OLG Wien 18Bs186/25x

18Bs186/25xCorte d'appello18 dic 2025

Testo completo

OLG Wien 18Bs186/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00186.25X.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Medienrechtssache der Antragstellerin Mag. A* gegen die Antragsgegnerin B* GmbH wegen § 7 MedienG über die Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Mai 2025, GZ *-7.3, nach der am 18. Dezember 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Abwesenheit der Antragstellerin, jedoch in Anwesenheit des Geschäftsführers der Antragsgegnerin Mag. C, in Gegenwart deren Vertreter Dr. Borbasund Mag. Helm durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG hat die Antragsgegnerin auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens sind 1.) das am 19. Februar 2025 erschienene Buch des Autors D* „E*“ sowie 2.) ein auf der Website der Antragsgegnerin ** am 15. März 2025 veröffentlichter Artikel mit der Überschrift „F*“, in denen - soweit hier relevant - G* als Lebensgefährtin des verstorbenen ** Dr. H* bezeichnet wird.

Die Antragstellerin erblickt in diesen Veröffentlichungen jeweils eine Verletzung ihres höchstpersönlichen Lebensbereichs, weshalb sie mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (ON 2) den Zuspruch von Entschädigungszahlungen nach § 7 MedienG begehrte.

Mit dem angefochtenen Urteil (ON 7.3) sprach das Erstgericht aus, dass durch die inkriminierten Veröffentlichungen, nämlich durch die darin jeweils wiederholt erfolgte Bezeichnung von G* als „Lebensgefährtin“ von Dr. H*, jeweils in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich der Antragstellerin in einer Weise erörtert worden sei, die geeignet sei, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen (§ 7 MedienG) (I.). Darauf basierend wurden der Antragsgegnerin die Zahlung von Entschädigungen an die Antragstellerin nach § 8 Abs 1 MedienG in der Höhe von 3.000 Euro für das Buch und 2.000 Euro für den Artikel auferlegt (II.) und die Antragsgegnerin gemäß § 8a Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet (III.).

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit vollem Anfechtungsziel angemeldete (ON 9) und in der Folge fristgerecht ausgeführte Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 10), mit der diese die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht, in eventu einen Freispruch, in eventu die Herabsetzung der Entschädigung begehrt.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).

Wie bereits im Parallelverfahren zu AZ 18 Bs 51/25v des OLG Wien wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung wegen Schuld gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, wonach die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt in die Öffentlichkeit getragen oder öffentlich bestätigt habe, dass es sich bei G* um die Lebensgefährtin ihres verstorbenen Ehegatten gehandelt habe, sie derartige Behauptungen auch nicht toleriert habe, sondern stets dagegen aufgetreten und sich auch niemals öffentlich zu den Fragen geäußert habe, ob ihr verstorbener Ehegatte vor seinem Ableben aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei, sich von ihr getrennt und/oder eine neue Lebensgefährtin habe, sondern habe sie vielmehr von Medien verlangt, dass die Behauptung, dass Dr. H* eine neue Lebensgefährtin gehabt habe, nicht verbreitet werde. Das Erstgericht habe sich – so die Kritik im Rechtsmittel – für diese Feststellungen lediglich auf die Aussage der Antragstellerin selbst gestützt, die aber „vollkommen unglaubwürdig“ bzw „lebensfremd“ sei. Das Erstgericht hätte daher konstatieren müssen, dass die Antragstellerin der Journalistin I* sämtliche veröffentlichten Informationen im Rahmen des Telefongesprächs ohne eine ausdrückliche Anordnung, diese teilweise nicht zu veröffentlichen, mitteilte und diese von der Journalistin I* in ordnungsgemäßer Weise verarbeitet wurden, sodass die Antragstellerin die inkriminierte Äußerung selbst an die Öffentlichkeit adressiert habe.

Mit diesem Einwand überzeugt die Berufungswerberin nicht. Ebenso wie in der zuvor zitierten Rechtsmittelentscheidung hat auch hier das Erstgericht nach einem erschöpfenden Beweisverfahren und Würdigung aller relevanten Beweisergebnisse mit logisch nachvollziehbarer Begründung dargetan, wie es zu seinen Feststellungen betreffend das Gespräch mit der Journalistin I* gekommen ist. Dabei stützte sich der Erstrichter insbesondere auf die für glaubwürdig befundene Aussage der Antragstellerin (im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien), die sie im gegenständlichen Verfahren uneingeschränkt aufrecht hielt (US 5).

Die Berufungswerberin vermag im Übrigen – wie schon bislang - keine Beweisergebnisse zu nennen, die die von ihr gewünschte Feststellung, nämlich dass die von der Antragstellerin gegenüber der J*-Redakteurin I* getätigten Ausführungen allesamt zur Veröffentlichung freigegeben gewesen seien, tragen würden, zumal die Journalistin selbst von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (siehe ON 10 in AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien).

Zusammengefasst ist die Berufung somit nicht geeignet, Zweifel an den logisch deduzierten Schlussfolgerungen des Erstgerichts zu wecken. Indem die Berufungswerberin den Konstatierungen des Erstgerichts bloß abstrakt mögliche, für sie günstigere Schlussfolgerungen entgegenhält, zeigt sie keine im Rahmen der Schuldberufung aufzugreifenden Mängeln der erstgerichtlichen Beweiswürdigung auf.

Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO bringt die Antragsgegnerin vor, das Erstgericht sei zu Unrecht von der Erfüllung des Tatbestands des § 7 Abs 1 MedienG ausgegangen , weil ignoriert worden sei, dass die Veröffentlichungen lediglich allgemein bekannte (nicht dem höchstpersönlichen Lebensbereichs zuzuordnende) Tatsachen wiedergeben würden, da bereits Monate vor den inkriminierten Äußerungen „umfassend medial über den Todesfall H* und dessen Hintergründe berichtet“ worden sei und zudem auch das Erstgericht festgestellt habe, dass „medial behauptet“ worden sei, es habe sich bei Frau G* um die Lebensgefährtin Dr. H*s gehandelt. Es handle sich infolge des relativ großen Bekanntheitsgrades um eine allgemein bzw den politisch interessierten Medienkonsumenten bekannte Tatsache, die in den inkriminierten Veröffentlichungen lediglich wiederholt worden sei.

Auch dieses Vorbringen ist nicht überzeugend.

Vorauszuschicken ist, dass bei der Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen werden muss und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden muss, dass dem Erstgericht bei der Beurteilung dieses Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (RIS-Justiz RS0099810). Demgemäß ist eine Rechtsrüge, die eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet oder ihren rechtlichen Überlegungen einen anderen Sachverhalt zugrunde legt, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Nach den vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen sei nach dem mutmaßlichen Suizid Hs medial berichtet worden, dass diverse persönliche Gegenstände von der Polizei Dr. Hs von einem Haus in ** in Niederösterreich abgeholt worden seien, darunter sein Mobiltelefon, wobei sich die Gegenstände im Gewahrsam einer dort lebenden Frau, nämlich Frau G*, befunden hätten. Es sei dabei die Behauptung aufgekommen, dass es sich bei dieser Frau um die Lebensgefährtin Dr. Hs gehandelt habe, ohne dass dies dazu geführt habe, dass der breiten Öffentlichkeit bekannt gewesen wäre, dass Dr. H eine Lebensgefährtin gehabt habe (US 3 f).

Diesen tatsächlich getroffenen Urteilsannahmen kann sohin – erneut den sinnentstellend unvollständig zitierten Feststellungen im Vorbringen der Nichtigkeitsberufung zuwider - nicht entnommen werden, dass der breiten Öffentlichkeit bekannt war, dass Dr. H* eine Lebensgefährtin gehabt und mit dieser zusammengewohnt habe, sondern lediglich, dass es dazu mediale Behauptungen gegeben hat.

Rechtlich gilt (wie bereits im Parallelverfahren zu AZ 18 Bs 51/25v des OLG Wien ausgeführt) Folgendes:

Es schadet der Tatbestandsmäßigkeit nach § 7 Abs 1 MedienG nicht, dass eine Tatsache bereits in der Öffentlichkeit erörtert worden ist, da auch eine Wiederholung einer Veröffentlichung den Tatbestand des § 7 Abs 1 MedienG erfüllen kann (Rami, WK-MedienG § 7 Rz 5/2; Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 § 7 Rz 11 je mwN), da durch jede Veröffentlichungen für sich doch stets neue/andere Rezipientenkreise angesprochen werden. Abgesehen davon würde es den Indiskretionsschutz unerträglich aushöhlen, wenn etwa die unerwünschte mediale Enthüllung intimer Details eines Betroffenen in einem einzigen Medium dazu führen würde, dass sich dieser gegen keine weitere Veröffentlichung einschlägiger Art in welchem Medium und wann auch immer zur Wehr setzen könnte, sondern ihm stets entgegengehalten werden könnte, dass die Tatsache ja bereits öffentlich erörtert worden sei.

Auf Kontext und Anzahl der Nennung des Begriffs „Lebensgefährten“ im Buch kommt es entgegen dem Berufungsvorbringen ebenso wenig an, da es sich - wie das Erstgericht zutreffend herausgestrichen hat - fallbezogen um eine Angelegenheit der intimsten Sphäre handelt, in welchem Bereich jede mediale Indiskretion per se bloßstellend wirkt (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 § 7 Rz 9 und 19).

Die aufgezeigte Nichtigkeit liegt daher nicht vor. Sonstige dem Urteil anhaftende materielle Nichtigkeiten, deren Vorliegen nach § 489 Abs 1 iVm § 471 iVm § 290 Abs 1 StPO amtswegig aufgegriffen werden müssten, sind ebenfalls nicht ausmachbar, weshalb die Nichtigkeitsberufung ohne Erfolg bleibt.

Zuletzt scheitert auch die Berufung wegen Strafe.

Die ausgemittelten Entschädigungsbeträge sind im Lichte der Kriterien des § 8 Abs 1 MedienG, also nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichungen, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung der Medien (bei Websites auch der Zahl der Endnutzer), nicht zu beanstanden.

Der von der Berufungswerberin zur Begründung ihres Reduktionsbegehrens ins Treffen geführte Einwand des geringen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwerts geht schon deshalb ins Leere, weil diese Parameter zwar bei der Ausmessung von Strafen nach dem StGB relevant sind, für die Bemessung der Höhe von Entschädigungen nach dem MedienG aber nicht einschlägig sind.

Wenn die Berufungswerberin ins Spiel bringt, dass es sich bei ihr um ein „kleines Medienunternehmen“ handle, das sich „überwiegend“ durch Spenden und Clubmitglieder finanziere, und es „keinen allzu großen Veröffentlichungswert“ besitze, so ist diesen Umständen ohnehin dadurch Rechnung getragen worden, dass das Erstgericht die Entschädigungen nur mit rund einem Dreizehntel und einem Zwanzigstel des Höchstbetrages festsetzte, sodass kein Korrekturbedarf gegeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus aus den angeführten Gesetzesstellen.

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