. B* in der letzten Verhandlung am 11.4.2025 zu dem Schluss, dass es beim Leistungskalkül vom 28.4.2023 bleibe, mit der weiteren Einschränkung, dass häufiges Stiegensteigen der Klägerin nicht und das Tragen und Heben nur mehr von leichten Lasten zumutbar sei. Es bestehe keine gegenseitige Leidenspotenzierung (ON 51.3, 4).
Die Einholung eines weiteren Gutachtens war auf Grund der Schlüssigkeit und Bestimmtheit dieser Ausführungen und unter Bedachtnahme auf die zu Punkt 1.1. dargestellten Grundsätze nicht erforderlich.
2.1. In ihrer Beweisrüge wendet sich die Klägerin gegen die bei Wiedergabe des Sachverhalts mit (1) hervorgehobenen Feststellungen und strebt alternativ dazu nachstehende Feststellungen an:
„Das Anforderungskalkül sind leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen ohne Höhenexposition mit drittelzeitig besonderem Zeitdruck, wobei diese Arbeiten nicht dem Leistungskalkül der Klägerin entsprechen, da ihr lediglich leichte Arbeiten im Sitzen mit der Möglichkeit eines Wechsels der Arbeitshaltung alle 60 Minuten oder kurze Ausgleichsbewegungen für ein bis zwei Minuten möglich und ihr daher nicht zumutbar sind.“
Die Klägerin argumentiert, die gerügte Feststellung entspreche nicht der Beweiswürdigung, da das Anforderungskalkül leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vorsehe, der Klägerin allerdings aus dem medizinischen Leistungskalkül nur Arbeiten im Sitzen mit der Möglichkeit eines Wechsels der Arbeitshaltung alle 60 Minuten oder kurze Ausgleichsbewegungen für ein bis zwei Minuten möglich, Arbeiten im Gehen und Stehen jedoch auszuschließen seien, sodass die Informationsdiensttätigkeiten von der Klägerin nicht ausgeführt werden könnten.
2.1.1. Es erübrigt sich, auf die von der Klägerin gegen diese Urteilsannahme vorgetragenen Bedenken zum Anforderungsprofil einer Informationsdiensttätigkeit einzugehen, weil diese Feststellung rechtlich ohne Bedeutung ist und infolge dessen vom Berufungsgericht nicht übernommen wird.
2.1.2. Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit (hier: Tischarbeiten in der Elektrobranche) noch ohne Einschränkungen ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten (hier: Informationsdiensttätigkeiten) möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung der Invaliditätspension ausreichend (RS0084983 [insb T1; T3]).
Das Berufungsgericht übernimmt sohin nicht die zu Punkt 1. gerügte Feststellung.
2.2. Anstelle der mit (2) markierten Feststellungen begehrt die Klägerin folgende Feststellungen:
„Die Anmarschwege sowie die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind nur unter Zuhilfenahme eines Rollators und nur unter Schmerzen oder der Einnahme von Rapidmorphin möglich, wobei eine maximale Dosierung von sechs Tabletten täglich besteht und die Wirkung eine Stunde beträgt.“
Der Sachverständige Dr. B* habe im Rahmen der Gutachtensergänzung ausgeführt, dass die Klägerin unter subjektiven Schmerzen leide und die Anmarschwege daher nur unter Einnahme von Rapidmorphin zumutbar seien, wobei diese nicht länger als eine Stunde Wirkung zeigten.
Auf welche Beweisergebnisse das Erstgericht die Feststellung gründe, dass der Klägerin Wochenpendeln zumutbar sei, bleibe offen.
Zudem habe das Erstgericht keine ausreichende Ergänzung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens vorgenommen, insbesondere ob die Anmarschwege unter 500m lägen. Ebenso wenig habe das Erstgericht hiezu eine Feststellung getroffen, obgleich sowohl Dr. B* als auch Dr. E* ausgeführt hätten, dass der Klägerin Anmarschwege von 500m nur unter Schmerzen unter Einhaltung einer Zeit von 20 Minuten möglich seien. Diese Einschränkung der Anmarschwege von 500m unter Einhaltung von einer Zeit von 20 Minuten seien vom Erstgericht nicht in das medizinische Leistungskalkül aufgenommen worden. Insofern liege auch ein primärer sowie ein sekundärer Verfahrensmangel vor.
2.2.1. Ein Vergleich der gerügten mit der begehrten Feststellung zeigt, dass diese nicht im Widerspruch stehen, sondern vielmehr eine Zusatzfeststellung („nur unter Schmerzen oder der Einnahme von Rapidmorphin möglich, wobei eine maximale Dosierung von sechs Tabletten täglich besteht und die Wirkung eine Stunde beträgt“) bzw der Entfall der Feststellung, dass Wochenpendeln zumutbar sei, angestrebt wird.
Es liegt sohin keine (gesetzmäßig) ausgeführte Beweisrüge vor (vgl zu den Voraussetzungen ausführlich Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15 mzN). Auch reicht es nicht, den Entfall einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T1; T3]).
