OLG Graz 7Rs52/25h

7Rs52/25hCorte d'appello18 dic 2025

Testo completo

OLG Graz 7Rs52/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0070RS00052.25H.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Dr.in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende, die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, Pensionist, **, vertreten durch Dr. Robert Kugler und Mag. Georg Kugler, Rechtsänwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei BVAEB, pA Hauptstelle, **, *, vertreten durch deren Angestellten Mag. B, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Juli 2025, GZ **-63, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Punkt 2. lautet:

„2. Der Anspruch des Klägers auf eine Versehrtenrente für die Folgen der Arbeitsunfälle vom 24.5.2022 und vom 18.9.2023 besteht als solcher auf eine Gesamtrente für den Zeitraum von 1.12.2023 bis 18.9.2026 dem Grunde nach im Ausmaß von 30 vH der Vollrente zu Recht.

Der Beklagten wird aufgetragen, dem Kläger ab 1.12.2023 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids eine vorläufige Zahlung von EUR 100,00 monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen und die weiteren jeweils am Ersten eines Monats im Nachhinein.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Beklagten vom 20.10.2023 wurde der Unfall des Klägers vom 24.5.2022 als Arbeitsunfall anerkannt und dem Kläger von 23.11.2022 bis 6.2.2023 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 50% der Vollrente zuzüglich einer Zusatzrente für Schwerversehrte sowie von 7.2.2023 bis 30.4.2024 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20% der Vollrente zuerkannt.

Dazu wurde zu ** des LG Klagenfurt ein Verfahren (im Folgenden: Vorverfahren) abgeführt.

Der Sachverständige Dr. C* stellte dem Kläger im Vorverfahren in Bezug auf den Arbeitsunfall vom 24.5. 2022 nachstehende Diagnosen:

  • Zustand nach Anpassungsstörung

  • Angst und Depression

Im Gutachten Dris. C* vom 21.5.2024 wurde unter anderem festgehalten:

„Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung bietet sich bei dem Kläger ein psychiatrisches Störungsbild, das aktuell eine leichte depressive Symptomatik und weitgehend gerichtete Ängste vor komplexen Hintergrundbedingungen bietet.

Der Kläger hatte seit 1987 in seiner beruflichen Tätigkeit 7 bedeutendere Unfallgeschehen, die er als Lokführer miterleben musste.

Er erlebte mehrere Todesfälle im Zusammenhang mit Personen, die Suizid begingen, aber auch Unfälle, die nicht bewusst gewollt herbeigeführt wurden. …

Der Kläger hat, zumindest seinen Angaben nach, die früheren Schadensereignisse relativ rasch „überwunden“ und hat keine weiteren Hilfestellungen zur Verarbeitung beansprucht. …

In Summe stellt sich die derzeit vorliegende psychische Situation als eine komplexe Belastungsreaktion dar, die Ängste und depressive Anteile erkennen lässt. …

Typische Symptomatik einer PTBSt [posttraumatische Belastungsstörung] konnte zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt nicht abgegrenzt werden, allerdings haben die unterschiedlichen Traumatisierungen (eigene Gefährdung bzw hilfloses Miterleben von Tötungsereignissen) einen tiefgreifenden Einfluss auf den Kläger genommen. …

Das letzte Ereignis traumatisierender Art (Retraumatisierung) vom 18.9.2024 [richtig: 18.9.2023] lässt nach Beendigung des psychiatrischen Krankenstands für etwa 6 Monate eine MdE von 20% annehmen.

In weiterer Folge ist aufgrund der mehrfachen (und großteils emotional unbearbeiteten) Traumatisierungen und der langen Dauer der Entwicklung bei einer eingeschränkt möglichen Verbesserung eine bleibende MdE von 10% anzunehmen.

Eine Verbesserung ist nicht völlig ausgeschlossen, allerdings frühestens in etwa 2 Jahren möglich.“

Der Sachverständige Dr. C* ergänzte sein Gutachten in der Tagsatzung vom 2.10.2024 ua noch wie folgt:

„Eine Einschätzung von 20% MdE von 7.2.2023 bis 30.4.2024 halte ich aus meinem Fachbereich für nachvollziehbar.

Ab 1.5.2024 sehe ich die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit unter 20% an, [die] in weiterer Folge degressiv verläuft. Dies kann bedeuten, dass etwa 6 Monate später noch eine MdE von 10% anzunehmen wäre und etwa nach einem weiteren Jahr bei adäquater Betreuung und Behandlung 0% anzunehmen wären. …

Bis Ende 2024 reduziert sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 10% und Ende 2025 auf 0%.“

Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 2.10.2024, **-21, rechtskräftig seit 14.11.2024, wurde die Beklagte schuldig erkannt, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 24.5.2022 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 50 von 100 der Vollrente über den Zeitraum vom 23.11.2022 bis 6.2.2023 und im Ausmaß von 20 von 100 der Vollrente über den Zeitraum vom 7.2.2023 bis 30.4.2024 zuzuerkennen. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung einer darüber hinausgehenden Versehrtenrente ab 23.11.2022 wurde abgewiesen. Der im Vorverfahren klagsgegenständliche Bescheid entsprach demnach der Sach und Rechtslage.

Die korrespondierenden Feststellungen im Urteil vom 2.10.2024 stellen sich auszugsweise wie folgt dar:

„…

Am 24.5.2022 lenkte der Kläger einen Personenzug von ** nach **. Im Bereich einer Kreuzung in ** stand plötzlich ein (offensichtlich Suizid verübender) Mann auf den Gleisen. Trotz eingeleiteter Notbremsung durch den Kläger war die Kollision mit dem Zug nicht zu vermeiden, wobei der Mann verstarb.

Der Kläger war danach erst ab 6.2.2023 wieder dienstfähig. Erst ab Jänner 2024 unterzog er sich einer psychiatrischen Behandlung.

Der Kläger musste als Lokführer seit 1987 mehrere Ereignisse im Zusammenhang mit Personen, die Suizid verübten (zuletzt am 18.9.2023) miterleben. Dabei kam es auch zu Todesfällen.

Der Kläger hat die früheren Schadenereignisse relativ rasch überwunden und keine Hilfestellungen zur Verarbeitung beansprucht. Er hat aber in den letzten Jahren vermehrt Informationen über die Opfer gesammelt. Aus diesem Verhalten ist eine erhebliche seelische Betroffenheit ableitbar. Dazu kommt ein hohes Autonomiebedürfnis beim Kläger, was wenige therapeutische Maßnahmen in den letzten Jahren durch den Kläger bedingte, jedoch einen ungünstigen Verlauf der psychischen Traumatisierungen begünstigte.

In Summe stellt sich die vorliegende psychische Situation beim Kläger als eine komplexe Belastungsreaktion (Anpassungsstörung) dar, die Ängste und depressive Anteile erkennen lässt. Allerdings haben die unterschiedlichen Traumatisierungen (eigene Gefährdung bzw hilfloses Miterleben von Tötungsereignissen) einen tiefgreifenden Einfluss auf den Kläger genommen. Die typische Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung ist aber nicht mehr anzunehmen.

