OLG Wien 19Bs327/25i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.12.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00327.25I.1218.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen Aufschubs des Strafvollzugs gemäß § 5 Abs 1 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. November 2025, GZ B*-155, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Juni 2025, GZ B*-98.4, wurde der am ** geborene A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Am 24. Juli 2025 wurde ihm die Aufforderung zum Strafantritt zugestellt (RS in den Zustellnachweisen im E-Akt).
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. August 2025 (ON 116) beantragte der Verurteilte erstmals – unter Anschluss einer Stellungnahme seines Psychotherapeuten C*, MBA, MBA – einen zeitlich mit dem Ende seines geistigen Schwächezustandes begrenzten Strafaufschub nach § 5 Abs 1 StVG sowie gemäß § 7 Abs 3 StVG die vorläufige Hemmung des Strafvollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag. Darin brachte der Verurteilte vor, dass er aufgrund einer deutlich erhöhten psychischen Belastung, die sich in einer depressiven Symptomatik, Angst- und Stresssymptomen (Panikattacken und innerer Unruhe) sowie Schlafstörungen (Albträume) manifestiere, derzeit nicht haftfähig sei. Weiters bestehe für den Fall des Strafvollzugs eine akute Selbstgefährdung.
Mit Beschluss vom 20. August 2025 (ON 120) wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten auf Strafaufschub, den es im Zweifel auch als solchen nach § 6 Abs 1 Z 1 lit a und c StVG wertete, - ohne Einholung einer (weiteren) medizinischen Fachexpertise - mangels Vorliegens eines Zustands, der einen den Strafzwecken entsprechenden Strafvollzug undurchführbar oder die Überstellung in eine geeignete Vollzugsanstalt für das Leben des Verurteilten gefährlich erscheinen ließe, aufgrund dessen offenbarer Aussichtslosigkeit ebenso wie die begehrte vorläufige Hemmung des Strafvollzugs (§ 7 Abs 3 StVG) ab und ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe an.
Der dagegen gerichteten Beschwerde des Verurteilten (ON 124) gab das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung vom 24. September 2025 (ON 127), AZ 19 Bs 223/25w, im Wesentlichen mit Verweis auf die Begründung des Erstgerichts nicht Folge.
Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 15. Oktober 2025 (ON 138), 16. Oktober 2025 (ON 139) und 21. Oktober 2025 (ON 141), brachte der Verurteilte erneut Anträge nach § 5 Abs 1 StVG ein, die vom Erstgericht allesamt abgewiesen wurden (ON 140 und ON 147). Zuletzt beantragte er mit Schriftsatz vom 6. November 2025 (ON 153.2) abermals einen zeitlich mit der Besserung seines Gesundheitszustands begrenzten Strafaufschub nach § 5 Abs 1 StVG, die vorläufige Hemmung des Strafvollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag gemäß § 7 Abs 3 StVG, die Aufhebung der Anordnung zur Vorführung zum Strafantritt sowie den Widerruf der Personenfahndung und Ausschreibung zur Festnahme. Darin verwies der Verurteilte inhaltlich auf seinen ersten Antrag vom 18. August 2025 und brachte erneut vor, dass er an Depressionen leide und sich laufend in psychologischer Betreuung befinde. Dem Antrag schloss er ein psychiatrisches Fachgutachten des Dr. D*, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 5. November 2025 an (ON 153.3), demzufolge der Verurteilte an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, mit Angstsymptomatik (Panikattacken), autoaggressiven Gedanken sowie Asthma bronchiale leide, dessen Haftfähigkeit nicht gegeben sei und empfohlen werde, den Haftantritt um mindestens drei Monate aufzuschieben.
Die Staatsanwaltschaft Wien äußerte sich mit Stellungnahme vom 7. November 2025 (ON 154) ablehnend zum neuerlichen Antrag.
Mit Beschluss vom 7. November 2025 (ON 155) wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten - ohne Einholung einer (weiteren) medizinischen Fachexpertise – erneut mangels Vorliegens eines Zustands, der einen den Strafzwecken entsprechenden Strafvollzug undurchführbar oder die Überstellung in eine geeignete Vollzugsanstalt für das Leben des Verurteilten gefährlich erscheinen ließe, aufgrund dessen offenbarer Aussichtslosigkeit ab und ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Gleichzeitig wies es unter Punkt 2.) des Beschlusses den Antrag auf Hemmung der Anordnung des Strafvollzuges gemäß § 7 Abs 3 StVG, auf Aufhebung der Anordnung zur Vorführung zum Strafantritt sowie auf Widerruf der Personenfahndung und Ausschreibung zur Festnahme ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, schriftlich ausgeführte Beschwerde des Verurteilten (ON 156).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Es ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, dass nicht jede physische oder psychische körperliche Einschränkung oder Erkrankung eine Vollzugsuntauglichkeit bewirkt. Haftfähigkeit setzt in erster Linie voraus, dass der Verurteilte nach seinen körperlichen und geistigen Dispositionen erzieherisch betreut und beeinflusst werden kann (Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 5 Rz 11).
