OLG Wien 16R125/25g

16R125/25gCorte d'appello18 dic 2025

Testo completo

OLG Wien 16R125/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00125.25G.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **, vertreten durch Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 300.476,38 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 2.5.2025, **-16, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.877,60 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht ging – soweit für das Verständnis dieser Entscheidung von Bedeutung – von folgendem, im Berufungsverfahren nicht bekämpften Sachverhalt aus:

Die auf Grundlage des § 3 InvestitionsprämiengG (kurz: InvPrG) von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassene Förderungsrichtlinie „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ (im Folgenden: Investitionsprämie-FRL oder kurz: Förderrichtlinie) lautet auszugsweise:

„1 Einleitung

[...] Zur Schaffung eines Anreizes für Unternehmen in und nach der COVID-19Krise zu investieren und so Unternehmensstandorte und Betriebsstätten in Österreich zu sichern, Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen und damit auch zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich beizutragen, hat der Gesetzgeber die Einführung einer COVID-19Investitionsprämie für Unternehmen beschlossen. Die COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen ist als Förderungsprogramm konzipiert und wird im Auftrag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt.

2 Ziel der Förderung

Das gegenständliche Förderungsprogramm richtet sich an alle Unternehmen, die Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen durchführen, unabhängig von deren Gründungsdatum, Größe und Branche. Damit sollen weitreichende Investitions-, Wachstums- und Beschäftigungsimpulse gesetzt werden.

[...]

5 Förderungsvoraussetzungen

5. 1 Förderungswerberin bzw. Förderungswerber

5.1. 1 Förderungsfähige Unternehmen

Förderungsfähige Unternehmen sind Unternehmen iSd § 1 UGB, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden.“

Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand die Errichtung und Verwaltung von Gewerbeimmobilien sowie die Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben ist, errichtete auf der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ **, KG , ein Tierkrankenhaus mit mehreren Operationssälen, Stationen und Bereitschaftsräumen. Sie überwachte dabei die Bauführung und war und ist mit der Erhaltung dieses Gebäudes beschäftigt. Das Tierkrankenhaus samt den angeschafften medizinischen Geräten vermietete sie im (Investitions-)Zeitraum 1.8.2020 bis 28.2.2022 an die B GmbH Co KG (im Folgenden: B), die die tierärztlichen Leistungen (an Dritte) erbrachte.

Die Klägerin war unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B*, hatte deren Geschäftsleitung inne und übernahm für sie Management-Aufgaben. Die B* zahlte der Klägerin an Miete sowie für deren sonstige Leistungen jährlich EUR 216.000,--.

Am 25.2.2021 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung der Investitionsprämie. Dabei bestätigte sie (unter anderem) die Kenntnisnahme von der Förderrichtlinie und versicherte die Erfüllung der allgemeinen Förderungsvoraussetzungen laut Punkt 5. der Förderrichtlinie.

Mit Schreiben vom 28.5.2021 erhielt die Klägerin die Förderungszusage über maximal EUR 324.800,--, wobei der Zuschussbetrag nach erfolgreicher Abrechnung vollständig oder anteilig zur Auszahlung gelangen sollte, sofern keine der Förderrichtlinie entgegenstehenden Umstände, insbesondere im Hinblick auf die Förderungsvoraussetzungen und Einstellungsgründe, eintreten oder eingetreten sind.

Die Klägerin tätigte in weiterer Folge Investitionen in einer grundsätzlich förderbaren Höhe von gesamt EUR 300.476,38. In ihrer Abrechnung vom 12.5.2023 bestätigte sie, dass die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt seien und nach wie vor kein Ausschlussgrund vorliege.

Im Investitionszeitraum 1.8.2020 bis 28.2.2022 nahm die Klägerin konzernexterne Leistungen (wie Bau- und Erhaltungstätigkeiten, Kreditaufnahme bei Bank usw.) in Anspruch. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie in diesem Zeitraum Leistungen an konzernexterne Unternehmen/Personen, wie etwa Beratungstätigkeiten für Tierarztordinationen, erbrachte.