In Bezug auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit für den Kläger aus dem Arbeitsunfall vom 24.5.2022 ist über den Zeitraum von 23.11.2022 bis 6.2.2023 mangels konkreter Zustands- und Behandlungsbeschreibungen der Annahme der beklagten Partei mit 50% zu folgen.

Die Einschätzung einer weiteren Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% aus dem Arbeitsunfall vom 24.5.2022 auch über den Zeitraum von 7.2.2023 bis 30.4.2024 würde mit einer schweren Ausprägung einer posttraumatischen Belastungsstörung gleichzusetzen sein. Mangels konkreter Unterlagen und unzureichender psychiatrischer Behandlungen kann eine so ausgeprägte Störung für den Kläger über diesen Zeitraum nicht angenommen werden.

Hingegen ist für eine abklingende Anpassungsstörung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% über den Zeitraum von 7.2.2023 bis 30.4.2024 nachvollziehbar. Mit Eintritt der Dienstfähigkeit ist im Sinn einer allmählichen Stabilisierung bzw Anpassung eine deutliche Reduzierung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten. Auch wenn die derzeitig bestehende Symptomatik auf die spezielle berufliche Tätigkeit des Klägers einen erheblichen Einfluss hat, so ist unter Berücksichtigung der Kriterien der gesetzlichen Unfallversicherung in die Bewertung davon nur ein geringer Anteil einzubeziehen.

Ab 1.5.2024 ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem Arbeitsunfall vom 24.5.2022 mit unter 20% anzunehmen und ist danach von einer weiteren Degression auszugehen. Bis Ende 2024 reduziert sich daraus die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 10% und bis Ende 2025 auf 0%.“

Am 18.9.2023 war der Kläger mit einem Güterzug vom Westbahnhof ** zum Hauptbahnhof ** unterwegs. Auf Höhe des Hauptbahnhofs bemerkte er plötzlich, dass ein Gleisarbeiter recht rasch über die Gleise läuft. Ursächlich dafür war eine auf den Gleisen sitzende Person, welche der Kläger aber erst in einer Entfernung von 30 bis 40 m bemerkte und zunächst überhaupt mit einem Rucksack verwechselte.

Der Kläger gab sofort ein Warnsignal ab. Kurz darauf erreichte der Gleisarbeiter die auf den Schienen sitzende Person und zog sie von den Gleisen weg. Dem Kläger wäre es bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h nicht mehr möglich gewesen, den Güterzug rechtzeitig anzuhalten bzw eine Kollision zu verhindern. Bis zum Stillstand hätte er nämlich ca 100 bis 150 m gebraucht.

Nach diesem Vorfall stand der Kläger total unter Schock. Er fuhr mit dem Güterzug noch bis zum Bahnhof ** (Richtung **) und ließ sich dort ablösen.

Nach dem Vorfall war der Kläger bis Ende November 2023 im Krankenstand. Er stand unter Schock und konnte aus psychischen Gründen zunächst nicht mehr arbeiten.

Der Kläger war im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Lokführer bereits mit mehreren Kollisionen konfrontiert:

Einen ersten Unfall im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hatte er bereits im Jahr 1987, als er einen Arbeitskollegen bei Verschubtätigkeiten schwer verletzte.

Im Jahr 1992 kam es zu einem weiteren Unfall, als eine Fußgängerin bei geschlossenen Schranken die Gleise überquerte. Diese wurde vom Zug erfasst und erlitt tödliche Verletzungen. Der Kläger war in der Folge einige Wochen nicht arbeitsfähig, konnte aber nach etwa einem guten Monat seine Arbeit wieder aufnehmen.

Im Jahr 2011 erfasste ein vom Kläger geführter Schnellzug auf Höhe ** einen PKW. Dieser schaffte es bei sich senkenden Bahnschranken nicht mehr, die Gleise zu überqueren. Nach der Kollision war der Kläger davon überzeugt, dass die Insassen des PKWs (3 Erwachsene, 2 Kinder) getötet worden wären. Das war jedoch glücklicherweise nicht der Fall. Nichts desto trotz gingen diese Bilder dem Kläger lange Zeit nicht aus seinem Gedächtnis. Diesbezüglich war der Kläger 3 Monate lang im Krankenstand.

Ebenfalls im Jahr 2011 erfasste ein vom Kläger geführter Schnellzug auf Höhe ** eine Frau, die am Gleis liegend Suizid verübte. Diesbezüglich war der Kläger etwa einen Monat im Krankenstand.

Im Jahr 2021 kam es zu einen weiteren Unfall auf Höhe **, im Zuge dessen ein vom Kläger geführter Güterzug mit einer Kehrmaschine frontal kollidierte. Der Lenker des Fahrzeugs verstarb noch an der Unfallstelle. Der Kläger konnte sich mit einem Sprung in den Maschinenraum retten. Von diesem Geschehen war der Kläger nunmehr in deutlich höherem Ausmaß beeinträchtigt. Er musste bis April 2022 Krankenstand in Anspruch nehmen, da ihn die Bilder des Unfallopfers ständig verfolgten und nicht aus seinem Gedächtnis zu bringen waren.

Am 24.5.2022 musste der Kläger als Lokomotivführer neuerlich den Suizid eines Mannes erleben, der ihm mit weit ausgestreckten Armen mitten am Tag entgegenkam. Ein Aufprall war unvermeidlich. Der Mann wurde schwerstens verletzt und lebte nur noch eine Stunde.

Aus psychiatrischer Sicht ergeben sich in Bezug auf den Kläger nachstehende Diagnosen:

Beim Kläger besteht eine Anpassungsstörung mit gemischten emotionalen verhaltensbezogenen Beeinträchtigungen, eng im Zusammenhang mit den erlittenen Traumata. Reaktiv hat sich eine leicht ausgeprägte Depression entwickelt.

Aus psychiatrischer Sicht ist beim Kläger der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge des Vorfalls vom 18.9.2023 mit 30% einzustufen. [1]

Beim Arbeitsunfall vom 24.5.2022 zeigte der Kläger typische Zeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche auf das zugrunde liegende Trauma zurückzuführen waren.

Der Unfall vom 18.9.2023 entspricht einer sogenannten Retraumatisierung. Bei einer solchen werden Dinge, die bereits bewältigt waren, wieder reaktiviert.

Wenn man den Arbeitsunfall vom 24.5.2022 wegdenken bzw den klagsgegenständlichen Unfall vom 18.9.2023 isoliert betrachten würde, dann könnte man den verfahrensgegen-ständlichen Unfall nicht in dieser Schwere einschätzen. Die Retraumatisierung ist im Wesentlichen mit dem Unfall aus dem Jahr 2022 verbunden. Wenn man den Unfall vom 18.9.2023 isoliert betrachtet, hätte dies aus sachverständiger Sicht nicht dieses vehemente Trauma nach sich gezogen. Der klagsgegenständliche Vorfall hätte isoliert betrachtet zu keinem solchen Trauma wie dem vom (richtig:) 24.5.2022 geführt. Ob es überhaupt ein Trauma gegeben hätte, ist aus sachverständiger Sicht schwer zu sagen und kann daher nicht festgestellt werden. Wenn der Unfall vom 18.9.2023 für sich allein stattgefunden hätte, wäre es sehr wahrscheinlich zu keiner Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers gekommen. Wenn der Vorfall vom 18.9.2023 der erste gewesen wäre, wäre es allenfalls zu einer Anpassungsstörung gekommen. Eine solche wurde gegenständlich beim Kläger wie bereits oben ausgeführt diagnostiziert.

