OLG Wien 31Bs215/25g

31Bs215/25gCorte d'appello19 dic 2025

Testo completo

OLG Wien 31Bs215/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00215.25G.1219.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Mai 2025, GZ *-17.2, nach der unter dem Vorsitz des Richters Mag. Weber LL.M., im Beisein des Richters Mag. Spreitzer LL.M. und der Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Theresa Holzmann, in Anwesenheit des Angeklagten A und seiner Verteidigerin Mag. Hanna Konrad am 19. Dezember 2025 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Berufung wegen Strafe wird die Freiheitsstrafe – unter ersatzloser Aufhebung des Beschlusses nach § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 und Abs 4 StPO – und unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 3 StGB auf drei Jahre und sechs Monate herabgesetzt, im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB und der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er weiters verpflichtet, dem Privatbeteiligten B* 1.000 Euro und dem Privatbeteiligten C* 200 Euro jeweils binnen 14 Tagen zu zahlen.

Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 und Abs 4 StPO die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Jänner 2024 zu AZ ** gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 19. Jänner 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) in verabredeter Verbindung, indem sie sich – mit zumindest einem doppelläufigen Türgriff aus Metall bewaffnet – gemeinsam zur Werkstatt des B* begaben, nachdem es zuvor zu einer Auseinandersetzung mit diesem und dessen Familienmitgliedern gekommen war, nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch schwere Körperverletzungen oder Gesundheitsschädigungen (§ 84 Abs 1 StGB) herbeizuführen versucht, und zwar

A./ C* durch Faustschläge in dessen Gesicht und Fußtritte gegen dessen Körper, wodurch dieser eine Schürfwunde oberhalb des rechten Auges und Prellungen im Bereich des Rückens erlitt;

B./ B* durch Faustschläge in dessen Gesicht und gegen dessen Körper, wodurch dieser Schürfwunden im Bereich der rechten Gesichtshälfte sowie Hämatome hinter seinem rechten Ohr und am Oberarm erlitt.

Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die acht einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und 1a StGB, als mildernd hingegen, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Gegen dieses Urteil richten sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete Berufung (ON 17.1, 66), die er in puncto Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausführte, wobei in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden möge, in eventu der Berufung wegen Strafe Folge zu geben und die Strafe herabzusetzen sei. Die zunächst erhobene Beschwerde (ON 17.1, 66 und ON 20.2, 20) wurde in der Berufungsverhandlung zurückgezogen und war nicht mehr Entscheidungsgegenstand.

Der Erörterung der übrigen Einwände ist voranzustellen, dass trotz der in der Subsumtion irrig erfolgten Zuordnung der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB unter Punkt A./ und der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB unter Punkt B./ des Schuldspruchs die zutreffende Auffassung des Erstgerichtes hinlänglich erkennbar ist, wonach die genannten strafbaren Handlungen jeweils zu Punkt A./ und B./ des Schuldspruchs verwirklicht wurden (vgl US 5 ff und US 13; RIS-Justiz RS0116669).

Der auf „§ 468 Abs 1 Z 3 iVm“ § 281 Abs 1 Z 5, vierter Fall, Z 9 lit b StPO gestützten Berufung wegen Nichtigkeit kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht begründet die bekämpfte Feststellung, dass A* mit zwei unbekannten Tätern zur Werkstatt zurückkehrte (ON 20.2, 3 ff), mit den Aussagen der Zeugen D*, E*, B*, F*, C* und G*, die mit den in der Hauptverhandlung vorkommenden Videos ON 3.2 und 3.3 in Einklang stünden (US 7 und US 9 f). Die kritisierten Feststellungen zur Abfolge des Angriffs (ON 20.2, 6 f) wurden ebenso auf die Angaben der Zeugen, vor allem auf jene von B* und C*, gestützt (US 7 und US 9 f). Die Begründung unter Bezugnahme auf in der Hauptverhandlung vorkommende Zeugenaussagen und Videos widerspricht weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317) und ist entgegen der Behauptung der Angeklagten nicht unzureichend im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO.