Infolge von im Zuge der Überprüfung der Abrechnung aufgetretenen Zweifeln an der Unternehmereigenschaft der Klägerin übermittelte ihr die aws das – für derartige Zweifelsfälle – vorgesehene „Formblatt § 1 UGB“, welches sie ausgefüllt zurücksandte. Darin führte die Klägerin im Wesentlichen an, dass sie die Geschäftsleitung der B* innehabe und entgeltliche Leistungen erbringe, die über die bloße Verwaltung des eigenen Vermögens hinausgingen. Sie verneinte die im Formblatt enthaltene Frage, ob das antragstellende Unternehmen auch oder ausschließlich Leistungen gegen Entgelt an konzernexterne Empfänger/innen erbringe.

Mit Schreiben vom 21.7.2023 teilte die aws der Klägerin mit, dass kein Zuschuss zur Auszahlung gelangen werde, da die Voraussetzungen eines förderungsfähigen Unternehmens gemäß Punkt 5.1. der Richtlinie nicht erfüllt seien. Hätte die Klägerin die mit Beantwortung des Formblatts bereitgestellten Informationen bereits in ihrem Förderungsantrag offengelegt, hätte die Beklagte die Förderungszusage nicht erteilt.

Andere Unternehmen, die – so wie die Klägerin – ihre Leistungen ebenfalls an nur eine einzige Konzerngesellschaft erbrachten, wurden seitens aws ebenso als nicht förderfähig beurteilt und kamen daher nicht in den Genuss einer derartigen Förderung. In den Genuss der Förderungen kamen aber Unternehmen, die ihre Leistungen zwar nicht am offenen Markt, aber an mehrere Kornzerngesellschaften (und somit nicht nur an eine einzige Konzerngesellschaft) erbrachten.

Hätte die Beklagte der Klägerin bereits anlässlich ihres Förderungsansuchens mitgeteilt, dass das Unternehmen der Klägerin nicht förderungswürdig sei, so hätte die Klägerin die Investitionen nicht getätigt, sondern wären die Investitionen über die förderungswürdige Tochtergesellschaft, die B*, erfolgt.

Mit Vertrag von Ende März 2025 wurde die B* an die C* GmbH veräußert; aus diesem Anlass schied die Klägerin als Gesellschafterin der B* aus und gab die Geschäftsführung ab.

Die Klägerin begehrte die Zahlung der ihr mit Förderungszusage vom 28.5.2021 vertraglich zugesicherten COVID-19-Investitionsprämie von EUR 300.476,38 sA. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, die Beklagte verweigere die Auszahlung zu Unrecht mit der Begründung, die Klägerin sei kein förderungswürdiges Unternehmen iSd § 1 Abs 2 UGB. Tatsächlich habe die Klägerin auf einer in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft ein Tierkrankenhaus errichtet und zahlreiche medizinische Geräte angeschafft. Beides vermiete sie an die B*, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin und außenvertretungsbefugte Geschäftsführerin sie sei, nach wirtschaftlichen und drittvergleichsfähigen Kriterien. Die B* zahle ihr dafür und für die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Managements jährlich EUR 216.000,--. Damit erbringe die Klägerin werthafte wirtschaftliche Leistungen, für die es einen vergleichbaren externen Markt gebe. Sie beabsichtige, in Zukunft weitere Liegenschaften anzuschaffen und sich an entsprechenden Unternehmungen im Bereich der Tiermedizin zu beteiligen. Zur Anbahnung derartiger Geschäfte habe die Klägerin bereits in der Vergangenheit Beratungsleistungen für andere Tierarztordinationen erbracht. So habe sie die DDD* im ** mit der Absicht einer Beteiligung beraten, ebenso die Tierklinik F* im Zusammenhang mit der Geschäftsführung, Mitarbeiterplanung, Management und Beratung im Zuge einer Veräußerung und Beteiligung Dritter, die Tierarztpraxis G* im Zusammenhang mit einer Konzepterstellung für die Praxisübergabe und Umgründung zu einer GmbH sowie in Businessstrategien. Die Klägerin plane weitere Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen, insbesondere im Consulting für Tierärzte. Außerdem seien Geschäftsanbahnungen an diverse Kleintierpraxen (H*, I*, J* etc) via K* erfolgt, wobei von Seiten der Klägerin bereits bei Marketingfirmen Corporate Design und Logo bestellt und bezahlt worden seien. Sie plane auch zukünftig mit Einkünften aus diesen Bereichen. Die Klägerin sei daher Unternehmerin im Sinne des § 1 UGB. Seit der Förderungszusage habe sich an ihrer Organisation oder ihrem Unternehmensgegenstand nichts geändert. Die Beklagte sei auch keinem relevanten Geschäftsirrtum unterlegen. Alle Angaben und der daraus ableitbare Unternehmenszweck seien der Beklagten bekannt gewesen.