Beim Kläger bestand aufgrund des Arbeitsunfalls vom 24.5.2022 in der Zeit von 23.11.2022 bis 6.2.2023 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 50% und in der Zeit von 7.2.2023 bis 30.4.2024 im Ausmaß von 20%.

Beim Kläger war zum Zeitpunkt des vorangegangenen Arbeitsunfalls vom 24.5.2022 keine akausale Schadensanlage, etwa in Form einer außerberuflichen Depression, vorhanden. [2] Auch im Zeitpunkt des Vorfalls vom 18.9.2023 war beim Kläger keine akausale Schadensanlage, etwa in Form einer außerberuflichen Depression, vorhanden. Der Kläger befand sich im damaligen Zeitpunkt insgesamt in einem Aufwärtstrend. [3]

Wenn man den vorangegangenen Unfall vom 24.5.2022 wegdenken würde, hätte es keine Retraumatisierung gegeben. Klagsgegenständlich ist allerdings wie bereits dargestellt von einer Retraumatisierung des Klägers auszugehen. Diese Retraumatisierung hat zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 30% geführt. Dabei ist die vorbestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20% bis zum 30.4.2024 aufgrund des Unfalls vom 24.5.2022 bereits berücksichtigt. Das heißt, dass zu den bereits bestehenden 20% MdE noch weitere 10% dazugekommen sind. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 30% besteht über den klagsgegenständlichen Unfall für weitere 3 Jahre, also bis zum 18.9.2026. [4]

Nach dem 30.4.2024 wäre das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers wenn man den klagsgegenständlichen Unfall wegdenkt kontinuierlich weiter hinunter gegangen. Ziffernmäßig kann das allerdings nicht exakt festgemacht und daher auch nicht festgestellt werden. Gerechnet vom Unfallstag am 24.5.2022 wäre die Minderung jedenfalls nach 3 Jahren, also am 24.5.2025, 0% gewesen.

Wenn man den Arbeitsunfall vom 24.5.2022 wegdenken würde, läge beim Kläger klagsgegenständlich lediglich eine Anpassungsstörung vor. Bei einer solchen handelt es sich um eine psychiatrische Indikation bzw um eine leichter ausgeprägte Form einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Anpassungsstörung ist aus psychiatrischer Sicht eine weniger beeinträchtigende psychiatrische Störung, hat aber natürlich Krankheitswert.

Beim Kläger kam es bereits aufgrund des Unfalls vom 24.5.2022 zu einer posttraumatischen Belastungsstörung, dies mit Flashbacks, Intrusionen (ständig kommende Gedanken) und Albträumen, wo die Inhalte des Geschehens filmmäßig ablaufen.

Der Vorfall vom 18.9.2023 war der Schlüsselreiz für die Retraumatisierung des Klägers.

Zusammenfassend folgt, dass es beim Kläger bei isolierter Betrachtung des Unfalls vom 23.9.2023 (richtig: 18.9.2023?) zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 2,5% kam. [5]

Mit Bescheid vom 9.10.2023 sprach die Beklagte gemäß § 117 B-KUVG iVm §§ 172 ff ASVG aus, dass der Vorfall vom 18.9.2023 gemäß §§ 175 f ASVG nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird und Leistungen gemäß §§ 173 ff ASVG nicht gewährt werden.

Als Arbeitsunfälle gälten gemäß § 175 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereigneten. Unter einem Unfall würden ein plötzlich eintretendes bzw zeitlich eng begrenztes Ereignis, eine Einwirkung von außen oder eine außergewöhnliche Belastung verstanden, die zu einer Körperschädigung geführt hätten. Am 18.9.2023 habe der Kläger bei der Ausfahrt vom Bahnhof ** Hauptbahnhof eine im Gleisbereich sitzende Person bemerkt, wobei ein anwesender Bauarbeiter diese noch rechtzeitig von den Gleisen habe ziehen können. Dadurch sei eine Kollision mit der Person verhindert worden. Dieser Geschehensablauf stelle keinen Unfall im Rechtssinn dar. Das Ereignis sei auch nicht geeignet gewesen, einen Schock im Sinn einer schweren krankheitswertigen, schlagartig auftretenden psychischen Erschütterung hervorzurufen. Daher liege kein Versicherungsfall der Unfallversicherung vor, sodass daraus auch keine Leistungen gewährt würden.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage mit den letztlich formulierten Begehren, zwischen den Parteien festzustellen, dass die beim Kläger vorhandene Retraumatisierung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung Folge des Arbeitsunfalls vom 18.9.2023 sei, und die Beklagte schuldig zu erkennen, dem Kläger eine Versehrtenrente in Höhe von 30% der Vollrente von 18.9.2023 bis 18.9.2026 aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 18.9.2023 zu bezahlen (Protokoll vom 16.4.2025, Seiten 5 f).

Entgegen den Ausführungen der Beklagten im bekämpften Bescheid schließe der Umstand, dass im konkreten Fall keine Kollision (zwischen dem vom Kläger als Lokführer geführten Zug und der im Gleisbereich sitzenden Person) stattgefunden habe, das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht aus. Schockzustände oder psychische Beeinträchtigungen, wie sie beispielsweise bei einem Lokführer vom Miterleben eines Unfalls herrührten, seien einer körperlichen Schädigung gleichzusetzen. Der Kläger habe bereits am 24.5.2022 einen ähnlichen Unfall (mit tatsächlicher Kollision) erlitten, welcher von der Beklagten als Arbeitsunfall anerkannt worden sei und zum Zuspruch einer Versehrtenrente bis 30.4.2024 geführt habe. Darüber sei ein Parallelverfahren anhängig (gewesen). Der nunmehr gegenständliche Unfall habe zur Aktualisierung der bereits zuvor beim Kläger bestandenen Belastungsstörung geführt, wodurch der Grad einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert erreicht werde. Die Ursachen dafür lägen ausschließlich im beruflichen Bereich bzw im Unfall vom 18.9.2023.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren unter Aufrechterhaltung ihres im angefochtenen Bescheid vertretenen Standpunkts und beantragte die Klagsabweisung. Ergänzend führte sie aus, für den Unfallbegriff sei zwar nicht relevant, ob die Körperschädigung durch eine physische oder psychische Einwirkung (zB einen Nervenschock) hervorgerufen werde, sodass (auch) ein psychisches Trauma grundsätzlich ursächlich für einen Arbeitsunfall sein könne; im konkreten Fall habe jedoch keine Einwirkung von außen bzw keine außergewöhnliche Belastung im Sinn eines Unfallgeschehens zu einer messbaren Gesundheitsstörung beim Kläger geführt. Insbesondere im Fall einer längeren krankheits- und möglicherweise auch berufsbedingten Entwicklung könne nicht von einem Unfall gesprochen werden. Es sei (am 18.9.2023) auch nicht zur Aktualisierung einer kausalen, bereits bestandenen posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Selbst wenn dies der Fall sei, könnte dem Kläger aufgrund des Vorfalls vom 18.9.2023 allenfalls der „verschlimmerungsbedingte Anteil“ im Vergleich zu dem bereits entschädigten Arbeitsunfall vom 24.5.2022 zugesprochen werden. Die Voraussetzungen für eine Gesamtrentenbildung lägen jedoch derzeit nicht vor, da die Frist, innerhalb derer darüber abgesprochen werden müsse (= bis zum Beginn des dritten Jahrs nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalls am 18.9.2023) noch nicht abgelaufen sei. Eine gesonderte Entschädigung des Vorfalls vom 18.9.2023 bis zur Gesamtrentenbildung könnte nur unter den Voraussetzungen der §§ 108 Abs 5 B-KUVG bzw 210 Abs 4 ASVG rückwirkend ab dem Gesamtrentenzeitpunkt erfolgen.