Der zur subjektiven Tatseite vom Berufungswerber behauptete Begründungsmangel (ON 20.2, 3 f und 7 f) liegt nicht vor, weil das Erstgericht diese empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet hat (RIS-Justiz RS0098671). Dabei ist unerheblich, dass die von den Opfern erlittenen Verletzungen keine konkreten Tathandlungen der gemeinsam agierenden Täter zugeordnet werden konnten (vgl RIS-Justiz RS0092849, RS0092805 und RS0090006).

Soweit in der auf § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO gestützten Mängelrüge die Feststellungen zur Bewaffnung der Täter als unzureichend begründet moniert werden (ON 20.2, 5 f), wird damit keine entscheidende Tatsache angesprochen. Entscheidende Tatsachen sind nämlich nur solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268 und RS0117264).

Mit seinen Behauptungen der Art, dass das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt habe, wird weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbare Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe geltend gemacht, sondern der Berufungswerber bekämpft damit bloß – im Nichtigkeitsverfahren unzulässig – die erstrichterliche Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0099599).

Auch der in der der Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Die in der Rechtsrüge behauptete rechtliche Konsequenz ist nämlich aus dem Gesetz methodengerecht abzuleiten (RIS-Justiz RS0116565) und die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810 und RS0116565 [T2]). Aus der vom Berufungswerber ins Treffen geführten Äußerung eines Mittäters (US 7) ist nicht abzuleiten, dass das Ablassen vom Tatopfer von der Annahme geleitet gewesen wäre, es bedürfe noch weiterer Handlungen, um den tatbestandsmäßigen Erfolg nach § 84 Abs 4 StGB eintreten zu lassen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Versuch beendet war, weil der Angeklagte nach seinem Tatplan alles unternommen hat, was (seiner Auffassung nach) zur Deliktsvollendung gehört, also zur gänzlichen Verwirklichung des Tatbestandes notwendig ist, und zum Zeitpunkt der Tathandlung der Eintritt des Erfolgs als sichergestellt angenommen wurde (RIS-Justiz RS0090277 [T6 und7] und RS0090242, 11 Os 122/10s und 12 Os 90/81 und Durl/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB5 § 16 Rz 8 f). Damit bleibt aber bei methodengerechter Auslegung kein Raum für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (vgl auch Bauer/Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 16 Rz 156).

War sohin der Berufung wegen Nichtigkeit nicht Folge zu geben, ist auch die Berufung wegen Schuld nicht berechtigt. Die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte nach erschöpfender Beweisaufnahme und unter Einbeziehung des vom Angeklagten sowie der Zeugen D*, E*, B*, F*, C* und G* in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks sowie unter Berücksichtigung der im Beweisverfahren abgespielten Videos (ON 3.2 und ON 3.3) überzeugend dar, wie sie zu den für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte und warum der Einlassung des Angeklagten – der erst gar nicht bestritt, nach einem zunächst am Telefon ausgetragenen Konflikt zur Werkstatt des B* gekommen zu sein, um F* zur Rede zu stellen (vgl ON 17.1, 6 f) - in der Hauptverhandlung nicht gefolgt wurde, die Aussagen der Zeugen hingegen als glaubwürdig erachtet wurden (US 7 ff). Die festgestellten Verletzungen waren zudem durch Lichtbilder objektiviert (ON 2.13 und ON 2.14).

In der ausführlichen Beweiswürdigung setzte sich die erkennende Richterin auch mit den familiären Verflechtungen der Beteiligten und der freundschaftlichen Beziehung von B* zu den Zeugen G* und C* sowie mit den Divergenzen in den Zeugenaussagen auseinander und erörterte nachvollziehbar, weshalb sie der Darstellung des Angeklagten, die Zeugen hätten sich abgesprochen, nicht folgte (US 8 ff). Eigens und auf eine nicht zu beanstandende Weise wurde die Unzuverlässigkeit von Zeitangaben erörtert (US 9). Schlüssig waren auch die Erwägungen dazu, warum die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung beurteilt wurde (US 7 und US 11 f).

