OLG Linz 11R23/25v

11R23/25vCorte d'appello18 dic 2025

Testo completo

OLG Linz 11R23/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:01100R00023.25V.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Bankangestellter, **straße **, *, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei B AG, **, **, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (eingeschränkt) EUR 6.928,50 s.A. über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 29. September 2025, Cg-45, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der Kläger erwarb am 1. 4. 2014 von einem Autohandelsunternehmen um (erkennbar richtig; vgl ON 1, 2 sowie ON 29, 3 und Beilage ./K:) EUR 46.119,00 einen **, FIN , in welchem Fahrzeug ein 2,0 Liter Dieselmotor mit 130 kW, 170 PS, des Motortyps C verbaut ist. In Bezug auf dieses Fahrzeug besteht ein zwischen dem Kläger und der D GmbH Co KG abgeschlossener Leasingvertrag vom 4. 4. 2014. Die Beklagte ist die Motorherstellerin.

Der Kläger begehrt von der Beklagten - gestützt auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, listiger Irreführung und Schutzgesetzverletzung - (nach Maßgabe der zuletzt mit dem Schriftsatz vom 9. 12. 2024 [ON 32] erklärten, jedoch bisher noch nicht in einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vorgetragenen Klagseinschränkung) EUR 6.928,50 s.A. mit dem wesentlichen Vorbringen, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert worden sei und auch nach einem durchgeführten Software-Update weiterhin mit zumindest einer weiteren unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei. Aufgrund der von Beginn an bei Auslieferung vorhandenen Zykluserkennung erkenne das Fahrzeug, dass es auf dem Prüfstand bewegt werde, und wechsle es zwischen zwei verschiedenen Betriebsmodi, sodass im Realbetrieb außerhalb des Prüfstandes die gesetzlichen Grenzwerte nicht eingehalten werden. Auch nach dem Software-Update sei weiterhin eine rechtswidrige temperaturabhängige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sogenannten Thermofensters im Fahrzeug verblieben, welche bewirke, dass die Abgasrückführung lediglich in einem Temperaturfenster zwischen 15 und 33 Grad Außentemperatur, dh in Österreich maximal fünf Monate im Jahr, voll funktioniere. Außerdem sei im Fahrzeug eine unzulässige Taxifunktion verbaut, welche eine reduzierte Wirksamkeit der AGR im Falle eines Betriebs im Leerlauf von 900 s (15 Minuten) bewirke. Eine im Fahrzeug weiters verbaute Höhenabschaltung bewirke, dass etwa über 1.000 Höhenmetern die Wirksamkeit der AGR reduziert werde, ohne technisch notwendig zu sein, um vor plötzlich auftretenden unmittelbaren Motorschäden zu schützen.

Die Beklagte als schädigender Dritter hafte für den überteuerten Kaufpreis. Der Kläger hätte für das Fahrzeug 30 % weniger als den Kaufpreis gezahlt, um das manipulierte Fahrzeug zu erwerben. Die Aktivlegitimation des Klägers sei deshalb gegeben, weil der Kläger den Leasingvertrag erst nachträglich zur Finanzierung des Kaufpreises geschlossen habe und er einen eigenen Schaden geltend mache. Selbst unter der Annahme, dass der zwischen dem Kläger und dem Verkäuferin angeschlossene Kaufvertrag ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeuges für die Leasinggeberin gedient habe, hafte die Beklagte hilfsweise für die in Gestalt erhöhter Leasingentgelte entstandenen Schäden, welche jedenfalls ein Ausmaß von 30 % des Kaufpreises übersteigen würden.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie wandte insbesondere ein, dass die Klage unschlüssig sei, weil der Kläger als Leasingnehmer nicht die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises als Schaden geltend machen könne, dass ein für eine Haftung erforderliches Verschulden fehle, dass der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagte, die nicht die Herstellerin des Fahrzeuges sei, nicht auf eine Schutzgesetzverletzung stützen könne, und dass es keinen Anhaltspunkt für ein arglistiges oder vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten gebe.