Mit dem angefochtenen Urteil stellt das Erstgericht 1. zwischen den Parteien fest, dass die beim Kläger vorhandene Retraumatisierung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung Folge des Arbeitsunfalls vom 18.9.2023 ist, verpflichtet 2. die Beklagte, dem Kläger unter Berücksichtigung der bereits mit dem erstgerichtlichen Urteil vom 2.10.2024, **-21, für den Zeitraum 7.2.2023 bis 30.4.2024 rechtskräftig zuerkannten Versehrtenrente iHv 20% der Vollrente eine Versehrtenrente iHv weiteren 10% der Vollrente von 1.12.2023 bis 30.4.2024 und darüber hinaus eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30% der Vollrente von 1.5.2024 bis 18.9.2026 aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 18.9.2023 „binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution“ zu bezahlen, weist 3. das Mehrbegehren auf Zahlung einer Versehrtenrente aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 18.9.2023 iHv 30% der Vollrente von 18.9. bis 30.11.2023 ab und verpflichtet 4. die Beklagte zu einem Prozesskostenersatz von EUR 2.247,12. Dazu trifft es die eingangs wiedergegebenen, mit der Berufung im kursiv dargestellten Umfang bekämpften Feststellungen und beurteilt diese rechtlich wie folgt:

Als Dienstunfälle gälten gemäß § 90 Abs 1 B-KUVG solche, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder der die Versicherung begründenden Funktion ereigneten. Ein Unfall sei im Allgemeinen ein von außen auf Geist und/oder Körper einwirkendes, meist plötzlich eintretendes, zumindest aber zeitlich eng begrenztes Ereignis, durch das eine Gesundheitsschädigung oder der Tod bewirkt werde. Dabei sei nicht maßgeblich, ob die (Ein-)Wirkung physischer oder psychischer Natur sei. Schockzustände oder psychische Beeinträchtigungen, wie sie beispielsweise bei einem Lokführer durch das Miterleben eines Unfalls entstehen könnten, seien (somit) einer körperlichen Schädigung gleichgestellt. Voraussetzung für die Stattgebung eines Feststellungsbegehrens iSd § 65 Abs 2 bzw § 82 Abs 5 ASGG sei, dass beim Versicherten zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch eine bestimmte Gesundheitsstörung als Folge des Arbeitsunfalls (oder einer Berufskrankheit) bestehe. Nach § 101 Abs 1 B-KUVG bestehe ein Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls (oder einer Berufskrankheit) über 3 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20% vermindert sei. Die Versehrtenrente gebühre für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit in diesem Ausmaß. Bis zur Feststellung einer Gesamtrente sei gemäß § 108 Abs 5 B-KUVG der letzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursache.

Beim Kläger sei es durch den Vorfall vom 18.9.2023 zu einer Anpassungsstörung sowie zu einer Retraumatisierung in Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des Arbeitsunfalls vom 24.5.2022 gekommen. Dieser sei also beim genannten Vorfall zweifellos psychisch schwer verletzt worden. Die Retraumatisierung habe zur Erhöhung der bereits im Umfang von 20% bestandenen Erwerbsfähigkeitsminderung um weitere 10% geführt und auch zum Fortbestehen einer solchen im rentenbegründenden Ausmaß (von 30%) über den 30.4.2024 hinaus bis 18.9.2026. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ohne den gegenständlichen Unfall bis 24.5.2025 auf 0% herabgesunken wäre, führe dieser in der Zeit von 25.5.2025 bis 18.9.2026 „für sich allein“ (§ 108 Abs 5 B-KUVG) zu einer Erwerbsfähigkeitsminderung im Ausmaß von 30%. Daraus folge, dass sich das Begehren auf Feststellung eines Arbeitsunfalls ebenso als berechtigt erweise wie jenes auf Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 30%; Letzteres allerdings im Hinblick auf den Krankenstand des Klägers von 18.9. bis 30.11.2023 erst ab 1.12.2023 sowie unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig zuerkannten Versehrtenrente im Ausmaß von 20% der Vollrente für den Zeitraum 7.2.2023 bis 30.4.2024.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer vollinhaltlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellt die Berufungswerberin einen Aufhebungsantrag.

Die klagende Partei tritt dem Rechtsmittel in einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, diesem keine Folge zu geben.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

Als Verfahrensmangel rügt die Berufungswerberin, das Erstgericht habe mit dem Zuspruch einer Gesamtrente aus dem Arbeitsunfall vom 24.5.2022 und dem gegenständlichen Vorfall vom 18.9.2023 gegen § 405 ZPO verstoßen (vgl RS0041240; RS0041089).

Ein solcher Verstoß liegt jedoch nicht vor: Die klagende Partei stellte zunächst in der Klage (unter anderem) das Begehren auf Zuspruch einer Versehrtenrente „in eventu“ als Gesamtrente und brachte dazu auch vor, der nunmehr zu beurteilende Unfall (vom 18.9.2023) habe zur Aktualisierung einer bereits zuvor (aufgrund des Arbeitsunfalls vom 24.5.2022) beim Kläger bestandenen Belastungsstörung geführt. Der vom Erstgericht vorgenommene Rentenzuspruch unter (gesamtheitlicher) Beurteilung der gesundheitlichen Folgewirkungen beider Vorfälle hält sich daher im Rahmen des „Urteilsantrags“ gemäß § 405 ZPO. Daran ändert der Umstand nichts, dass im zuletzt formulierten Leistungsbegehren (Protokoll vom 16.4.2025, Seite 6) der Antrag auf Zuspruch einer Gesamtrente nicht (mehr) explizit aufrechterhalten wird, weil sich die (weiterhin) angestrebte Berücksichtigung auch der Folgen des Arbeitsunfalls vom 24.5.2022 bereits aus der begehrten Versehrtenrente im Ausmaß von 30% ergibt, was nur im Zusammenhang mit der vom Kläger bei diesem „Vorunfall“ erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung begründbar ist.

Eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens („Stoffsammlungsmangel“) erblickt die Berufungswerberin darin, dass das Erstgericht ihrem Antrag auf Einholung eines zweiten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens wegen Unschlüssigkeit des vorliegenden nicht nachkam. Insbesondere habe der im vorliegenden Prozess bestellte Sachverständige Dr. D* 2 entscheidungswesentliche Fragen nicht beantwortet, nämlich wie hoch die Erwerbsfähigkeitsminderung des Klägers allein aufgrund des Vorfalls vom 18.9.2023 wäre und welches Ausmaß die dadurch bedingte Verschlimmerung der Folgen des vorangegangenen Arbeitsunfalls vom 24.5.2022 erreiche.