Die Unterscheidung zwischen Unternehmern nach § 1 UGB und Unternehmern kraft Rechtsform (§ 2 UGB) in der Förderrichtlinie erfolge nicht auf Grundlage der Förderungsgesetze. Die Differenzierung der Förderwürdigkeit danach, ob lediglich konzerninterne Leistungen erbracht werden, sei grob unsachlich.

Die Klägerin habe die Investitionen erst aufgrund der Förderzusage getätigt. Hätte die Beklagte der Klägerin bereits anlässlich des Förderungsansuchens mitgeteilt, dass dem Unternehmen die Förderung nicht gewährt werden könne, hätte die Klägerin die Investitionen im Rahmen ihrer Tochtergesellschaft, der B*, getätigt. Die Beklagte hafte ihr daher für die rechtswidrige und schuldhafte Verweigerung der Auszahlung auch aus dem Titel des Schadenersatzes.

Die Beklagte habe sich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ausschließlich nach sachlichen Kriterien zu richten und nicht nach einer Leistungserbringung an eine oder mehrere Konzerngesellschaften zu unterscheiden. Die Förderung sei daher unsachlich gehandhabt worden.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung nicht erfülle. Die Klägerin erbringe keine Leistungen am offenen Markt und sei daher keine Unternehmerin iSd § 1 UGB. Auch ihre Stellung als Komplementärin vermittle ihr nicht die in der Förderrichtlinie verlangte Unternehmereigenschaft iSd § 1 UGB. Die Förderungszusage sei daher aufgrund eines von der Klägerin verursachten wesentlichen Irrtums unwirksam. Für einen direkten Leistungsanspruch würde die Rechtsprechung eine hier aber nicht vorliegende Förderungsgewährung in vergleichbaren Fällen verlangen. Der öffentlichen Hand komme bei der Ausgestaltung von Förderungsprogrammen ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu; die getroffene Regelung sei auch sachlich gerechtfertigt. In der Förderungszusage werde darauf hingewiesen, dass die Förderung nur dann ausgezahlt werde, wenn keine der Förderrichtlinie entgegenstehenden Umstände, insbesondere im Hinblick auf die Förderungsvoraussetzungen und Einstellungsgründe vorlägen. Die Klägerin habe mit ihrer Behauptung, ein Unternehmen im Sinne des § 1 UGB zu sein, eine unrichtige Erklärung abgegeben und schon deshalb gegen die Förderungsbedingungen verstoßen. Sie habe bis zur Förderungszusage keine Dokumente oder Informationen vorgelegt, die hätten erkennen lassen, dass sie keine Unternehmerin im Sinne des § 1 UGB sei. Hätte die Klägerin offengelegt, keine Leistungen am offenen Markt anzubieten, so hätte die aws den Abschluss des Förderungsvertrags abgelehnt. Aufgrund des von der Klägerin verursachten Geschäftsirrtums sei der Vertrag daher unwirksam. Erst im Formular „Bestätigung der Unternehmereigenschaft iSd § 1 UGB“ habe die Klägerin offengelegt, entgeltliche Leistungen ausschließlich an die Konzerngesellschaft B* zu erbringen. Die Beklagte fördere keine Unternehmer kraft Rechtsform oder sonstige Gesellschaften, die am offenen Markt keine Leistungen erbrächten. Es hätten nur jene Unternehmen gefördert werden sollen, die über die Durchführung von Investitionen kontinuierlich und nachhaltig zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Steigerung der Wertschöpfung in der Realwirtschaft beitragen. Die Erbringung von Leistungen an mehrere Konzerngesellschaften sei ein Zweifelsfall, bei welchem die für die Förderungswerber günstigere Lösung gewählt worden sei. Bei Konzerngesellschaften, die nur an eine einzige Konzerngesellschaft leisteten, liege nach der Rechtsprechung ohne Zweifel kein § 1 UGB-Unternehmen vor. Die Förderrichtlinie gebe in dieser Hinsicht keinen Spielraum.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es stellte den aus den Seiten 5 bis 9 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, der (teilweise gekürzt) zu Beginn dieser Entscheidung wiedergegeben wurde und auf den im übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass das Förderprogramm „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ einen Anreiz für Unternehmen habe schaffen sollen, in und nach der COVID-19-Krise in das Anlagevermögen zu investieren. Mit der Abwicklung des Förderprogramms im Namen und auf Rechnung des Bundes sei die aws beauftragt worden. Als Förderungswerber seien Unternehmen aller Branchen und aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht gekommen. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort habe von ihrer Ermächtigung Gebrauch gemacht, eine Richtlinie für die Abwicklung der COVID-19Investitionsprämie zu erlassen.