Ihr vormaliges Bestreitungsvorbringen, mit dem sie zuvor das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen bestritten hatte, zog die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 25. 6. 2024 (ON 25) zurück.

Mit Note vom 5. 8. 2025 teilte das Erstgericht den Parteien die Absicht zur Unterbrechung des Verfahrens aus verfahrensökonomischen Gründen bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 18. 3. 2025 zu 10 Ob 11/25b (EuGH C-252/25) gestellten Antrag auf Vorabentscheidung mit und räumte es ihnen die Gelegenheit ein, sich binnen 5 Tagen zur Unterbrechungsabsicht zu äußern (ON 42).

Der Kläger sprach sich gegen eine Unterbrechung des Verfahrens aus (ON 44). Die Beklagte äußerte sich nicht.

Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 18.03.2025 zu 10 Ob 11/25b (EuGH C-252/25) gestellten Antrag auf Vorabentscheidung und sprach es aus, dass das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt werde.

Zur Begründung hielt es unter Verweis auf das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten (ON 29) insbesondere fest, dass aus technischer Sicht davon auszugehen sei, dass das gegenständliche Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb die NOx-Grenzwerte nicht einhalte, und führte es nach Wiedergabe der vom OGH zu 10 Ob 11/25b dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage zusammengefasst aus, dass die Beantwortung der dem EuGH vorgelegten Fragen auch im vorliegenden Fall relevant sei, da insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte im Realbetrieb ein vergleichbarer Sachverhalt vorliege. Es sei daher aus prozessökonomischen Gründen zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung über den gegen die Beklagte geltend gemachten Schadenersatzanspruch bis zur Entscheidung des EuGH über die bereits gestellten Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem zusammengefassten Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen.

Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist berechtigt.

1. Vorweg ist darauf einzugehen, dass das Erstgericht vor seiner Beschlussfassung keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Ob ein Beschluss über die Unterbrechung nur in einer mündlichen Verhandlung oder auch außerhalb einer solchen gefasst werden kann, ist durchaus strittig. Nach Auffassung eines Teils der (älteren) Rechtsprechung und der Lehre muss ein Unterbrechungsbeschluss in mündlicher Verhandlung gefasst werden (vgl RS0109333; Klauser/Kodek, JN - ZPO18 § 190 ZPO E 22; Fucik in Rechberger/Klicka5 § 190 ZPO Rz 1). Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung im Sinne einer Verpflichtung zur mündlichen Verhandlung besteht jedoch nicht. Vor einer Beschlussfassung ist den Parteien jedenfalls rechtliches Gehör, etwa durch die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme, zu gewähren (Klauser/Kodek, JN - ZPO18 § 190 ZPO E 23, 23/1; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm2 § 190 Rz 7). Der erkennende Senat schließt sich dieser Meinung an und erachtet die - vom Kläger auch tatsächlich in Anspruch genommene - Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme für ausreichend (vgl OLG Wien 33 R 48/20a; OLG Linz 3 R 27/25y, 3 R 136/25b; Höllwerth in Fasching/Konecny3 § 190 ZPO Rz 87 mwN).

2. Der Kläger argumentiert in seinem Rekurs zusammengefasst, dass die vom Erstgericht ins Treffen geführte Entscheidung keine Relevanz habe. Ein vergleichbarer Sachverhalt liege nicht vor. Während hier ein Motor des Typs C* ** gegenständlich sei, sei im Verfahren zu 10 Ob 11/25b ein ganz anderer Motortyp gegenständlich, nämlich **. Hier sei unstrittig, dass beim Kauf eine die AGR-Rate außerhalb des Prüfstandes wesentlich reduzierende Umschaltlogik verbaut gewesen sei, sowie dass die Abgasrückführung zumindest unterhalb von + 10 Grad Celsius Umgebungstemperatur reduziert werde und daher die Abgasrückführung im überwiegenden Teil des Jahres nicht aktiv sei, was nicht zum Motorschutz nötig sei. Die Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung in diesem Temperaturbereich sei bereits vom EuGH bestätigt worden, und auch der OGH habe solche Thermofenster als verbotene Abschalteinrichtung qualifiziert. Es bedürfe überdies Feststellungen zu den verbauten oder nicht verbauten Abschalteinrichtungen, um überhaupt beurteilen zu können, ob ein mit dem Vorlageverfahren vergleichbarer Sachverhalt vorliege.