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht zulässigerweise und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671) aus den objektiven Tatumständen ab und führte nachvollziehbar begründet aus, warum auch ein Vorsatz in Richtung Tatverwirklichung des § 84 Abs 4 StGB vorlag.

Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Berufung wegen Schuld sowie auch jenen im Rahmen der Berufung wegen Nichtigkeit der Art, dass das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt habe, keine fehlerhafte richterliche Beweiswürdigung aufzuzeigen, zumal sich die Erstrichterin – dem Berufungsvorbringen zuwider – dem Gebot gedrängter Darstellung entsprechend hinreichend mit der leugnenden Einlassung des Angeklagten auseinandersetzte (vgl US 11 f) und sich mit plausibler Begründung zulässiger Weise für eine für den Angeklagten ungünstige Variante entschieden hat (RIS-Justiz RS0104976).

Seine wiederholten Ausführungen dazu, dass er am Video nicht zu sehen sei (vgl ON 20.2, 4 f, 12 f und 16), übergehen vollkommen die Angaben des Zeugen B*, der bei seiner Zeugenbefragung durch die Polizei – die er in der Hauptverhandlung aufrecht hielt (ON 17.1, 30) - den Angeklagten auf dem Video identifizierte und ihm eine Äußerung zuordnete (ON 2.9, 6). Auch wird dabei ignoriert, dass der Angeklagte selbst einräumte, bei der Werkstatt gewesen zu sein, und immer nur von zwei Männern sprach, die ihm zur Hilfe geeilt seien (vgl ON 2.5, 7 sowie ON 17.1, 8 und 12), und er lässt völlig offen, warum dann drei Personen (vgl ON 3.2 bzw ON 2.13, 4) auf dem Gelände der Werkstatt zu sehen sind. Seine Ausführungen, nicht am Video zu sehen zu sein, können demnach die beweiswürdigenden Erwägungen der Erstrichterin insgesamt nicht in Zweifel ziehen.

Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.

Zur Berufung wegen Strafe:

Zunächst ist auszuführen, dass das Erstgericht zwar zutreffend die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und 1a StGB angenommen hat, allerdings sind darüber hinaus – in Bezug auf das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB - auch noch die Voraussetzungen des § 39a Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 3 StGB erfüllt: Die Erhöhung der Strafuntergrenze nach § 39a Abs 1 Z 5 StGB erfordert (lediglich) eine ernstliche Willenseinigung von mindestens zwei Personen über die gemeinsame Tatausführung (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 39a Rz 6), welche hier jedenfalls zu bejahen ist. § 39a StGB kann unproblematisch neben § 39 StGB zur Anwendung kommen. In diesen Fällen kommt es zur Anhebung sowohl der Mindeststrafdrohung als auch der Strafobergrenze (RIS-Justiz RS0134046).

Richtigerweise ist daher von einer Strafdrohung von einem bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

Die vom Erstgericht im angefochtenen Urteil herangezogenen besonderen Strafzumessungsgründe sind darüber hinaus dahingehend zu präzisieren, dass eine Tatbegehung innerhalb offener Probezeit keinen Erschwerungsgrund darstellt, sondern sich dieser Umstand im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen schulderhöhend auswirkt (RIS-Justiz RS0090597). Weiters war nach den allgemeinen Strafbemessungserwägungen des § 32 Abs 2 und 3 StGB die Tatbegehung während des zu AZ ** beim Bezirksgericht Leopoldstadt offenen Strafvollzugs (der Geld-strafe) aggravierend zu berücksichtigen (vgl Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 9).

Angesichts der Tatbegehung innerhalb eines Jahres seit Vollziehung der vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** zuletzt über ihn verhängte unbedingte Geldstrafe am 19. Februar 2024 (Punkt 12. der Strafregisterauskunft) hat der rasche Rückfall erschwerend hinzuzutreten (Riffel aaO § 33 Rz 11).

Dem Beschwerdeführer gelingt es hingegen nicht, weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen.