Die auf Basis der Angaben im Förderungsantrag ergangene Förderzusage sei für die Beklagte zwar verbindlich, dies allerdings unter der Bedingung, dass die Angaben der Klägerin im Förderungsantrag zutreffend und vollständig seien. Nach der Rechtsprechung müsse die Eingrenzung der Anspruchsberechtigten in den Förderrichtlinien dem Sachlichkeitsgebot genügen. Zu prüfen sei, ob die Eingrenzung der Förderungsfähigkeit in Punkt 5.1.1 der Förderrichtlinie auf Unternehmen im Sinne des § 1 UGB dem InvPrG entspreche und den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots und Gleichheitgrundsatzes genüge, sowie ob die Klägerin in ihrem Antrag zutreffende und vollständige Angaben gemacht habe, sie also Unternehmerin nach § 1 UGB sei. Für letzteres sei nach § 1 Abs 2 UGB eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit erforderlich, möge sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Unter wirtschaftlicher Tätigkeit werde überwiegend das nach außen für die Allgemeinheit erkennbare Anbieten wirtschaftlich werthafter Leistungen auf einem offenen Markt gegen Entgelt verstanden, nicht aber die bloße Verwaltung eigenen Vermögens. Bei einer organisatorischen Trennung in Besitz- und Betriebsgesellschaft trete grundsätzlich bloß die Betriebsgesellschaft am Markt auf. Mit dem Abstellen auf Unternehmen iSd § 1 UGB verstoße die Förderrichtlinie nicht gegen das InvPrG, das als mögliche Förderungswerber Unternehmen aller Branchen und aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich nenne, ohne den Begriff „Unternehmen“ näher zu definieren. § 3 Abs 1 InvPrG überlasse die näheren Regelungen für das Erlangen einer Förderung der durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erlassenden Förderungsrichtlinie. Damit werde dem Richtliniengeber anknüpfend an den Unternehmerbegriff des UGB ein gewisser Spielraum zur Konkretisierung des Kreises der möglichen Förderungswerber eingeräumt. Es sei nicht unsachlich, die Förderfähigkeit an den Betrieb eines Unternehmens iSd § 1 UGB zu knüpfen. Unternehmen, die auf einem offenen Markt agierten, hätten sich dem Wettbewerb zu stellen und ihre Konkurrenzfähigkeit unter Beweis zu stellen. Würden Leistungen demgegenüber bloß konzernintern erbracht, spiele die Wettbewerbsfähigkeit des Anbieters keine Rolle. Vor diesem Hintergrund sei es nicht unsachlich, wenn der Förderungsgeber Förderungen auch davon abhängig mache, dass der Förderungswerber Leistungen auf einem breiten (offenen) Markt erbringe. Die Einschränkung auf Unternehmen iSd § 1 UGB sei demnach weder gesetzwidrig noch verstoße sie gegen das Sachlichkeits- und Gleichbehandlungsgebot.

Da die Klägerin lediglich konzerninterne Leistungen an ihre Tochtergesellschaft erbringe und Leistungen am offenen Markt nur nachfrage, während Leistungen an konzernexterne Empfänger nicht hätten festgestellt werden könnten, erfülle sie die Voraussetzungen der Förderrichtlinie nicht. Das alleinige Nachfragen von Leistungen sei keine „wirtschaftliche Tätigkeit“ iSd § 1 Abs 1 UGB. Demnach habe die Klägerin als reine Holdinggesellschaft aber keinen Anspruch auf Gewährung der Förderung.