3. Dazu ist wie folgt zu erwägen:

4. In jenen Fällen, in denen das Gesetz die Unterbrechung des Verfahrens nicht zwingend anordnet, aber doch zulässt, liegt die Unterbrechung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Fucik aaO § 190 ZPO Rz 1; Höllwerth aaO § 190 ZPO Rz 77). Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Verfahrens nach Lage des Falls gerechtfertigt ist (RS0036765; Höllwerth aaO § 190 ZPO Rz 78). Die Unterbrechung muss ausnahmsweise tunlich sein und soll nicht zu Weitläufigkeiten führen. Durch sie soll insgesamt eine tendenziell verfahrensökonomische Verbesserung der Situation im zu unterbrechenden Verfahren erzielt werden. Dies kann der Fall sein, wenn die alsbaldige Beendigung des präjudiziellen Verfahrens zu erwarten ist und im zu unterbrechenden Prozess voraussichtlich umfangreiche, mit großem Aufwand verbundene Beweisaufnahmen vermieden werden können. Aus den allgemeinen Grundsätzen der Verfahrensökonomie folgt, dass Verhandlungen möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen sind und daher ein Verfahrensstillstand nicht erwünscht ist. Eine zügige Klärung der Rechtsfrage ist anzustreben (vgl RS0036765 [T3]; Höllwerth aaO § 190 ZPO Rz 77 f).

5. Diese Grundsätze kommen auch in Bezug auf die Unterbrechung des Verfahrens wegen eines von einem anderen Gericht gestellten Vorabentscheidungsersuchens zum Tragen. Wenn dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für die vorliegende Rechtssache gelten, kann es zwar zweckmäßig sein, mit der Entscheidung bis zu jener des EuGH über ein bereits gestelltes Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen, weil von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen ist und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle maßgeblich ist (vgl RS0110583). Das Ersuchen eines Gerichtes um Vorabentscheidung des EuGH begründet jedoch keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichtes, das dieselbe Rechtsfrage wie das Anfragegericht zu beurteilen hat (RS0114648). Vielmehr hängt auch die Unterbrechung eines Verfahrens wegen eines von einem anderen Gericht gestellten Vorabentscheidungsersuchen von der Frage der Prozessökonomie einer solchen Vorgangsweise ab, namentlich davon, ob die Vorlagefragen tatsächlich für die rechtliche Beurteilung im betreffenden Rechtsstreit entscheidungsrelevant sind (vgl 7 Ob 239/18z, 6 Ob 116/21h [Rz 18]).

6. Damit kommt der im Rekurs vorgetragenen Argumentation im Ergebnis Berechtigung zu.

7. Die vom OGH mit seinem Beschluss zu 10 Ob 11/25b an den EuGH herangetragene, dort zu C-252/25 behängende Frage hat - auf ihren wesentlichen Sachkern zusammengefasst - die Fragestellung zum Thema, ob bei der Beurteilung des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I VO 715/2007/EG auch im normalen Fahrbetrieb (Realbetrieb) zu prüfen ist.