Dazu ist auszuführen:

Das hier angesprochene Vorgehen nach § 362 Abs 2 ZPO, dh die Prüfung, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll oder nicht, fällt in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0043320; RS0113643; RS0043414 insb [T18]). Die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens sind (somit) grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nicht anfechtbar (RS0043168). Ein solcher kann lediglich dann vorliegen, wenn der beigezogene Sachverständige nicht sämtliche für die abschließende Beurteilung der Sache notwendigen Fragen beantworten kann, das Prozessgericht einem relevanten Beweisantrag zu den ungeklärt gebliebenen Bereichen (regelmäßig in Form der Einholung eines Gutachtens aus einem anderen Fachgebiet) nicht entspricht und es deshalb andere als die vom Berufungswerber gewünschten Feststellungen trifft (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 496 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 57).

Im konkreten Fall beantwortete der neurologisch-psychiatrische Sachverständige Dr. D* aber alle an ihn gerichteten Fragen. Zur Erwerbsfähigkeitsminderung bei „isolierter Betrachtung“ des Vorfalls vom 18.9.2023 führte er zusammengefasst aus, ohne den vorangegangenen Arbeitsunfall (vom 24.5.2022) wäre der verfahrensgegenständliche „nicht in dieser Schwere einzuschätzen“ und hätte wahrscheinlich nicht „dieses vehemente Trauma nach sich gezogen“, zumal die stattgefundene Retraumatisierung ja im Wesentlichen mit dem Unfall aus dem Jahr 2022 verbunden sei. Die Folgen (des Vorfalls vom 18.9.2023) „bei isolierter Betrachtung“ seien jedoch Spekulation und ließen sich nicht nachvollziehbar begründen; aus psychiatrischer Sicht könne man einen solchen Unfall nie isoliert betrachten. Denke man sich den Vorunfall vom 24.5.2022 weg, läge beim Kläger lediglich eine Anpassungsstörung vor; aufgrund der Retraumatisierung bestehe tatsächlich aber eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (ausschließlich aufgrund des Vorfalls vom 18.9.2023) sei nicht „mit hoher Wahrscheinlichkeit zu treffen“, sondern „wäre pragmatisch in Zusammenschau aller in diesem Zusammenhang getroffenen Einschätzungen“ im Ausmaß von 2,5% „anzunehmen“ (vgl Zusammenfassung und abschließende Beurteilung im Ergänzungsgutachten ON 58, Seiten 3 ff). Ob diese Ausführungen schlüssig sind und inwieweit sich daraus der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt ableiten lässt, ist wie dargestellt eine Frage der Beweiswürdigung. Jedenfalls stellt auch die Aussage, aus psychiatrischer Sicht lasse sich die (hypothetische) Minderung der Erwerbsfähigkeit allein aufgrund des Vorfalls vom 18.9.2023 nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einschätzen, eine Beantwortung der entsprechenden Frage dar. Wie beim vorliegenden Sachverhalt ein allfälliger „Verschlimmerungsanteil“ durch den letztgenannten Vorfall zu bemessen wäre, ist letztlich eine Rechtsfrage.

Damit bleibt jedenfalls die Mängelrüge erfolglos.

Mit der Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die Feststellung [1] zum Grad der Erwerbsfähigkeitsminderung von 30% als Folge des Vorfalls vom 18.9.2023 und begehrt ersatzweise eine negative Sachverhaltsannahme dazu. Wie sie selbst erkennt, folgte das Erstgericht hier dem Gutachten des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. D* (ON 9, Seite 13). Es trifft zu, dass laut dessen weiteren Ausführungen beim Kläger (nur) deshalb eine solche Minderung der Erwerbsfähigkeit eintrat, weil es zu einer Retraumatisierung im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Arbeitsunfall vom 24.5.2022 kam, der für sich allein bereits eine Erwerbsfähigkeitsminderung nach sich gezogen hatte, welche zum damaligen Zeitpunkt (18.9.2023) 20% betrug. Dies begründet aber keine Zweifel an der Richtigkeit jener Ausführungen des Sachverständigen, die der bekämpften Feststellung zugrunde liegen.

Statt der Sachverhaltsannahmen [2] und [3] zu nicht vorhandenen „akausalen Schadensanlagen“, etwa in Form einer außerberuflichen Depression, in Bezug auf den Unfall vom 24.5.2022 und den Vorfall vom 18.9.2023 begehrt die Berufungswerberin (auf Basis des Gutachtens Dris. C* aus dem Vorverfahren zum Arbeitsunfall vom 24.5.2022) festzustellen, dass jeweils eine „akausale Schadensanlage“ vorhanden gewesen sei. Konkret verweist sie darauf, der Kläger habe laut den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C* seit 1987 „mehrere Ereignisse im Zusammenhang mit Personen miterleben müssen“, wobei es auch zu Todesfällen gekommen sei. Auch vorangegangene Arbeitsunfälle, wie etwa jener vom 24.5.2022, stellten eine „akausale Schadensanlage“ betreffend einen neuerlichen Vorfall dar.

Tatsächlich beziehen sich die bekämpften Feststellungen auf „akausale“ Schadensanlagen wie solche einer „außerberuflichen Depression“. Dass solche vorlagen, wird aber von der Berufungswerberin gar nicht behauptet und lässt sich ebenso wenig aus dem (Vor-)Gutachten Dris. D* ableiten. Damit besteht auch in diesem Zusammenhang kein Grund, die den angefochtenen Feststellungen zugrunde gelegten Ausführungen des vom Erstgericht im vorliegenden Verfahren beigezogenen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. C* in Zweifel zu ziehen. Den von diesem dargelegten kausalen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall vom 24.5.2022 und der Erwerbsfähigkeitsminderung aufgrund des „retraumatisierenden“ Geschehens vom 18.9.2023 sowie die vom Kläger seit 1987 erlebten „Vorfälle“ stellte das Erstgericht ohnedies fest.

Statt der Sachverhaltsannahmen [4] zum Ausmaß und zur Dauer der Erwerbsunfähigkeit des Klägers aufgrund der Retraumatisierung am 18.9.2023 unter Berücksichtigung der bereits bestandenen Erwerbsfähigkeitsminderung aufgrund des Unfalls vom 24.5.2022 begehrt die Berufung erneut eine entsprechende negative Feststellung.

Es mag sein, dass der Sachverständige Dr. D* die (hypothetische) Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger allein aufgrund des Vorfalls vom 18.9.2023 also unter der Annahme, dass bei diesem keine psychische Beeinträchtigung aufgrund des (Vor-)Unfalls vom 24.5.2022 vorlag letztlich nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einschätzen, sondern lediglich „pragmatisch annehmen“ konnte (siehe oben). Daraus folgt aber nicht, dass seine den Feststellungen [4] zugrunde gelegten klaren Ausführungen zur Erwerbsfähigkeitsminderung unter Berücksichtigung der wegen des Vorunfalls bereits bestandenen psychischen Störung anzuzweifeln wären. Einen anderen Grund, der für die Unrichtigkeit dieser gutachterlichen Einschätzung sprechen könnte, stellt die Berufungswerberin nicht dar.