Ein Schadenersatzanspruch scheitere schon an der mangelnden Rechtswidrigkeit auf Seiten der Beklagten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Differenzierung durch die aws, Gesellschaften, die an mehrere Gesellschaften konzerninterne Leistungen erbringen, sehr wohl als § 1 UGB Unternehmer zu qualifizieren, keiner klaren Logik folge. Ein „innerer Markt“ könne sich nur dann herausbilden, wenn der Kreis der Bezugsberechtigten einen gewissen Umfang erreiche, dadurch als Marktgegenseite erscheine und eine entsprechende Verkaufsorganisation erfordere. Für den Markt sei also charakteristisch, dass der Anbieter einer Vielzahl von potentiellen Interessenten gegenüberstehe. Ob dieser „innere Markt“ und damit die Unternehmereigenschaft nach § 1 UGB in jenen Fällen, in denen Gesellschaften an zwei oder mehrere Gesellschaften konzernintern Leistungen erbrächten, tatsächlich vorliege, könne dahingestellt bleiben. Habe sich eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, sei sie von Gesetzes wegen zwar verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfülle, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbracht habe. Hätte die Beklagte aber Gesellschaften, die ihre Leistungen nur konzernintern an mehrere Gesellschaften erbracht haben, zu Unrecht als § 1 UGB-Unternehmer qualifiziert, begründe dies noch keinen Anspruch auf eine ebensolche unrichtige Behandlung. Insofern setze sich das Gebot des rechtmäßigen Handelns gegenüber dem Gleichbehandlungsgebot durch. Da die Klägerin (zumindest im Investitionszeitraum) keine § 1 UGBUnternehmerin gewesen sei, scheide ihr Anspruch schon deshalb aus, weil sie die (sachlichen) Kriterien im Selbstbindungsgesetz nicht erfülle.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in klagsstattgebendem Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Die Klägerin führt allein eine Rechtsrüge aus, in welcher sie sich gegen die Auffassung des Erstgerichts wendet, in Ermangelung einer wirtschaftlichen Tätigkeit sei sie nicht als Unternehmerin iSd § 1 UGB anzusehen. Sie argumentiert, bei ihr könne angesichts der festgestellten unternehmerischen Tätigkeiten keine Rede von einer reinen Holding- oder Besitzgesellschaft sein. Als solche werde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur der reine Verwaltungsbesitz von einzelnen (nicht mehr als fünf) Wohnungen oder die reine Ausübung der Gesellschafterstellung betreffend Geschäftsanteilen von Kapitalgesellschaften behandelt. Damit sei die Tätigkeit der Klägerin nicht vergleichbar. Sie habe eine Liegenschaft angekauft, darauf ein Tierkrankenhaus mit mehreren Operationssälen, Stationen und Bereitschaftsräumen auf eigenes unternehmerisches Risiko errichtet, die gesamte Bauabwicklung übernommen und das Tierkrankenhaus letztlich an ihre Tochtergesellschaft, die B*, vermietet. Schon dafür sei eine weitaus größere Organisationsstruktur notwendig und auch vorhanden als sie für die Vermietung von 4 oder 5 Wohnungen erforderlich wäre. Die Klägerin habe außerdem aufwendige medizinische Geräte (darunter ein MRT und ein CT-Gerät) angeschafft, welche sie vermiete und für deren Wartung sie sorge. Zusätzlich habe sie als Komplementärin der B* deren Geschäfte geführt und Management-Aufgaben übernommen. All diese Agenden zeichneten sie als selbstständiges Unternehmen aus. Die Unterscheidung, ob Leistungen nur konzernintern oder auch extern erbracht würden, spiele keine Rolle. Auch das Anbieten von Leistungen gegenüber Konzerngesellschaften sei eine nach außen für die Allgemeinheit erkennbare Tätigkeit, da ein derartiger Leistungsaustausch nach den Bestimmungen über die Einlagenrückgewähr marktwirtschaftlichen Kriterien folgen, also drittvergleichsfähig sein müsse. Zu berücksichtigen sei weiters, dass sich die Klägerin Leistungen anderer Unternehmen nicht beschafft habe, um sie für sich selbst zu benutzen, sondern um selbst Leistungen ihrem Vertragspartner gegenüber anbieten zu können.

2. Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhaltig, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts hingegen sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung für zutreffend, sodass daraus verwiesen und mit einer kurzen Begründung das Auslangen gefunden werden kann (§ 500a ZPO).