8. Im vorliegenden Zusammenhang mag zwar aufgrund der vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss unter Verweis auf das eingeholte Sachverständigengutachten getroffenen Feststellung feststehen sowie aufgrund eines in der gänzlichen Rückziehung des diesbezüglichen Bestreitungsvorbringens der Beklagten zu sehenden (zumindest schlüssigen, bereits mit dem Schriftsatz vom 25. 6. 2025 erklärten; vgl Spitzer in Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht § 267 ZPO Rz 6 [Stand 1. 9. 2020, rdb.at]; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 267 ZPO Rz 6 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]) Zugeständnisses der einschlägigen Klagsbehauptungen auch unstrittig sein, dass das klagsgegenständliche Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb die vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nicht einhält. Auf die hieran gegebenenfalls anschließende rechtliche Frage, ob das Fahrzeug im Hinblick auf diesen Umstand als nicht den Vorgaben der VO 715/2007/EG genügend anzusehen ist, kommt es jedoch vorliegend gar nicht in relevanter Weise an.

9. Denn der Kläger stützt sein Klagebegehren im Zusammenhang mit der Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht nur auf die Nichteinhaltung der Grenzwerte im Realbetrieb, sondern auch auf die Ausgestaltung des Thermofensters, wonach die Abgasrückführung lediglich in einem Temperaturbereich zwischen 15 und 33 Grad Außentemperatur und damit in Österreich nur maximal fünf Monate im Jahr voll funktioniere, auf eine Taxifunktion, welche die Wirksamkeit der AGR im Falle eines Leerlauftriebs von 900 s (15 Minuten) reduziere, und auf eine Höhenabschaltung, wonach die Wirksamkeit der AGR etwa über 1.000 Höhenmetern reduziert werde. Wäre dem Klagebegehren wegen des Vorliegens einer dieser (anderweitigen) Abschalteinrichtungen stattzugeben, bestünde gar kein Anlass, das Verfahren im Hinblick auf das vom OGH zu 10 Ob 11/25b gestellte Vorabentscheidungsersuchen (EuGH C-252/25), welches bloß das Thema der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im normalen Fahrbetrieb (Realbetrieb) zum Gegenstand hat, zu unterbrechen (vgl in diesem Sinne auch OLG Wien 1 R 30/25a mHa insb 10 Ob 36/23a [Rz 42], 2 R 102/24v [Pkt 2.2.2.]). Denn wenn das Vorliegen auch nur einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu bejahen ist, kommt es auf das Vorhandensein weiterer unzulässiger Abschaltfunktionen (hier: im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte im normalen Fahrbetrieb) gar nicht mehr an (vgl 1 Ob 102/24t [Rz 18] mHa 10 Ob 13/24w).

10. Insbesondere in Bezug auf den vom Kläger behaupteten Temperaturbereich des im Fahrzeug implementierten Thermofensters ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon geklärt, dass Thermofenster, bei denen die Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen zwischen + 15 Grad Celsius und + 33 Grad Celsius (zB 10 Ob 2/23a [Rz 66 f], 10 Ob 36/23a [Rz 16 f] mwH) oder etwa auch nur bei Außentemperaturen zwischen - 10 Grad Celsius und + 40 Grad Celsius (6 Ob 177/23g [Rz 33 ff], 7 Ob 40/24v [Rz 30 ff], 4 Ob 66/24w [Rz 21 ff]) stattfindet, als dem grundsätzlichen Verbot in Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG widersprechende und sohin unzulässige Abschalteinrichtungen anzusehen sind.

11. Zusammengefasst ist somit die vom Erstgericht beschlossene Verfahrensunterbrechung vor diesem Hintergrund nicht zweckmäßig. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, und dem Erstgericht ist die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.

12. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. In Bezug auf das gegenständliche Rekursverfahren liegt nämlich kein echter Zwischenstreit vor, weil die Beklagte, die sich bereits einer Äußerung zu der vom Erstgericht mitgeteilten Absicht zur Verfahrensunterbrechung enthalten hat, dem Rekurs des Klägers gegen den von Amts wegen gefassten Unterbrechungsbeschluss nicht mittels Rekursbeantwortung entgegengetreten ist (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.316, 1.322; zB 10 Ob 63/16m [Pkt 5.], 3 Ob 115/19m [Pkt 4.], 9 Ob 66/19z).

13. Gemäß § 192 Abs 2 ZPO ist die Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht jedenfalls unanfechtbar (RS0037003, RS0037074).

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