Ob die Sachverhaltsannahme [5], wonach es beim Kläger bei isolierter Betrachtung des Unfalls vom (richtig wohl:) 18.9.2023 zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 2,5% kam (bzw gekommen wäre), angesichts des Regelbeweismaßes der hohen Wahrscheinlichkeit (RS0110701) tatsächlich auf die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. D* (ON 58, Seite 9) gestützt werden kann, ist tatsächlich zweifelhaft. Der Sachverständige verwies nämlich in diesem Zusammenhang wiederholend darauf, dass eine (hypothetische) Einschätzung der Erwerbsfähigkeitsminderung (allein aufgrund des Vorfalls vom 18.9.2023) nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu treffen sei, sondern nur pragmatisch im Ausmaß von 2,5% „anzunehmen wäre“. Im Übrigen widerspricht die Sachverhaltsannahme [5] der ebenfalls getroffenen Feststellung, wonach es sehr wahrscheinlich zu keiner Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers gekommen wäre, wenn der Unfall vom 18.9.2023 für sich allein stattgefunden hätte, und wohl auch jener, dass nicht festgestellt werden kann, ob es durch diesen Unfall isoliert betrachtet überhaupt „ein Trauma gegeben hätte“ (jeweils Urteil, Seite 8).

Feststellungen zur hypothetischen Erwerbsfähigkeitsminderung bei „isolierter Betrachtung“ des Vorfalls vom 18.9.2023 sind aber wie sogleich darzustellen sein wird rechtlich nicht von Relevanz, sodass solche bei der Behandlung der Rechtsrüge unberücksichtigt bleiben können. In diesem Punkt erübrigt sich demnach eine weitere Auseinandersetzung mit der Beweisrüge.

Dieser bleibt damit insgesamt der Erfolg versagt.

Dementsprechend legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung gemäß § 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG den vom Prozessgericht erster Instanz als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde; dies mit Ausnahme der Feststellungen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei ausschließlicher Berücksichtigung des Geschehens vom 18.9.2023.

Der Behandlung der Rechtsrüge ist vorauszuschicken:

Gemäß § 117 B-KUVG sind für die nach § 1 Abs 1 Z 25 bis 37 Versicherten der Beklagten zu welchen der Kläger unstrittig gehört abweichend von den §§ 87 bis 116 die Bestimmungen des Dritten Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie § 108g ASVG anzuwenden.

Gemäß § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle solche, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Für den Bereich der Unfallversicherung ist ein „Unfall“ ein plötzliches, dh zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung führt. Auch kurz aufeinanderfolgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als „plötzlich“ anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auch auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrags ereignen (RS0084348 [T3, T4]). In dieser zeitlichen Begrenztheit des (zur Körperschädigung führenden) Ereignisses liegt der wesentliche Unterschied eines Arbeitsunfalls (im Vergleich) zu Gesundheitsstörungen aus anderen Gründen, zB schicksalhaften Entwicklungen eines Leidens oder sonstigen Krankheiten. Dementsprechend gelten gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen nicht als Unfall; diese werden in der Unfallversicherung (nur dann) geschützt, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind (vgl RS0110320). Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, kann auch ein psychisches Trauma ursächlich für einen Arbeitsunfall sein, falls spezielle berufsbedingte Umstände beim Versicherten einen Schock, dh eine schlagartig auftretende schwere psychische Erschütterung bewirken (vgl RS0110322). Daher sind Schockzustände oder psychische Beeinträchtigungen, wie sie beispielsweise bei einem Lokführer vom Miterleben eines Unfalls herrühren, einer körperlichen Schädigung gleichgestellt (10 ObS 96/11g).

Gemäß § 203 Abs 1 ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls (oder eine Berufskrankheit) über 3 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Nach § 174 Z 1 ASVG gilt der Versicherungsfall bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis als eingetreten.

Wenn die Berufungswerberin dem erfolgten Zuspruch einer Versehrtenrente zunächst entgegenhält, es gebe keine gerichtliche Feststellung, dass die „allenfalls“ erlittene Anpassungsstörung bzw die Retraumatisierung des Klägers im Entscheidungszeitpunkt noch konkrete funktionelle Auswirkungen gehabt habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Aus dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt geht klar hervor, dass es durch den Vorfall vom 18.9.2023 zu einer Retraumatisierung des Klägers sowie zu einer Erwerbsfähigkeitsminderung im Ausmaß von 30% kam, welche bis 18.9.2026 bestehen bleiben wird, und dass bei diesem aktuell (jedenfalls) eine krankheitswertige psychische Beeinträchtigung in Form einer Anpassungsstörung vorliegt.

Den weiteren Einwänden, Bescheid- und Verfahrensgegenstand sei lediglich das Ereignis vom 18.9.2023 (gewesen), was die Einbeziehung des im Übrigen bereits „rechtskräftig entschiedenen“ Arbeitsunfalls vom 24.5.2022 ausschließe, und es fehle auch insofern eine rechtliche Grundlage für die vom Erstgericht vorgenommene Berücksichtigung des Versicherungsfalls vom 24.5.2022, als weder ein Endzustand (der Anpassungsstörung) festgestellt worden noch der Gesamtrentenzeitpunkt erreicht sei, ist entgegenzuhalten:

Gemäß § 209 Abs 1 ASVG hat der Träger der Unfallversicherung die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren, wenn diese während der ersten 2 Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalls wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalls (oder der Berufskrankheit) ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden kann. Spätestens mit dem Ablauf des 2-jährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente aber als Dauerrente festzustellen.

Wird ein Versicherter neuerlich durch einen Arbeitsunfall (oder eine Berufskrankheit) geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus den Versicherungsfällen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen mindestens 20%, ist gemäß § 210 Abs 1 ASVG spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalls an eine Gesamtrente festzustellen. Nach Abs 4 leg cit ist der letzte Versicherungsfall bis zur Feststellung der Gesamtrente gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (§ 203) verursacht. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist er rückwirkend unter Bedachtnahme auf § 204 ASVG zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5% führt.