Das erstrichterliche Kalkül zur Haftfähigkeit des Verurteilten ist einwandfrei.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider stellt weder die mit der Verurteilung und dem anstehenden Haftantritt in Zusammenhang stehende, durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D* (ON 153.3) attestierte schwere depressive Episode mit Panikattacken noch die vorliegende erhebliche Selbstgefährdung eine ausreichende Basis für eine anzunehmende Haftuntauglichkeit dar. Auch Panikattacken oder Schlafstörungen stehen einer erzieherischen Einflussnahme während der Haft nicht per se entgegen (Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 5 Rz 12 [Stand 30.11.2023, rdb.at]; OLG Wien 23 Bs 233/20p).
Es wird nicht bezweifelt, dass die im Privatgutachten genannten Faktoren (Verurteilung zu einer vierjährigen unbedingten Haftstrafe; Verlust der strafrechtlichen Unbescholtenheit; bevorstehender mehrjähriger Haftantritt; ON 153.3, 1) die Stimmungslage eines jeden Menschen negativ trüben und dies für jedermann einen deutlichen Einschnitt in die bisherigen Lebensumstände - im Falle des Verurteilten auch einhergehend mit depressiven Episoden etc - bedeutet. All dies führt aber nicht zu einer in Haft nicht kontrollierbaren Suizidalität.
So verkennt der Beschwerdeführer, dass selbst bei vorliegender Suizidalität darin kein Aufschubsgrund zu sehen ist, sofern dieser durch Beobachtung und Therapie im Vollzug begegnet werden kann, wovon auch in concreto auszugehen ist, da bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation immer zu prüfen ist, ob durch Strafvollzugsortsänderungen (§ 10 StVG) Anstalten (Sonderanstalten) gefunden werden können, in denen trotzdem ein dem § 20 StVG entsprechender Strafvollzug durchgeführt werden kann, wie zum Beispiel Verlegung in eine Vollzugsanstalt mit angeschlossener Krankenabteilung, eine Sonderkrankenanstalt etc. Eine entsprechende psychiatrische (oder psychotherapeutische) Behandlung des Verurteilten – im Sinne der vom Privatgutachter angesprochenen Weiterführung einer engmaschigen Behandlung, einschließlich einer fortgesetzten antidepressiven Medikation und psychotherapeutischer Unterstützung (ON 153.3, 4) - ist auch während des Vollzuges möglich, sodass darin kein Aufschubsgrund zu erkennen ist (Drexler/Weger, StVG5 § 5 Rz 4 f).
Mit Blick auf die im Akt erliegende Krankheitsbestätigung (ON 141.3) des Ao. Univ.-Prof. Dr. E*, Facharzt für Pulmologie, Innere Medizin und Angiologie, vom 21. Oktober 2025 ergibt sich für das Beschwerdegericht auch keine Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Pulmologie, lässt sich daraus doch lediglich ein akuter grippaler Infekt der oberen Atemwege mit begleitenden bronchitischen Komponenten entnehmen, aufgrund derer der Verurteilte bis zum 7. November 2025 (offenbar bis zum Abklingen des Infekts) nicht im Stande sein soll die Haft anzutreten. Der bereits mit Antrag vom 16. Oktober 2025 angeführte (zusätzliche) Haftuntauglichkeitsgrund einer starken restriktiven Störung der Lungenfunktion/Asthma (ON 139.1, 2) ergibt sich daraus gerade nicht.
Wenn in dem psychiatrischen Privatgutachten – offenbar interdisziplinär – auch die Diagnose von Asthma bronchiale erstattet wird, so fällt die Beurteilung der Vollzugstauglichkeit hinsichtlich dieser medizinischen Erkrankung bereits nicht in das ausgewiesene Fachgebiet des Dr. D*. Ungeachtet dessen kann eine solche vorbestehende Asthmaerkrankung in Haft einer entsprechenden Behandlung zugeführt werden.
Schließlich ist es die Aufgabe der Justizverwaltung für die Gesundheitspflege der Strafgefangenen in der jeweils zuständigen Strafvollzugsanstalt (§ 9 StVG; hier: Justizanstalt Wien-Simmering) zu sorgen (§ 66 StVG [subjektiv-öffentliches Recht des Insassen]). Der Beschwerdeführer übersieht weiters den Vorrang der Vollzugsortsänderung bis hin zur Aufnahme in eine Krankenabteilung (“Anstaltsspital“) oder Überstellung in ein öffentliches Krankenhaus, aber auch die Möglichkeit der Beiziehung eines anderen Arztes umfänglich § 70 StVG.
Dass der bevorstehende Strafvollzug psychische Belastungen (damit einhergehend depressive Episoden unter Umständen verbunden mit Suizidgedanken) hervorruft, ist zwar für die besondere psychologische und (psychiatrisch-)medizinische Betreuung des Verurteilten gerade bei Antritt der Haft und in der ersten Phase des Strafvollzugs von wesentlicher Bedeutung, aber mit Blick auf die bestehenden Betreuungsmöglichkeiten in den Justizanstalten keine Basis für die Annahme einer Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 Abs 1 StVG. Weshalb Depressionen in einer Strafvollzugsanstalt nicht entsprechend behandelt werden könnten, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erstgerichts ist somit von der Vollzugstauglichkeit des Verurteilten auszugehen, da dessen Beschwerden auch in einer Justizanstalt einer lege artis entsprechenden Behandlung zugeführt werden können.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Das psychiatrische Fachgutachten des Dr. D* wird der Justizanstalt Wien-Simmering (ON 153.3) zu übermitteln sein.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtsgang nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).