3. Wie bereits vom Erstgericht ausgeführt, definiert § 1 Abs 2 UGB das Unternehmen als jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. Eine wirtschaftliche Tätigkeit – als zentrales Tatbestandselement des Unternehmens – liegt vor, wenn wirtschaftlich werthafte Leistungen nach außen auf einem Markt gegen Entgelt angeboten werden, sodass eine reine Holding- oder Besitzgesellschaft in der Regel nicht unternehmerisch tätig ist (6 Ob 32/20d mwN; Straube/Ratka/Jost in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 1 Rz 58). Das Kriterium der Marktorientierung wird in der Literatur grundsätzlich mit dem Anbieten von Leistungen auf einem „offenen Markt“ gleichgesetzt bzw. zumindest in Verbindung gebracht. Entsprechend muss die Tätigkeit für die betreffenden Verkehrskreise erkennbar sein bzw. nach außen in Erscheinung treten. Wesentlich ist insofern das (objektive) Erscheinungsbild unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Demgemäß begründet die reine Vermögensverwaltung keine Unternehmereigenschaft; auch wer sich nur an Konzernunternehmen wendet, ist grundsätzlich kein Unternehmer. Bei einer organisatorischen Trennung im Besitz- und Betriebsgesellschaft tritt grundsätzlich die Betriebsgesellschaft am Markt auf (Straube/Ratka/Jost, aaO Rz 60; Suesserott/U. Torggler in U. Torggler, UGB3 § 1 Rz 15f jeweils mwN). Das alleinige Nachfragen von Leistungen anderer erfüllt die Voraussetzung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 1 UGB nicht (Straube/Ratka/Jost aaO Rz 63, vgl auch 7 Ob 155/03z), entscheidend ist die Tätigkeit als Anbieter (Suesserott/U. Torggler aaO Rz 16).

4. In Anwendung dieser in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre anerkannten Grundsätze hat es das Erstgericht zu Recht als entscheidend angesehen, dass die Klägerin mit ihren ausschließlich an ihre Tochtergesellschaft erbrachten Leistungen der Vermietung des von ihr errichteten Tierkrankenhauses samt medizinischen Geräten sowie der Wahrnehmung von Managementaufgaben nur konzerninterne Leistungen erbracht hat, keine wirtschaftlich werthaften Leistungen auf einem nach außen offenen Markt angeboten hat. Da die Klägerin sämtliche Kriterien des § 1 Abs 2 UGB kumulativ erfüllen müsste, um als Unternehmerin iSd § 1 Abs 2 UGB zu gelten, kommt ihr daher schon aufgrund fehlender wirtschaftlicher Tätigkeit die Eigenschaft einer Unternehmerin iSd § 1 UGB nicht zu. Daran könnten auch die in der Berufung ins Treffen geführten Umstände nichts ändern, die zeigen sollen, dass die Klägerin das unternehmerische Risiko trage, ihre Tätigkeit selbstständig und unter Verwendung einer auf Dauer angelegten Organisationsstruktur ausübe und im Zuge der Bauabwicklung sowie zur Anschaffung und Wartung medizinischer Anlagen umfangreiche Leistungen Dritter in Anspruch genommen habe. Ob die Klägerin, wie sie geltend macht, vielfältige Leistungen von verschiedenen Unternehmen im Rahmen einer umfangreichen Organisation beschafft hat, um später eigene Leistungen an ihre Tochtergesellschaft erbringen zu können, ist damit für die Entscheidung nicht von Relevanz.

5. Auch aus ihrer weiteren Argumentation, die Qualifikation als Unternehmerin iSd § 1 UGB sei nicht nur für die hier einschlägige Frage der Gewährung einer Förderung relevant, sondern auch für andere Themen (konkret die Unternehmerdefinition des KSchG sowie die Pflicht zur Rechnungslegung) von entscheidender Bedeutung, ist für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, dass in der Lehre überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass § 2 UGB im KSchG analog anzuwenden und daher Unternehmer kraft Rechtsform trotz fehlender ausdrücklicher Anordnung als Unternehmer iSd § 1 KSchG behandelt werden sollen (vgl Krejci in Rummel ABGB3 § 1 KSchG Rz 7; Kathrein/Schodits in KBB7 § 1 KSchG Rz 2; Apathy/Frössel in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, § 1 KSchG Rz 13a; Schauer, ÖJZ 2006/7, S 69f), stellt sich in Ansehung der ausdrücklichen Beschränkung der Förderungsfähigkeit in der Förderrichtlinie auf Unternehmer nach § 1 UGB weder die Frage nach der Unternehmereigenschaft der Klägerin iSd § 1 KSchG noch nach ihrer Rechnungslegungspflicht nach dem Dritten Buch des UGB, die sich für sie als Kapitalgesellschaft (GmbH) jedenfalls aus § 189 Abs 1 Z 1 UGB ergibt (Hilber in U. Torggler, UGB3 § 189 Rz 7).