2.2.2. Ein Versicherter ist nach der Rechtsprechung solange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkungen ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von jeweils 500m zu Fuß zurücklegen kann (RS0085049; RS0085001 [T3]). Ein Zeitaufwand von 20 bis 25 Minuten für das Zurücklegen von 500m schließt nicht vom allgemeine Arbeitsmarkt aus (10 ObS 47/08x SSV-NF 22/33; RS0085099 [T2]).
Es war daher nicht erforderlich – wie von der Klägerin begehrt – „die Einschränkung der Anmarschwege von 500m unter Einhaltung von einer Zeit von 20 Minuten“ in das medizinische Leistungskalkül aufzunehmen.
Dass Wochenpendeln nicht eingeschränkt ist, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B* (ON 6, 24), auf das das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen verweist.
2.2.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung kam das Erstgericht zu dem Schluss, dass der Klägerin die Einnahme von rasch wirkenden Medikamenten zur Schmerzbehandlung zur Bewältigung der Anmarschwege zumutbar sei und dies auch keine weiteren Auswirkungen habe (S 8 der UA; vgl auch Sachverständigengutachtensergänzung ON 51.3, 2 f).
Die begehrte (richtig:) Zusatzfeststellung, dass die Anmarschwege nur unter Schmerzen oder der Einnahme von Rapidmorphin möglich sei, würde die Klägerin nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen, zumal das Erstgericht – wenn auch disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung – feststellt, dass die Medikation keine weiteren Auswirkungen hat (siehe dazu die Ausführungen zu Punkt 3.4.).
2.3. Das Berufungsgericht übernimmt sohin die Feststellungen des Erstgerichts bis auf jene zu Punkt 1. ausgeschiedene und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
3.1. In ihrer Rechtsrüge moniert die Klägerin das Fehlen der Feststellung, dass häufiges Stiegensteigen auszuschließen und nur das Tragen und Heben von leichten Lasten (Anheben 10kg; Tragen 5kg) zumutbar sei.
Dies ergebe sich aus dem Ergänzungsgutachten Dris. B* und sei wesentlich, da dadurch das medizinische Leistungskalkül der Klägerin derart eingeschränkt sei, dass keinerlei Verweisbarkeit mehr gegeben sei.
3.1.1. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Die rechtliche Relevanz ist vorliegend zu verneinen.
3.1.2. Wie bereits bei Abhandlung der Beweisrüge zu Punkt 2.1.2. ausgeführt, ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung der Invaliditätspension ausreichend (RS0084983 [T1; T3]).
Nach den Feststellungen sind für typische Anforderungsprofil von Tischarbeiten (ua) leichte Hebeleistungen ausreichend, ohne Stiegensteigen (S 7 UA).
Selbst wenn sohin der Klägerin häufiges Stiegensteigen nicht und nur das Heben und Tragen von leichten Lasten zumutbar wäre, wird jedenfalls im Verweisungsberuf der Tischarbeit das medizinische Leistungskalkül nicht überschritten.
3.2. Wenn die Klägerin argumentiert, dass das im Urteil umschriebene Tätigkeitsprofil der Tischarbeiten in der Elektrobranche keinem Tätigkeitsprofil entspreche, das tatsächlich in der Elektrobranche in ausreichender Anzahl vorhanden sei, so argumentiert sie feststellungsfremd, sodass keine ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge (vgl Kodek aaO Rz 16 mwN) vorliegt.
Dass die Tätigkeit in Produktionsstätten der Elektrobranche jedenfalls mit entsprechenden Arbeiten auch im Stehen verbunden sei, stellt das Erstgericht gerade nicht fest; ebenso wenig, dass mittelschwere Hebeleistungen erforderlichen seien.
Darüber hinaus hat das Erstgericht festgestellt, dass diese Tätigkeit in ausreichendem Ausmaß am österreichischen Arbeitsmarkt vorhanden ist (S 6 UA), was darüber hinaus bei Tischarbeiten in der Elektrobranche auch offenkundig ist (vgl RS0085078 [T12]).
3.3. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Erstgericht im zweiten Rechtsgang ein zusammenfassendes Gutachten eingeholt (vgl. ON 51.3, 4) und diesem folgend auch die Feststellung getroffen, dass keine gegenseitige Leidenspotenzierung bestehe (S 6 UA).
3.4. Letztlich hat das Erstgericht, wenn auch disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung, festgestellt, dass die Einnahme von rasch wirkenden Medikamenten zur Schmerzbehandlung zur Bewältigung der Anmarschwege keine weiteren Auswirkungen hat (S 8 UA). Wenn der Klägerin jedoch Medikamente zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, schmerzfrei (und ohne sonstige Aus-, bzw Nebenwirkungen) zur Arbeitsstätte zu gelangen, sind ihr die Anmarschwege auch zumutbar (vgl 10 ObS 117/99z).
4. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen, wobei aufgrund des durch die Klagsführung außer Kraft getretenen Bescheides mit einer Maßgabebestätigung im Sinne dessen Wiederholung vorzugehen war (vgl Neumayr in ZellKomm4 § 71 ASGG Rz 2 mzN).
5. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
6. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung stand.