Der Zweck des § 209 Abs 1 (wie auch des § 210 Abs 4) ASVG liegt darin, die Konsolidierung der Unfallfolgen für (maximal) 2 Jahre abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen eines Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind (RS0116509). Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass die Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalls (oder der Berufskrankheit) spätestens 2 Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalls so weit überblickbar ist, dass der Versicherungsträger über die Versehrtenrente endgültig absprechen kann. Jedenfalls nach diesem Übergangszeitraum soll im Verhältnis zwischen dem Rentenbezieher und dem Versicherungsträger Rechtssicherheit eintreten. Die vorläufige Versehrtenrente stellt jedoch generell gegenüber der Dauerrente die Ausnahme dar und ist daher im Bescheid wie auch in einem Urteil oder Vergleich eindeutig als solche zu bezeichnen, widrigenfalls sie als Dauerrente zu qualifizieren ist; ebenso ist ein allgemein auf „Gewährung einer Versehrtenrente“ gerichtetes Klagebegehren als ein solches auf Zuspruch einer Dauerrente anzusehen (Fellinger/I. Faber in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 209 ASVG Rzz 1, 3, 5 [Stand 1.12.2021, rdb.at]; 10 ObS 99/12z). Darüber hinaus geht der gesetzliche Auftrag dahin, die Dauerrente möglichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist des § 209 Abs 1 ASVG nicht als Regel, sondern als Grenzfall anzusehen ist. Ist die Konsolidierung der Unfallfolgen schon früher eingetreten, ist bereits ab diesem Zeitpunkt eine Dauerrente zuzuerkennen (RS0084296). Dies gilt auch für das gerichtliche Verfahren; der Umstand, dass der Versicherungsträger über die Gewährung einer Dauerrente noch nicht abgesprochen hat, steht der gerichtlichen Entscheidung darüber nicht entgegen (Fellinger/I. Faber aaO Rz 12; RS0084304). Gleiches gilt für die Bildung einer Gesamtrente auch schon vor Ablauf der Zweijahresfrist des § 209 Abs 1 ASVG (RS0084366 und [T1]; RS0084296 [T3, T8, T9]). (Auch) § 210 Abs 1 Satz 1 ASVG ist dahin auszulegen, dass die Gesamtrente im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden soll (RS0084357; 10 ObS 113/06z).

Aus all dem folgt, dass eine Dauerrente und im Fall mehrerer Arbeitsunfälle (nach dem ASVG) auch eine Gesamtrente festzustellen ist, sobald sich die Unfallfolgen über den Dauerrentenzeitpunkt 2 Jahre ab dem Eintritt des (letzten) Versicherungsfalls hinaus verlässlich abschätzen lassen, weil dann jedenfalls eine Dauer- bzw Gesamtrente festgestellt werden muss. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollen spätestens mit Ablauf des zweiten Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalls geordnete und nicht mehr jederzeit abänderbare Verhältnisse zwischen einem Versicherten und dem Versicherungsträger geschaffen werden; unsichere und vorläufige Einschätzungen sollen über diesen Zeitraum hinaus weder im einzelnen Versicherungsfall noch bei Vorliegen mehrerer entschädigungspflichtiger Arbeitsunfälle weitergetragen werden (10 ObS 113/06z).

Damit genügt im konkreten Fall für die Bildung einer Dauer- wie auch Gesamtrente die Feststellung, dass es durch die Retraumatisierung des Klägers beim Vorfall vom 18.9.2023 zu einer bis 18.9.2026 also über den Dauerrentenzeitpunkt hinaus anhaltenden Erwerbsfähigkeitsminderung im Ausmaß von 30% kam, weil insofern „dauernde“ Unfallfolgen (zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz) bereits endgültig abschätzbar sind. Ein „Endzustand“ in dem Sinn, dass auch für den Zeitraum ab 2 Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalls die Entwicklung des kausalen „Körperschadens“ beurteilbar sein müsste, sowie entsprechende Feststellungen dazu sind hingegen für den Zuspruch einer Dauer- und Gesamtrente nicht erforderlich. Für diesen Zeitabschnitt sieht § 183 ASVG die Neufeststellung der Versehrtenrente bei wesentlichen Änderungen vor.

Im konkreten Fall ist eine (mögliche) Zustandsänderung innerhalb des Dauerrentenzeitraums aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar. Dem Kläger wurde die Versehrtenrente auch weder im Vorverfahren ** des Erstgerichts noch mit dem angefochtenen Urteil als „vorläufige“ zugesprochen. Wie bereits dargestellt, steht der Bildung einer Dauer- und Gesamtrente auch der Umstand nicht entgegen, dass die Beklagte darüber noch nicht bescheidmäßig absprach. Der Gesamtrentenzuspruch ist zudem aus den schon genannten Gründen vom Klagebegehren gedeckt.

An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gesamtrente immer um eine Dauerrente handeln muss (RS0116510; RS0084357 [T1]) und dass eine solche gemäß § 209 ASVG grundsätzlich nicht befristet zuzusprechen ist (vgl RS0128142). Im konkreten Fall folgt das Erstgericht jedoch mit der Zuerkennung einer befristeten Versehrtenrente bis 18.9.2026 und damit über den Dauerrentenzeitpunkt hinaus dem Urteilsantrag; dementsprechend bekämpft die klagende Partei die Befristung im Rechtsmittelverfahren auch nicht. Die Beklagte könnte durch diese zwar insoweit beschwert sein, als sie die Rentenleistung ungeachtet früher eintretender Verbesserungen des Gesundheitszustands des Klägers jedenfalls bis zum Ende der Befristung unverändert erbringen muss. Tatsächlich fehlt ihr im konkreten Fall aber eine diesbezügliche Beschwer, weil eine Neufeststellung der Rente gemäß § 183 Abs 2 ASVG frühestens ein Jahr nach Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung (vgl Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 183 ASVG Rz 30 [Stand 1.8.2024, rdb.at] mwN) und damit jedenfalls nicht vor dem Ablauf der Befristung am 18.9.2026 erfolgen könnte. Im Übrigen beanstandet (auch) die beklagte Partei die befristete Zuerkennung der Versehrtenrente im Rahmen der Berufung nicht.

In diesem Zusammenhang ist zudem klarzustellen, dass in einer entgegen § 209 ASVG (nur) befristet zugesprochenen Versehrten-Dauerrente, auch wenn die Entscheidung in Rechtskraft erwächst, keine automatische Abweisung des Anspruchs hinsichtlich des daran anschließenden Zeitraums liegt, sodass der Erfolg einer neuerlichen Antragstellung nicht an die Änderungsbedingungen des § 183 ASVG gebunden ist (RS0128142).

Als Zwischenergebnis kann damit festgehalten werden, dass der im Berufungsverfahren zu beurteilende Sachverhalt grundsätzlich die Bildung sowohl einer Dauer- als auch einer Gesamtrente rechtfertigt und dass der erfolgte wenn auch vom Gesetz nicht gedeckte Zuspruch einer befristeten Versehrtenrente über den Dauerrentenzeitpunkt hinaus vom Berufungsgericht nicht (im Sinn der Zuerkennung einer unbefristeten Rente ab 1.12.2023 oder 1.5.2024) abgeändert werden kann.

Die Frage einer Entschädigung gemäß § 210 Abs 4 ASVG stellt sich aufgrund der Bildung einer Gesamtrente nicht.