6. Soweit sich die Klägerin auf die Lehre zur Leistungserbringung an einen „inneren Markt“ beruft (Anm: darunter fällt der Erwerb von Leistungen durch Organisationen wie zB Vereine, um sie unter ihren Mitgliedern zu vertreiben), ist zwar richtig, dass danach große Organisationen mit geringerer persönlicher Bindung, die im größeren Umfang Leistungen vertreiben, wie etwa österreichweit tätige Großvereine mit großer Mitgliederzahl, als Unternehmer iSd § 1 UGB qualifiziert werden (Straube/Ratka/Jost aaO Rz 62 mwN), dh wenn sie Leistungen causa societatis an Mitglieder erbringen und das Mitgliedsverhältnis nach seinem Gesamtbild einer Leistungsbeziehung entspricht (Suesserott/U. Torggler aaO Rz 15). Damit wird eine marktgerichtete, wirtschaftliche Tätigkeit auf einem „inneren Markt“ aber nur dann angenommen, wenn der Kreis der Bezugsberechtigten einen gewissen Umfang erreicht, dadurch als Marktgegenseite erscheint und etwa eine entsprechende Verkaufsorganisation erfordert (Dehn, Der Unternehmer nach den §§ 1 ff UGB, ÖJZ 2006/5). Da die Klägerin Leistungen nur an ihre Tochtergesellschft erbrachte, kann sie sich schon mangels einer Mehrzahl von Leistungsempfängern nicht auf das Vorliegen eines solchen „inneren Marktes“ berufen.

7. Die Klägerin führt für ihren Standpunkt des weiteren ins Treffen, dass es nicht auf ihre konkrete Tätigkeit im Förderzeitraum ankomme, sondern darauf, dass ihre Tätigkeit und Bemühungen darauf ausgelegt gewesen seien, dauerhaft anderen Unternehmen gegenüber Leistungen zu erbringen. Dazu habe sie umfangreiches Vorbringen erstattet und dargelegt, dass ihre Tätigkeit darauf gerichtet gewesen sei, jedenfalls in Zukunft nach außen tätig zu werden, und sie stets die Absicht gehabt habe, nicht nur für die B* tätig zu werden, sondern ihre Dienste weiteren potentiellen Unternehmern, die eine B* errichten und betreiben wollten, anzubieten. Das Erstgericht habe es zu Unrecht unterlassen, ihre Pläne und Vorbereitungshandlungen zur Beurteilung ihrer Unternehmereigenschaft heranzuziehen. Das Fehlen von Feststellungen zu diesen Themen werde als sekundärer Feststellungsmangel gerügt.

Die unternehmerische Tätigkeit beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme des Geschäftsbetriebs, womit nicht nur der bereits routinemäßig laufende Betrieb, sondern auch sein Aufbau gemeint ist (RS0127683 [T1]), sodass dafür Vorbereitungsgeschäfte ausreichen (Straube/Ratka/Jost aaO Rz 33). Allerdings begründet nicht jede Vorbereitungshandlung die Unternehmereigenschaft, sondern nur eine solche, die auf die Aufnahme des Betriebs eines Unternehmens im Sinn des § 1 Abs 2 UGB gerichtet ist (RS0127683 [T2]).

Entscheidend ist demnach – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – nicht nur, welche Tätigkeit sie im Förderzeitraum tatsächlich entfaltete, sondern auch welche Tätigkeiten sie bereits planend vorbereitete (vgl 6 Ob 112/13h). Allfällige zukünftige (rein interne) Pläne der Klägerin, die geschäftliche Tätigkeit in eine bestimmte Richtung zu erweitern, die bisher weder zu Vorbereitungsgeschäften noch zu sonstigen Vorbereitungshandlungen führten, sind hingegen unbeachtlich.