Achtenswerte Beweggründe nach § 34 Abs 1 Z 3 StGB liegen nämlich nur beim Handeln um übergeordneter oder doch als übergeordnet angesehener Interessen willen vor. „Achtenswert“ iS dieses Milderungsgrundes sind Tatmotive nur dann, wenn sie auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung (nicht irgendeiner, sondern) einer mit dem Beweggrund in engem Zusammenhang und noch akzeptabler Relation stehenden Straftat nahelegen (Riffel aaO § 34 Rz 10 f). Davon kann gegenständlich nicht die Rede sein, weil es nicht als achtenswert angesehen werden kann, wenn jemand eine vorangegangene Attacke auf einen Angehörigen durch Gewaltanwendung - förmlich im Rahmen der Selbstjustiz - ohne Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden staatlichen Einrichtungen sühnen möchte.

Der in der Berufung reklamierte Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 8 StGB ist nicht erfüllt. Ein Täter hat sich nur dann in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hinreißen lassen, wenn sthenische und asthenische Affekte (Zorn, Aufwallung, Mutlosigkeit oder Verzweiflung) in einem solchen Grad aufgetreten sind, dass sie auch starke sittliche Hemmungen zu überwinden vermochten und der Täter nur unter ihrem Einfluss den Tatentschluss gefasst hat, wobei ihm kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, dass er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 34 Rz 14). Wenn bei den Tathandlungen auch eine Streitsituation vorgelegen hat (US 5 ff), so behauptete der Angeklagte in seinen Aussagen nicht einmal selbst eine vergleichbar heftige Gefühlsaufwallung.

Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 erster Fall StGB setzt für die Schadensenthaltung Freiwilligkeit voraus, die nur dann gegeben ist, wenn die Zufügung größeren Schadens nach dem Tatplan beabsichtigt oder in der Tatsituation leicht möglich war und der Täter davon ohne äußere Veranlassung und nicht aus verbrechensrationalen Gründen Abstand genommen hat (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 32 und RIS-Justiz RS0119795). Davon kann aber nicht ausgegangen werden, da es ausgehend von den Feststellungen dem bloßen Zufall geschuldet war, dass keine gravierenderen Tatfolgen eintraten.

Beizupflichten ist dem Berufungswerber aber insofern, als die eingetretenen Tatfolgen als gering zu betrachten sind, sodass sich trotz der überwiegend zum Nachteil des Angeklagten geänderten Strafzumessungslage und unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des raschen Rückfalls in im engsten Sinn einschlägige Delinquenz, beim unter Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB sowie § 39a Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 3 StGB richtigerweise gegebenen Strafrahmen von einem bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als überhöht erwies und im spruchgemäßen Ausmaß zu korrigieren war.

Die (nicht ausgeführte) Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ist nicht im Recht: Die Erstrichterin traf die für den Privatbeteiligtenzuspruch erforderlichen Konstatierungen zum objektiven Tathergang, zur subjektiven Tatseite und zur Schadenshöhe und begründete diese nachvollziehbar. Der Zuspruch findet auch in den zivilrechtlichen Schadenersatzregeln Deckung.

Zum Beschluss nach § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 und Abs 4 StPO:

Bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO handelt es sich um „bedingte“ Beschlüsse, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet. Jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht macht diese Beschlüsse - unabhängig davon, ob auch sie angefochten wurden oder nicht – hinfällig und bedingt deren Aufhebung (RIS-Justiz RS0101886). Zufolge der Abänderung des Strafausspruchs war daher zugleich auch der gemäß § 494a StPO gefasste erstgerichtliche Beschluss aufzuheben.

Infolge Zurückziehung der Beschwerde durch den Angeklagten und der Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft sowie aufgrund der vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** am 24. April 2025, rechtskräftig seit 19. Mai 2025, erfolgten Widerrufsentscheidung (Einsichtnahme in ON 29 und 30 des genannten, elektronisch geführten Verfahrens), hatte eine neuerliche beschlussmäßige Entscheidung zu unterbleiben.

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