Wenn die Berufungswerberin argumentiert, „sollte der Vorfall vom 18.9.2023 tatsächlich zur messbaren Retraumatisierung einer durch den Arbeitsunfall vom 24.5.2022 bestandenen posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers geführt haben“ was feststeht , könne dies allenfalls zur Entschädigung des „verschlimmerungsbedingten Anteils“ führen, welcher „in einer Höhe von 2,5% bzw 10% für sich allein nicht berentungsfähig sei“, lässt sie einerseits die Grundsätze für eine Gesamtrentenbildung außer Acht, wonach dabei alle (Vor-)Unfälle einzubeziehen sind, die für sich allein eine (bloß) messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen (RS0084392), hier also auch jener vom 24.5.2022, und dann die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch alle Arbeitsunfälle soweit zu berücksichtigen ist, als sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (10 ObS 110/24k Punkt 1. mwN); andererseits geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach die vom Kläger am 18.9.2023 erlittene Retraumatisierung (für sich allein, wenn auch unter Berücksichtigung der aufgrund des Vorunfalls vom 24.5.2022 eingetretenen posttraumatischen Belastungsstörung vgl 10 ObS 96/11g) zu einer Erwerbsfähigkeitsminderung im Ausmaß von 30% führte. Der Umstand, dass im konkreten Fall anders als in jenem vom Obersten Gerichtshof zu 10 ObS 96/11g entschiedenen aus der (aufgrund des Vorunfalls) bestandenen Gesundheitsstörung noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers resultierte, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum genannten, höchstgerichtlich entschiedenen Sachverhalt. Die Besonderheit besteht hier lediglich darin, dass die aus beiden Unfällen ableitbare Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers vollständig jener aus dem späteren Vorfall vom 18.9.2023 entspricht, welcher zu einer Aggravation der bereits vorgelegenen „Körperschädigung“ führte. Die Folgen des Arbeitsunfalls vom 24.5.2022 finden also vollständig in jenen des Unfalls vom 18.9.2023 Deckung. Letzterer war nach dem festgestellten Sachverhalt zweifellos auch im Sinn der „Theorie der wesentlichen Bedingung“ kausal für die Retraumatisierung und die dadurch nunmehr vorliegende „Körperschädigung“ des Klägers (vgl RS0084308; RS0084290). Dementsprechend ist es rechtlich unerheblich, ob überhaupt und bejahendenfalls in welchem Ausmaß beim Kläger eine Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre, hätte nicht bereits aufgrund des Vorunfalls eine psychische Beeinträchtigung bestanden. Im Übrigen bezieht sich die von der Berufungswerberin zitierte Judikatur zur Entschädigung (lediglich) verschlimmerungsbedingter Anteile an einer Erwerbsunfähigkeit (Berufung, Seite 7) auf hier nicht einschlägige Fälle, in welchen vorbestandene „Körperschädigungen“ nicht aus Arbeitsunfällen resultierten.

Unter Bedachtnahme auf diese Ausführungen trifft es auch nicht zu, dass das Erstgericht dem Kläger eine Versehrtenrente über den 30.4.2024 hinaus „als Folge des Arbeitsunfalls vom 24.5.2022“ zusprach.

Soweit die Berufung darauf hinweist, betriebliche Ereignisse, die nicht im Einzelnen, sondern erst in ihrer Gesamtheit eine messbare Gesundheitsstörung zur Folge hätten, stellten keinen Arbeitsunfall dar, wenn sie in einer über eine Arbeitsschicht hinausgehenden Zeit einträten, ist dies zutreffend (siehe oben), korrespondiert aber wiederum nicht mit dem festgestellten Sachverhalt. Beim Vorfall vom 18.9.2023 handelte es sich um ein (innerhalb einer Schicht gelegenes) plötzliches Ereignis, welches beim Kläger ein bereits teilweise bewältigtes Trauma aus dem Arbeitsunfall vom 24.5.2022 „reaktivierte“. Dies entspricht unter Bedachtnahme auf die dazu dargestellten Rechtsgrundsätze zweifellos der Definition des Arbeitsunfalls gemäß § 175 Abs 1 ASVG.

Wenn sich die Berufungswerberin schließlich noch erkennbar gegen die gemäß § 65 Abs 2 ASGG grundsätzlich zulässige Feststellung der „Retraumatisierung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung“ als Folge des Arbeitsunfalls vom 18.9.2023 (Punkt 1. des Spruchs) wendet, zumal dafür zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz eine auf den Arbeitsunfall zurückgehende Gesundheitsstörung vorliegen müsse, trifft es zu, dass diese Voraussetzung für eine entsprechende Feststellung erforderlich ist (RS0084069 [T7]). Es ist hingegen nicht nachvollziehbar, warum sie im konkreten Fall nicht erfüllt sein soll, wenn der Vorfall vom 18.9.2023 beim Kläger zu einer Retraumatisierung und zu einer damit verbundenen Erwerbsfähigkeitsminderung im Ausmaß von 30% bis 18.9.2026 führte.

Der Vollständigkeit halber sei dazu ergänzend ausgeführt, dass § 65 Abs 2 Satz 2 ASGG, also die Regelung für eine Feststellung, wonach eine (bestimmte) Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist, an sich nur zur Anwendung kommt, wenn nicht ohnedies eine Leistungsklage etwa auf Versehrtenrente erhoben wird, welche gemäß § 82 Abs 5 ASGG ein entsprechendes Eventualfeststellungsbegehren mit einschließt. Eine Feststellungsklage ist aber zulässig, wenn die Versehrtenrente wie hier lediglich für einen abgeschlossenen Zeitraum zugesprochen wird (Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 65 Rz 31; RS0084077 [T4]).

Damit liegt der Feststellung einer Retraumatisierung (aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung) als Folge des Arbeitsunfalls vom 18.9.2023 ebenso keine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht zugrunde.

Demnach bleibt auch die Rechtsrüge und mit ihr die Berufung insgesamt erfolglos.

Enthält ein Urteil wie hier Punkt 2. der bekämpften Entscheidung nicht den Zuspruch einer Leistung in bestimmter (endgültiger) Höhe, kann es insoweit als feststellendes Grundurteil iSd § 89 Abs 2 ASGG gedeutet werden (vgl RS0115846). Dies war hier mit einer Maßgabebestätigung ebenso klarzustellen wie der Umstand, dass der stattgebenden Entscheidung über den Versehrtenrentenanspruch des Klägers für den Zeitraum 1.12.2023 bis 18.9.2026 „aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 18.9.2023 unter Berücksichtigung der bereits mit Urteil des Erstgerichts vom 2.10.2024, **, rechtskräftig zuerkannten Versehrtenrente“ die Bildung einer Gesamtrente für die Folgen der Arbeitsunfälle vom 24.5.2022 und vom 18.9.2023 zugrunde liegt.

Unter einem war der Beklagten gemäß § 90 Abs 1 Z 3 iVm § 89 Abs 2 ASGG in sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO eine vorläufige Zahlung bis zur Erlassung des die Höhe der (Versehrtenrenten-)Leistung festsetzenden Bescheids aufzutragen (RS0085734). Da sich aus dem Akteninhalt keine konkreten Anhaltspunkte für die Höhe der Leistung ergeben und die Beklagte für den Vorunfall vom 24.5.2022 bereits zur Zahlung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH (unter anderem) für den Zeitraum vom 1.12.2023 bis 30.4.2024 verpflichtet wurde, war die vorläufige Zahlung eher konservativ anzusetzen (vgl dazu auch RS0120722).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG, wonach die mit der Berufung erfolglose beklagte Partei der klagenden Partei die zweckentsprechenden und richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat.

Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO beschriebenen Qualität zu lösen waren. Das Berufungsgericht orientierte sich bei seiner Entscheidung an der dargestellten, gesichert erscheinenden höchstgerichtlichen Judikatur.

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