An beachtlichen konkreten Vorbereitungshandlungen behauptete die Klägerin demnach lediglich die Erbringung von Beratungsleistungen für andere (namentlich genannte) Tierarztordinationen. Solche Vorbereitungshandlungen konnte das Erstgericht aber wie insgesamt Leistungen an konzernexterne Unternehmen/Personen im von der Förderungszusage umfassten Investitionszeitraum 1.8.2020 bis 28.2.2022 nicht feststellen (Urteil Seite 8). Diese Negativfeststellung geht zu Lasten der Klägerin, die als Förderungswerberin die Behauptungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trifft (RS0106638).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ihre im Flyer von „K*“, Beilage ./C1, dokumentierten Vorbereitungshandlungen verweist, hat sich das Erstgericht mit dieser Urkunde in der Beweiswürdigung auseinandergesetzt und klargestellt, dass allein dieser Flyer nicht von konzernexternen Leistungen der Klägerin im Investitionszeitraum überzeugen konnte, weil er keinen Hinweis auf den Zeitraum sowie die Ausstellerin enthalte. Damit ging das Erstgericht aber davon aus, gar nicht feststellen zu können, dass der Flyer überhaupt von der Klägerin stammte und ihr zugerechnet werden konnte, worüber sich die Klägerin in der Berufung mit ihrer Behauptung, sie habe den Flyer in Auftrag gegeben, hinwegsetzt.

8. Die Klägerin argumentiert schließlich, ihr Anspruch gründe auf der verbindlichen Förderungszusage aus dem Fördervertrag, dessen irrtumsrechtliche Anfechtung der Beklagten nicht gelungen sei; jedenfalls fehle es auch dazu an ausreichenden Feststellungen.

Tatsächlich hat sich das Erstgericht mit der von der Beklagten geltend gemachten irrtumsrechtlichen Anfechtung des Fördervertrags nicht auseinandergesetzt. Das ist aber auch nicht zu beanstanden, weil die Zusage der Auszahlung des Förderungsbetrags nach erfolgreicher Abrechnung im Fördervertrag ausdrücklich an die Bedingung geknüpft wurde, dass keine der Förderrichtlinie entgegenstehenden Umstände, insbesondere im Hinblick auf die Förderungsvoraussetzungen eintreten oder eingetreten sind. Die Unternehmereigenschaft der Klägerin gem § 1 Abs 2 UGB war daher Bedingung für die Auszahlung des Förderungsbetrags, sodass das Klagebegehren schon mangels Erfüllung dieser Bedingung abzuweisen war, ohne dass es dafür einer erfolgreichen Anfechtung des Fördervertrags wegen eines Geschäftsirrtums bedurfte. Dass das Erstgericht über die Irrtumseinrede der Beklagten nicht abgesprochen hat, schadet daher nicht. Damit bedurfte es auch keiner näheren Feststellung zum Inhalt eines etwaigen Irrtums sowie zu seiner Veranlassung durch die Klägerin.

9. Zuletzt kritisiert die Klägerin die Differenzierung durch die Beklagte als unsachlich und nicht nachvollziehbar, wonach ein Unternehmen, das seine Leistungen nur an eine Konzerngesellschaft erbringe, nicht förderungsfähig sei, ein Unternehmen, dass seine Leistungen an mehrere Konzerngesellschaften erbringe, hingegen schon.

Auch diese Argumentation überzeugt nicht. Die Beklagte hat andere Unternehmen, die – so wie die Klägerin – ihre Leistungen nur einer einzigen Konzerngesellschaft erbrachten, gleichermaßen als nicht förderungsfähig beurteilt und die Förderung daher in vergleichbaren Fällen nie gewährt. Selbst wenn die Beklagte Förderungen an Unternehmer kraft Rechtsform vergab, die ihre Leistungen ausschließlich an mehrere Konzerngesellschaften erbrachten, und es sich bei diesen nicht um Unternehmer iSd § 1 Abs 2 UGB gehandelt haben sollte, wäre die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung allein deshalb noch nicht unsachlich. Das die Beklagte treffende Gleichbehandlungsgebot gebietet nämlich keine „Gleichbehandlung im Unrecht“, weil sich das Gebot des rechtmäßigen Handels gegenüber dem Gebot der Gleichbehandlung regelmäßig durchsetzt (vgl 3 Ob 70/13k mwN). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob jedes Unternehmen, dem von der Beklagten im Zuge der Vergabe der Investitionsprämie ein „innerer Markt“ zugestanden wurde, auch tatsächlich sämtliche Voraussetzungen des § 1 UGB erfüllte. Da jedenfalls die Klägerin die Voraussetzungen des § 1 UGB nicht erfüllt, stand die Ablehnung der Auszahlung der Förderung durch die Beklagte im Einklang mit der Förderrichtlinie und war sachlich gerechtfertigt.

Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung waren Kosten auf Grundlage eines Berufungsinteresses von richtig nur EUR 300.476,38 zuzuerkennen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten.

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